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Der Bundestag, Symboldbild: Thomas Trutschel / photothek

Ukrainische Geflüchtete, die seit April 2025 hierzulande Aufnahme finden, sollen im Bedarfsfall nur noch Asylbewerberleistungen erhalten. Das Leistungsrechtsanpassungsgesetz ist diskriminierend, bremst die Arbeitsmarktintegration, belastet Kommunen und Länder und ist keine solidarische Ukraine-Politik. Der Bundestag sollte diesen Unsinn ablehnen.

CDU/CSU und SPD haben es im Koali­ti­ons­ver­trag ver­ab­re­det: Ukrai­ni­sche Geflüch­te­te sol­len künf­tig nur noch die gerin­ge Unter­stüt­zung nach dem Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz (Asyl­bLG) erhal­ten kön­nen. Bis­lang hat­ten sie, wenn sie bedürf­tig waren, Anspruch auf Bür­ger­geld (neu­er Name: Grund­si­che­rungs­geld) oder Sozi­al­hil­fe nach dem Sozi­al­ge­setz­buch (SGB) II oder XII. Die­ses Recht wird nun den­je­ni­gen ent­zo­gen, die seit dem 1. April 2025 erst­mals eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach Para­graf 24 des Auf­ent­halts­ge­set­zes (Auf­enthG) oder eine ent­spre­chen­de Fik­ti­ons­be­schei­ni­gung erhalten.

Die Bun­des­re­gie­rung ging für 2025 von durch­schnitt­lich 12.000 aus der Ukrai­ne geflüch­te­ten Men­schen monat­lich aus, die hier Schutz vor dem Krieg erhal­ten. Damit fal­len geschätzt etwa 100.000 ukrai­ni­sche Men­schen, die 2025 nach Deutsch­land geflo­hen sind, unter die neue Rege­lung sowie alle zukünf­tig aus der Ukrai­ne Flie­hen­den – sofern und solan­ge sie sich (noch) nicht selbst finan­zi­ell ver­sor­gen kön­nen. Von den ins­ge­samt 1,2 Mil­lio­nen ukrai­ni­schen Geflüch­te­ten in Deutsch­land ist das also nur eine klei­ne Grup­pe, für deren dis­kri­mi­nie­ren­de Schlech­ter­stel­lung ein gro­ßer Auf­wand betrie­ben wird.

Der Gesetz­ent­wurf der Regie­rung vom 19. Novem­ber 2025 soll in den nächs­ten Wochen vom Deut­schen Bun­des­tag ver­ab­schie­det wer­den. Zu den Rege­lun­gen im Ein­zel­nen, wie sie der Refe­ren­ten­ent­wurf weit­ge­hend deckungs­gleich vor­sah, hat PRO ASYL aus­führ­lich Stel­lung genom­men.

Aus huma­ni­tä­rer Sicht ist das Vor­ha­ben klar zu ver­ur­tei­len. Und auch mit küh­lem Blick auf die Fol­gen gibt es mehr als einen Grund für die Parlamentarier*innen, das Gesetz nicht zu ver­ab­schie­den. Denn am Ende hat nie­mand etwas davon: weder die Län­der und Kom­mu­nen noch die Wirt­schaft und Gesell­schaft und am aller­we­nigs­ten die davon betrof­fe­nen Kriegsflüchtlinge.

Asylbewerberleistungen sind diskriminierend und verfassungswidrig

Kern der Geset­zes­än­de­rung ist die sozia­le Schlech­ter­stel­lung der ukrai­ni­schen Betrof­fe­nen. Auf­grund des in der Ver­gan­gen­heit lie­gen­den Stich­tags (1. April 2025) erfolgt eine Umstel­lung für Men­schen, die schon in Deutsch­land leben und bereits bei allen nöti­gen Behör­den ange­mel­det sind. Sie müs­sen nun ihre Kran­ken­kas­sen­kar­te abge­ben, man­che von ihnen wer­den eine im All­tag pro­ble­ma­ti­sche Bezahl­kar­te erhal­ten und sind dann womög­lich genö­tigt, ihr Giro­kon­to zu schlie­ßen. Neben einer schlech­te­ren finan­zi­el­len Lage erwar­ten sie außer­dem höhe­re Hür­den beim Arbeits­markt­zu­gang und eine schlech­te­re Gesund­heits­ver­sor­gung als bis­lang. Den betrof­fe­nen Men­schen wird damit das Ankom­men und Leben in Deutsch­land deut­lich erschwert. Die Bun­des­re­gie­rung setzt damit – sicher bewusst – ein Signal in Rich­tung Abschre­ckung und Unwil­lig­keit zu huma­ni­tä­rer Hil­fe. Vie­le betrof­fe­nen Fami­li­en wer­den die Maß­nah­me als Her­ab­wür­di­gung durch die deut­sche Regie­rung wahrnehmen.

