05.03.2026
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Foto: picture alliance / NurPhoto | Morteza Nikoubazl

Angesichts des eskalierenden Krieges im Iran sollte Deutschland die Möglichkeit humanitärer Visa nutzen. Auch muss die Asylpraxis zu Iran endlich angepasst werden, denn trotz zunehmender Repression des Regimes in den letzten Jahren gewährt Deutschland immer weniger Schutz und verkennt die Lage, wie eine aktuelle Auswertung durch PRO ASYL zeigt.

In der Isla­mi­schen Repu­blik Iran über­schla­gen sich aktu­ell die Ereig­nis­se. Die lang­fris­ti­gen Fol­gen des jüngs­ten Kriegs­aus­bru­ches sind noch unge­wiss, aber die Geschich­te zeigt, dass ins­be­son­de­re in Zei­ten außen­po­li­ti­scher Eska­la­tio­nen sowie innen­po­li­ti­scher Pro­test das Regime die Repres­si­on gegen die Bevöl­ke­rung ver­schärft. 2022 wur­de gegen die Frau-Leben-Frei­heit-Bewe­gung bru­tal vor­ge­gan­gen. Eben­so infol­ge des israe­lisch-ira­ni­schen Krie­ges im Juni 2025, als die Zahl der Fest­ge­nom­me­nen im Ver­gleich zum Vor­jahr um mehr als das Acht­fa­che stieg. Min­der­hei­ten, poli­tisch akti­ve Men­schen sowie tat­säch­li­che oder ver­meint­li­che Regimegegner*innen sind in beson­de­rem Maße von will­kür­li­chen Fest­nah­men, Fol­ter, sexua­li­sier­ter Gewalt, unfai­ren Gerichts­ver­fah­ren und Hin­rich­tun­gen betrof­fen. Die Zahl der Hin­ge­rich­te­ten stieg 2025 mas­siv auf 2.105 Per­so­nen an. Nach den lan­des­wei­ten Pro­tes­ten im Janu­ar die­ses Jah­res fan­den allein in den letz­ten zwei Mona­ten bereits 587 Hin­rich­tun­gen statt.

Umso unver­ständ­li­cher ist es, dass sich zeit­gleich zur Zunah­me der Repres­si­on und den andau­ern­den Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen in dem Land das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge (BAMF) Iraner*innen in den letz­ten Jah­ren immer weni­ger Schutz erteil­te. Aus Sicht von PRO ASYL wur­de damit tau­sen­den Men­schen der berech­tig­te Schutz­sta­tus verwehrt.

PRO ASYL for­dert ange­sichts der andau­ern­den sys­te­ma­ti­schen Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen im Iran und der aktu­el­len krie­ge­ri­schen Eska­la­ti­on einen bun­des­wei­ten Abschie­be­stopp in das Land, eine Anpas­sung der BAMF-Ent­schei­dungs­pra­xis an die tat­säch­li­che Gefähr­dungs­la­ge ins­be­son­de­re für Oppo­si­tio­nel­le und Frau­en und eine Auf­nah­me von huma­ni­tä­ren Här­te­fäl­len. Deutsch­land kann beson­ders gefähr­de­te Men­schen im Iran sowie Iraner*innen in Dritt­staa­ten ein huma­ni­tä­res Visum für Deutsch­land ertei­len (nach Para­graf 22 des Auf­ent­halts­ge­set­zes). Vor dem Hin­ter­grund der jüngs­ten Zuspit­zun­gen der Gefähr­dungs­la­ge in dem Land ist davon drin­gend Gebrauch zu machen.

