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Recht auf Zukunft - auch für Menschen aus sog. sicheren Herkunftsstaaten. Foto: Jonas Bickmann / PRO ASYL

Durch die GEAS-Reform gelten Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Indien, Kosovo, Marokko, Tunesien und die Türkei neuerdings in Deutschland als sogenannte sichere Herkunftsstaaten. Schon bestehende Arbeitsverbote für Asylsuchende und Geduldete wurden nun auf Staatsangehörige aus diesen Ländern ausgeweitet.

Eigent­lich hat­te die Bun­des­re­gie­rung die Reform des Gemein­sa­men Euro­päi­schen Asyl­sys­tems (GEAS) bereits im April 2026 mit dem GEAS-Anpas­sungs­ge­setz und dem Anpas­sungs­fol­ge­ge­setz umge­setzt. Doch kurz vor der Som­mer­pau­se wur­den im Bun­des­tag Knall auf Fall noch GEAS-Ände­run­gen an ein ganz ande­res Gesetz ange­hängt – ohne Kon­sul­ta­tio­nen mit Sach­ver­stän­di­gen oder einen öffent­li­chen Dis­kurs. Dabei geht es um nichts weni­ger als eine mas­si­ve Aus­wei­tung von Arbeitsverboten. 

Kon­kret hat der Gesetz­ge­ber mit dem Gesetz zur Ver­hin­de­rung miss­bräuch­li­cher Vater­schafts­an­er­ken­nun­gen den Para­graf 60a Absatz 6 Auf­ent­halts­ge­setz (Auf­enthG) dahin­ge­hend geän­dert, dass das dort gere­gel­te Arbeits­ver­bot nun auch für alle Gedul­de­ten gilt, die nach den neu­en GEAS-Regeln aus »siche­ren Her­kunfts­staa­ten« stam­men – dazu unten mehr. Da dies zunächst ohne einen Stich­tag vor­ge­se­hen war, also auch alle Alt­fäl­le betrof­fen gewe­sen wären, wur­de einem zwei­ten Gesetz durch eine ent­spre­chen­de Ände­rung noch Stich­ta­ge bei­gefügt – pures Gesetz­ge­bungs­cha­os. Bei­de Geset­ze sind seit dem 29. Juli 2026 in Kraft. 

Für Alt­fäl­le wur­de eine Über­gangs­re­ge­lung in Para­graf 104 Absatz 18 Nr. 2 Auf­enthG beschlos­sen: Wer sich zum 6. Mai 2025 schon gedul­det in Deutsch­land auf­ge­hal­ten oder am 11. Juni 2026 eine Erlaub­nis zur Erwerbs­tä­tig­keit erhal­ten hat, ist von dem Arbeits­ver­bot aus­ge­nom­men. Ohne die­se Alt­fall­re­ge­lung hät­ten Men­schen, die schon in Lohn und Brot waren, von einem Tag auf den ande­ren ihre Arbeit ver­lo­ren.  

Die neue euro­päi­sche Auf­nah­me­richt­li­nie sieht das Arbeits­ver­bot nur für bestimm­te Asyl­su­chen­de vor, deren Asyl­ver­fah­ren beschleu­nigt bear­bei­tet wird, dar­un­ter Asyl­su­chen­de aus soge­nann­ten siche­ren Her­kunfts­staa­ten (nicht für Gedul­de­te). Ande­re Asyl­su­chen­de haben seit dem 12. Juni 2026 nach drei Mona­ten im lau­fen­den Asyl­ver­fah­ren Zugang zum Arbeits­markt . Die Aus­wei­tung des Arbeits­ver­bots auf gedul­de­te Men­schen aus »siche­ren Her­kunfts­staa­ten« ist also eine zusätz­li­che deut­sche Här­te. 

Das Kon­zept der »siche­ren Her­kunfts­staa­ten« wur­de erst­mals nach dem soge­nann­ten Asyl­kom­pro­miss in dem neu geschaf­fe­nen Arti­kel 16a Absatz 3 in das Grund­ge­setz auf­ge­nom­men.  

Seit­her – und vor allem in jüngs­ter Zeit – wur­de das Kon­zept auf natio­na­ler als auch auf Uni­ons­ebe­ne aus­ge­wei­tet. PRO ASYL lehnt das Kon­zept »siche­re Her­kunfts­staa­ten« grund­sätz­lich ab, da es nicht mit dem Anspruch auf ein fai­res und unvor­ein­ge­nom­me­nes Asyl­ver­fah­ren in Ein­klang zu brin­gen ist.  

