01.09.2011

Newsletter Sep 2011

So steht es in den Anwalts­nach­rich­ten Aus­län­der- und Asyl­recht (ANA-ZAR Heft 3/2011) über einen Arzt, mit dem sich die Schrift bereits in einer frü­he­ren Aus­ga­be beschäf­tigt hat­te. Jetzt wur­de der Schluss­satz einer von Koe­nen erstell­ten Beschei­ni­gung zur Fra­ge der Flug­rei­se­fä­hig­keit bekannt. Unter der Über­schrift „Urhe­ber­recht und Daten­schutz“ gab Koe­nen der Aus­län­der­be­hör­de Hin­wei­se zu den Gren­zen der Ver­wen­dung der Schrift. Koe­nens Schluss­satz nach soll die Tat­sa­che die Exis­tenz der von ihm geschrie­be­nen Beschei­ni­gung nie­man­dem außer den unmit­tel­ba­ren Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten sowie den unent­behr­lich zu betei­li­gen­den Stel­len bestä­tigt wer­den. Am liebs­ten wäre dem Arzt wohl, wenn die Behör­den sei­ne Exis­tenz bzw. Betei­li­gung leug­nen würden.