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Kritik am Vorgehen des BAMF
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sieht es nicht gern, wenn Bedienstete, die im Namen des Bundesamtes handeln, namentlich in der Öffentlichkeit kritisiert werden. Dann aber sollte die Bundesamtsleitung darauf hinwirken, dass z.B. ihre Prozessbevollmächtigten nicht sehr individuelle Seltsamkeiten absondern, die man von einem Amt ganz generell nicht erwarten würde. Die Anwaltsnachrichten Ausländer- und Asylrecht (ANA-ZAR) Nr. 4/2013 schildern einen solchen Fall. Das Bundesamt hatte im Fall eines Kurden aus der Türkei längere Zeit die Linie verfolgt, es gäbe keinen Anlass für eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch die Vorlage eines ausführlichen psychiatrischen Gutachtens. Dies obwohl ein Gericht zuvor im Eilverfahren entschieden hatte, dass die ärztlichen Diagnosen zumindest beachtlich sind und Zwangsmaßnahmen untersagt hatte. Da das Bundesamt ein Gutachten nicht für nötig hielt, gab der Anwalt ein ausführliches Gutachten in Auftrag, was schließlich zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte. Als der Anwalt seinem Mandanten die Kosten des psychologischen Gutachtens geltend macht, legt das Bundesamt mit der Begründung Rechtsmittel ein, der Kläger habe unaufgefordert und aus eigener Initiative ein Gutachten vorgelegt und sich nicht in einer wirklichen prozessualen Notlage befunden. Das mag man zwar schon als mehr als unangemessen empfinden, dann aber wird es vollends exzessiv, als der Bundesamtsbedienstete der Anwaltskanzlei vorwirft, ihm sei keine weitere Anwaltskanzlei bekannt, „die immer wieder noch während des laufenden Gerichtsverfahrens mit Hinweis auf die aktuelle Prozesssituation unaufgefordert private Gutachten in Auftrag gibt, die dann anschließend dem Bundesamt in Rechnung gestellt werden.“ Da wird dem Bundesamt im Verfahren gerade mehrfach attestiert, dass es von Amts wegen hätte weiter ermitteln müssen und man traut sich immer noch, die Gegenseite als Beutelschneider darzustellen, die angeblich unnötigerweise Kosten verursacht. Kontrolle nicht nur der Asylentscheider sondern auch der Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten – ein Thema beim Bundesamt?