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Foto: Jacqueline Macou / Pixabay

Das Beratungsteam von PRO ASYL erhält viele Anfragen von Geflüchteten, die wegen ihrer Verfolgung durch die Taliban und in Sorge um Angehörige in Afghanistan keinen Nationalpass beschaffen können. Diese Beratungshinweise gehen auf afghanische Staatsangehörige ein. Viele der Informationen sind aber auf Personen anderer Nationalitäten übertragbar.

Zudem gibt es indi­vi­du­el­le Her­aus­for­de­run­gen, wie zum Bei­spiel das Feh­len von Doku­men­ten, die für die Pass­be­an­tra­gung erfor­der­lich sind. In man­chen Fäl­len dro­hen des­halb der Ver­lust der Auf­ent­halts­er­laub­nis oder Pro­ble­me bei der Bean­tra­gung der Nie­der­las­sungs­er­laub­nis sowie im Ein­bür­ge­rungs­ver­fah­ren. Ande­re wie­der­um erhal­ten ihre Auf­ent­halts­er­laub­nis zwar ohne Natio­nal­pass, kön­nen aber ohne den Pass nicht außer­halb Deutsch­lands reisen.

In die­sen Bera­tungs­hin­wei­sen wird zunächst all­ge­mein die Pass­pflicht erläu­tert und erklärt, was unter »Unzu­mut­bar­keit der Pass­be­schaf­fung« zu ver­ste­hen ist. Dazu kom­men prak­ti­sche Hin­wei­se, wie den Aus­län­der­be­hör­den im indi­vi­du­el­len Fall dar­ge­legt wer­den kann, wie­so die Pass­be­schaf­fung unmög­lich bezie­hungs­wei­se unzu­mut­bar ist.

Im § 3 Abs. 1 Satz 1 Auf­ent­halts­ge­setz (Auf­enthG) ist gere­gelt, dass »Aus­län­der (…) nur in das Bun­des­ge­biet ein­rei­sen oder sich dar­in auf­hal­ten [dür­fen], wenn sie einen aner­kann­ten und gül­ti­gen Pass oder Pass­ersatz besit­zen, sofern sie von der Pass­pflicht nicht durch Rechts­ver­ord­nung befreit sind«. Der Pass ist regel­mä­ßig erfor­der­lich für die Ein­rei­se aber auch für die Ertei­lung von Auf­ent­halts­er­laub­nis­sen (sie­he § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Auf­enthG). Aus­nah­men sind im § 5 Abs. 3 Satz 1 Auf­enthG gere­gelt. Dem­nach müs­sen unter ande­rem Asyl­be­rech­tig­te (§ 25 Abs. 1 Auf­enthG), aner­kann­te Flücht­lin­ge (§ 25 Abs. 2 Auf­enthG), sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­te (§ 25 Abs. 2, 2. Alter­na­ti­ve Auf­enthG) und Per­so­nen mit natio­na­len Abschie­bungs­ver­bo­ten (§ 25 Abs. 3 Auf­enthG) kei­nen Natio­nal­pass zur Ertei­lung der Auf­ent­halts­er­laub­nis vorlegen.

Trotz­dem unter­lie­gen auch die­se Per­so­nen der Pass­pflicht. Im Fall von Asyl­be­rech­tig­ten und aner­kann­ten Flücht­lin­gen wird nach der Aner­ken­nung ein »Rei­se­aus­weis für Flücht­lin­ge« (»blau­er Pass«) aus­ge­stellt. Mit die­sem wird der Pass­pflicht genügt und er berech­tigt zu Rei­sen in all jene Staa­ten, die die Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on (GFK) aner­kannt haben – mit einer Aus­nah­me: In den eige­nen Her­kunfts­staat, in dem staat­li­che Ver­fol­gung droht, dür­fen die Geflüch­te­ten damit nicht reisen.

Sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­te und Per­so­nen mit natio­na­lem Abschie­bungs­ver­bot erhal­ten oft, wenn sie kei­nen Natio­nal­pass vor­le­gen kön­nen, einen soge­nann­ten Aus­weis­ersatz. Damit ist die Pass­pflicht eben­falls erfüllt, aller­dings sind Rei­sen außer­halb Deutsch­lands nicht möglich.

Die zustän­di­gen Behör­den kön­nen aber auch einen »Rei­se­aus­weis für Aus­län­der« (»grau­er Pass«) aus­stel­len, wenn die Per­so­nen einen Hei­mat­pass nicht auf zumut­ba­re Wei­se beschaf­fen kön­nen. Auch mit einem Rei­se­aus­weis für Aus­län­der ist die Pass­pflicht erfüllt, und es sind Rei­sen auch außer­halb Deutsch­lands möglich.

