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Asylanhörungen mit Hilfe von Videokonferenztechnik – Regierung beantwortet Anfrage
Asylanhörungen mit Hilfe von Videokonferenztechnik“ beantwortet (BT-Drucksache 17/6651 und 17/6735). PRO ASYL hatte am 11. Juli 2011 veröffentlicht, dass es in bestimmten Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Anhörungen gibt, die per Video-Konferenz durchgeführt werden. Aus der Antwort der Bundesregierung ergibt sich, dass Antragsteller mit einem Dolmetscher in den Außenstellen Braunschweig, Dortmund, Friedland und Bielefeld per Bild- und Tonübertragung angehört wurden und die Entscheider dabei in den Außenstellen Oldenburg, Braunschweig und Düsseldorf saßen. Aus der Antwort ergibt sich weiter, dass diese Praxis seit November 2010 nicht mehr in der Erprobungsphase ist, sondern in den regulären Betrieb eingeführt wurde.
Anhörungen von Traumatisierten, geschlechtsspezifisch Verfolgten und Minderjährigen würden grundsätzlich nicht mit dieser Methode durchgeführt, so die Bundesregierung. Stelle sich während der Anhörung heraus, dass eine Sonderbeauftragte oder ein Sonderbeauftragter für diese vulnerablen Gruppen hinzugezogen werden müsste, werde die Anhörung abgebrochen. Ein vorgeschaltetes Screening, ob jemand einer solchen Personengruppe angehört, gibt es jedoch bislang nicht, so dass lediglich bei Minderjährigen – vorausgesetzt dessen Minderjährigkeit ist unstrittig – eine solche Absichtserklärung ernst genommen werden kann. Hinsichtlich des Screenings wird seitens der Bundesregierung die bereits früher geäußerte Auffassung vertreten, die Mitarbeiter des Bundesamtes seien generell sensibilisiert, Personen mit besonderen Bedürfnissen während des gesamten Asylverfahrens zu identifizieren.
Das Wesentliche aber ist, dass die Bundesregierung gezielt versucht, den Begriff der persönlichen Anhörung (§ 24 Asylverfahrensgesetz) auszuhöhlen. Nach ihrer Auffassung verlangt die Anhörung nicht die gleichzeitige Anwesenheit der Beteiligten im selben Raum. Die besondere Bedeutung der persönlichen Anhörung im Rahmen des gesamten Asylverfahrens, bei dem die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens im Vordergrund steht, während Beweise selten vorliegen, wird verkannt bzw. dem Interesse an Effektivität und einer gleichmäßigen Auslastung der Bundesamtsaußenstellen geopfert.
Herausgestellt hat sich in der Zwischenzeit, dass es eine Videoaufzeichnung der Videoanhörung nicht gibt, nur das schriftliche Protokoll. Damit entfällt auch der letzte denkbare Vorteil einer solchen Anhörungsmethode, nämlich anhand der Videoaufzeichnung die Protokollierweise und möglicherweise daraus entstandene Missverständnisse im Rahmen des weiteren Verfahrens aufklären zu können. Murren gibt es auch bereits innerhalb des Bundesamtes, denn ein Teil der Sachbearbeiter fühlt sich der Qualität einer adäquaten persönlichen Anhörung durchaus verpflichtet. Jeder, der einmal ein Interview gemacht hat, bei dem er in eine Kamera sprechen musste, ohne dass der Befrager im selben Raum war bzw. neben der Kamera stand, weiß, wie sehr dies dazu führt, eine kommunikative Atmosphäre eben nicht entstehen zu lassen. Kamera- und medienunerfahrene Flüchtlinge dürften diese Hürde als noch höher empfinden.
Zudem: Es ist den Sachbearbeitern und Sachbearbeiterinnen des Bundesamtes zumutbar, sich mit dem Schicksal der Betroffenen in persönlicher Anhörung zu konfrontieren, ohne dass ein Medium dazwischen tritt. Empathie, ggf. auch Betroffenheit vom Schicksal der Antragsteller gehört zum Gehalt der persönlichen Anhörung. Im Übrigen fragt man sich unwillkürlich: Für welche anderen Bereiche wird man künftig unter Effizienz- oder Sicherheitsgesichtspunkten die persönliche Anhörung durch die Video-Konferenz-Methode ersetzen? Kommt nicht der ganze deutsche Amtsbetrieb ohne persönliche Vorsprache aus?