An Respekt man­gelt es der Regie­rung auch vor der Ver­fas­sung: Die ver­gleichs­wei­se höhe­ren Sozi­al­leis­tun­gen nach SGB II und XII wer­den im Gesetz bereits als Exis­tenz­mi­ni­mum defi­niert, das dem ers­ten Grund­satz der Ver­fas­sung genü­gen muss: der Men­schen­wür­de. Die Asyl­be­wer­ber­leis­tun­gen lie­gen deut­lich unter­halb die­ses ohne­hin unters­ten Niveaus. Seit Jah­ren for­dern PRO ASYL und vie­le ande­re des­halb die Abschaf­fung des Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­set­zes. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat Rege­lun­gen in die­sem Gesetz mehr­fach kor­ri­giert, zuletzt im Okto­ber 2022. Es ist ein Skan­dal für sich, dass mehr als drei Jah­re spä­ter immer noch kei­ne Bun­des­re­gie­rung die­sen Auf­trag des Ver­fas­sungs­ge­richts umge­setzt hat.

Bis heu­te hat die Bun­des­re­gie­rung eben­falls nicht, wie vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt 2012 gefor­dert, in einem trans­pa­ren­ten Ver­fah­ren belegt, wie­so die­je­ni­gen, die dem Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz unter­lie­gen, gerin­ge­re Bedar­fe haben sol­len als alle ande­ren Men­schen in Deutsch­land. Mit dem Leis­tungs­rechts­an­pas­sungs­ge­setz wird nun auch noch inner­halb der Fall­grup­pe der ukrai­ni­schen Geflüch­te­ten ein Unter­schied gemacht: Das Gesetz hat damit sogar in mehr­fa­cher Hin­sicht auch ein Pro­blem mit dem Gleich­heits­grund­satz in Arti­kel 3 der Verfassung.

Eine wei­te­re Neu­re­ge­lung setzt dem Gan­zen die Kro­ne der Ver­fas­sung­si­gno­ranz auf: Ukrai­ni­sche Geflüch­te­te, die in einem ande­ren euro­päi­schen Staat den vor­über­ge­hen­den Schutz­sta­tus erhal­ten haben, sol­len künf­tig von jeg­li­cher staat­li­chen Unter­stüt­zung aus­ge­schlos­sen blei­ben – unge­ach­tet der Grün­de für ihr Hier­sein. Ihnen droht ein Leben als mit­tel­lo­se Obdach­lo­se auf der Stra­ße. Grund­la­ge hier­für ist eine Rege­lung der Ampel­re­gie­rung von 2024, wonach Asyl­su­chen­den im Dub­lin-Ver­fah­ren nach Para­graf 1 Abs. 4 Asyl­bLG alle Leis­tun­gen ent­zo­gen wer­den sol­len. Die­ser kom­plet­te Leis­tungs­ent­zug, der wenig über­ra­schend bin­nen weni­ger Mona­te bereits in über 70 Gerichts­ent­schei­dun­gen als rechts­wid­rig ein­ge­stuft wur­de, soll nun auch auf Per­so­nen mit Schutz­sta­tus nach Para­graf 24 Auf­enthG aus­ge­wei­tet werden.

»das Par­la­ment darf kein Gesetz durch­win­ken, dem die Miss­ach­tung von Men­schen­wür­de und Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bot bereits ein­ge­schrie­ben ist«

In einer Zeit, in der Staat und Gesell­schaft wie nie zuvor in der Geschich­te der Bun­des­re­pu­blik um den Erhalt der frei­heit­lich-demo­kra­ti­schen Ver­fas­sung kämp­fen und ban­gen müs­sen, darf das Par­la­ment kein Gesetz durch­win­ken, dem die Miss­ach­tung von Men­schen­wür­de und Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bot bereits ein­ge­schrie­ben ist.