Per­so­nen mit Auf­ent­halts­er­laub­nis­sen nach den §§ 22 Auf­enthG (huma­ni­tä­re Auf­nah­me) und 23 Abs. 2 Auf­enthG (Auf­nah­me­pro­gram­me) kön­nen gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 Auf­enthG nach Ermes­sen von der Pass­pflicht befreit wer­den und gege­be­nen­falls so auch ohne Natio­nal­pass eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erhal­ten oder ver­län­gern. Ohne Pass oder Pass­ersatz ist es ihnen aber eben­falls nicht mög­lich, zu rei­sen. Kei­ne Aus­nah­me von der Pass­pflicht besteht für Per­so­nen mit fami­liä­ren Auf­ent­hal­ten (§§ 29 ff).

Allen Men­schen mit sub­si­diä­rem Schutz und natio­na­len Abschie­bungs­ver­bo­ten sowie ins­be­son­de­re Per­so­nen mit Auf­ent­halts­er­laub­nis­sen nach den §§ 22 Auf­enthG oder 23 Abs. 2 Auf­enthG kann es unzu­mut­bar sein, dass sie einen Natio­nal­pass beschaf­fen. Die indi­vi­du­el­len Grün­de dafür müs­sen die Betrof­fe­nen den Behör­den schrift­lich mitteilen.

Mit dem Rei­se­aus­weis für Flücht­lin­ge, dem Aus­weis­ersatz oder dem Rei­se­aus­weis für Aus­län­der ist in vie­len Fäl­len die Iden­ti­tät nicht geklärt. Denn beru­hen die Anga­ben allein auf den Aus­künf­ten der Per­son und wur­den wäh­rend des Asyl­ver­fah­rens nicht durch Doku­men­te aus dem Her­kunfts­staat belegt, wird der Pass bezie­hungs­wei­se Aus­weis­ersatz mit fol­gen­dem Hin­weis ver­se­hen: »Die Per­so­nen­da­ten beru­hen auf den eige­nen Anga­ben des Antragstellers.«

Für den Antrag einer Nie­der­las­sungs­er­laub­nis oder einer Ein­bür­ge­rung sind aner­kann­te Flücht­lin­ge, aber auch Per­so­nen mit sub­si­diä­rem Schutz und natio­na­len Abschie­bungs­ver­bo­ten, gezwun­gen, ihre Iden­ti­tät und Staats­an­ge­hö­rig­keit zu klä­ren. Auch wenn Per­so­nen mit Schutz­sta­tus bei­spiels­wei­se hei­ra­ten wol­len, wer­den Doku­men­te benö­tigt. Haben die Per­so­nen die­se Doku­men­te nicht auf der Flucht nach Deutsch­land mit­ge­nom­men, sie ver­lo­ren oder kön­nen sie die­se nicht über Ver­wand­te beschaf­fen, bleibt nur der Weg über die Aus­lands­ver­tre­tun­gen in Deutschland.

Nach § 5 Auf­ent­halts­ver­ord­nung (Auf­enthV) besteht die Mög­lich­keit, dass ein »Rei­se­aus­weis für Aus­län­der« (»grau­er Pass«) aus­ge­stellt wird, wenn ein »Aus­län­der (…) nach­weis­lich kei­nen Pass oder Pass­ersatz besitzt und ihn nicht auf zumut­ba­re Wei­se erlan­gen kann«. Mit die­sem Rei­se­aus­weis ist die Pass­pflicht und somit die Ertei­lungs­vor­aus­set­zung für Auf­ent­halts­ti­tel erfüllt. Außer­dem sind damit Rei­sen außer­halb Deutsch­lands möglich.

Im § 5 Abs. 2 Auf­enthV ist auch beschrie­ben, was als zumut­bar gilt und in wel­chen Fäl­len kein Rei­se­aus­weis für Aus­län­der aus­ge­stellt wird.

Grund­sätz­lich zumut­bar ist demnach

  • einen Pass oder Pass­ersatz recht­zei­tig zu ver­län­gern oder neu zu beantragen,
  • bei der Aus­stel­lung oder Ver­län­ge­rung des Pas­ses in einer Wei­se mit­zu­wir­ken, die den Bestim­mun­gen des deut­schen Pass­rechts entspricht,
  • die behörd­li­chen Hand­lun­gen des Her­kunfts­staa­tes für die Pass­aus­stel­lung zu dul­den, sofern dies nicht zu einer unzu­mut­ba­ren Här­te führt (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthV),
  • die Wehr­pflicht zu erfül­len, sofern deren Erfül­lung nicht aus zwin­gen­den Grün­den unzu­mut­bar ist (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV),
  • die fest­ge­setz­ten Gebüh­ren zu entrichten.

Im dem von Rechts­an­walt Dr. Mat­thi­as Leh­nert für PRO ASYL erstell­ten Gut­ach­ten vom März 2024 wer­den die zumut­ba­ren Hand­lun­gen erläu­tert und eini­ge Bei­spie­le zur bes­se­ren Ver­ständ­lich­keit dargestellt.

