Im „Asyl­ma­ga­zin – Zeit­schrift für Flücht­lings- und Migra­ti­ons­recht“ Nr. 10/2015 fin­den sich Auf­sät­ze zu ver­schie­de­nen aktu­el­len Ent­wick­lun­gen im Flücht­lings­be­reich. Fre­de­rik von Har­bou beschäf­tigt sich mit den aktu­el­len Ent­wick­lun­gen beim Zugang zu Arbeit und Bil­dung, nach­dem es inzwi­schen ins­ge­samt vier ver­schie­de­ne Refor­men des Auf­ent­halts­ge­set­zes und der Beschäf­ti­gungs­ver­ord­nung gege­ben hat, die zum Teil zu Erleich­te­run­gen bei der Auf­nah­me einer Aus­bil­dung und Beschäf­ti­gung sowie bezüg­lich der Absol­vie­rung von Prak­ti­ka füh­ren. Für jun­ge Men­schen bis zur Voll­endung des 21. Lebens­jah­res kön­nen sich hier­aus Chan­cen zur Auf­ent­halts­ver­fes­ti­gung erge­ben. Aber auch für Asyl­be­wer­ber und Gedul­de­te sind die Neu­re­ge­lun­gen von Bedeu­tung. Zu hof­fen sei, so der Autor, dass statt der inzwi­schen wie­der geplan­ten Aus­wei­tung von Arbeits­ver­bo­ten, wei­te­re über­fäl­li­ge Ent­bü­ro­kra­ti­sie­run­gen des Beschäf­ti­gungs­rechts fol­gen werden.

Marei Pel­zer und Maxi­mi­li­an Pichl von PRO ASYL schrei­ben über „Die Gel­tung der EU-Auf­nah­me- und Asyl­ver­fah­rens­richt­li­ni­en“ und den hier­aus fol­gen­den unmit­tel­ba­ren Rech­ten für Asyl­su­chen­de. Die Richt­li­ni­en hät­ten längst in inner­staat­li­ches Recht umge­setzt wer­den müs­sen. Ein Ver­trags­ver­let­zungs­ver­fah­ren gegen Deutsch­land ist anhän­gig, weil es noch kein Umset­zungs­ge­setz gibt. Bei­de Richt­li­ni­en müs­sen in Tei­len zu einer Aus­wei­tung der Rech­te von Asyl­su­chen­den im Ver­gleich zu den natio­na­len Garan­tien füh­ren. Ins­ge­samt sind die Stan­dards, so die Autoren, jedoch unzu­rei­chend, weil sie sehr weit­ge­fass­te Ermes­sens­spiel­räu­me bei der Umset­zung las­sen, bei denen zu befürch­ten ist, dass sie zu Las­ten der Asyl­su­chen­den aus­ge­legt werden.

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