Sys­te­ma­ti­sche Fal­sch­ent­schei­dun­gen beim BAMF

Policy Paper zeigt: Realitätsferne Asylentscheidungen mit problematischen Argumentationsmustern

PRO ASYL hat in der Bera­tungs­pra­xis sowie in der Rechts­hil­fe zuneh­mend pro­ble­ma­ti­sche Argu­men­ta­ti­ons­li­ni­en in BAMF-Beschei­den erkannt und exem­pla­risch zehn Beschei­de (vor allem aus dem Jahr 2025) und die zuge­hö­ri­gen Anhö­rungs­pro­to­kol­le ana­ly­siert. Die Ergeb­nis­se ver­öf­fent­lich­te PRO ASYL im Febru­ar 2026 im Poli­cy Paper »Die Men­schen­rechts­la­ge im Iran und die deut­sche Asyl­pra­xis«. Dar­in wer­den drei Argu­men­ta­ti­ons­mus­ter beschrie­ben, mit denen das BAMF die tat­säch­li­che Gefahr, die vom ira­ni­schen Regime für unlieb­sa­me Per­so­nen aus­geht, ver­kannt hat:

1. Ver­ken­nung der Ver­fol­gung wegen regime­kri­ti­scher Äuße­run­gen und Proteste

So heißt es in einem ableh­nen­den Bescheid des BAMFs über eine Frau, die im Iran an Demons­tra­tio­nen teil­ge­nom­men hat­te: »Aller­dings hat sie kei­ne beson­de­re poli­ti­sche oder orga­ni­sa­to­ri­sche Funk­ti­on bei den Pro­test­kund­ge­bun­gen aus­ge­übt. Sie war auch nicht Mit­glied einer oppo­si­tio­nel­len Par­tei oder ver­kör­per­te eine bekann­te Berühmt­heit im Iran.« Die Entscheider*innen machen also einen Unter­schied zwi­schen Organisator*innen und Teilnehmer*innen von Pro­tes­ten – und schlie­ßen dann dar­aus, dass rei­nen Teilnehmer*innen kei­ne Gefahr drohe.

Selbst dann nicht, wenn jemand sei­ne Teil­nah­me an den Pro­tes­ten über die sozia­len Medi­en ver­brei­tet hat, zum Bei­spiel mit einem Video. Da heißt es dann vom BAMF: Soweit die Antrag­stel­le­rin eine »mög­li­che Bedro­hung und Ver­fol­gung durch die Sicher­heits­kräf­te« gel­tend mache, weil sie unter ande­rem eine Han­dy-Auf­zeich­nung von einer Kund­ge­bung gemacht sowie Kri­tik an dem poli­ti­schen und reli­giö­sen Füh­rer Cha­men­ei geübt habe, »ist fest­zu­stel­len, dass der Antrag­stel­le­rin in Anknüp­fung hier­an bei Rück­kehr nicht mit beacht­li­cher Wahr­schein­lich­keit Ver­fol­gung droht«.

Die­se Unter­schei­dung ver­kennt aber, wie die Über­wa­chung in auto­ri­tä­ren Staa­ten wie dem Iran läuft, heißt es im Poli­cy Paper von PRO ASYL. Beobachter*innen berich­ten, dass für eine staat­li­che Beob­ach­tung oder Ver­fol­gung kei­ne gro­ße öffent­li­che Reich­wei­te erfor­der­lich ist. Zudem besteht eine Pro­test­be­we­gung für Frau­en­rech­te, gesell­schaft­li­che Frei­hei­ten und poli­ti­sche Teil­ha­be nicht nur aus Per­so­nen mit »poli­ti­scher oder orga­ni­sa­to­ri­scher Funk­ti­on«, nötig und aktiv sind Tau­sen­de. Somit sieht das Regime alle als Teil der Pro­test­be­we­gung und ver­folgt sie gezielt durch Ein­schüch­te­rung, Gewalt und Repres­si­on – auch, um eine abschre­cken­de Wir­kung auf die gesam­te Bevöl­ke­rung zu erzie­len. Das zeig­te sich zuletzt in dra­ma­ti­scher Wei­se Anfang 2026, als das ira­ni­sche Regime Zehn­tau­sen­de Demons­trie­ren­de ver­haf­ten und Tau­sen­de töten ließ.