So kann einer Per­son zuge­mu­tet wer­den, bei der Bot­schaft ihres Her­kunfts­staa­tes vor­zu­spre­chen, Fotos vor­zu­le­gen, Fin­ger­ab­drü­cke abzu­ge­ben oder Anga­ben zur Per­son zu machen. Dies gilt jedoch nur, solan­ge die Anfor­de­run­gen des Her­kunfts­staa­tes mit rechts­staat­li­chen Grund­sät­zen ver­ein­bar sind.

Dar­über hin­aus kann ver­langt wer­den, dass die Per­son Ange­hö­ri­ge, Bekann­te oder Freund*innen im Her­kunfts­land sowie Rechtsanwält*innen kon­tak­tiert, die sie bei der Pass­be­schaf­fung oder Beschaf­fung von Doku­men­ten, die für einen Pass benö­tigt wer­den, unter­stüt­zen kön­nen. Es darf jedoch nicht unge­wiss oder unbe­re­chen­bar sein, ob die­se Per­so­nen tat­säch­lich hel­fen (kön­nen). Außer­dem dür­fen die deut­schen Behör­den von den Betrof­fe­nen nicht ver­lan­gen, hohe Geld­be­trä­ge für die Pass­be­schaf­fung aus­zu­ge­ben, wenn dies vor­aus­sicht­lich kei­nen Erfolg hat (VGH Bay­ern, Urteil vom 11.12.2006 – 24 B 06.2158, asyl.net: M9619).

Die Erfül­lung der Wehr­pflicht ist, laut Gut­ach­ten, unzu­mut­bar, wenn der Wehr­dienst zum Bei­spiel die Teil­nah­me an einem Krieg zur Fol­ge hät­te oder mit völ­ker­rechts­wid­ri­gen Hand­lun­gen ver­bun­den wäre.

Zudem wird im Gut­ach­ten die Situa­ti­on von syri­schen und eri­tre­ischen Schutz­su­chen­den mit Blick auf die Gebüh­ren unter­sucht, die für einen Pass zu ent­rich­ten sind. Der Gut­ach­ter stellt in Fra­ge, ob im Rah­men der Pass­be­schaf­fung und Iden­ti­täts­klä­rung Zah­lun­gen an einen Staat zumut­bar sein kön­nen, der Ver­bre­chen ver­übt, einen völ­ker­rechts­wid­ri­gen Krieg führt oder mit Sank­tio­nen belegt ist.

Zusam­men­fas­send stellt er fest, dass davon aus­zu­ge­hen ist, dass ein sol­cher Staat mit den unan­ge­mes­sen hohen Zah­lun­gen sei­ne Ver­bre­chen mit­fi­nan­ziert. Des­halb müss­ten, nach sei­ner Auf­fas­sung, Syrer*innen (nach dama­li­gem Stand) und Eritreer*innen allein des­halb von deut­schen Behör­den von der Pass­be­schaf­fung befreit wer­den und Rei­se­aus­wei­se für Aus­län­der erhalten.

Ent­schei­dend dafür, dass die Behör­de fest­stellt, dass die Pass­be­schaf­fung unzu­mut­bar ist, ist die indi­vi­du­el­le Situa­ti­on einer Per­son. Es genügt nicht, nur all­ge­mein zu behaup­ten, dass die Beschaf­fung eines Pas­ses nicht mög­lich ist. In jedem Fall muss der Behör­de schrift­lich vor­ge­tra­gen und gut doku­men­tiert wer­den, was alles unter­nom­men wur­de, um den Pass zu beschaf­fen, am bes­ten mit Nachweisen.

Kann ein Pass auf­grund der Situa­ti­on im Her­kunfts­land nicht beschafft wer­den und gibt es zwin­gen­de Grün­de, war­um weder Ver­wand­te im Her­kunfts­land noch die betrof­fe­ne Per­son in Deutsch­land die Bot­schaft auf­su­chen kön­nen, muss die Per­son die­se Grün­de aus­führ­lich und nach­voll­zieh­bar erklä­ren. Hier kann es hel­fen, Aus­zü­ge aus dem Asyl­ver­fah­ren, also aus der Nie­der­schrift oder dem BAMF-Bescheid, vor­zu­le­gen. Eben­so kön­nen Doku­men­te, die im Auf­nah­me­ver­fah­ren für ein Visum nach den §§ 22 Auf­enthG oder 23 Abs. 2 Auf­enthG ein­ge­reicht wur­den, Argu­men­te lie­fern. Gibt es neue Erkennt­nis­se aus dem Hei­mat­land wie Droh­schrei­ben, Straf­an­zei­gen oder ande­re Doku­men­te, kön­nen die­se eben­falls vor­ge­tra­gen und ein­ge­reicht werden.

