In zwei unab­hän­gi­gen Ent­schei­den des zustän­di­gen Ver­wal­tungs­ge­richt (Coun­cil of Ali­ens Law Liti­ga­ti­on) vom 27. und 28. April 2015 sus­pen­dier­te das Gericht die Abschie­bung eines ira­ki­schen und eines kon­go­le­si­schen Schutz­su­chen­den nach Ita­li­en. Der Dub­lin III-Ver­ord­nung zufol­ge wäre Ita­li­en für die Bear­bei­tung der Asyl­an­trä­ge zustän­dig gewe­sen. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass eine Abschie­bung nach Ita­li­en die Betrof­fe­nen dem Risi­ko unmensch­li­cher und ernied­ri­gen­der Behand­lung aus­ge­setzt hät­te, was einer Ver­let­zung der Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on ent­spricht. Die Klä­ger hat­ten argu­men­tiert, dass Asyl­su­chen­den, die im Rah­men der Dub­lin-Ver­ord­nung nach Ita­li­en abge­scho­ben wer­den, in der Pra­xis wenn über­haupt nur ein­ge­schränk­ten Zugang zu Auf­nah­me­ein­rich­tung in Ita­li­en hät­ten. Durch eine Rück­füh­rung nach Ita­li­en hät­ten sie kei­nen Zugang zu Unter­brin­gung, recht­li­cher Bera­tung und finan­zi­el­ler Unter­stüt­zung, so das Gericht.

Die Urtei­le des bel­gi­schen Gerichts bestä­ti­gen, dass das ita­lie­ni­sche Auf­nah­me- und Asyl­sys­tem schwer­wie­gen­de Män­gel auf­weist und von Abschie­bun­gen nach Ita­li­en drin­gend abge­se­hen wer­den muss.

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