Der Voll­zug von Abschie­bun­gen erfolgt künf­tig in NRW im Rah­men eines vom Land­tag ver­ab­schie­de­ten Abschie­bungs­haft­voll­zugs­ge­set­zes. Der Stand­ort Büren wer­de zukünf­tig aus­schließ­lich für Zwe­cke der Abschie­bungs­haft genutzt und ent­spre­che damit den Vor­ga­ben, denen gemäß Abschie­bungs­haft nur in spe­zi­el­len Ein­rich­tun­gen voll­zo­gen wer­den darf. Abschie­bungs­haft dür­fe auch nur Ulti­ma Ratio sein. Die AG Abschie­bungs­haft im AK Asyl kri­ti­siert in einer Pres­se­mit­tei­lung vom 29. April 2015 die Wie­der­eröff­nung der JVA Büren. Außer dem Namen am Klin­gel­schild ände­re sich nichts. Selbst ein­fa­che Rück­bau­maß­nah­men, wie das Ent­fer­nen der Fein­ver­git­te­run­gen in Fens­tern, wür­den nicht durchgeführt.

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