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"Mahnmal" für den Frieden vor dem UN-Gebäude in New York. Foto: Maria Lysenko / Unsplash

In Russland und Belarus entziehen sich Menschen dem Einsatz im völkerrechtswidrigen Krieg gegen die Ukraine. Auch in der Ukraine gibt es Kriegsdienstverweigerer. Trotz internationaler Beschlüsse zur Kriegsdienstverweigerung und trotz Regelungen zur Verweigerung völkerrechtswidriger Kriege im EU-Recht, fallen deutsche Asylentscheidungen anders aus.

Immer mehr Men­schen in Russ­land und Bela­rus wol­len sich am völ­ker­rechts­wid­ri­gen Krieg gegen die Ukrai­ne nicht betei­li­gen. Und auch in der Ukrai­ne gibt es Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rer. Auf­grund ein­deu­ti­ger Rege­lun­gen zur Ver­wei­ge­rung völ­ker­rechts­wid­ri­ger Krie­ge im EU-Recht und inter­na­tio­na­ler Urtei­le und Rege­lun­gen, die ein Recht auf Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rung aner­ken­nen, müs­sen die­se Per­so­nen­grup­pen Asyl erhalten.

Der aktu­el­le Krieg in der Ukrai­ne ist ein Angriffs­krieg von Russ­land, den die UN-Gene­ral­ver­samm­lung am 2. März 2022 ver­ur­teil­te. Der Ein­satz des ukrai­ni­schen Mili­tärs ist damit zugleich völ­ker­recht­lich legitimiert.

Sol­da­ten und Sol­da­tin­nen, die sich auf der Sei­te Russ­lands oder Bela­rus an die­sem Krieg betei­li­gen, sind Teil eines völ­ker­rechts­wid­ri­gen Ein­sat­zes. Wenn sie sich dem Dienst ent­zie­hen, ver­wei­gern oder deser­tie­ren, müs­sen sie mit Straf­ver­fol­gung rech­nen. Das kann einen Schutz nach der EU-Qua­li­fi­ka­ti­ons­richt­li­nie begründen.

Für alle Sei­ten gilt, dass das Men­schen­recht auf Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rung, wie es der Euro­päi­sche Gerichts­hof für Men­schen­rech­te 2011 fest­ge­stellt hat, Gül­tig­keit haben muss!

Aber auch in der Ukrai­ne gibt es Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rer, die sich aus unter­schied­li­chen Moti­ven her­aus nicht an den Kämp­fen betei­li­gen wol­len. Und für alle Sei­ten gilt, dass das Men­schen­recht auf Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rung, wie es der Euro­päi­sche Gerichts­hof für Men­schen­rech­te 2011 fest­ge­stellt hat, Gül­tig­keit haben muss.

Der­zeit erhal­ten alle ukrai­ni­schen Staats­bür­ger, die bis zum 24. Febru­ar 2022 in der Ukrai­ne gemel­det waren, einen huma­ni­tä­ren Auf­ent­halt in der Euro­päi­schen Uni­on. Das ist erfreu­lich. Bezüg­lich der Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rer ist jedoch zu beden­ken, dass mit Aus­lau­fen die­ser Rege­lung die Fra­ge rele­vant sein wird, ob und wie Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rer in der Ukrai­ne ver­folgt werden.

Obergerichtliche Entscheidungen

In den ver­gan­ge­nen 15 Jah­ren gab es zu Asyl­ge­wäh­rung bei Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rung oder Deser­ti­on eini­ge bemer­kens­wer­te Urtei­le des Euro­päi­schen Gerichts­ho­fes für Men­schen­rech­te und des Euro­päi­schen Gerichtshofes.