Die indi­vi­du­el­le Dar­stel­lung der Grün­de, wes­halb kein Pass beschafft wer­den kann, soll­te die Per­son bei Bean­tra­gung oder Ver­län­ge­rung der Auf­ent­halts­er­laub­nis schrift­lich ein­rei­chen. Zusätz­lich soll­te sie in dem Schrei­ben einen Rei­se­aus­weis für Aus­län­der bean­tra­gen und um einen rechts­mit­tel­fä­hi­gen Bescheid bit­ten, falls die Behör­de den Antrag ableh­nen sollte.

Wenn die Behör­de die Grün­de für die Unzu­mut­bar­keit der Pass­be­schaf­fung nicht aner­kennt und den Antrag auf einen Rei­se­aus­weis für Aus­län­der ablehnt, kann die Per­son mit Hil­fe eines Rechts­an­walts oder einer Rechts­an­wäl­tin recht­lich dage­gen vor­ge­hen. Dann ent­schei­det das Gericht, ob im indi­vi­du­el­len Fall die Pass­be­schaf­fung unzu­mut­bar ist und ob die Behör­de einen Rei­se­aus­weis für Aus­län­der aus­stel­len muss.

Passbeschaffung in Deutschland möglich, Tazkiras nur in Afghanistan 

Afghan*innen, die sich in Deutsch­land einen Pass beschaf­fen müs­sen, ste­hen der­zeit vor eini­gen Her­aus­for­de­run­gen. Am 18. Dezem­ber 2025 ver­sen­de­te das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um (BMI) ein Schrei­ben an die Län­der mit Infor­ma­tio­nen zur Pass­be­schaf­fung für Afghan*innen. Das Schrei­ben selbst ist nicht öffent­lich ver­füg­bar, aller­dings sind Aus­zü­ge dar­aus in dem nie­der­säch­si­schen Erlass vom 5. Janu­ar 2026 zu lesen: »Eine Pass­be­an­tra­gung ist der­zeit mög­lich in Deutsch­land beim Gene­ral­kon­su­lat Mün­chen und wie­der beim Gene­ral­kon­su­lat in Bonn, des Wei­te­ren in Afgha­ni­stan selbst sowie online beim afgha­ni­schen Gene­ral­kon­su­lat in Dubai. Eine Pass­be­an­tra­gung bei der afgha­ni­schen Bot­schaft in Ber­lin ist nach den hier vor­lie­gen­den Infor­ma­tio­nen wei­ter­hin nicht mög­lich. Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um des Innern wird über wei­te­re Ent­wick­lun­gen ent­spre­chend infor­mie­ren. Vom Gene­ral­kon­su­lat Bonn aus­ge­stell­te Rei­se­päs­se oder Pass­ver­län­ge­run­gen wer­den in Deutsch­land ab dem 10.12.2025 wie­der aner­kannt. Online bean­trag­te, vom afgha­ni­schen Gene­ral­kon­su­lat in Dubai aus­ge­stell­te afgha­ni­sche Päs­se sind ent­spre­chend der bis­he­ri­gen Aner­ken­nungs­pra­xis aner­kannt. Es wird inso­weit auf die All­ge­mein­ver­fü­gung über die Aner­ken­nung aus­län­di­scher Päs­se und Pass­ersatz­pa­pie­re vom 30.06.2025, BAnz AT 12.08.2025 B2, verwiesen.Die Bean­tra­gung von Taz­ki­ras über afgha­ni­sche Aus­lands­ver­tre­tun­gen in Deutsch­land ist der­zeit nach den hier vor­lie­gen­den Infor­ma­tio­nen nicht mög­lich. Taz­ki­ras in Papier­form kön­nen jedoch auch über einen Stell­ver­tre­ter in Afgha­ni­stan bean­tragt wer­den. Hier­zu kön­nen die afgha­ni­sche Bot­schaft Ber­lin und das afgha­ni­sche Gene­ral­kon­su­lat in Mün­chen nach Vor­spra­che eine Voll­macht aus­stel­len. E‑Tazkiras kön­nen bei per­sön­li­cher Vor­spra­che in Afgha­ni­stan und auch in Abu Dha­bi (Ver­ei­nig­te Ara­bi­sche Emi­ra­te) beim soge­nann­ten Asan-Cen­ter der Natio­na­len Sta­tis­tik­be­hör­de Afgha­ni­stans (NSIA) bean­tragt oder abge­än­dert wer­den.« Die ange­spro­che­ne All­ge­mein­ver­fü­gung ist hier zu finden.

