19.10.2022
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Geflüchtete Frauen werden oft nicht ausreichend geschützt. Foto: Unsplash

Anfang Oktober 2022 hat der Kontrollausschuss des Europarats GREVIO seinen ersten Bericht zur Umsetzung der Istanbul Konvention in Deutschland veröffentlicht. Darin bemängelt GREVIO etliche Umsetzungslücken, besonders im Hinblick auf Geflüchtete. Die Bundesregierung muss nun reagieren.

Als Ver­trags­staat der Istan­bul Kon­ven­ti­on hat Deutsch­land sich ver­pflich­tet, Frau­en umfas­send vor häus­li­cher und geschlechts­spe­zi­fi­scher Gewalt zu schüt­zen. Das ist ver­bind­lich und gilt aus­nahms­los – auch für geflüch­te­te Frau­en, auch für Frau­en ohne Auf­ent­halts­recht. Nun weist der Kon­troll­aus­schuss GREVIO an vie­len Stel­len auf die Situa­ti­on asyl­su­chen­der Frau­en und ande­rer mar­gi­na­li­sier­ter Grup­pen hin, die nicht im glei­chen Maße von Gewalt­schutz­maß­nah­men pro­fi­tie­ren kön­nen. Dar­über hin­aus for­dert GREVIO im Bericht »Ver­hü­tung und Bekämp­fung von Gewalt gegen Frau­en und häus­li­cher Gewalt. Ers­ter Bericht des Exper­ten­aus­schus­ses (GREVIO) zur Umset­zung der Über­ein­kom­mens des Euro­pa­rats vom 11. Mai 2011 (Istan­bul-Kon­ven­ti­on)« in Deutsch­land auch spe­zi­fi­sche Maß­nah­men im Asyl­be­reich. Die Kri­tik des Kon­troll­aus­schus­ses des Euro­pa­rats deckt sich in vie­len Punk­ten mit dem, was zivil­ge­sell­schaft­li­che Orga­ni­sa­tio­nen seit lan­gem bemängeln.

Damit hat die Bun­des­re­gie­rung vom Euro­pa­rat mit Blick auf Geflüch­te­te eini­ge Haus­auf­ga­ben erhalten:

  • Siche­re Unter­brin­gung: Die Unter­brin­gung vie­ler asyl­su­chen­der Frau­en ist laut GREVIO »nicht dazu geeig­net, ihnen ein Gefühl der Sicher­heit zu ver­mit­teln«. (358)* Die Unter­künf­te böten auch nicht die Bedin­gun­gen, unter denen Frau­en und Mäd­chen, die vor geschlechts­spe­zi­fi­scher Ver­fol­gung geflo­hen sind, ihre Erleb­nis­se ver­ar­bei­ten könn­ten, um sie im Rah­men einer Asyl­an­hö­rung vor­zu­brin­gen. GREVIO for­dert die deut­schen Behör­den dazu auf, sicher­zu­stel­len, dass alle asyl­su­chen­den Frau­en und Mäd­chen eine ange­mes­se­ne und siche­re Unter­brin­gung erhal­ten, unter ande­rem durch Umset­zung stan­dar­di­sier­ter Gewalt­schutz­kon­zep­te (»Pro­to­kol­le«).
    Die For­de­rung nach flä­chen­de­cken­den, ver­bind­li­chen Gewalt­schutz­stan­dards in den Unter­künf­ten für Geflüch­te­te tei­len vie­le zivil­ge­sell­schaft­li­che Orga­ni­sa­tio­nen. PRO ASYL hat gemein­sam mit eini­gen Flücht­lings­rä­ten im Schat­ten­be­richt von Juli 2021 dar­über hin­aus ana­ly­siert, dass die Unter­brin­gung in so genann­ten Gemein­schafts­un­ter­künf­ten dem Gewalt­schutz von Frau­en gene­rell zuwi­der läuft und die Unter­brin­gung in nor­ma­len Woh­nun­gen das Ziel sein muss.