  • 2004 wur­de die EU-Qua­li­fi­ka­ti­ons­richt­li­nie vor­ge­legt, die defi­nier­te, wer als Flücht­ling aner­kannt wer­den kann und wem sub­si­diä­rer Schutz zusteht. Mit der aktu­ell gül­ti­gen Richt­li­nie von 2011 sol­len die geschützt wer­den, die sich einem völ­ker­rechts­wid­ri­gen Krieg oder völ­ker­rechts­wid­ri­gen Hand­lun­gen ent­zie­hen und mit Ver­fol­gung rech­nen müs­sen. Ein grund­sätz­li­cher Schutz für Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rer ist damit aber nicht festgelegt.
  • 2011 ent­schied der Euro­päi­sche Gerichts­hof für Men­schen­rech­te im Fall Baya­tyan gegen Arme­ni­en, dass die Ver­ur­tei­lung eines Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rers Arti­kel 9 der Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on (EMRK), also das Recht auf Gedanken‑, Gewis­sens- und Reli­gi­ons­frei­heit, ver­letzt. Es erkann­te damit zugleich das Men­schen­recht auf Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rung an (Ent­schei­dung vom 7. Juli 2011, Antrag Nr. 23459/03).
  • 2014 leg­te der UNHCR die über­ar­bei­te­ten Richt­li­ni­en zum Inter­na­tio­na­len Schutz Nr. 10 vor, in denen die Behand­lung von Anträ­gen auf Flücht­lings­sta­tus bezüg­lich Mili­tär­dienst im Zusam­men­hang mit der Gen­fer Kon­ven­ti­on behan­delt wird.
  • 2013 beschloss der UN-Men­schen­rechts­rat eine Reso­lu­ti­on, in der er die Staa­ten ermu­tigt, für jene Mili­tär­dienst­ver­wei­ge­rer, die wegen ihrer Ver­wei­ge­rung in ihrem Her­kunfts­land wohl begrün­de­te Ver­fol­gung befürch­ten müs­sen, die Gewäh­rung von Asyl zu erwä­gen: UN Human Rights Coun­cil. A/HRC/RES/24/17, 27. Sep­tem­ber 2013.
  • 2015 stell­te der Euro­päi­sche Gerichts­hof (EuGH) im Fall des US-Deser­teurs André She­p­herd fest, dass sich „alle Mili­tär­an­ge­hö­ri­gen ein­schließ­lich des logis­ti­schen und unter­stüt­zen­den Per­so­nals« auf die Rege­lung der Qua­li­fi­ka­ti­ons­richt­li­nie bezie­hen kön­nen, mit der die­je­ni­gen einen Flücht­lings­schutz erhal­ten sol­len, die wegen ihrer Wei­ge­rung, sich an völ­ker­rechts­wid­ri­gen Hand­lun­gen oder Krie­gen zu betei­li­gen, Ver­fol­gung befürch­ten müs­sen. Nach Auf­fas­sung des Gerichts fiel auch die Instand­set­zung von Hub­schrau­bern dar­un­ter, die im Kriegs­ge­biet ein­ge­setzt wur­den. She­p­herd war Mecha­ni­ker für Hub­schrau­ber in der US-Armee und deser­tier­te 2007, nach­dem öffent­lich gewor­den war, dass Sol­da­ten im Irak aus den Hub­schrau­bern her­aus auf Zivi­lis­ten geschos­sen hat­ten. Zugleich leg­te der Gerichts­hof hohe Maß­stä­be an, ob die Ein­sät­ze der Hub­schrau­ber tat­säch­lich Kriegs­ver­bre­chen waren. Und zuletzt mach­te der Gerichts­hof deut­lich, dass der Antrag­stel­ler zunächst in ein Ver­fah­ren zur Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rung gehen müs­se, wenn ihm die­ses zur Ver­fü­gung stehe.
  • 2020 stell­te der Euro­päi­sche Gerichts­hof im Fall EZ, einem syri­schen Mili­tär­dienst­ent­zie­her, fest, dass es in bestimm­ten Fäl­len uner­heb­lich sein kann, ob der Betrof­fe­ne vor dem Ein­satz nach­wei­sen kann, dass er in Kriegs­ver­bre­chen ver­wi­ckelt wer­den wür­de. Das Gericht ent­schied, dass es »in einem Kon­text eines all­ge­mei­nen Bür­ger­kriegs, der durch die wie­der­hol­te und sys­te­ma­ti­sche Bege­hung von Kriegs­ver­bre­chen oder Ver­bre­chen gegen die Mensch­lich­keit durch die Armee unter Ein­satz von Wehr­pflich­ti­gen gekenn­zeich­net ist, uner­heb­lich (sei), dass der Betrof­fe­ne sein zukünf­ti­ges mili­tä­ri­sches Ein­satz­ge­biet nicht ken­ne«. Zudem stell­te der EuGH fest, »wenn im Her­kunfts­staat die Mög­lich­keit der Ver­wei­ge­rung des Mili­tär­diens­tes gesetz­lich nicht vor­ge­se­hen ist, dem Betrof­fe­nen nicht ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den kann, dass er sei­ne Ver­wei­ge­rung nicht in einem bestimm­ten Ver­fah­ren for­ma­li­siert hat und aus sei­nem Her­kunfts­land geflo­hen ist, ohne sich der Mili­tär­ver­wal­tung zur Ver­fü­gung zu stellen«.