Grund­vor­aus­set­zung für einen neu­en afgha­ni­schen Pass ist ein abge­lau­fe­ner afgha­ni­scher Pass oder eine durch das afgha­ni­sche Außen­mi­nis­te­ri­um beglau­big­te und regis­trier­te Taz­ki­ra. Die­se Infor­ma­tio­nen ent­hält auch ein mehr­spra­chi­ges Infor­ma­ti­ons­blatt der Stadt Mar­burg vom 8. Janu­ar 2026.

Fallkonstellationen, in denen deutsche Behörden die Passbeschaffung für Afghan*innen für unzumutbar erklären sollten 

Nach den Erfah­run­gen von PRO ASYL und ande­rer Expert*innen gibt es vie­le Grün­de, wie­so Geflüch­te­ten aus Afgha­ni­stan nicht zuge­mu­tet wer­den darf, sich einen afgha­ni­schen Pass zu besor­gen. Sechs Grün­de wer­den hier aus­ge­führt, die den indi­vi­du­el­len Vor­trag zur Unzu­mut­bar­keit bei den Behör­den unter­stüt­zen können

Im Som­mer 2025 ermög­lich­te die deut­sche Bun­des­re­gie­rung die Ein­rei­se zwei­er Tali­ban-Ver­tre­ter nach Deutsch­land. Als ers­tes Land in der EU hat Deutsch­land nun einen Tali­ban-Bot­schaf­ter an der Spit­ze der afgha­ni­schen Bot­schaft in Ber­lin. Auch das Gene­ral­kon­su­lat in Bonn wird von einem Talib gelei­tet. Das Per­so­nal des Gene­ral­kon­su­lats in Mün­chen koope­riert schon seit län­ge­rem mit dem radi­kal isla­mis­ti­schen Tali­ban-Regime in Afgha­ni­stan. Nach Auf­fas­sung von PRO ASYL ist es des­halb Per­so­nen, die von den Tali­ban ver­folgt wer­den, nicht zumut­bar, über die afgha­ni­schen Aus­lands­ver­tre­tun­gen in Deutsch­land Doku­men­te zu beschaffen.

Dar­über hin­aus stellt sich die grund­sätz­li­che Fra­ge, inwie­fern es zuläs­sig ist, afgha­ni­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge dar­auf zu ver­wei­sen, Doku­men­te über die Tali­ban-Ver­tre­ter zu beschaf­fen, die inter­na­tio­nal (mit Aus­nah­me von Russ­land) völ­ker­recht­lich nicht als offi­zi­el­le Regie­rung aner­kannt sind. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Tier (Urteil vom 9.2.2022 – 9 K 1821/21.TR) urteil­te bereits im Jahr 2022: »Nach der Macht­über­nah­me der Tali­ban besteht in Afgha­ni­stan kein geord­ne­ter Staats­ap­pa­rat mehr. Die Tali­ban lei­ten ihren Herr­schafts­an­spruch aus­schließ­lich reli­gi­ös her. Trotz Ernen­nung einer Über­gangs­re­gie­rung durch die Tali­ban am 7. Sep­tem­ber 2021 blei­ben zen­tra­le Fra­gen nach der zukünf­ti­gen Ver­fasst­heit und den gesell­schaft­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen des afgha­ni­schen Staa­tes weit­ge­hend unge­klärt. Dies schließt ins­be­son­de­re auch Jus­tiz und Rechts­we­sen ein (vgl. aus­führ­lich Aus­wär­ti­ges Amt, Bericht über die asyl- und abschie­bungs­re­le­van­te Lage in Afgha­ni­stan vom 22. Okto­ber 2021, Sei­te 4 f.) (…) Die deut­schen wie auch alle übri­gen aus­län­di­schen Bot­schaf­ten in Afgha­ni­stan sind geschlos­sen. Gleich­falls wird die de-fac­to-Regie­rung durch die Tali­ban im Aus­land nicht aner­kannt. (…) Vor die­sem Hin­ter­grund ist es dem Klä­ger grund­sätz­lich (…) unmög­lich (…) ein ent­spre­chen­des Pass­do­ku­ment zu bean­tra­gen oder zu beschaf­fen.« Das Gericht stellt fest, dass die Pass­be­schaf­fung eine »objek­tiv unmög­li­che Leis­tung« ist, zu der nie­mand ver­pflich­tet wer­den kann (vgl. § 44 Abs. 2 Nr. 4 Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­setz).

