Das Bun­des­amt ver­set­ze Asyl­su­chen­de in lau­fen­den Ver­fah­ren mit einem Schrei­ben in Panik, in dem auf­ge­for­dert wird, zu einem mög­li­chen behörd­li­chen Ein­rei­se- und Auf­ent­halts­ver­bo­tes nach einer Abschie­bung Stel­lung zu neh­men. Sie sol­len Grün­de vor­tra­gen, die einer sol­chen Ver­hän­gung ent­ge­gen­ste­hen. Dies kri­ti­siert der Nie­der­säch­si­sche Flücht­lings­rat in einer Pres­se­mel­dung vom 24.11.2015. Das Bun­des­amt hat auf Nach­fra­ge von PRO ASYL mit­ge­teilt, dass von sol­chen Schrei­ben ledig­lich Alt­fäl­le betrof­fen sei­en, bei denen die Anhö­rung vor dem 1.8.2015 statt­ge­fun­den hat, aber noch kei­ne Ent­schei­dung getrof­fen wor­den ist. Nur in die­sen Fäl­len habe man die Anhö­rung gemäß § 11 Auf­enthG schrift­lich nach­ge­holt. Seit dem 1.8.2015 ist das Bun­des­amt für die Anhö­rung zur Fra­ge der Ver­hän­gung eines Ein­rei­se- und Auf­ent­halts­ver­bo­tes zustän­dig. In allen neu­en Fäl­len wer­de die­se Anhö­rung nun zugleich mit der regu­lä­ren Anhö­rung durch­ge­führt. Ob das die Ver­un­si­che­rung zukünf­tig ver­hin­dert oder wenigs­tens abmildert?

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