Trotz die­ser gericht­li­chen Ent­wick­lun­gen ist nach wie vor nicht sicher, dass Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rer auch den not­wen­di­gen Schutz erhalten.

Im Juni 2020 leg­te Julia Idler eine aus­führ­li­che Unter­su­chung dazu vor, wie sich die Flücht­lings­an­er­ken­nung bei Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rung und Deser­ti­on nach der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on ent­wi­ckelt hat. Sie unter­such­te dazu beson­ders die Recht­spre­chung in Deutsch­land und in den anglo­ame­ri­ka­ni­schen Staa­ten. Sie kommt zum Schluss, dass in der Euro­päi­schen Uni­on, wie auch in Kana­da, USA und Groß­bri­tan­ni­en, die ober­ge­richt­li­che Recht­spre­chung wei­ter dar­auf ver­weist, »dass es sich bei der Wehr­pflicht um eine all­ge­mei­ne staat­li­che Pflicht han­delt, die alle Bür­ger (oder jeden­falls alle Bür­ger im wehr­fä­hi­gen Alter und gege­be­nen­falls männ­li­chen Geschlechts) glei­cher­ma­ßen trifft; Straf­ver­fol­gung und Bestra­fung für eine Ver­wei­ge­rung wird daher als legi­ti­mes staat­li­ches Han­deln eingestuft«.

Die­ser Grund­satz hat zur Fol­ge, dass trotz der Ent­wick­lun­gen in der ober­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung Per­so­nen, die sich dem Kriegs­dienst ver­wei­gern und mit Ver­fol­gung zu rech­nen haben, wei­ter­hin in der Regel kei­nen Flücht­lings­schutz nach der Gen­fer Kon­ven­ti­on erhal­ten. Die Bestra­fung an sich wird als nicht aus­rei­chend für Flücht­lings­schutz erach­tet. Nur wenn eine zusätz­li­che Ver­fol­gung auf­ge­zeigt wer­den kann, wenn die Straf­ver­fol­gung unver­hält­nis­mä­ßig hoch ist oder wenn eine ziel­ge­rich­te­te Ver­fol­gung aus poli­ti­schen Grün­den dar­ge­legt wer­den kann, wird von den Behör­den und Gerich­ten die Aner­ken­nung als Flücht­ling erwogen.

Die UN Flücht­lings­kon­ven­ti­on erkennt die­je­ni­gen als Flücht­lin­ge an, die »aus der begrün­de­ten Furcht vor Ver­fol­gung wegen ihrer Ras­se, Reli­gi­on, Natio­na­li­tät, Zuge­hö­rig­keit zu einer bestimm­ten sozia­len Grup­pe oder wegen ihrer poli­ti­schen Über­zeu­gung sich außer­halb des Lan­des befin­den, des­sen Staats­an­ge­hö­rig­keit sie besit­zen, und den Schutz die­ses Lan­des nicht in Anspruch neh­men kön­nen oder wegen die­ser Befürch­tun­gen nicht in Anspruch neh­men wol­len« (Arti­kel 1 (A)(2) UN-Flücht­lings­kon­ven­ti­on von 1951 in der Fas­sung des Pro­to­kolls von 1967).

