01.04.2012

Newsletter Apr 2012

Das Bun­des­amt hat es offen­sicht­lich ein­ge­se­hen, dass eine Rück­kehr von Flücht­lin­gen nach Syri­en gefähr­lich ist. Unab­hän­gig vom Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen des § 51 Abs.1 bis 3 VwVfG sei ein Asyl­ver­fah­ren hin­sicht­lich Abschie­bungs­ver­bo­ten in Bezug auf Syri­en von Amts wegen wie­der auf­zu­grei­fen, heißt es in neue­ren Beschei­den. Grund: bei einer Abschie­bung nach Syri­en sei mit einer obli­ga­to­ri­schen  „Rück­keh­rer­be­fra­gung“ durch syri­sche Sicher­heits­kräf­te zu rech­nen. Bei einer sol­chen Befra­gung bestehe mit beacht­li­cher Wahr­schein­lich­keit eine kon­kre­te Gefähr­dung in Form men­schen­rechts­wid­ri­ger Behand­lung bis hin zu Fol­ter. Es sei davon aus­zu­ge­hen, dass ange­sichts der der­zei­ti­gen Umstän­de Schutz gemäß § 60 Abs. 2 Auf­entG zu gewäh­ren sei. Asyl­be­wer­ber, deren Ver­fah­ren bereits nega­tiv abge­schlos­sen ist, wer­den zur­zeit offen­bar auf­ge­for­dert, einen Fol­ge­an­trag zu stellen.