18.09.2026

Fari­doon Tofan* ist weder straf­recht­lich ver­ur­teilt noch als Gefähr­der ein­ge­stuft. Den­noch berei­te­te die Bun­des­po­li­zei sei­ne Abschie­bung nach Afgha­ni­stan vor. Sein Fall zeigt, dass Abschie­bun­gen auch außer­halb der bis­lang von der Bun­des­re­gie­rung öffent­lich genann­ten Grup­pen kon­kret vor­be­rei­tet werden.

Nach fünf Mona­ten Abschie­bungs­haft am Münch­ner Flug­ha­fen konn­te Herr Tofan die Haft­ein­rich­tung ver­las­sen. Die Bun­des­po­li­zei nahm ihren Antrag auf Ver­län­ge­rung der Haft zurück, nach­dem es ihr nicht gelun­gen war, ein Pass­ersatz­pa­pier für sei­ne Abschie­bung zu beschaffen.

„Die Ent­las­sung von Herrn Tofan ist eine gro­ße Erleich­te­rung. Er ist nicht straf­fäl­lig gewor­den und hat in Deutsch­land gear­bei­tet. Trotz­dem saß er fünf Mona­te in Abschie­bungs­haft. Ver­ur­teil­te Straf­tä­ter und Gefähr­der waren der poli­ti­sche Tür­öff­ner für Abschie­bun­gen nach Afgha­ni­stan. Der Fall von Herrn Tofan zeigt: Nun trifft es auch Men­schen wie ihn. Gleich­zei­tig nor­ma­li­siert die Bun­des­re­gie­rung den Umgang mit dem isla­mis­ti­schen Tali­ban-Regime, um Abschie­bun­gen zu for­cie­ren – ohne Rück­sicht auf die Men­schen­rech­te. Das ist poli­ti­sche Skru­pel­lo­sig­keit“, sagt Helen Reze­ne, Geschäfts­füh­re­rin von PRO ASYL.

„Die Haft war unver­hält­nis­mä­ßig lang gewor­den: Die Beschaf­fung eines Pass­ersatz­pa­piers blieb erfolg­los, eine Abschie­bung war nicht mehr abseh­bar. Um die­sen Frei­heits­ent­zug zu been­den und die Abschie­bung abzu­wen­den, muss­ten Haft­ver­fah­ren, Fol­ge­ver­fah­ren und Eil­rechts­schutz par­al­lel betrie­ben sowie fort­lau­fend neue Beweis­mit­tel vor­ge­legt wer­den. Effek­ti­ver Rechts­schutz darf nicht von einem sol­chen Kraft­akt abhän­gen“, sagt sei­ne Anwäl­tin Anna Frölich.

Der Fall Tofan

Fari­doon Tofan reis­te am 5. Novem­ber 2022 nach Deutsch­land ein. Der stu­dier­te Betriebs­wirt war in Afgha­ni­stan mehr als 14 Jah­re lang als selbst­stän­di­ger Bau­un­ter­neh­mer tätig und führ­te öffent­li­che Auf­trä­ge aus. Kurz vor der Macht­über­nah­me der Tali­ban im August 2021 bau­te er ein Rekru­tie­rungs­zen­trum für die afgha­ni­sche Poli­zei. Die­se Tätig­keit für die dama­li­gen staat­li­chen Sicher­heits­struk­tu­ren macht ihn aus Sicht der Tali­ban zur Zielperson.

Nach sei­ner Dar­stel­lung such­ten die Tali­ban nach ihrer Macht­über­nah­me nach ihm. Bis zu sei­ner Aus­rei­se hielt er sich des­halb ver­bor­gen. In Deutsch­land arbei­te­te Herr Tofan unter ande­rem im Rei­ni­gungs- und Küchen­be­reich und unter­stütz­te sei­ne Ehe­frau und sei­ne min­der­jäh­ri­gen Kin­der in Kabul regel­mä­ßig. Die­se Hil­fe ist für die Fami­lie exis­ten­zi­ell, weil sei­ne Ehe­frau unter der Herr­schaft der Tali­ban prak­tisch kei­ne Mög­lich­keit hat, den Lebens­un­ter­halt der Fami­lie selbst zu sichern.

