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BAföG nur mit Führungszeugnis? BVerwG als Ersatzgesetzgeber
Kein BAföG für Ladendiebe – so könnte man ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2014 zusammenfassen. Claudius Voigt von der GGUA Münster setzt sich in einer Stellungnahme mit diesem Urteil auseinander. Er kritisiert, die Richter des 5. Senats hätten sich offensichtlich die Idee einer Dreifachbestrafung zu Eigen gemacht und jetzt die sozialrechtliche Strafe eingeführt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte entschieden: Ein geduldeter Ausländer, der seit über zehn Jahren in Deutschland lebt, so der konkrete Fall, hat keinen Anspruch auf BAföG, wenn er zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht scheint hier interpretatorisch weit über den ihm zukommenden Rahmen hinausgeschossen zu sein und freihändig Recht geschöpft zu haben. Von der Vorschrift des BAföG seien „nach ihrer grammatikalischen Fassung Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll.“ Der Gesetzgeber habe Geduldeten nur BAföG gewähren wollen, wenn sie durch Integration im Inland mit der deutschen Kultur vertraut seien. So wird eine im Gesetz nicht vorgesehene Integrationsprognose kreiert und die Kreation vorab schon einmal interpretiert. Die Lücke des angeblichen gesetzgeberischen Willens schließt das Gericht. Quasi nebenbei, so die Kritik von Claudius Voigt, werde erstmalig das polizeiliche Führungszeugnis als Kriterium für die Gewährung einer Sozialleistung eingeführt. Ein Paradigmenwechsel, für den es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht einmal eines Tätigwerdens des Gesetzgebers brauchte. Ein skandalöses Urteil, weitgehend ungeachtet geblieben, weil die Rechtsschöpfung dieser Art für Geduldete die Inländer zunächst einmal nicht trifft. Warte, warte nur ein Weilchen, bald kommt das Bundesverwaltungsgericht auch zu dir…