Wie im Hand­buch des UNHCR über Ver­fah­ren und Kri­te­ri­en zur Bestim­mung des Flücht­lings­sta­tus dar­ge­legt, schließt dies auch Per­so­nen ein, die wegen Deser­ti­on oder Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rung bestraft wer­den, wenn »die Art der mili­tä­ri­schen Akti­on, mit der sich der Betref­fen­de nicht iden­ti­fi­zie­ren möch­te, von der Völ­ker­ge­mein­schaft als den Grund­re­geln mensch­li­chen Ver­hal­tens wider­spre­chend ver­ur­teilt wird« (Ziff. 171). Damit sind die­je­ni­gen gemeint, die im eige­nen Land bestraft wer­den, weil sie sich gewei­gert haben, inter­na­tio­na­le Ver­bre­chen oder ande­re Ver­stö­ße gegen das Völ­ker­recht zu bege­hen, die gegen die Grund­re­geln mensch­li­chen Ver­hal­tens ver­sto­ßen (zum Bei­spiel Ziff. 26, 29, 39, 51).

Die Richt­li­nie 2011/95 des Rates der Euro­päi­schen Uni­on prä­zi­siert den Anwen­dungs­be­reich die­ses Grund­sat­zes und legt fest, dass Per­so­nen, die wegen der Wei­ge­rung, eine Aggres­si­on zu bege­hen (in die­sem Zusam­men­hang als »Ver­bre­chen gegen den Frie­den« bezeich­net) straf­recht­lich ver­folgt wer­den, als Flücht­lin­ge gel­ten (Art. 9(2)(e), 12(2)(a)8, sie­he auch The Legal Obli­ga­ti­on to Reco­gni­ze Rus­si­an Deser­ters as Refu­gees . Der Euro­päi­sche Gerichts­hof hat mit dem Urteil im Fall She­p­herd die Defi­ni­ti­on gelie­fert, dass sich dies auf »alle Mili­tär­an­ge­hö­ri­gen ein­schließ­lich des logis­ti­schen und unter­stüt­zen­den Per­so­nals« bezieht, also nicht nur auf die Befehlshabenden.

Die aktuelle Situation in Russland und Implikationen für Asylverfahren

Der im Febru­ar 2022 gestar­te­te Angriffs­krieg durch Russ­land ist die wesent­li­che Ursa­che von Tod, Zer­stö­rung und mensch­li­chem Leid und nicht zu recht­fer­ti­gen. Wie der UN-Men­schen­rechts­aus­schuss 2018 fest­stell­te, stellt jede Tötung im Rah­men eines Angriffs­krie­ges eine Ver­let­zung des Rechts auf Leben dar (Zif­fer 70). Der schwer­wie­gen­de Ver­stoß gegen die UN-Char­ta durch das Vor­ge­hen Russ­lands in der Ukrai­ne hat somit den Cha­rak­ter, der einen Flücht­lings­schutz nach der Qua­li­fi­ka­ti­ons­richt­li­nie begrün­det. Es ist dabei uner­heb­lich, wer genau die straf­recht­li­che Ver­ant­wor­tung für den Beginn des Krie­ges trägt. Und das bedeu­tet, dass bei den­je­ni­gen, die sich die­sem Unrecht ent­zie­hen und Ver­fol­gung befürch­ten müs­sen, der Schutz­sta­tus aus­ge­löst wird.

Dabei müs­sen aber eini­ge Ein­schrän­kun­gen bedacht wer­den, die sich ver­mut­lich erst in der Pra­xis der Recht­spre­chung zei­gen werden.

So haben sich nicht weni­ge Per­so­nen aus Russ­land und Bela­rus schon vor dem Kriegs­be­ginn – und im Fal­le von Bela­rus vor dem Ein­tritt des Lan­des in den Krieg – der Rekru­tie­rung ent­zo­gen oder sind deser­tiert. Sie haben kom­men sehen, was pas­sie­ren könn­te, und recht­zei­tig ihre Kon­se­quenz gezo­gen. In den Asyl­ver­fah­ren wer­den sie aller­dings kaum den Beweis füh­ren kön­nen, dass sie ganz kon­kret in der Ukrai­ne im Krieg ein­ge­setzt wor­den wären, weil sie weder einen Nach­weis über die Rekru­tie­rung noch über ein Ein­satz­ge­biet vor­le­gen können.