Im April 2026 reis­te Herr Tofan für zwei Tage nach Ita­li­en. Auf der Rück­rei­se kon­trol­lier­te ihn die Bun­des­po­li­zei an der öster­rei­chi­schen Gren­ze. Da sei­ne Auf­ent­halts­ge­stat­tung infol­ge der Aus­rei­se erlo­schen war, ver­wei­ger­te sie ihm die Wie­der­ein­rei­se und nahm ihn fest. Zur Vor­be­rei­tung sei­ner Abschie­bung nach Afgha­ni­stan wur­de er in die Abschie­bungs­haft­ein­rich­tung am Münch­ner Flug­ha­fen gebracht.

Vor­füh­rung bei Ver­tre­tern der Tali­ban und Fol­gen für die Familie

Wie es für Herrn Tofan nach sei­ner Ent­las­sung wei­ter­geht, ist unge­wiss. Offen sind sein auf­ent­halts­recht­li­cher Sta­tus und der wei­te­re Ver­lauf sei­nes Ver­fah­rens. Die fünf­mo­na­ti­ge Inhaf­tie­rung hat ihn psy­chisch erheb­lich belastet.

Zur Beschaf­fung eines Pass­ersatz­pa­piers wur­de er Ver­tre­tern der Tali­ban-Behör­den in Ber­lin vor­ge­führt – also Ver­tre­tern jenes Regimes, vor dem er aus Afgha­ni­stan geflo­hen war. Nach sei­ner Dar­stel­lung befrag­ten sie ihn zu sei­ner Iden­ti­tät, sei­ner Fami­lie und sei­nem Auf­ent­halt in Deutsch­land. Etwa zwölf Tage spä­ter, so berich­tet Tofan, such­ten Tali­ban-Ver­tre­ter sei­ne Ehe­frau und sei­ne min­der­jäh­ri­gen Kin­der in Kabul auf und erkun­dig­ten sich nach ihm. Ob bei­de Vor­gän­ge zusam­men­hän­gen, ist nicht abschlie­ßend geklärt. Die zeit­li­che Abfol­ge ist jedoch alarmierend.

Seit­dem lebt die Fami­lie in stän­di­ger Angst. Tofan berich­tet, sei­ne Kin­der gin­gen nur noch sel­ten zur Schu­le; sei­ne Ehe­frau fürch­te wei­te­re Repres­sa­li­en. Die Haft ver­schärf­te zudem die wirt­schaft­li­che Not­la­ge der Fami­lie: Herr Tofan ver­lor sei­ne Arbeit und konn­te kein Geld mehr nach Kabul über­wei­sen. Zeit­wei­se fehl­te der Fami­lie nach sei­nen Anga­ben sogar das Geld für Grundnahrungsmittel.

Fami­liä­re Ver­ant­wor­tung kann ein Abschie­bungs­ver­bot begründen

Die Ver­ant­wor­tung für sei­ne Ehe­frau und min­der­jäh­ri­gen Kin­der kann recht­lich bedeut­sam sein. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Mag­de­burg (https://www.asyl.net/rsdb/m34345) hat jüngst in einem ande­ren Fall ent­schie­den, dass einem afgha­ni­schen Allein­ver­die­ner bei einer Rück­kehr eine gegen Arti­kel 3 der Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on ver­sto­ßen­de Ver­elen­dung dro­hen kann, wenn meh­re­re Ange­hö­ri­ge von ihm abhän­gig sind. Das muss auch im Fall von Herrn Tofan mit Blick auf ein Abschie­bungs­ver­bot sorg­fäl­tig geprüft werden.

PRO ASYL for­dert Abschie­be­stopp nach Afghanistan

Afgha­ni­stan ist unter der Herr­schaft der Tali­ban kein siche­res Land. Men­schen dro­hen Ver­fol­gung, will­kür­li­che Inhaf­tie­rung, Fol­ter und ande­re schwe­re Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen. Der Fall von Fari­doon Tofan zeigt zudem, wel­chen Gefah­ren Betrof­fe­ne und ihre Fami­li­en bereits bei der Vor­be­rei­tung einer Abschie­bung aus­ge­setzt wer­den kön­nen. PRO ASYL for­dert des­halb einen sofor­ti­gen und voll­stän­di­gen Abschie­be­stopp nach Afghanistan.

*PRO ASYL nennt hier aus­nahms­wei­se den voll­stän­di­gen Namen von Fari­doon Tofan, weil er bereits in Pres­se­ar­ti­keln und in sozia­len Medi­en unter Nen­nung sei­nes Namens und mit sei­nem Bild öffent­lich in Erschei­nung getre­ten ist.

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