03.06.2016

Heu­te fin­det die ers­te Lesung des geplan­ten Inte­gra­ti­ons­ge­set­zes im Bun­des­tag statt.

Aus Sicht von PRO ASYL ist die Inte­gra­ti­on von Flücht­lin­gen eine wich­ti­ge Auf­ga­be, die ver­stärkt ins Zen­trum der Poli­tik gerückt wer­den soll­te. Das nun vor­ge­se­he­ne Geset­zes­vor­ha­ben ist jedoch eine Mogel­pa­ckung. Anstatt der ver­spro­che­nen Inte­gra­ti­on setzt die Gro­ße Koali­ti­on auf neue Restrik­tio­nen. Die vor­ge­se­he­nen Maß­nah­men sind kon­tra­pro­duk­tiv, weil sie Inte­gra­ti­on behin­dern und gesell­schaft­li­che Aus­schlüs­se begünstigen.

PRO ASYL kri­ti­siert insbesondere:

- Zwangs­wei­se Wohn­ort­zu­wei­sun­gen beschnei­den unzu­läs­sig die Frei­zü­gig­keit von aner­kann­ten Flüchtlinge

- Leis­tungs­ein­schrän­kun­gen hal­ten Flücht­lin­gen ihr Recht auf ein men­schen­wür­di­ges Exis­tenz­mi­ni­mum vor.

- Die Ver­schär­fung des Auf­ent­halts­rechts wird zu einer gro­ßen Unsi­cher­heit unter Flücht­lin­gen führen.

- Die zwangs­wei­se Aus­übung von Ein-Euro-Jobs wird Flücht­lin­ge pre­ka­ri­sie­ren, statt ihnen ech­te Per­spek­ti­ven auf dem Arbeits­markt zu eröffnen.

Zu den ein­zel­nen Maß­nah­men des Geset­zes­ent­wurfs im Einzelnen:

Wohn­sitz­auf­la­gen sind rechtswidrig

Laut dem Gesetz­ent­wurf sol­len aner­kann­te Flücht­lin­ge zwangs­wei­se dazu ver­pflich­tet wer­den, sich an Wohn­or­ten nie­der­zu­las­sen, zu denen Behör­den sie zuge­wie­sen haben (§ 12a Auf­ent­halts­ge­setz). Wohn­sitz­auf­la­gen ste­hen im Wider­spruch zum Recht auf Frei­zü­gig­keit, das Flücht­lin­gen nach Art. 26 der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on zusteht. Auch der Euro­päi­sche Gerichts­hof hat in sei­nem Urteil vom 01.03.2016 über Wohn­sitz­auf­la­gen für sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­te ent­schie­den. Ent­ge­gen der öffent­li­chen Wahr­neh­mung, Wohn­sitz­auf­la­gen sei­en zuläs­sig, hat der EuGH hohe Hür­den gesetzt, die die Bun­des­re­gie­rung mit die­sem Gesetz nicht erfüllt, wie PRO ASYL bereits dar­ge­legt hat. Auch die Dia­ko­nie Deutsch­land hat in ihrer Stel­lung­nah­me zum Gesetz die ersatz­lo­se Strei­chung der Wohn­sitz­auf­la­gen gefor­dert (S. 9). Die Dia­ko­nie spricht von erns­ten recht­li­chen und inte­gra­ti­ons­po­li­ti­schen Bedenken.