Die Arbeitsmarktintegration wird ausgebremst

Seit Juni 2022 erhal­ten ukrai­ni­sche Geflüch­te­te mit vor­über­ge­hen­dem Schutz­sta­tus SGB-II-Leis­tun­gen. Zweck war damals »die Gewähr­leis­tung einer mög­lichst früh­zei­ti­gen Arbeits­markt­in­te­gra­ti­on« durch die zustän­di­gen Behör­den, meist die Job­cen­ter, »die Leis­tun­gen zur Siche­rung des Lebens­un­ter­halts und zur Arbeits­markt­in­te­gra­ti­on aus einer Hand gewäh­ren« (BT-Druck­sa­che 20/1768). Die Auf­nah­me in das Sozi­al­ge­setz­buch hat­ten damals sowohl der Städ­te­tag als auch der Städ­te- und Gemein­de­bund aus­drück­lich begrüßt.

Mit dem Leis­tungs­rechts­an­pas­sungs­ge­setz tritt die Bun­des­re­gie­rung auf die Arbeits­markt­brem­se: Anstatt vom Job­cen­ter bei der Arbeits­su­che unter­stützt zu wer­den, ste­hen neu ein­rei­sen­de ukrai­ni­sche Ver­trie­be­ne künf­tig bei den Sozi­al­äm­tern vor der Tür und erhal­ten von dort nur in den weni­gen »Opti­ons­kom­mu­nen« auch Inte­gra­ti­ons­an­ge­bo­te. Für die Bera­tung und Job­ver­mitt­lung sind künf­tig die Arbeits­agen­tu­ren zustän­dig, die hier­für deut­lich weni­ger ver­bind­lich und ins­ge­samt schlech­ter auf­ge­stellt sind (sie­he dazu zum Bei­spiel die Stel­lung­nah­me des DGB).

Immer­hin: Wer sich bereits in einer Ein­glie­de­rungs­maß­nah­me befin­det, darf die­se laut Gesetz­ent­wurf noch zu Ende füh­ren. Die Bun­des­re­gie­rung schreibt dazu bezeich­nen­der­wei­se: »Der Abschluss von Ein­glie­de­rungs­maß­nah­men dient der erfolg­rei­chen Arbeits­markt­in­te­gra­ti­on« und hält fest: »Die Beschäf­ti­gung von Schutz­be­rech­tig­ten aus der Ukrai­ne ist trotz der schwie­ri­gen Arbeits­markt­la­ge seit Beginn des Job-Tur­bos kon­ti­nu­ier­lich gestiegen.«

Anstatt die erfolg­reich ver­lau­fen­de Arbeits­markt­in­te­gra­ti­on fort­zu­füh­ren, schafft die Bun­des­re­gie­rung also neue Pro­ble­me, die sie laut Gesetz­ent­wurf selbst zu bear­bei­ten gedenkt: »Die Bun­des­re­gie­rung arbei­tet der­zeit an der kon­kre­ten Aus­ge­stal­tung der Maß­nah­men zur Unter­stüt­zung der Arbeits­markt­in­te­gra­ti­on von Schutz­be­rech­tig­ten aus der Ukrai­ne, die vom geplan­ten Rechts­kreis­wech­sel umfasst sind.« Die Lösung des Pro­blems sieht das Regie­rungs­ka­bi­nett offen­bar in einer neu­en Rege­lung, die im Refe­ren­ten­ent­wurf des Leis­tungs­rechts­an­pas­sungs­ge­set­zes noch nicht ent­hal­ten war. Der Trick: Die Betrof­fe­nen wer­den ein­fach unter Druck gesetzt. Sie wer­den künf­tig per Gesetz »ver­pflich­tet, sich unver­züg­lich um eine Erwerbs­tä­tig­keit zu bemü­hen«. Wer sich nicht aus­rei­chend bemüht, wird zur »Wahr­neh­mung einer Arbeits­ge­le­gen­heit« ohne Lohn und ohne Sozi­al­ver­si­che­rung gezwun­gen und erhält ledig­lich eine »Auf­wands­ent­schä­di­gung« von 80 Cent pro Stunde.

Fest­zu­hal­ten ist: Die Ukrainer*innen sol­len nach wie vor mög­lichst schnell die Lei­ter zur wirt­schaft­li­chen Selbst­stän­dig­keit hin­auf. Bloß ohne Lei­ter, denn die hilf­rei­chen Instru­men­te nimmt man ihnen mit dem Leis­tungs­rechts­an­pas­sungs­ge­setz weg.