Auch die Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on (GFK) kennt »siche­re Her­kunfts­län­der« nicht. Im Gegen­teil bestimmt Arti­kel 3 GFK, dass die ver­trag­schlie­ßen­den Staa­ten »die Bestim­mun­gen die­ses Abkom­mens auf Flücht­lin­ge ohne unter­schied­li­che Behand­lung aus Grün­den […] des Her­kunfts­lan­des« anzu­wen­den haben. Laut dem euro­päi­schen Flücht­lings­rat ECRE trägt das Kon­zept »zur Pra­xis der Ste­reo­ty­pi­sie­rung bestimm­ter Anträ­ge auf Grund­la­ge der Natio­na­li­tät bei und erhöht das Risi­ko, dass sol­che Anträ­ge kei­ner ein­ge­hen­den Prü­fung der Furcht einer Per­son vor indi­vi­du­el­ler Ver­fol­gung oder ernst­haf­tem Scha­den unter­zo­gen wer­den«. 

Das Kon­zept erschwert den Zugang zu Schutz erheb­lich: Indem ihr Her­kunfts­staat als »sicher« dekla­riert wird, wird Schutz­su­chen­den pau­schal unter­stellt, dort kei­ner Ver­fol­gung oder kei­nem ernst­haf­ten Scha­den aus­ge­setzt zu sein und damit kei­nen Schutz zu benö­ti­gen. Sie müs­sen für ihren kon­kre­ten Ein­zel­fall nach­wei­sen, dass sie trotz der Dekla­rie­rung und der damit ver­bun­de­nen Ver­mu­tung der­ar­ti­gen Gefah­ren im Her­kunfts­staat aus­ge­setzt sind. Damit wird ihnen eine kaum zu bewäl­ti­gen­de Beweis­last auf­ge­bür­det. 

Neue EU-weite Liste »sicherer Herkunftsstaaten« 

Auf der Ebe­ne der Euro­päi­schen Uni­on kennt das Kon­zept der »siche­ren Her­kunfts­staa­ten« seit der GEAS-Reform zwei Aus­prä­gun­gen:  

Zum einen gibt es eine Lis­te »siche­rer Her­kunfts­staa­ten« nach Arti­kel 62 der EU-Asyl­ver­fah­rens­ver­ord­nung, die seit dem 27. Febru­ar 2026 in Anhang II die­ser Ver­ord­nung zu fin­den ist. Auf die­ser ste­hen Ban­gla­desch, Kolum­bi­en, Ägyp­ten, Indi­en, Koso­vo, Marok­ko und Tune­si­en. Die EU-Lis­te ist für sämt­li­che Mit­glied­staa­ten ver­bind­lich – also auch für Deutsch­land, in dem bis­lang kei­nes die­ser Län­der als »sicher« galt.  

Mit der GEAS-Reform wur­de die Mög­lich­keit geschaf­fen, dass ein Her­kunfts­staat als »sicher« erklärt wer­den kann, aber zugleich für bestimm­te Tei­le des Hoheits­ge­biets oder für bestimm­te Per­so­nen­grup­pen eine Aus­nah­me gemacht wird.

Mit der GEAS-Reform wur­de zudem mit Arti­kel 61 Absatz 2 der Asyl­ver­fah­rens­ver­ord­nung die Mög­lich­keit geschaf­fen, dass ein Her­kunfts­staat als »sicher« erklärt wer­den kann, aber zugleich für bestimm­te Tei­le des Hoheits­ge­biets oder für bestimm­te Per­so­nen­grup­pen eine Aus­nah­me gemacht wird. So wäre es bei­spiels­wei­se denk­bar, ein Land als »sicher« zu erklä­ren, mit Aus­nah­me von Per­so­nen, die dort auf­grund ihrer sexu­el­len Ori­en­tie­rung ver­folgt wer­den. Sol­che Aus­nah­men wur­den aber für kei­nes der Län­der auf der Lis­te fest­ge­legt und auch nicht in den Erwä­gungs­grün­den ange­bracht. 

Alle EU-Beitrittskandidaten gelten als »sicher« 

Auch gel­ten nach Arti­kel 62 Absatz 1b der Asyl­ver­fah­rens­ver­ord­nung EU-Bei­tritts­kan­di­da­ten grund­sätz­lich als »sicher« – es sei denn in dem betref­fen­den Land  

a) herrscht ein bewaff­ne­ter Konflikt, 

b) bestehen EU-Sank­tio­nen auf­grund von Hand­lun­gen, die Grund­rech­te und Grund­frei­hei­ten beschrän­ken und damit Kri­te­ri­en für die Bestim­mung als »sicher« betref­fen, oder

c) liegt die EU-wei­te Aner­ken­nungs­quo­te im Asyl­ver­fah­ren für den Bei­tritts­kan­di­da­ten über 20

Aktu­ell gel­ten damit Alba­ni­en, Bos­ni­en und Her­ze­go­wi­na, Geor­gi­en, Mon­te­ne­gro, Nord­ma­ze­do­ni­en, Ser­bi­en, die Repu­blik Mol­dau und die Tür­kei als »sicher« – nur die Tür­kei stand in Deutsch­land bis­her auf kei­ner Lis­te. Die Ukrai­ne ist zwar Bei­tritts­kan­di­da­tin, gilt aber laut Bekannt­ma­chung der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on auf­grund des Krie­ges nicht als »siche­res Her­kunfts­land«.  