Vor der geplan­ten Rege­lung in § 12a Absatz 4 Auf­enthG warnt PRO ASYL aus­drück­lich. Flücht­lin­ge sol­len ihren Wohn­ort nicht an Orten begrün­den dür­fen, wo ihnen „sozia­le und gesell­schaft­li­che Aus­gren­zung droht.“ Die­se Rege­lung ist gera­de eine Ein­la­dung an Rechts­po­pu­lis­ten lokal gegen Flücht­lin­ge zu mobi­li­sie­ren. Wenn schon das Gesetz den Aus­schluss von Flücht­lin­gen aus bestimm­ten Kom­mu­nen vor­sieht, dann wer­den ras­sis­ti­sche Kam­pa­gnen unter dem Mot­to „Flücht­lings­schutz ja – aber nicht bei uns!“ legi­ti­miert. Die­se Rege­lung kann für ras­sis­ti­sche Bür­ger­be­geh­ren und Kam­pa­gnen genutzt wer­den. Auch aus grund­recht­li­cher Sicht ist die in Absatz 4 vor­ge­se­he­ne Rege­lung beson­ders unstim­mig, da sie vor­gibt, die Betrof­fe­nen vor „sozia­ler und gesell­schaft­li­cher Aus­gren­zung“ zu schüt­zen, sie jedoch gleich­zei­tig das Recht auf Frei­zü­gig­keit der Betrof­fe­nen ein­schränkt. Hier wer­den die poten­ti­el­len Opfer von Dis­kri­mi­nie­rung sank­tio­niert. Das zeugt von einem Grund­rechts­ver­ständ­nis, das mit einem frei­heit­li­chen Ver­ständ­nis unse­res Grund­ge­set­zes nicht in Ein­klang zu brin­gen ist. Denn die eigent­li­chen Dis­kri­mi­nie­rungs­op­fer sol­len mit einer Frei­heits­be­schrän­kung belas­tet werden.

Sozia­le Brenn­punk­te ent­ste­hen durch Ausgrenzung

Ins­ge­samt sind Wohn­sitz­auf­la­gen inte­gra­ti­ons­po­li­tisch abzu­leh­nen. Flücht­lin­ge dür­fen von der Poli­tik nicht als zu ver­wal­ten­de Mas­se gese­hen wer­den. Das Ziel, sich in Deutsch­land ein neu­es Leben auf­zu­bau­en, zieht sie dort­hin, wo die Per­spek­ti­ven sehen. Kom­mu­nen und Städ­te, gera­de aus struk­tur­schwa­chen Gebie­ten, soll­ten das als Chan­ce begrei­fen und mit Inte­gra­ti­ons- und Job­an­ge­bo­ten um den Zuzug von aner­kann­ten Flücht­lin­gen wer­ben. Man­cher­orts funk­tio­niert es bereits, dass Aner­kann­te das Blei­ben in einer ver­traut gewor­de­nen Umge­bung plus Job­per­spek­ti­ve einer Abwan­de­rung vorziehen.

Sozia­le Brenn­punk­te hin­ge­gen ent­ste­hen nicht nur in Groß­städ­ten, son­dern vor allem dort, wo Men­schen aus­ge­grenzt wer­den und ohne Per­spek­ti­ven blei­ben. Vor die­sem Hin­ter­grund ist die Idee der Wohn­sitz­nah­me­ver­pflich­tung für Aner­kann­te ganz sicher eines: Inte­gra­ti­ons­po­li­tisch kontraproduktiv.

Leis­tungs­ein­schrän­kun­gen unver­ein­bar mit men­schen­wür­di­gem Existenzminimum

Nach den Asyl­pa­ke­ten I und II wird der § 1a Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz erneut ver­schärft. Asyl­su­chen­den soll ihr Anspruch auf ein sozio­kul­tu­rel­les Exis­tenz­mi­ni­mum beschnit­ten wer­den, wenn sie sich wei­gern an einem Inte­gra­ti­ons­kurs teil­zu­neh­men. Zugleich sol­len Asyl­su­chen­de zu Inte­gra­ti­ons­kur­sen ver­pflich­tet wer­den. Die Rege­lung ist vor dem Hin­ter­grund absurd, dass bis­lang nur weni­ge Inte­gra­ti­ons­kur­se in Deutsch­land ange­bo­ten wer­den und bei­spiels­wei­se Afgha­nIn­nen und Soma­lis expli­zit von der Teil­nah­me an Kur­sen aus­ge­schlos­sen sind. Der Gesetz­ge­ber schürt Res­sen­ti­ments, dass Asyl­su­chen­de „inte­gra­ti­ons­un­wil­lig“ sei­en – obwohl Asyl­su­chen­de gera­de Inte­gra­ti­ons­kur­se besu­chen wol­len und es recht­lich wie fak­tisch nicht können.

