01.11.2013

Newsletter Nov 2013

Das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge sieht es nicht gern, wenn Bediens­te­te, die im Namen des Bun­des­am­tes han­deln, nament­lich in der Öffent­lich­keit kri­ti­siert wer­den. Dann aber soll­te die Bun­des­amts­lei­tung dar­auf hin­wir­ken, dass z.B. ihre Pro­zess­be­voll­mäch­tig­ten nicht sehr indi­vi­du­el­le Selt­sam­kei­ten abson­dern, die man von einem Amt ganz gene­rell nicht erwar­ten wür­de. Die Anwalts­nach­rich­ten Aus­län­der- und Asyl­recht (ANA-ZAR) Nr. 4/2013 schil­dern einen sol­chen Fall. Das Bun­des­amt hat­te im Fall eines Kur­den aus der Tür­kei län­ge­re Zeit die Linie ver­folgt, es gäbe kei­nen Anlass für eine wei­te­re Sach­ver­halts­auf­klä­rung durch die Vor­la­ge eines aus­führ­li­chen psych­ia­tri­schen Gut­ach­tens. Dies obwohl ein Gericht zuvor im Eil­ver­fah­ren ent­schie­den hat­te, dass die ärzt­li­chen Dia­gno­sen zumin­dest beacht­lich sind und Zwangs­maß­nah­men unter­sagt hat­te. Da das Bun­des­amt ein Gut­ach­ten nicht für nötig hielt, gab der Anwalt ein aus­führ­li­ches Gut­ach­ten in Auf­trag, was schließ­lich zur Zuer­ken­nung der Flücht­lings­ei­gen­schaft führ­te. Als der Anwalt sei­nem Man­dan­ten die Kos­ten des psy­cho­lo­gi­schen Gut­ach­tens gel­tend macht, legt das Bun­des­amt mit der Begrün­dung Rechts­mit­tel ein, der Klä­ger habe unauf­ge­for­dert und aus eige­ner Initia­ti­ve ein Gut­ach­ten vor­ge­legt und sich nicht in einer wirk­li­chen pro­zes­sua­len Not­la­ge befun­den. Das mag man zwar schon als mehr als unan­ge­mes­sen emp­fin­den, dann aber wird es voll­ends exzes­siv, als der Bun­des­amts­be­diens­te­te der Anwalts­kanz­lei vor­wirft, ihm sei kei­ne wei­te­re Anwalts­kanz­lei bekannt, „die immer wie­der noch wäh­rend des lau­fen­den Gerichts­ver­fah­rens mit Hin­weis auf die aktu­el­le Pro­zess­si­tua­ti­on unauf­ge­for­dert pri­va­te Gut­ach­ten in Auf­trag gibt, die dann anschlie­ßend dem Bun­des­amt in Rech­nung gestellt wer­den.“ Da wird dem Bun­des­amt im Ver­fah­ren gera­de mehr­fach attes­tiert, dass es von Amts wegen hät­te wei­ter ermit­teln müs­sen und man traut sich immer noch, die Gegen­sei­te als Beu­tel­schnei­der dar­zu­stel­len, die angeb­lich unnö­ti­ger­wei­se Kos­ten ver­ur­sacht. Kon­trol­le nicht nur der Asy­l­ent­schei­der son­dern auch der Schrift­sät­ze der Pro­zess­be­voll­mäch­tig­ten – ein The­ma beim Bundesamt?