Durch Medi­en­be­rich­te und einen Pod­cast des Baye­ri­schen Rund­funks (BR) wur­de bekannt, dass die Tali­ban das Geld, das mit ihren kon­su­la­ri­schen Diens­ten in Deutsch­land ein­neh­men, über Umwe­ge und unter Umge­hung der Finanz­sank­tio­nen nach Afgha­ni­stan schaf­fen wol­len. Es han­delt sich um meh­re­re Hun­dert­tau­send Euro, die über die afgha­ni­schen Aus­lands­ver­tre­tun­gen in der Tür­kei oder in den Golf­staa­ten nach Afgha­ni­stan gebracht wer­den sol­len. Auch die­ser Aspekt spricht für eine Unzu­mut­bar­keit. Denn die Finanz­sank­tio­nen wur­den ein­ge­setzt, um die Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen des Tali­ban-Regimes zu ahn­den. Dann kann es nicht zumut­bar sein, dass ins­be­son­de­re von den Tali­ban ver­folg­te Per­so­nen, die aus Afgha­ni­stan flie­hen muss­ten, für Kon­su­lar­dienst­leis­tun­gen Geld an ihre Ver­fol­ger zah­len müs­sen – und damit im schlimms­ten Fall wei­te­re Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen mitfinanzieren.

GFK-Flücht­lin­ge erhal­ten nach der Aner­ken­nung einen blau­en Rei­se­aus­weis für Flücht­lin­ge auf­grund der durch das BAMF fest­ge­stell­ten staat­li­chen Ver­fol­gung durch die Tali­ban. In die­sen Fäl­len stellt sich die Fra­ge der Zumut­bar­keit der Pass­be­schaf­fung erst dann, wenn die­se eine Nie­der­las­sungs­er­laub­nis oder Ein­bür­ge­rung bean­tra­gen. Hier kann eben­falls vor­ge­tra­gen wer­den, war­um die Pass­be­schaf­fung auf­grund der indi­vi­du­el­len Ver­fol­gungs­grün­de nicht mög­lich ist und auf das Stu­fen­mo­dell ver­wie­sen wer­den. Laut Stu­fen­mo­dell kön­nen Behör­den zur Klä­rung der Iden­ti­tät und Staats­an­ge­hö­rig­keit auch von der Vor­la­ge des Natio­nal­pas­ses abse­hen und ande­re afgha­ni­sche Doku­men­te anneh­men, um sie zu prüfen.

Der Fach­an­walt für Migra­ti­ons­recht Mat­thi­as Leh­nert kommt im oben genann­ten Gut­ach­ten zum Ergeb­nis, dass sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­ten die Pass­be­schaf­fung unzu­mut­bar ist, wenn die Bedro­hungs­si­tua­ti­on »im mate­ri­el­len Kern« mit jener von aner­kann­ten Flücht­lin­gen ver­gleich­bar ist, weil hier wie dort  Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen im Raum ste­hen, die von staat­li­chen Behör­den dro­hen oder began­gen wurden.

Für Per­so­nen, die unter­halb des Flücht­lings­sta­tus und des sub­si­diä­ren Schut­zes ein natio­na­les Abschie­bungs­ver­bot erhal­ten, ergibt sich aus dem Gut­ach­ten eben­falls eine Vor­aus­set­zung zur Aus­stel­lung eines »Rei­se­aus­wei­ses für Aus­län­der«: Dem­nach ist von einer Unzu­mut­bar­keit der Pass­be­schaf­fung aus­zu­ge­hen, wenn sich die kon­kre­ten Gefah­ren für Leib, Leben oder Frei­heit, die nach den Fest­stel­lun­gen des BAMF bei einer Rück­kehr dro­hen,  bereits ver­wirk­li­chen wür­den, wenn die Per­son in Deutsch­land in ihrer jewei­li­gen kon­su­la­ri­schen Ver­tre­tung einen Pass bean­tra­gen würde.

Bei sub­si­di­är schutz­be­rech­tig­ten Afghan*innen mit natio­na­lem Abschie­bungs­ver­bot soll­te im Anhö­rungs­pro­to­koll und BAMF-Bescheid nach­ge­le­sen wer­den, was zur indi­vi­du­el­len Gefähr­dung vor­ge­tra­gen und vom BAMF ent­schie­den wur­de, um der Behör­de die Unzu­mut­bar­keit der Pass­be­schaf­fung darzustellen.

Bei Per­so­nen, die mit Visa zur huma­ni­tä­ren Auf­nah­me oder Auf­nah­me­pro­gram­men (§§ 22 und 23 Abs. 2 Auf­enthG) nach Deutsch­land gekom­men sind, wur­de durch deut­sche Behör­den und Bot­schaf­ten fest­ge­stellt, dass sie Ver­fol­gung durch die Tali­ban fürch­ten müs­sen. Dies betrifft in Bezug auf Afgha­ni­stan zum einen die Orts­kräf­te, die bis zur erneu­ten Macht­er­grei­fung der Tali­ban für deut­sche Stel­len Unter­stüt­zung geleis­tet haben und denen des­halb Ver­fol­gung durch die Tali­ban droht. Zum ande­ren erhiel­ten über die­se Norm Menschenrechtsaktivist*innen, Journalist*innen, Kul­tur­schaf­fen­de und ande­ren Per­so­nen, zum Bei­spiel vul­nerable Per­so­nen wie LSBTIQ+-Menschen und Frau­en, Auf­nah­me­zu­sa­gen, weil sie wegen ihres Enga­ge­ments für Demo­kra­tie und Men­schen­rech­te oder ihrer regime­kri­ti­schen Tätig­keit unmit­tel­bar einer mas­si­ven Gefähr­dung aus­ge­setzt sind.