Hoch­bri­sant ist vor allem die Ein­stu­fung der Tür­kei, die (nach Afgha­ni­stan und Syri­en) mit knapp 15.000 Anträ­gen im ver­gan­ge­nen Jahr auf Platz drei der Haupt­her­kunfts­län­der Geflüch­te­ter in Deutsch­land liegt. Rein for­mal betrach­tet erfüllt sie als Bei­tritts­kan­di­da­tin seit 1999 die Vor­aus­set­zung, ohne dass eine der Aus­nah­men ein­schlä­gig wäre. Daher geht das BAMF davon aus, dass die Tür­kei ein »siche­res Her­kunfts­land« ist. Es wird aber auch ver­tre­ten, dass die Tür­kei nicht unter Arti­kel 62 Absatz 1b der Asyl­ver­fah­rens­ord­nung fal­len darf – zum einen da der Bei­tritts­pro­zess auf­grund des Zypern­kon­flik­tes teil­wei­se aus­ge­setzt ist und daher kei­ne wei­te­ren Bei­tritts­ka­pi­tel abge­schlos­sen oder eröff­net wer­den kön­nen. Zum ande­ren, weil sich die Men­schen­rechts­la­ge seit dem Putsch­ver­such im Jah­re 2016 dra­ma­tisch ver­schlech­tert hat (sie­he Ste­fan Keß­ler im Asyl­ma­ga­zin 6/2026). Ein Gut­ach­ten von PRO ASYL von 2024 zeigt, wie wenig rechts­staat­lich die Gerichts­ver­fah­ren in der Tür­kei sind und dass die Jus­tiz aktiv zur poli­ti­schen Ver­fol­gung ein­ge­setzt wird.  

Das Konzept »sicherer Herkunftsstaaten« auf nationaler Ebene 

Auf natio­na­ler Ebe­ne erfolgt die Bestim­mung »siche­rer Her­kunfts­staa­ten« eigent­lich durch ein Gesetz mit Zustim­mung des Bun­des­ra­tes – es fin­det also eine demo­kra­ti­sche Kon­trol­le statt. Dies hat in der Ver­gan­gen­heit dazu geführt, dass rot-grü­ne Lan­des­re­gie­run­gen wegen men­schen­recht­li­cher Beden­ken im Bun­des­rat die Auf­nah­me wei­te­rer von der Bun­des­re­gie­rung als »sicher« aus­er­ko­re­ne Staa­ten blo­ckie­ren konn­ten. Bekann­tes Bei­spiel ist die Ableh­nung der Maghreb­staa­ten (Alge­ri­en, Marok­ko, Tune­si­en) in den Jah­ren 2017 und 2018.  

Des­we­gen hat die Merz-Regie­rung Endes des Jah­res 2025 die Mög­lich­keit geschaf­fen, »siche­re Her­kunfts­staa­ten« auch mit­tels Rechts­ver­ord­nung fest­zu­le­gen, auf wel­che weder der Bun­des­tag noch der Bun­des­rat Ein­fluss haben. Auf die­ser Grund­la­ge hat die Bun­des­re­gie­rung am 21. Janu­ar 2026 eine Ver­ord­nung zur Bestim­mung von siche­ren Her­kunfts­staa­ten für den inter­na­tio­na­len Schutz erlas­sen und mit Wir­kung vom 2. Febru­ar 2026 die­sel­ben Staa­ten, die bereits im Anhang II zum AsylG auf­ge­führt wer­den, auch zu siche­ren Her­kunfts­staa­ten im Sin­ne des inter­na­tio­na­len Schut­zes erklärt. Dies sind Alba­ni­en, Bos­ni­en und Her­ze­go­wi­na, Geor­gi­en, Gha­na, Koso­vo, die Repu­blik Mon­te­ne­gro, Nord­ma­ze­do­ni­en, der Sene­gal und Ser­bi­en. 