Das Gesetz verursacht zusätzlichen Verwaltungsaufwand und Mehrkosten

Aus Behör­den­sicht ist die Fest­le­gung der Koali­ti­on auf einen vie­le Mona­te lang zurück­lie­gen­den Stich­tag (1. April 2025) alles ande­re als eine gute Idee. Die hier leben­den Geflüch­te­ten sind bereits weit­ge­hend selb­stän­dig: Sie haben ihre finan­zi­el­len Ange­le­gen­hei­ten und die ihrer Kin­der längst gere­gelt, ein Giro­kon­to ein­ge­rich­tet und haben ihre Ansprech­part­ner im Job­cen­ter. Vie­le absol­vie­ren Sprach­kur­se, Ein­glie­de­rungs­maß­nah­men oder haben schon klei­ne­re Jobs. Kran­ke befin­den sich womög­lich schon in lau­fen­der Behand­lung beim Fach­arzt. Der Wech­sel ins Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz nimmt ihnen einen gro­ßen Teil ihrer Selbst­be­stim­mung – und macht den Behör­den jede Men­ge Arbeit.

»Der Wech­sel ins Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz nimmt ihnen einen gro­ßen Teil ihrer Selbst­be­stim­mung – und macht den Behör­den jede Men­ge Arbeit.«

Für die Men­schen zustän­dig wer­den dann künf­tig die Sozi­al­äm­ter der Kom­mu­nen – sie müs­sen die neu­en Antrag­stel­len­den ins Sys­tem auf­neh­men, Leis­tun­gen neu berech­nen und aus­zah­len. Da Kin­der­geld­an­spruch besteht, muss die Kin­der­geld­stel­le ent­spre­chen­de Anträ­ge nach wie vor bear­bei­ten, das Sozi­al­amt wird die Leis­tun­gen ver­rech­nen. In Kom­mu­nen, die eine Bezahl­kar­te aus­ge­ben sol­len, bekun­den nicht weni­ge Ver­wal­tun­gen ihren Unmut über den höhe­ren Auf­wand gegen­über Kon­to­zah­lun­gen (etwa in Köln oder Dor­ma­gen). In vie­len Kom­mu­nen müss­ten die Ämter medi­zi­ni­sche Behand­lun­gen ein­zeln geneh­mi­gen. Bereits lau­fen­de Behand­lun­gen sol­len, statt wie bis­her von der Kran­ken­kas­se, vom kom­mu­na­len Leis­tungs­trä­ger zu Ende geführt (und bezahlt) wer­den. Wann eine Behand­lung als abge­schlos­sen gilt, erfor­dert eben­falls Ein­zel­fall­ent­schei­dun­gen und zieht viel­leicht sogar Recht­strei­tig­kei­ten nach sich.

Für den Über­gang sol­len SGB II- und XII-Leis­tun­gen so lan­ge wei­ter­be­zahlt wer­den, wie sie bereits bewil­ligt wur­den, spä­tes­tens drei Mona­te nach Inkraft­tre­ten die­ses Geset­zes muss aber zum Monats­en­de umge­stellt wer­den. Klappt die Umstel­lung bei den Behör­den nicht recht­zei­tig, ist Cha­os programmiert.

Die ent­ste­hen­den Kos­ten für die Ver­wal­tungs­um­stel­lung bezif­fert die Bun­des­re­gie­rung in ihrem Gesetz­ent­wurf mit 1,6 Mil­lio­nen Euro – vor allem für die Kom­mu­nen. Hin­zu kommt ein »lau­fen­der Erfül­lungs­auf­wand« für die kom­mu­na­len Ver­wal­tun­gen von rund 800.000 Euro. Und obwohl die Sozi­al­leis­tun­gen für die Betrof­fe­nen gekürzt wer­den, rech­net die Regie­rung bei den staat­li­chen Aus­ga­ben unter dem Strich mit Mehr­aus­ga­ben von 31 Mil­lio­nen Euro (2026) und 21 Mil­lio­nen Euro (2027). Wozu also das Ganze?