So haben sich nicht weni­ge Per­so­nen aus Russ­land und Bela­rus schon vor dem Kriegs­be­ginn der Rekru­tie­rung ent­zo­gen oder sind deser­tiert. Für sie wird es aber schwer, nach­zu­wei­sen, dass sie in der Ukrai­ne ein­ge­setzt wor­den wären.

Deut­sche Behör­den und Gerich­te könn­ten auch auf die Idee kom­men, dass es selbst bei einer ange­nom­me­nen Rekru­tie­rung zum Mili­tär nicht wirk­lich wahr­schein­lich sei, dass die betref­fen­de Per­son wirk­lich im Kriegs­ge­biet ein­ge­setzt wird. Das wür­de sogar die­je­ni­gen tref­fen, die eine Ein­be­ru­fung vor­le­gen könnten.

Unklar ist auch, wie deut­sche Behör­den beur­tei­len wer­den, dass es in Russ­land und Bela­rus nur sehr ein­ge­schränk­te Mög­lich­kei­ten gibt, einen Antrag auf Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rung zu stel­len. Obwohl in Russ­land und Bela­rus für Reser­vis­ten die Antrag­stel­lung aus­ge­schlos­sen ist – und in Bela­rus auch nur reli­giö­se Ver­wei­ge­rer aner­kannt wer­den – müss­te nach der Recht­spre­chung des EuGH den­noch der Ver­such gemacht wor­den sein, einen Antrag zu stel­len. Aller­dings kann dies ange­sichts einer inner­halb von weni­gen Tagen eska­lie­ren­den Situa­ti­on, die zum Kriegs­ein­tritt führ­te, nicht wirk­lich erwar­tet werden.

Kon­se­quenz aber wäre, dass die Mili­tär­pflich­ti­ge oder Mili­tär­an­ge­hö­ri­ge, die kei­nen ein­deu­ti­gen Nach­weis ihres Ein­sat­zes in der Ukrai­ne vor­le­gen kön­nen oder nicht nach­wei­sen kön­nen, den Ver­such der Aner­ken­nung für eine Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rung gemacht zu haben, in den Asyl­ver­fah­ren abge­lehnt würden.

Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung

Auch wenn der Euro­päi­sche Gerichts­hof für Men­schen­rech­te die Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rung als Aus­fluss der Gedanken‑, Gewis­sens- und Reli­gi­ons­frei­heit defi­niert hat, spie­gelt sich dies nach wie vor nicht im Flücht­lings­recht wider. Arti­kel 9 der Qua­li­fi­ka­ti­ons­richt­li­nie der Euro­päi­schen Uni­on schließt einen grund­sätz­li­chen Schutz für Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rer fak­tisch aus und bezieht einen mög­li­chen Schutz­sta­tus allein auf die Ver­wei­ge­rung völ­ker­rechts­wid­ri­ger Hand­lun­gen oder völ­ker­rechts­wid­ri­ger Kriege.

Bei einem Asyl­an­trag wird aller­dings zusätz­lich geprüft, ob eine Ver­let­zung der Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on vor­liegt. In Deutsch­land ist dann nach Para­graf § 60 Abs. 5 Auf­ent­halts­ge­setz ein Abschie­be­hin­der­nis aus­zu­spre­chen, der schlech­test mög­li­che Sta­tus. Dort steht: »Ein Aus­län­der darf nicht abge­scho­ben wer­den, soweit sich aus der Anwen­dung der Kon­ven­ti­on vom 4. Novem­ber 1950 zum Schut­ze der Men­schen­rech­te und Grund­frei­hei­ten ergibt, dass die Abschie­bung unzu­läs­sig ist.«

Situative Kriegsdienstverweigerung

Nicht alle Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rer und ‑ver­wei­ge­rin­nen tref­fen eine abso­lu­te Ent­schei­dung gegen jeden Kriegs­ein­satz. Häu­fig tref­fen sie die­se, gera­de in einem Kriegs- oder Span­nungs­fall, auf­grund einer beson­de­ren per­sön­li­chen oder gesell­schaft­li­chen Situa­ti­on. Aber auch in solch einer situa­ti­ven Ent­schei­dung spie­gelt sich die Über­zeu­gung wider, nicht an mili­tä­ri­schen Ein­sät­zen betei­ligt sein zu wol­len und die damit ver­bun­de­ne Waf­fen­ge­walt abzu­leh­nen. Der UNHCR weist in sei­nen Richt­li­ni­en dar­auf hin, dass eine Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rung auch dann vor­liegt, wenn Per­so­nen der Über­zeu­gung sind, dass »die Anwen­dung von Gewalt unter bestimm­ten Umstän­den berech­tigt ist, in ande­ren jedoch nicht, und dass sie daher den Dienst in die­sen ande­ren Fäl­len ver­wei­gern müssen«.

