Die Bun­des­ar­beits­ge­mein­schaft Asyl in der Kir­che hat mit einer Stel­lung­nah­me am 30. Janu­ar 2015 dar­auf reagiert, dass das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge zuvor eine neue Bewer­tung von Kir­chen­asy­len in die Öffent­lich­keit lan­ciert hat­te. Es geht dabei um Flücht­lin­ge, denen nach der Dub­lin-III-Ver­ord­nung die Rück­schie­bung in ein ande­res euro­päi­sches Land droht. Das BAMF äußer­te sei­ne Ein­schät­zun­gen, dass in soge­nann­ten Dub­lin-Fäl­len in der Regel kei­ne Gefahr für Leib und Leben dro­he, Men­schen im Kir­chen­asyl künf­tig als „flüch­tig“ gel­ten, wodurch sich die Frist, nach deren Ablauf Deutsch­land für das Asyl­ver­fah­ren erst­zu­stän­dig wäre, von 6 auf 18 Mona­te ver­län­gern wür­de. Zudem bedeu­te der Ablauf die­ser ver­län­ger­ten Frist auch nicht zwangs­läu­fig, dass das Asyl­be­geh­ren tat­säch­lich in Deutsch­land geprüft wer­den müs­se. Dem tritt die Bun­des­ar­beits­ge­mein­schaft Asyl in der Kir­che entgegen.

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