Klar ist: Län­der und Kom­mu­nen tra­gen nun die Kos­ten, nicht mehr der Bund. Des­halb ver­spricht der Bund den Län­dern im Gesetz­ent­wurf eine »pau­scha­lier­te Kos­ten­ent­las­tung« für die ihnen »durch die­ses Gesetz ent­ste­hen­den zusätz­li­chen und zwin­gend not­wen­di­gen Kos­ten«. Dabei unter­stellt der Bund, dass die Län­der ihre Kos­ten redu­zie­ren könn­ten, indem sie Geld und Besitz der Betrof­fe­nen ein­kas­sie­ren und erfolg­reich Druck zur schnel­len Arbeits­auf­nah­me aus­üben kön­nen: »Dabei wird berück­sich­tigt, dass die Län­der sämt­li­che Mög­lich­kei­ten zur Redu­zie­rung, wie bei­spiels­wei­se eine kon­se­quen­te und bun­des­weit ein­heit­li­che Ver­mö­gens­prü­fung und schnel­le Arbeits­markt­in­te­gra­ti­on unter­stüt­zen und nachhalten.«

Geld spa­ren, indem die Leu­te in Arbeit gebracht wer­den? Klingt erst­mal gut, aber mit dem geplan­ten Rechts­kreis­wech­sel wird den Betrof­fe­nen der Weg in Arbeit ja gera­de schwe­rer gemacht. Die kom­mu­na­len Ver­wal­tun­gen wer­den am Ende wohl orga­ni­sa­to­risch und finan­zi­ell die Leid­tra­gen­den sein (sie­he dazu zum Bei­spiel tages­schau-Bericht zur Kri­tik am Gesetz­ent­wurf in Rhein­land-Pfalz). Der Sinn der Umschich­tung von staat­li­chen Gel­dern bei höhe­rem Ver­wal­tungs­auf­wand erschließt sich ein­fach nicht.

Solidarität mit der Ukraine sieht anders aus

»Wir alle wis­sen, dass das Schick­sal der Ukrai­ne das Schick­sal Euro­pas sein wird«, so Kanz­ler Merz am 8. Dezem­ber. Deutsch­land und die EU demons­trie­ren seit Beginn des rus­si­schen Angriffs­kriegs poli­ti­sche Soli­da­ri­tät, lie­fern Geld und Waf­fen und ver­stär­ken die poli­ti­sche Zusam­men­ar­beit. Dass ukrai­ni­sche Kriegs­flücht­lin­ge seit 2022 Auf­ent­halts­er­laub­nis­se in den EU-Staa­ten erhal­ten, passt zu die­ser Haltung.

Deutsch­land beher­bergt aktu­ell 1,2 Mil­lio­nen von ins­ge­samt 4,5 Mil­lio­nen inner­halb Euro­pas geflüch­te­ter ukrai­ni­scher Frau­en, Män­ner und Kin­der. Das ist eine groß­ar­ti­ge Leis­tung. Gemes­sen an der Bevöl­ke­rungs­zahl liegt Deutsch­land damit zwar nicht an der Spit­ze der Auf­nah­me­län­der, aber hin­ter Polen, Tsche­chi­en oder Irland im vor­de­ren Mit­tel­feld der EU-Staa­ten. Das Auf­ent­halts­recht für die geflüch­te­ten Men­schen wur­de auf EU-Ebe­ne zuletzt bis März 2027 verlängert.

Nun für zunächst rund 100.000 der 1,2 Mil­lio­nen hier leben­den Ukrainer*innen dras­tisch schlech­te­re sozia­le Lebens­be­din­gun­gen und Inte­gra­ti­ons­chan­cen zu schaf­fen, ist wider­sin­nig. Im Kon­trast zu dem Zuge­ständ­nis, die Ver­trie­be­nen auf­zu­neh­men, wird wie­der ein­mal ein poli­ti­sches Signal nach Rechts­au­ßen gesetzt: Geflüch­te­te sind uner­wünscht. Die Betrof­fe­nen, vor allem die­je­ni­gen, die bereits hier sind, bekom­men das bit­ter zu spü­ren. Sie machen die demü­ti­gen­de Erfah­rung, dass der glei­che Staat, der ihnen Schutz vor dem Krieg gewährt, sie degra­diert, ihnen Hil­fe­leis­tun­gen ent­zieht und sinn­lo­se All­tags­hür­den auf­baut. Das scha­det dem gesell­schaft­li­chen Zusam­men­halt hier­zu­lan­de – und über­zeu­gen­de Soli­da­ri­tät mit der Ukrai­ne sieht anders aus.

(ak)