Aus Sicht von PRO ASYL ist in die­sen Fäl­len von der Unzu­mut­bar­keit der Pass­be­schaf­fung aus­zu­ge­hen. Des­halb muss die Behör­de ihnen auf Antrag einen Rei­se­aus­weis für Aus­län­der aus­stel­len, da die Bedro­hung »im mate­ri­el­len Kern« mit jener von Flücht­lin­gen ver­gleich­bar ist, weil sie von staat­li­chen Stel­len ausgeht.

In der Bera­tungs­pra­xis erle­ben wir jedoch, dass eini­ge Aus­län­der­be­hör­den in die­sen Fäl­len kei­nen Rei­se­aus­weis für Aus­län­der aus­stel­len und somit der Ver­lust der Auf­ent­halts­er­laub­nis droht. Aus die­sem Grund sehen sich Afghan*innen mit Auf­ent­halts­er­laub­nis­sen nach den §§ 22 und 23 Abs. 2 Auf­enthG gezwun­gen, Asyl­an­trä­ge zu stel­len, weil sie aus berech­ti­gen Grün­den kei­nen Pass beschaf­fen wol­len. Davor soll­ten sie eine Flücht­lings­be­ra­tungs­stel­le aufsuchen.

Auch wenn Eltern, die in Afgha­ni­stan ver­folgt wer­den, in Deutsch­land für ihre min­der­jäh­ri­gen Kin­der Päs­se beschaf­fen müs­sen, soll­te von der Unzu­mut­bar­keit aus­ge­gan­gen wer­den. Glei­ches soll­te nach Ansicht von PRO ASYL gel­ten, wenn voll­jäh­ri­ge Kin­der oder Per­so­nen, deren Ehepartner*innen durch die Tali­ban ver­folgt wer­den, zur Pass­be­schaf­fung auf­ge­for­dert wer­den – auch dann, wenn sie selbst zum Bei­spiel im Besitz von fami­liä­ren Auf­ent­hal­ten sind. Die Ver­fol­gung eines Eltern­teils oder der Ehepartner*in betrifft auch unmit­tel­bar die Familienangehörigen.

Afghan*innen, die Sor­ge haben, dass in Afgha­ni­stan ver­blie­be­ne Ver­wand­te durch die Kon­takt­auf­nah­me mit den afgha­ni­schen Aus­lands­ver­tre­tun­gen Ver­fol­gung durch die Tali­ban erlei­den könn­ten, soll­ten dies in ihren Schrei­ben zur Unzu­mut­bar­keit der Pass­be­schaf­fung auf­füh­ren. Glei­ches gilt für die Auf­for­de­rung durch die Aus­län­der­be­hör­de, Taz­ki­ras könn­ten über Ver­wand­te in Afgha­ni­stan beschafft werden.

In einem aktu­el­len Län­der­be­richt der Euro­pean Uni­on Agen­cy for Asyl­um (EUAA) ist über die Ver­fol­gung von Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen von ver­folg­ten Afghan*innen zu lesen. Dem­nach gibt es Berich­te, wonach Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge von Beam­ten, Mili­tär- sowie Zivil- und Sicher­heits­kräf­ten der Vor­gän­ger­re­gie­rung und auch Per­so­nen, die für aus­län­di­sche Streit- oder Sicher­heits­kräf­te tätig waren, Repres­sa­li­en und Ver­haf­tun­gen aus­ge­setzt sind; in eini­gen Fäl­len kam es Berich­ten zufol­ge sogar zur Tötung von Ver­wand­ten. Zudem lie­gen Infor­ma­tio­nen vor, wonach Mäd­chen aus Fami­li­en ehe­ma­li­ger Regie­rungs­an­ge­hö­ri­ger mit Tali­ban-Mit­glie­dern zwangs­ver­hei­ra­tet wurden.

Wie aus dem nie­der­säch­si­schen Erlass deut­lich wird, ist offen­kun­dig bekannt, dass eine Taz­ki­ra­be­schaf­fung in Deutsch­land nicht mög­lich ist. Soll­ten Per­so­nen kei­ne männ­li­chen Ver­wand­ten, Freun­de oder ande­re Ver­trau­ens­per­so­nen mehr in Afgha­ni­stan haben, ist es nicht mög­lich, eine Taz­ki­ra zu erhal­ten – und die Pass­be­schaf­fung somit unzumutbar.

