20.11.2025

Der Schutz der Woh­nung gilt auch in Unter­künf­ten für Geflüch­te­te. Wenn die Poli­zei für eine Abschie­bung ohne Durch­su­chungs­be­schluss in die Woh­nung eines Geflüch­te­ten ein­dringt, ist das ver­fas­sungs­wid­rig. Das hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt in einem heu­te bekannt gege­be­nen Beschluss zur Ver­fas­sungs­be­schwer­de von PRO ASYL und der Gesell­schaft für Frei­heits­rech­te (GFF) klargestellt. 

2019 dran­gen Polizeibeamt*innen mit einem Ramm­bock in das Zim­mer des guinei­schen Beschwer­de­füh­rers in einem Ber­li­ner Über­gangs­wohn­heim ein, um ihn abzu­schie­ben. Eine rich­ter­li­che Anord­nung hat­ten die Beamt*innen nicht. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat mit heu­te ver­öf­fent­lich­tem Beschluss ent­schie­den, dass grund­sätz­lich eine Durch­su­chung vor­liegt, wenn eine Per­son zum Zwe­cke der Abschie­bung in ihrem Zim­mer in einer Unter­kunft auf­ge­sucht wird.

„Abschie­bun­gen sind kein Frei­brief und Schlaf­zim­mer von Geflüch­te­ten kei­ne rechts­freie Zone, son­dern als ein­zi­ger und ele­men­ta­rer Rück­zugs­raum grund­recht­lich beson­ders geschützt. Wenn die Poli­zei hier ein­drin­gen will, braucht sie einen rich­ter­li­chen Durch­su­chungs­be­schluss. Was selbst­ver­ständ­lich sein müss­te, hat Karls­ru­he heu­te klar­ge­stellt und damit der aktu­el­len Abschie­be­pra­xis der Poli­zei eine kla­re Absa­ge erteilt“, sagt Sarah Lin­coln, Rechts­an­wäl­tin und Juris­tin bei der GFF.

Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt: Rich­ter­vor­be­halt darf nicht unter­lau­fen werden

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt kor­ri­giert mit die­sem Beschluss die Recht­spre­chung des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts und stellt klar: Um ein Betre­ten als Durch­su­chung zu qua­li­fi­zie­ren, muss sich die gesuch­te Per­son nicht inner­halb der Woh­nung ver­ste­cken. Das wür­de zu zufäl­li­gen Ergeb­nis­sen füh­ren und den prä­ven­ti­ven Zweck des Rich­ter­vor­be­halts unterlaufen.

„Geflüch­te­te Men­schen haben Grund­rech­te, die nicht ein­fach igno­riert wer­den kön­nen, nur weil es um eine Abschie­bung geht. Das heu­ti­ge Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts ist in Zei­ten, in denen die Rech­te geflüch­te­ter Men­schen immer wei­ter in Fra­ge gestellt wer­den, ein wich­ti­ger Denk­zet­tel für die Regie­rung, in ihrer Migra­ti­ons­po­li­tik Grund- und Men­schen­rech­te zu ach­ten“, betont Wieb­ke Judith, rechts­po­li­ti­sche Spre­che­rin von PRO ASYL.

Durch­su­chungs­be­schluss für Abschie­bung aus Zim­mer in Geflüch­te­ten­un­ter­kunft erforderlich

Mit der 2019 ein­ge­führ­ten Rege­lung in Para­graf 58 Absatz 5 Auf­ent­halts­ge­setz hat­te die dama­li­ge Bun­des­re­gie­rung ver­sucht, die grund­recht­li­chen Anfor­de­run­gen an den Schutz der Woh­nung zu unter­lau­fen: Die Rege­lung sah vor, dass die Poli­zei die Zim­mer betre­ten darf, um eine Per­son abzu­schie­ben, wenn Tat­sa­chen vor­lie­gen, aus denen zu schlie­ßen ist, dass sich die Per­son aktu­ell in der Woh­nung auf­hält. Ein Durch­su­chungs­be­schluss war danach nicht notwendig.

„Karls­ru­he stellt nun klar, dass ein Durch­su­chungs­be­schluss erfor­der­lich ist, solan­ge die Poli­zei vor Beginn der Maß­nah­me kei­ne siche­re Kennt­nis dar­über hat, dass und wo sich die Per­son kon­kret im Raum befin­det. Für die 2019 ein­ge­führ­te Rege­lung in § 58 Abs. 5 Auf­enthG bleibt damit nahe­zu kein Anwen­dungs­be­reich mehr”, so Chris­toph Tomet­ten, Rechts­an­walt des Beschwerdeführers.

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat die Ent­schei­dung des Ober­ver­wal­tungs­ge­richts Ber­lin-Bran­den­burg vom 27. Febru­ar 2024 auf­ge­ho­ben und die Sache zur erneu­ten Ent­schei­dung an das Gericht zurückverwiesen.

Die Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts fin­den Sie hier:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/bvg25-106.html

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zum Ver­fah­ren fin­den Sie unter:
https://freiheitsrechte.org/schutz-wohnung-gefluechtete

Pres­se­kon­tak­te:

PRO ASYL:
presse@proasyl.de / Tel. 069/24231430

Gesell­schaft für Frei­heits­rech­te (GFF):
Dr. Maria Schar­lau /presse@freiheitsrechte.org /Tel. 030/549081055 oder 01579/2493108

Alle Presse­mitteilungen