In einem Bei­trag für die ZJJ befasst sich Dr. Hen­drik Cremer vom Deut­schen Insti­tut für Men­schen­rech­te mit den Rech­ten unbe­glei­te­ter min­der­jäh­ri­ger Flücht­lin­ge auf Betreu­ung und Unter­brin­gung nach Art. 20 der UN-Kin­der­rechts­kon­ven­ti­on. Unbe­glei­te­te Min­der­jäh­ri­ge haben nach Art. 20 KRK ein Recht auf Unter­brin­gung und Betreu­ung zum Wohl des Kin­des. Aus Art. 20 KRK fol­ge zudem, dass unbe­glei­te­te Min­der­jäh­ri­ge nicht an der Gren­ze zurück­ge­wie­sen oder in Abschie­bungs­haft genom­men wer­den dürf­ten. Auch auf­ent­halts­recht­li­cher Schutz kön­ne sich aus dem­sel­ben Arti­kel erge­ben. Aus­führ­lich beschäf­tigt sich der Bei­trag mit der Pra­xis der Alters­fest­stel­lung in Deutsch­land, die von ent­schei­den­der Bedeu­tung für die Fra­ge ist, ob jemand als min­der­jäh­rig ein­ge­schätzt wird und damit im Rah­men der Kin­der- und Jugend­hil­fe unter­zu­brin­gen ist. Die wei­ter­be­stehen­de Pra­xis der Anfer­ti­gung von Rönt­gen­auf­nah­men sei mit dem grund- und men­schen­recht­lich ver­brief­ten Recht auf kör­per­li­che Unver­sehrt­heit nicht zu ver­ein­ba­ren. Auch ande­re Prak­ti­ken degra­dier­ten die Betrof­fe­nen zu Objek­ten. Um die men­schen­rechts­wid­ri­ge Pra­xis zu been­den, sei es erfor­der­lich, bun­des­weit gül­ti­ge Stan­dards zur Alters­ein­schät­zung zu entwickeln.

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