  • Zugang zu Hil­fe und Fach­diens­ten: Das Hil­fe­sys­tem – von der Fach­be­ra­tung bis zur Trau­ma­the­ra­pie – ist all­ge­mein durch den Man­gel an Plät­zen und Finan­zie­rung gekenn­zeich­net. GREVIO for­dert einen Aus­bau des Hil­fe­sys­tems. Der Aus­schuss weist auf die Belas­tun­gen gera­de asyl­su­chen­der Frau­en hin, die im Her­kunfts­land und auf der Flucht häu­fig dra­ma­ti­sche Gewalt­er­fah­run­gen gemacht haben, und the­ma­ti­siert ihren ein­ge­schränk­ten Zugang zu Gesund­heits­diens­ten: »GREVIO ist der Ansicht, dass mehr getan wer­den muss, um die Bar­rie­ren beim Zugang zu Gesund­heits­dienst­leis­tun­gen für Frau­en mit Behin­de­run­gen und Asyl­be­wer­be­rin­nen zu besei­ti­gen.« (150) Es gebe »zahl­rei­che Bei­spie­le, in denen Frau­en und Mäd­chen kei­nen oder nur schwer Zugang zu spe­zia­li­sier­ten Unter­stüt­zungs­diens­ten für Erfah­run­gen mit sexu­el­ler Gewalt, häus­li­cher Gewalt und ande­rer geschlechts­spe­zi­fi­scher Gewalt haben. (…) Es ist drin­gend erfor­der­lich, dass ihr Zugang zu Dienst­leis­tun­gen lan­des­weit und in jedem Asyl­be­wer­ber­heim und jeder Unter­kunft sicher­ge­stellt wird.« (161)
  • Iden­ti­fi­zie­rung und Ver­sor­gung von Frau­en mit Gewalt­er­fah­rung: Die Pra­xis in Deutsch­land gleicht einem Fli­cken­tep­pich – lan­des­weit stan­dar­di­sier­te Leit­li­ni­en für die Iden­ti­fi­zie­rung vul­nerabler Geflüch­te­ter gibt es nicht. Sie wer­den bei ihrer Ankunft auch nicht rou­ti­ne­mä­ßig auf Trau­ma­ta oder Lang­zeit­fol­gen von Erfah­run­gen mit geschlechts­spe­zi­fi­scher Gewalt unter­sucht. GREVIO »appel­liert nach­drück­lich« an die deut­schen Behör­den, »stan­dar­di­sier­te Ver­sor­gungs­we­ge zu imple­men­tie­ren, die die Iden­ti­fi­zie­rung (…), das Scree­ning, die Dia­gno­se, die Behand­lung, die Doku­men­ta­ti­on von Ver­let­zun­gen und die Über­wei­sung an die ent­spre­chen­den spe­zia­li­sier­ten Unter­stüt­zungs­diens­te umfas­sen.« (150)
    Aus die­ser Auf­for­de­rung folgt: Sämt­li­che betei­lig­ten Behör­den sind hier gemein­sam in der Pflicht, geflüch­te­te Frau­en mit ihren Gewalt­er­fah­run­gen nicht nur zu iden­ti­fi­zie­ren, son­dern auch alle not­wen­di­gen Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen (wie etwa Psy­cho­the­ra­pie, medi­zi­ni­sche Behand­lung, Fach­be­ra­tung) sicher­zu­stel­len. Eine allei­ni­ge Ver­la­ge­rung der Iden­ti­fi­zie­rungs­pro­zes­se in die Hän­de von Nicht­re­gie­rungs­or­ga­ni­sa­tio­nen, etwa im Rah­men der von der Bun­des­re­gie­rung geplan­ten unab­hän­gi­gen Asyl­ver­fah­rens­be­ra­tung, ist nicht ausreichend.
