26.02.2026

Der Deut­sche Bun­des­tag plant, mor­gen das GEAS-Anpas­sungs­ge­setz zu beschlie­ßen. PRO ASYL und Amnes­ty Inter­na­tio­nal appel­lie­ren an die Abge­ord­ne­ten, dem Gesetz in der vor­lie­gen­den Form nicht zuzu­stim­men. Bei­de Orga­ni­sa­tio­nen war­nen vor grund­le­gen­den Men­schen­rechts­ver­stö­ßen und for­dern eine Über­ar­bei­tung des Geset­zes, wel­che die Men­schen­rech­te ach­tet und ins­be­son­de­re die Bewe­gungs­frei­heit von Schutz­su­chen­den wahrt.  

Im Mit­tel­punkt des Ent­wurfs ste­hen neu zu schaf­fen­de Sekun­där­mi­gra­ti­ons­zen­tren für Flücht­lin­ge vor dem Asyl­ver­fah­ren (Dub­lin-Fäl­le) und für Flücht­lin­ge, die in ande­ren Mit­glied­staa­ten bereits aner­kannt sind, sowie neue Ver­las­sens­ver­bo­te für Auf­nah­me­ein­rich­tun­gen, eine aus­ge­wei­te­te Asyl­ver­fah­rens­haft und die umfas­sen­de Umset­zung von Grenz­ver­fah­ren – alles deut­lich über das von der EU ver­pflich­tend vor­ge­schrie­be­ne Maß hin­aus. Die Inhaf­tie­rung von Schutz­su­chen­den wird von der Aus­nah­me zu Regel, obwohl ein Staat die Bewe­gungs­frei­heit von Men­schen nur in Aus­nah­me­fäl­len beschrän­ken darf.

Vie­les von dem, was nun in Deutsch­land in Geset­zes­form gegos­sen wer­den soll, exis­tiert seit Jah­ren als Blau­pau­se in Grie­chen­land. Nun dro­hen Aspek­te aus dem EU-Labor Ägä­is auch in Deutsch­land: Ent­rech­tung, Iso­la­ti­on und Ver­zweif­lung. Ein Leben hin­ter ver­schlos­se­nen Türen hat desas­trö­se Aus­wir­kun­gen auf die­se Men­schen, die nichts ver­bro­chen haben. Der vor­lie­gen­de Ent­wurf nor­ma­li­siert sys­te­ma­tisch Frei­heits­be­schrän­kun­gen und Frei­heits­ent­zug für Schutz­su­chen­de. Er muss grund­le­gend über­ar­bei­tet wer­den“, for­dert Karl Kopp, Geschäfts­füh­rer von PRO ASYL.

Julia Duchrow, Gene­ral­se­kre­tä­rin von Amnes­ty Inter­na­tio­nal in Deutsch­land ergänzt und kri­ti­siert die Bun­des­re­gie­rung: „Mit dem Umset­zungs­ge­setz hat sich die Bun­des­re­gie­rung für eine maxi­mal restrik­ti­ve Umset­zung zu Las­ten von Schutz­su­chen­den ent­schie­den. Selbst Kin­der dür­fen nun in bestimm­ten Fäl­len ein­ge­sperrt wer­den. Die Frei­heit der Per­son ist ein grund­le­gen­des Men­schen­recht, das für alle gilt. Der Frei­heits­ent­zug ist die schärfs­te Maß­nah­me des Staa­tes gegen­über Men­schen und darf nicht pau­schal ange­ord­net wer­den. Eine auto­ma­ti­sche Anord­nung von Frei­heits­ent­zug ohne Ein­zel­fall­prü­fung ist will­kür­lich. Dafür darf im Asyl­recht kein Raum sein.“