Auch die Gene­ral­an­wäl­tin des Euro­päi­schen Gerichts­ho­fes, Ele­a­n­or Sharps­ton, mach­te in einer Stel­lung­nah­me vom 11. Novem­ber 2014 deut­lich, der Begriff Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rung »kann sich aber auch auf Per­so­nen bezie­hen, die aus juris­ti­schen, mora­li­schen oder poli­ti­schen Grün­den einen kon­kre­te­ren Kon­flikt oder die Mit­tel und Metho­den zur Aus­tra­gung die­ses Kon­flikts ableh­nen«. Die­se Argu­men­ta­ti­on spie­gelt sich aber bis­lang nicht in den deut­schen Asyl­ver­fah­ren wider.

Men­schen, die vor dem Kriegs­dienst flie­hen, müs­sen Schutz erhalten!

Glaubwürdigkeit einer Kriegsdienstverweigerung

Behör­den und Gerich­te gehen bei einer Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rung von sehr hohen Maß­stä­ben aus. In Deutsch­land bei­spiels­wei­se ori­en­tie­ren sich die Gerich­te an der Recht­spre­chung, die sich über die ver­gan­ge­nen Jahr­zehn­te zu den Ver­fah­ren zu deut­schen Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rern ent­wi­ckelt hat – und leh­nen eine situa­ti­ve Ent­schei­dung ab. Im Fal­le eines kur­di­schen Ver­wei­ge­rers stell­te zum Bei­spiel das Ver­wal­tungs­ge­richt Saar­land fest: »Eine sol­che Gewis­sens­ent­schei­dung setzt eine sitt­li­che Ent­schei­dung vor­aus, die der Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rer inner­lich als für sich bin­dend erfährt und gegen die er nicht han­deln kann, ohne in schwe­re Gewis­sens­not zu gera­ten. Erfor­der­lich ist eine Gewis­sens­ent­schei­dung gegen das Töten von Men­schen im Krieg und damit die eige­ne Betei­li­gung an jeder Waf­fen­an­wen­dung. Sie muss abso­lut sein und darf nicht situa­ti­ons­be­zo­gen ausfallen.«

Da der Antrag­stel­ler sei­ne Ver­wei­ge­rung nicht in der vom Gericht gefor­der­ten Wei­se dar­ge­legt hat­te, wur­de sein Asyl­be­geh­ren abge­lehnt. Es ist unbe­dingt zu emp­feh­len, dass die Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rer mit Bera­tungs­stel­len in Kon­takt tre­ten, um sich auf Anhö­run­gen vorzubereiten.

Aktuelle politische Forderungen: Asyl für Kriegsdienstverweigerer!

Somit wird deut­lich, dass Mili­tär­dienst­pflich­ti­ge oder Mili­tär­an­ge­hö­ri­ge, die Ver­fol­gung befürch­ten müs­sen, weil sie das Men­schen­recht auf Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rung wahr­neh­men wol­len oder sich einem Angriffs­krieg ent­zie­hen, in Deutsch­land nicht aus­rei­chend geschützt wer­den. Des­halb for­dern PRO ASYL und Con­nec­tion e.V., sowohl rus­si­schen und bela­rus­si­schen als auch ukrai­ni­schen Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rern und Deser­teu­ren Schutz und Asyl zu gewäh­ren. Deutsch­land und alle ande­ren EU-Län­der müs­sen die­se Men­schen, die vor dem Kriegs­ein­satz flie­hen, unbü­ro­kra­tisch auf­neh­men und ihnen ein dau­er­haf­tes Blei­be­recht ermöglichen.

Rudi Fried­rich, Con­nec­tion e.V.