Ver­schär­fung des Auf­ent­halts­rechts schafft Unsicherheit

Das Auf­ent­halts­recht soll ver­schärft wer­den. Der Gesetz­ge­ber plant, dass aner­kann­te Flücht­lin­ge nicht wie bis­her nach drei Jah­ren, son­dern erst nach fünf Jah­ren eine dau­er­haf­te Nie­der­las­sungs­er­laub­nis erhal­ten sol­len. Der Vor­schlag wird vor allem für eine gro­ße Unsi­cher­heit unter Flücht­lin­gen sor­gen: Denn nach Jah­ren der Flucht und lang­wie­ri­gen Asyl­ver­fah­ren wol­len sie vor allem eine dau­er­haf­te Per­spek­ti­ve haben. Unsi­cher­heit ist aber gera­de Gift für gelun­ge­ne Integration.

Pre­ka­ri­sie­rung durch Ein-Euro Jobs

Der Gesetz­ent­wurf sieht in § 5a Asyl­bLG vor, dass Per­so­nen, die in den Anwen­dungs­be­reich des Asyl­bLG fal­len – wenn sie arbeits­fä­hig und nicht erwerbs­tä­tig sind – , zu Arbeits­ge­le­gen­hei­ten im Rah­men des Arbeits­markt­pro­gramms „Flücht­lings­in­te­gra­ti­ons­maß­nah­men“ ver­pflich­tet wer­den kön­nen. „Arbeits­ge­le­gen­hei­ten“ bedeu­tet: Ein-Euro Jobs. Die Bun­des­re­gie­rung ver­sucht offen­sicht­lich das viel kri­ti­sier­te Kon­zept der Agen­da 2010 nun auch bei Flücht­lin­gen anzu­wen­den. Doch Ein-Euro Jobs haben auch für deut­sche Arbeits­lo­se oft kei­nen Zugang zum regu­lä­ren Arbeits­markt geschaf­fen. Vie­le arbei­ten über lan­ge Zeit unter pre­kä­ren Umstän­den. Im Hin­blick auf Flücht­lin­ge offen­bart sich mit aller Selbst­ver­ständ­lich­keit Ras­sis­mus, wenn die baye­ri­sche Sozi­al­mi­nis­te­rin Emi­lia Mül­ler (CSU) meint, Ein-Euro-Jobs sei­en geeig­net, Flücht­lin­gen die Gepflo­gen­hei­ten der deut­schen Arbeits­welt zu ver­mit­teln, als da per deut­scher Selbst­zu­schrei­bung genannt wer­den: Pünkt­lich­keit, Ver­ant­wort­lich­keit und Gewis­sen­haf­tig­keit. Zu ler­nen haben dies die unpünkt­li­chen, ver­ant­wor­tungs­lo­sen und gewis­sen­lo­se Flücht­lin­ge, so die Botschaft.

Wie in der Stel­lung­nah­me von PRO ASYL ersicht­lich, äußern im Übri­gen auch vie­le Wirt­schafts­ver­tre­ter erheb­li­che Zwei­fel an der Sinn­haf­tig­keit von Ein-Euro-Jobs.

Was nötig ist: Dezen­tra­le Unter­brin­gung, Alt­fall­re­ge­lun­gen, Inte­gra­ti­ons­kur­se für alle

Das Inte­gra­ti­ons­ge­setz ist kein Schritt in die Rich­tung einer moder­nen Ein­wan­de­rungs­ge­sell­schaft, son­dern fällt mei­len­weit hin­ter wis­sen­schaft­li­che und prak­ti­sche Erkennt­nis­se zurück. Vie­le der Rege­lun­gen sind zudem offen­sicht­lich ver­fas­sungs- und euro­pa­rechts­wid­rig. Erneut lässt der Gesetz­ge­ber die Gele­gen­heit aus ech­te Fort­schrit­te in Rich­tung einer Gesell­schaft für Alle zu beschrei­ten. PRO ASYL hat schon im Sep­tem­ber 2015 gefor­dert Flücht­lin­ge dezen­tral unter­zu­brin­gen, mehr Geld in den sozia­len Woh­nungs­bau zu inves­tie­ren, Asyl­su­chen­den im Rah­men einer Alt­fall­re­ge­lung eine Auf­ent­halts­er­laub­nis zu geben, sofern ihr Asyl­an­trag seit einem Jahr nicht bear­bei­tet wur­de und end­lich die Inte­gra­ti­ons- und Sprach­kur­se für alle Asyl­su­chen­den zu öffnen.

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