Eben­falls The­ma einer Anfra­ge der Bun­des­tags­frak­ti­on Die Lin­ke waren Abschie­bun­gen in den Koso­vo (BT-Druck­sa­che 18/4398). Die Bun­des­re­gie­rung hat die­se Anfra­ge inzwi­schen für die Jah­re 2013 und 2014 beant­wor­tet. Ent­hal­ten in der Beant­wor­tung sind auch Infor­ma­tio­nen zu den Asyl­an­trags­zah­len koso­va­ri­scher Asyl­su­chen­der in 2014, zum Anteil der Min­der­hei­ten­an­ge­hö­ri­gen unter ihnen, zu den Aner­ken­nungs­quo­ten usw. Asyl­su­chen­de aus dem Koso­vo kön­nen nach Anga­ben der Bun­des­re­gie­rung vom Ver­fah­ren nach der Dub­lin­ver­ord­nung aus­ge­nom­men wer­den, wenn abseh­bar ist, dass das ent­spre­chen­de Ver­fah­ren nicht inner­halb von zwei Wochen abge­schlos­sen sein wür­de. In Außen­stel­len des Bun­des­am­tes wird dann ein beschleu­nig­tes natio­na­les Ver­fah­ren durch­ge­führt. Damit glaubt man, zu Ableh­nun­gen inner­halb von zwei Wochen, schnel­len Aus­rei­se­auf­for­de­run­gen und ggf. Abschie­bun­gen zu kom­men, also einem Zeit­ge­winn gegen­über der Dub­lin­pro­ze­dur. Wo also das Dub­lin­sys­tem nicht in den natio­na­len Kram passt, wird es schnell ad acta gelegt.

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