Hin­ter­grund zur GEAS-Reform

Die Reform des Gemein­sa­men Euro­päi­schen Asyl­sys­tems (GEAS) wur­de 2024 auf EU-Ebe­ne ver­ab­schie­det und kommt ab dem 12. Juni 2026 in den EU-Mit­glied­staa­ten in Anwen­dung. Wäh­rend die Ver­ord­nun­gen der Reform grund­sätz­lich direkt anwend­bar sind, muss die Auf­nah­me­richt­li­nie ins natio­na­le Recht umge­setzt wer­den. Auch expli­zi­te Spiel­räu­me in den Ver­ord­nun­gen müs­sen natio­nal gere­gelt wer­den. Für Deutsch­land heißt dies, dass das deut­sche Asyl- und Auf­ent­halts­ge­setz kom­plett über­ar­bei­tet wer­den muss.

For­de­run­gen von PRO ASYL und Amnes­ty International

PRO ASYL und Amnes­ty Inter­na­tio­nal haben die GEAS-Reform von Beginn an kri­ti­siert und im Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren vor einer men­schen­recht­lich pro­ble­ma­ti­schen Umset­zung gewarnt. Bei­de Orga­ni­sa­tio­nen for­dern fol­gen­de Ände­run­gen im Gesetz:

●     Kei­ne Frei­heits­be­schrän­kun­gen: Das GEAS-Anpas­sungs­ge­setz sieht vor, dass die Bewe­gungs­frei­heit von Asyl­su­chen­den stark ein­ge­schränkt wird: Sie dür­fen die Unter­kunft nur tags­über ver­las­sen, abge­lehn­te Asyl­su­chen­de dür­fen gar nicht raus, teils über Mona­te hin­weg. Die­se Maß­nah­men grei­fen schwer in die Frei­heit der Betrof­fe­nen ein und kön­nen fak­tisch Haft dar­stel­len. Da das EU-Recht sol­che Beschrän­kun­gen nur in Grenz­ver­fah­ren zwin­gend vor­schreibt, soll­ten sie aus die­sem natio­na­len Umset­zungs­ge­setz gestri­chen wer­den. Nötig ist eine men­schen­rechts­sen­si­ble Umset­zung, die Frei­heits­be­schrän­kun­gen nicht nor­ma­li­siert, son­dern auf das abso­lut not­wen­di­ge Mini­mum begrenzt.

●     Kei­ne Asyl­ver­fah­rens­haft: Bereits wäh­rend des lau­fen­den Asyl­ver­fah­rens sol­len künf­tig Inhaf­tie­run­gen mög­lich sein. Selbst beson­ders schutz­be­dürf­ti­ge Per­so­nen, dar­un­ter Kin­der und Men­schen mit Behin­de­rung, kön­nen inhaf­tiert wer­den. Inhaf­tie­run­gen sind psy­chisch stark belas­tend und beein­träch­ti­gen regel­mä­ßig die Fair­ness von Asylverfahren.

●     Asyl­au­ßen­grenz­ver­fah­ren in optio­na­len Fäl­len strei­chen: Das EU-Recht schreibt Schnell­ver­fah­ren an den EU-Außen­gren­zen nur in bestimm­ten Fäl­len ver­bind­lich für alle Mit­glied­staa­ten vor. In vie­len wei­te­ren Fäl­len räumt es den Mit­glied­staa­ten einen Ermes­sens­spiel­raum dazu ein. Mit dem deut­schen Umset­zungs­ge­setz will die Regie­rung über die ver­pflich­ten­den Fäl­le hin­aus gehen, indem sie Grenz­ver­fah­ren auch in optio­na­len Fäl­len vor­sieht. Grenz­ver­fah­ren sind gene­rell abzu­leh­nen, da sie mit gesenk­ten Ver­fah­rens­stan­dards und der Gefahr pau­scha­ler Inhaf­tie­rung ein­her­ge­hen. Eine über das ver­pflich­ten­de EU-Recht hin­aus­ge­hen­de Aus­wei­tung von Grenz­ver­fah­ren ist daher erst recht inak­zep­ta­bel und muss aus dem Gesetz gestri­chen werden.

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