Wie schon im Abschnitt zur »Unzu­mut­bar­keit der Pass­be­schaf­fung« erwähnt, darf die Aus­län­der­be­hör­de nicht auf unbe­stimm­te Per­so­nen ver­wei­sen, die bei der Taz­ki­ra­be­schaf­fung hel­fen sol­len. Statt­des­sen muss eine Gewiss­heit bestehen und es muss bere­chen­bar sein, dass die­se Per­so­nen in Afgha­ni­stan tat­säch­lich bei der Doku­men­ten­be­schaf­fung hel­fen (kön­nen). Es kann zudem nicht ver­langt wer­den, dass hohe Geld­be­trä­ge für die Pass­be­schaf­fung aus­ge­ge­ben wer­den, wenn dies vor­aus­sicht­lich kei­nen Erfolg hat.

Für Afghan*innen, die in Ber­lin, Bran­den­burg, Bre­men, Meck­len­burg-Vor­pom­mern, Ham­burg, Schles­wig-Hol­stein, Sach­sen, Sach­sen-Anhalt und Thü­rin­gen leben, ist die afgha­ni­sche Bot­schaft in Ber­lin zustän­dig. Aller­dings ist es, wie auch das deut­sche Innen­mi­nis­te­ri­um schreibt (sie­he oben), nicht mög­lich, dort einen neu­en Pass zu bean­tra­gen. Für Per­so­nen, die im Zustän­dig­keits­be­reich der afgha­ni­schen Bot­schaft in Ber­lin leben, soll­te des­halb von der Unzu­mut­bar­keit der Pass­be­schaf­fung aus­ge­gan­gen wer­den, bis die Pass­be­an­tra­gung wie­der mög­lich ist. Dar­über hin­aus soll­te bei lan­gen War­te­zei­ten auf Ter­mi­ne zur Pass­be­an­tra­gung von einer zwi­schen­zeit­li­chen Unzu­mut­bar­keit aus­ge­gan­gen wer­den, und den Per­so­nen soll­ten graue Rei­se­päs­se erteilt werden.

Exkurs: BAMF-Vorwurf »gefälschte Tazkira« 

Seit Jah­ren beob­ach­tet PRO ASYL, dass Afghan*innen immer wie­der vor­ge­wor­fen wird, gefälsch­te Papier-Taz­ki­ras ein­zu­rei­chen. In die­sen Fäl­len wer­den die Taz­ki­ra durch das BAMF geprüft und, wenn das BAMF sie für eine Fäl­schung hält, einbehalten.

Das kann zu nach­hal­ti­gen Pro­ble­men bei der Pass­be­schaf­fung in Deutsch­land und somit zu Nach­tei­len bei der Auf­ent­halts­ver­fes­ti­gung füh­ren. Dar­über hin­aus gibt es Fäl­le, bei denen Straf­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wur­den, weil angeb­lich gefälsch­te Unter­la­gen ein­ge­reicht wurden.

Dabei ist wich­tig, zu wis­sen, dass die Papier-Taz­ki­ra seit ihrer Ein­füh­rung in unter­schied­li­chen For­men exis­tiert (sie­he Doku­men­ten­his­to­rie der Papier-Taz­ki­ra). Ein­heit­li­che Vor­dru­cke und stan­dar­di­sier­te Ver­fah­ren wur­den erst im Jahr 2018 unter der dama­li­gen Regie­rung durch die Natio­nal Sta­tis­tics and Intel­li­gence Agen­cy (NSIA) ein­ge­führt (eine Über­sicht bis 2011 liegt hier vor).

Vor die­sem Hin­ter­grund ist zu beach­ten, dass eine Fäl­schung vor­aus­setzt, dass am kon­kre­ten Doku­ment tat­säch­li­che Mani­pu­la­ti­ons­merk­ma­le fest­stell­bar sind, die den Tat­be­stand der Fäl­schung erfül­len. Wenn jedoch Taz­ki­ras vom BAMF allein des­halb als »Fäl­schung« bewer­tet wer­den, weil sie nicht einem bestimm­ten Mus­ter oder Vor­druck ent­spre­chen, greift die­se Bewer­tung zu kurz. Ange­sichts der feh­len­den Stan­dar­di­sie­rung kann in sol­chen Fäl­len nicht ohne Wei­te­res von einer Fäl­schung gespro­chen wer­den, son­dern allen­falls von einer von spä­te­ren Mus­tern abwei­chen­den Aus­stel­lungs­form. Eine sorg­fäl­ti­ge Ein­zel­fall­prü­fung unter Berück­sich­ti­gung der his­to­ri­schen Ent­wick­lung der Taz­ki­ra ist daher unerlässlich.

(ie)

Vie­len Dank an Nico­las Che­v­reux (AWO Kreis­ver­band Ber­lin-Mit­te e.V.), Rechts­an­walt Gun­ter Christ und Rechts­an­walt Jens Dieck­mann für den Fach­aus­tausch und die hilf­rei­chen Hinweise