Bay­ern legt das offi­zi­ell Inte­gra­ti­ons­ge­setz genann­te Bun­des­ge­setz, das bereits selbst die­sen Namen ver­dient, noch­mals sehr restrik­tiv aus. Heißt es im Gesetz, dass Gedul­de­te nur dann eine Aus­bil­dung machen dür­fen, wenn kon­kre­te Maß­nah­men zur Auf­ent­halts­be­en­di­gung nicht bevor­ste­hen, so inter­pre­tiert das baye­ri­sche Innen­mi­nis­te­ri­um das mit dem Tenor: Schon wenn die Aus­län­der­be­hör­de einen Brief ver­schickt hat mit der Auf­for­de­rung, einen Pass zu bean­tra­gen, ste­hen kon­kre­te Maß­nah­men zur Auf­ent­halts­be­en­di­gung bevor. Die im Gesetz ver­an­ker­te Aus­bil­dungs­dul­dung geht so weit­ge­hend ins Lee­re. (PE Flücht­lings­rat Bay­ern vom 19.10.2016)

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