All das bedeu­tet für die Asyl­ver­fah­ren in Deutsch­land: Teil­nah­me an Demons­tra­tio­nen, öffent­li­che regime­kri­ti­sche Äuße­run­gen sowie die Zuge­hö­rig­keit zu Pro­test­be­we­gun­gen müs­sen als Aus­druck einer poli­ti­schen Über­zeu­gung gewer­tet wer­den, die grund­sätz­lich geeig­net ist, eine staat­li­che Ver­fol­gungs­ge­fahr im asyl­recht­li­chen Sin­ne zu begründen.

2. Ver­ken­nung der struk­tu­rel­len Dimen­si­on sexua­li­sier­ter Gewalt

So schreibt das BAMF über eine Frau, die von Sicher­heits­kräf­ten ver­ge­wal­tigt wur­de: »Die bru­ta­le Ver­ge­wal­ti­gung der Antrag­stel­le­rin knüpft erkenn­bar nicht an ein asyl­erheb­li­ches Merk­mal an, son­dern ist auf die kri­mi­nel­len Machen­schaf­ten ein­zel­ner gewalt­be­rei­ter Per­so­nen inner­halb der Geheim­dienst- oder Poli­zei­ab­tei­lung zurück­zu­füh­ren.« Damit ord­net das BAMF schwers­te Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen, die staat­li­che Sicher­heits­kräf­te bege­hen, als iso­lier­te Ein­zel­ta­ten ein und löst sie aus ihrem poli­ti­schen und staat­li­chen Kon­text. Dass sexua­li­sier­te Gewalt eine struk­tu­rel­le Dimen­si­on hat, wird außen vorgelassen.

Ver­kannt wird auch, dass die­se sexua­li­sier­te Gewalt regel­mä­ßig im unmit­tel­ba­ren Zusam­men­hang mit poli­tisch moti­vier­ten Fest­nah­men oder Ver­hö­ren aus­ge­übt wird – und gera­de des­halb der staat­li­chen Ver­ant­wor­tung zuzu­ord­nen ist. Das ira­ni­sche Regime setzt offen­sicht­lich sexua­li­sier­te Gewalt zur poli­ti­schen Ein­schüch­te­rung, Dis­zi­pli­nie­rung und Bestra­fung ein.

Das BAMF hin­ge­gen ver­langt immer wie­der, dass sol­che Gewalt aus­drück­lich ein­ge­setzt wur­de, um zum Bei­spiel Aus­sa­gen oder Geständ­nis­se von den Frau­en zu erzwin­gen – ein unzu­läs­sig restrik­ti­ver Maß­stab. Ein Bei­spiel aus einem Schrei­ben: »Hin­sicht­lich der gewalt­sa­men Ernied­ri­gung der Antrag­stel­le­rin durch die Sicher­heits­kräf­te im Anschluss an die Kund­ge­bung 2023 besitzt die vor­ge­tra­ge­ne Bedro­hungs­la­ge kei­ne flücht­lings­schutz­recht­li­che Rele­vanz, da hier kei­ne Ver­knüp­fung mit Ras­se, Reli­gi­on, Natio­na­li­tät, poli­ti­scher Über­zeu­gung und auch nicht der Zuge­hö­rig­keit zu einer bestimm­ten sozia­len Grup­pe erkenn­bar ist.«

Mit sol­chen und ande­ren Her­lei­tun­gen wird der Kern des Flücht­lings­schut­zes gera­de für frau­en­spe­zi­fi­sche Flucht­grün­de unter­lau­fen. So sieht das BAMF in vie­len Fäl­len zwar, dass es eine poli­tisch moti­vier­te Fest­nah­me im Zusam­men­hang mit regime­kri­ti­schen Demons­tra­tio­nen gab – iso­liert aber die Miss­hand­lung und sexua­li­sier­te Gewalt vom poli­ti­schen Gesamt­ge­sche­hen. Das steht im offe­nen Span­nungs­ver­hält­nis zu Para­graf 3a Asyl­ge­setz (AsylG), der kör­per­li­che und see­li­sche Gewalt und aus­drück­lich auch geschlechts­spe­zi­fi­sche Gewalt als Ver­fol­gungs­hand­lung anerkennt.

