21.09.2026

Vor 100 Tagen, am 12. Juni 2026, ist die Neu­ord­nung des Gemein­sa­men Euro­päi­schen Asyl­sys­tems (GEAS) in der EU und in allen Mit­glied­staa­ten in Kraft getre­ten. Die 100 Tage nimmt PRO ASYL zum Anlass für eine ers­te Ein­ord­nung. Deut­lich wird: Es geht Deutsch­land um maxi­ma­le Härte. 

In einem neu­en Poli­cy Paper zieht PRO ASYL Bilanz: Der deut­sche Gesetz­ge­ber hat die vor­han­de­nen Spiel­räu­me weit­ge­hend zulas­ten der Schutz­su­chen­den genutzt. Ein­zel­ne Rege­lun­gen gehen über die zwin­gen­den Vor­ga­ben des EU-Rechts hinaus.

„Die Erkennt­nis­se aus den ers­ten 100 Tagen GEAS sind alar­mie­rend: Schutz­su­chen­de wer­den abge­schot­tet, kom­ple­xe Ver­fol­gungs­ge­schich­ten im Eil­tem­po geprüft und beson­de­re Schutz­be­dar­fe über­se­hen. Unab­hän­gi­ge Bera­tung fehlt, wäh­rend Men­schen unter haft­ähn­li­chen Bedin­gun­gen fest­ge­hal­ten wer­den. So ent­ste­hen Fehl­ent­schei­dun­gen und Rechts­ver­stö­ße. Das ist poli­tisch gewoll­te Abschre­ckung“, erklärt Helen Reze­ne, Geschäfts­füh­re­rin von PRO ASYL.

In dem Poli­cy Paper unter­sucht PRO ASYL die neu­en Grenz­ver­fah­ren und die ver­schärf­ten Dub­lin-Rege­lun­gen. Grund­la­ge sind kon­kre­te Fäl­le und Berich­te aus der anwalt­li­chen und unab­hän­gi­gen Bera­tungs­pra­xis. In bei­den Berei­chen sind die nega­ti­ven Fol­gen bereits deut­lich sichtbar.

Grenz­ver­fah­ren: Schutz­be­dar­fe über­se­hen, Rech­te verletzt

Das neue GEAS soll dazu bei­tra­gen, dass deut­lich weni­ger Schutz­su­chen­de in die Euro­päi­sche Uni­on gelan­gen. Zahl­rei­che Asyl­ver­fah­ren wer­den des­halb unmit­tel­bar an den EU-Außen­gren­zen durch­ge­führt. Wäh­rend die­ser Ver­fah­ren gel­ten die Betrof­fe­nen recht­lich als nicht ein­ge­reist. Auch Deutsch­land ist ver­pflich­tet, Grenz­ver­fah­ren an sei­nen Außen­gren­zen durchzuführen.

Die ers­ten von PRO ASYL beglei­te­ten Fäl­le offen­ba­ren gra­vie­ren­de Defizite:

  • Beson­de­re Schutz­be­dar­fe wer­den nicht zuver­läs­sig erkannt und berücksichtigt.
  • Medi­zi­ni­sche Erfor­der­nis­se fin­den nicht aus­rei­chend Beachtung.
  • Beschleu­nig­te Ver­fah­ren wer­den kom­ple­xen Flucht- und Ver­fol­gungs­ge­schich­ten nicht gerecht.
  • Unab­hän­gi­ge Asyl­ver­fah­rens­be­ra­tung und asyl­rechts­kun­di­ge anwalt­li­che Bera­tung sind nicht an allen Stand­or­ten gewährleistet.

Schutz­su­chen­de durch­lau­fen die Grenz­ver­fah­ren weit­ge­hend von der Öffent­lich­keit abge­schot­tet und unter haft­ähn­li­chen Bedin­gun­gen. Nach Auf­fas­sung von PRO ASYL geht die geschlos­se­ne Unter­brin­gung in den Grenz­ver­fah­rens­ein­rich­tun­gen über eine blo­ße Beschrän­kung der Bewe­gungs­frei­heit hin­aus. Sie kommt einer Frei­heits­ent­zie­hung gleich.

Das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge (BAMF) ord­net die Unter­brin­gung mit weit­ge­hend gleich­lau­ten­den Text­bau­stei­nen an. Eine nach­voll­zieh­ba­re Prü­fung der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit im Ein­zel­fall ist in den PRO ASYL vor­lie­gen­den Anord­nun­gen nicht erkenn­bar. Gegen die­se Pra­xis bestehen erheb­li­che ver­fas­sungs­recht­li­che Bedenken.

Dub­lin-Sys­tem: Bis zu drei Jah­re Ungewissheit

Auch das seit Jah­ren dys­funk­tio­na­le Dub­lin-Sys­tem wur­de nicht grund­le­gend refor­miert, son­dern wei­ter ver­schärft. Die Ver­ant­wor­tung für einen gro­ßen Teil der Asyl­ver­fah­ren liegt wei­ter­hin bei den Mit­glied­staa­ten an den euro­päi­schen Außen­gren­zen. Das gilt selbst dann, wenn Geflüch­te­te dort unter men­schen­un­wür­di­gen Bedin­gun­gen leben oder Gewalt erfah­ren haben.
Beson­ders ein­schnei­dend ist die Ver­län­ge­rung der Dub­lin-Über­stel­lungs­frist. Im Regel­fall muss eine Über­stel­lung inner­halb von sechs Mona­ten erfol­gen. Wird eine Per­son als „flüch­tig“ ein­ge­stuft, kann die Frist nach neu­em Recht um drei Jah­re ver­län­gert wer­den. Zuvor lag die Höchst­frist bei 18 Monaten.

Die PRO ASYL vor­lie­gen­den Fäl­le zei­gen: Das BAMF nutzt die­se Mög­lich­keit exten­siv und zulas­ten der Betrof­fe­nen. Dadurch kann die inhalt­li­che Prü­fung der Flucht­grün­de und des Schutz­an­spruchs über Jah­re hin­aus­ge­scho­ben wer­den. Für die Schutz­su­chen­den bedeu­tet das jah­re­lan­ge Unge­wiss­heit. Zugleich pro­vo­ziert die­se Pra­xis eine Kla­ge­wel­le vor den Verwaltungsgerichten

Kir­chen­asyl wird unter Druck gesetzt

Die Neu­re­ge­lung setzt auch das Kir­chen­asyl mas­siv unter Druck. Dabei ist es ein wich­ti­ges huma­ni­tä­res Kor­rek­tiv in beson­de­ren Här­te­fäl­len. Das BAMF emp­fiehlt den Aus­län­der­be­hör­den, Men­schen nach der Ableh­nung eines Här­te­fall­dos­siers per­sön­lich vor­zu­la­den. Erschei­nen sie nicht, soll ihre Über­stel­lungs­frist um drei Jah­re ver­län­gert werden.

Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts zum frü­he­ren Dub­lin-Recht galt eine Per­son im offe­nen Kir­chen­asyl grund­sätz­lich nicht als flüch­tig, wenn den Behör­den ihr Auf­ent­halts­ort bekannt war. Nach Auf­fas­sung von PRO ASYL kann auch nach neu­em Recht der blo­ße Auf­ent­halt im offe­nen Kir­chen­asyl nicht pau­schal als „Flucht“ gewer­tet werden.

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