  • Behör­den­über­grei­fen­de Unter­stüt­zungs­struk­tu­ren: Gute Pro­jek­te der behörd­li­chen Zusam­men­ar­beit gibt es. Sie bezie­hen sich laut GREVIO aber fast aus­schließ­lich auf häus­li­che Gewalt, weni­ger auf sexu­el­le Gewalt, Zwangs­hei­rat, Femi­zi­de und ande­re von der Istan­bul Kon­ven­ti­on erfass­te Gewalt­for­men. GREVIO kri­ti­siert ins­be­son­de­re das Feh­len geeig­ne­ter Unter­stüt­zungs­struk­tu­ren für geflüch­te­te Frau­en in den Erst­auf­nah­me­ein­rich­tun­gen: »Und schließ­lich gibt es über­haupt kei­ne behör­den­über­grei­fen­de Zusam­men­ar­beit, wenn es um asyl­su­chen­de Frau­en in Auf­nah­me­zen­tren geht.« (131) Man­chen Grup­pen bräuch­ten zudem einen »proaktivere(n) Ansatz, um sie über ihre Rech­te und dar­über zu infor­mie­ren, wo sie Hil­fe fin­den kön­nen (…) bei­spiels­wei­se durch Infor­ma­ti­ons­pa­ke­te für neu ange­kom­me­ne asyl­su­chen­de Frau­en und Migran­tin­nen.« (140)
  • Kri­tik an Wohn­sitz­auf­la­gen und man­geln­dem Zugang zu Schutz­räu­men: Vie­le asyl­su­chen­de Frau­en dür­fen ihren Wohn­ort nicht ohne Wei­te­res ver­las­sen. »Ernst­haft besorgt« zeigt sich GREVIO des­halb beim The­ma Frau­en­häu­ser und moniert »struk­tu­rel­le Hin­der­nis­se« auf­grund kom­ple­xer Finan­zie­rungs­an­for­de­run­gen ver­bun­den mit stren­gen Wohn­sitz­auf­la­gen.« (172) Nur in weni­gen Bun­des­län­dern funk­tio­niert die Auf­nah­me. (173) GREVIO for­dert die deut­schen Behör­den auf, Zahl und Ver­tei­lung der Schutz­räu­me für Opfer häus­li­cher Gewalt zu erhö­hen, so dass auch »asyl­su­chen­de Frau­en und sol­che mit einem unsi­che­ren Auf­ent­halts­sta­tus – kos­ten­lo­sen Zugang zu spe­zi­el­len Schutz­räu­men für häus­li­che Gewalt haben«. (177) GREVIO appel­liert außer­dem nach­drück­lich, in den Unter­künf­ten die Anwen­dung des Gewalt­schutz­ge­set­zes sicher­zu­stel­len. (326) Nach die­sem Gesetz kön­nen zum Bei­spiel gericht­li­che Schutz­an­ord­nun­gen Frau­en hel­fen, Gewalt­tä­ter aus dem sozia­len Umfeld fernzuhalten.