Das ist aus Sicht von PRO ASYL und wei­te­ren Expert*innen jedoch ver­fas­sungs­wid­rig. Denn die Zustim­mungs­pflicht des Bun­des­ra­tes, um ein Land als »sicher« zu erklä­ren, gilt für bei­de Lis­ten, da die zu regeln­de Sach­ma­te­rie und die bezweck­ten Rechts­fol­gen in bei­den Kon­stel­la­tio­nen weit­ge­hend iden­tisch sind. Das heißt, die Bun­des­re­gie­rung hat eine Ver­fas­sungs­vor­ga­be, die eine demo­kra­ti­sche Mit­be­stim­mung des Bun­des­ta­ges und des Bun­des­ra­tes vor­sieht, aktiv durch eine krea­ti­ve Gesetz­ge­bung umgan­gen. Bünd­nis 90/Die Grü­nen haben im Janu­ar 2026 vor dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt Organ­kla­ge erho­ben, weil ihrer Ansicht nach bei einer sol­chen Fest­le­gung von »siche­ren Her­kunfts­staa­ten« durch eine Rechts­ver­ord­nung der Bun­des­re­gie­rung die Rech­te des Par­la­ments ver­letzt wer­den. Es wird sich zei­gen, ob das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt die Rege­lung für ver­fas­sungs­kon­form hält.  

Restriktionen für Geflüchtete aus »sicheren Herkunftsstaaten« 

Die Ein­stu­fung eines Her­kunfts­lan­des als »sicher« bedeu­tet, dass den von dort geflo­he­nen Asyl­su­chen­den in ihrem Asyl­ver­fah­ren die gesetz­li­che Ver­mu­tung, dass sie nicht ver­folgt sei­en, ent­ge­gen­steht. Die­se Ver­mu­tung zu wider­le­gen, gestal­tet sich für sie oft als nahe­zu unmög­lich. Zudem wer­den ihre Asyl­ver­fah­ren im beschleu­nig­ten Ver­fah­ren inner­halb von drei Mona­ten abge­schlos­sen. Sie haben eine ver­kürz­te Rechts­mit­tel­frist und wenn sie kla­gen, hat dies kei­ne auf­schie­ben­de Wir­kung, außer das Gericht ord­net dies extra an. 

PRO ASYL for­dert von der Bun­des­re­gie­rung, dass natio­na­le Arbeits­ver­bot für gedul­de­te Men­schen aus »siche­ren Her­kunfts­staa­ten« abzuschaffen.

Neben die­ser ver­fah­rens­recht­li­chen Schlech­ter­stel­lung soll Men­schen aus »siche­ren Her­kunfts­staa­ten« auch dar­über hin­aus das Leben schwer gemacht wer­den, um ande­re Staats­an­ge­hö­ri­ge die­ser Län­der abzu­schre­cken, für ein Asyl­ver­fah­ren nach Deutsch­land zu kom­men. Neben einer län­ge­ren Wohn­ver­pflich­tung in Erst­auf­nah­me­ein­rich­tun­gen, die nun auch für alle aus den »siche­ren Her­kunfts­staa­ten« gilt, ist ins­be­son­de­re das Arbeits­ver­bot das Mit­tel der Wahl. 

Arbeitsverbote sind integrationspolitische Katastrophe 

Das dau­er­haf­te Arbeits­ver­bot für Gedul­de­te aus nun ins­ge­samt 17 Län­dern ist inte­gra­ti­ons­po­li­tisch eine Kata­stro­phe. In der Pra­xis ist seit Jah­ren bekannt, dass Men­schen trotz einer Ableh­nung im Asyl­ver­fah­ren oft über Jah­re hin­weg in Deutsch­land blei­ben – aus ganz unter­schied­li­chen Grün­den wie fami­liä­re Bin­dun­gen, Krank­heit oder man­geln­de Abschie­bungs­mög­lich­kei­ten. Sie dau­er­haft vom Arbeits­markt aus­zu­schlie­ßen und zur Untä­tig­keit zu ver­dam­men ist in Zei­ten des Arbeits­kräf­te­man­gels unver­ständ­lich und für die betrof­fe­nen Men­schen belas­tend und zutiefst frus­trie­rend. Ihnen wird damit auch der Weg in die Blei­be­rechts­op­tio­nen ver­sperrt, die in der Regel eine zumin­dest antei­li­ge eigen­stän­di­ge Lebens­un­ter­halts­si­che­rung vor­aus­set­zen. Ohne Arbeit ist dies unmög­lich.  

PRO ASYL for­dert von der Bun­des­re­gie­rung, dass natio­na­le Arbeits­ver­bot für gedul­de­te Men­schen aus »siche­ren Her­kunfts­staa­ten« abzu­schaf­fen. 

(pva, wj)