Durch eine Ände­rung der Beschäf­ti­gungs­ver­ord­nung haben Asyl­be­wer­ber und Gedul­de­te nun die Mög­lich­keit, ohne Zustim­mung der Bun­des­agen­tur für Arbeit min­dest­lohn­freie Prak­ti­ka zu absol­vie­ren. Die Rege­lung gilt dabei für Pflicht­prak­ti­ka, Prak­ti­ka mit einer Dau­er von bis zu drei Mona­ten, aus­bil­dungs- oder stu­di­en­be­glei­ten­de Prak­ti­ka und Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­run­gen in die Berufsausbildungsvorbereitung.

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