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Bayern: Flüchtlingen darf nicht länger das soziokulturelle Existenzminimum gekürzt werden
Das Bayerische Landessozialgericht hat die Praxis der bayerischen Sozialämter beendet, Flüchtlingen über Jahre hinweg das soziokulturelle Existenzminimum zu kürzen oder zu streichen. Es hat festgestellt, dass die Sanktionen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Asylbewerberleistungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr aufrecht erhalten werden dürfen. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 darauf hingewiesen, dass das Existenzminimum nicht migrationspolitisch relativiert werden dürfe. Der Bayerische Flüchtlingsrat hat auf die Entscheidung mit einer Presseerklärung am 8. März 2013 unter der Überschrift „Asylbewerberleistungsgesetz: Paukenschlag durch das Landessozialgericht“ reagiert.