3. Fal­sche Schluss­fol­ge­rung wegen lega­ler Aus­rei­se aus dem Land 

Pro­ble­ma­tisch ist auch eine wei­te­re Annah­me des BAMF: Die Tat­sa­che, dass ein Flücht­ling legal über den Flug­ha­fen Tehe­ran aus­ge­reist ist, zei­ge, dass die­ser nicht poli­tisch ver­folgt sein kön­ne. So heißt es zum Bei­spiel: »Hät­ten die ira­ni­schen Behör­den tat­säch­lich ein poli­tisch moti­vier­tes, beson­de­res Inter­es­se an der Per­son der Antrag­stel­le­rin gehabt, wäre es ihr nicht gelun­gen, 2024 aus dem Iran über den Flug­ha­fen Tehe­ran aus­zu­rei­sen. Spä­tes­tens bei der obli­ga­ten Pass­kon­trol­le wäre sie fest­ge­nom­men wor­den. Zumal in ihrem Fall noch nicht ein­mal ein Aus­rei­se­ver­bot ver­hängt wurde.«

Dage­gen spre­chen aber Erkennt­nis­se aus Asyl­ver­fah­ren sowie Berich­te inter­na­tio­na­ler Men­schen­rechts­or­ga­ni­sa­tio­nen, dass staat­li­che Repres­si­on häu­fig zeit­ver­setzt pas­siert. Poli­ti­sche Akti­vi­tä­ten wer­den oft erst nach­träg­lich erfasst, zum Bei­spiel durch Denun­zia­ti­on oder die Aus­wer­tung sozia­ler Medi­en. Zudem gibt es kei­ne flä­chen­de­cken­den und lücken­lo­sen Aus­rei­se­sper­ren für staat­lich Verfolgte.

Fast 75% der Asyl­an­trä­ge von Iraner*innen in 2025 abgelehnt

Sinkende Schutzquoten trotz sich verschärfender menschenrechtlicher Lage

Die­se pro­ble­ma­ti­schen Argu­men­ta­ti­ons­mus­ter, ande­re Wider­sprüch­lich­kei­ten und wohl auch poli­ti­sche Grün­de füh­ren dazu, dass das BAMF immer sel­te­ner die immer sel­te­ner posi­ti­ve Beschei­de an Men­schen aus dem Iran ver­schickt. So wur­den im Jahr 2025 fast drei Vier­tel der vom BAMF inhalt­lich geprüf­ten Asyl­an­trä­ge (berei­nig­te Schutz­quo­te) abge­lehnt. Das heißt umge­kehrt: Nur 27 Pro­zent der Schutz­su­chen­den, deren Fäl­le inhalt­lich geprüft wur­den, beka­men im Jahr 2025 einen posi­ti­ven Bescheid (2.650 Men­schen). Dabei lag die Schutz­quo­te bei den Frau­en mit 30 Pro­zent nur gering­fü­gig über der bei den Män­nern (25 Pro­zent) – was zeigt, dass die spe­zi­fi­sche Gewalt gegen Frau­en kaum aner­kannt wird. 2023 hat­te die berei­nig­te Schutz­quo­te noch bei 45 Pro­zent gele­gen, 2024 war sie schon auf 37 Pro­zent gesunken.

Ange­sichts die­ser Zah­len »liegt die Ver­mu­tung nahe, dass die Schutz­quo­te aus innen­po­li­ti­schen Grün­den bewusst nied­rig gehal­ten wird, um so die Flücht­lings­zah­len zu redu­zie­ren«, heißt es in dem Poli­cy Paper. Und wei­ter: »Nicht sel­ten drängt sich dabei der Ein­druck auf, dass das BAMF nicht ergeb­nis­of­fen in die Anhö­rung geht. Schon vor­her scheint fest­zu­ste­hen, dass die Anga­ben der Asyl­su­chen­den unglaub­wür­dig sind.« Für die­se Inter­pre­ta­ti­on spricht auch, dass deut­sche Gerich­te nega­ti­ve Beschei­de des BAMF im Jahr 2025 in Tau­sen­den von Fäl­len kor­ri­gier­ten, indem sie den Men­schen einen Schutz­sta­tus zusprachen.