  • Bes­se­re Aus­bil­dung von BAMF-Sach­be­ar­bei­te­rin­nen und Dol­met­sche­rin­nen: Die Istan­bul Kon­ven­ti­on sichert Frau­en »geschlech­ter­sen­si­ble Asyl­ver­fah­ren« GREVIO moniert, dass die Sachbearbeiter*innen des BAMF nicht aus­rei­chend aus­ge­bil­det sei­en, »um Ver­dachts­fäl­le von geschlechts­spe­zi­fi­scher Gewalt und Ver­fol­gung zu erken­nen und dar­auf zu reagie­ren«. Zwar habe das BAMF Son­der­be­auf­trag­te für geschlechts­spe­zi­fi­sche Ver­fol­gung. GREVIO kri­ti­siert aber, »dass das Aus­bil­dungs­ni­veau der Son­der­be­auf­trag­ten nicht für alle Beam­ten ver­pflich­tend ist«. (101, 102) Über­dies gebe es immer wie­der Berich­te über unge­schul­te Dolmetscher*innen oder sol­che, die ihre eige­ne kul­tu­rel­le Inter­pre­ta­ti­on der vom Antrag­stel­ler vor­ge­tra­ge­nen Fak­ten über­neh­men. Daher sieht GREVIO »die Ver­pflich­tung, bereits bei der Erst­be­fra­gung eine ange­mes­se­ne Ver­dol­met­schung durch zuge­las­se­ne Dol­met­scher des­sel­ben Geschlechts sicher­zu­stel­len, die über fun­dier­te Kennt­nis­se der Beson­der­hei­ten und Sen­si­bi­li­tä­ten im Zusam­men­hang mit geschlechts­spe­zi­fi­scher Ver­fol­gung ver­fü­gen«. (358) Deutsch­land sol­le sicher­stel­len, »dass alle an den Asyl­ver­fah­ren betei­lig­ten Per­so­nen (Befra­ger, Dol­met­scher, Rechts­an­wäl­te) eine ange­mes­se­ne Schu­lung über geschlechts­spe­zi­fi­sche Ver­fol­gung und geschlechts­spe­zi­fi­sche Gewalt erhal­ten«. Außer­dem for­dert GREVIO die sys­te­ma­ti­sche und umfas­sen­de Infor­ma­ti­on von asyl­su­chen­den Frau­en über ihre Rech­te und mög­li­che Asyl­grün­de. (362)
  • Aner­ken­nung geschlechts­spe­zi­fi­scher Ver­fol­gung: GREVIO weist auf die Kri­tik an der Aner­ken­nungs­pra­xis des Bun­des­am­tes zur geschlechts­spe­zi­fi­schen Ver­fol­gung hin. Zwar kann eine Ver­fol­gungs­hand­lung, die allein an das Geschlecht anknüpft, laut Asyl­ge­setz zu einer Aner­ken­nung füh­ren, in der Pra­xis des BAMF reicht die­ser Umstand jedoch regel­mä­ßig nicht aus. Zudem wird geschlechts­spe­zi­fi­sche Ver­fol­gung im fami­liä­ren Umfeld oft als unpo­li­tisch und damit als nicht asyl­re­le­vant ein­ge­stuft. GREVIO nimmt Bezug auf das so genann­te Non Refou­le­ment- Gebot, das – neben der GFK – auch in der Istan­bul-Kon­ven­ti­on ent­hal­ten ist: Ver­folg­te Men­schen dür­fen nicht in Län­der abge­scho­ben wer­den, in denen ihr Schutz nicht gewähr­leis­tet ist. Das Ver­sa­gen bei der Durch­füh­rung sys­te­ma­ti­scher Gefähr­dungs­be­ur­tei­lun­gen kön­ne, so GREVIO, »zu Abschie­bun­gen füh­ren (…) und somit einen Ver­stoß gegen die Ver­pflich­tung zur Nicht­zu­rück­wei­sung darstell(en)«. (372)
  • Unab­hän­gi­ges Auf­ent­halts­recht: Mit Blick auf etwa­ige Part­ner­schafts­ge­walt appel­liert GREVIO »nach­drück­lich« an die deut­schen Behör­den, »allen Frau­en in Deutsch­land (…) die Mög­lich­keit zu geben, eine eigen­stän­di­ge Auf­ent­halts­er­laub­nis zu bean­tra­gen«. Deut­li­cher wird GREVIO an die­ser Stel­le nicht – mög­li­cher­wei­se des­halb, weil die alte Bun­des­re­gie­rung bei der Rati­fi­zie­rung der Kon­ven­ti­on Vor­be­hal­te gegen Art. 59 Abs. 2 und 3 IK ein­ge­legt hat, die mit die­sem The­ma in Zusam­men­hang gebracht wer­den kön­nen. Tat­säch­lich sind etli­che geflüch­te­te Frau­en von der Auf­ent­halts­er­laub­nis ihres Man­nes abhän­gig – bei einer Tren­nung droht der Absturz der Frau­en in die recht­li­che und sozia­le Boden­lo­sig­keit. Die im Auf­ent­halts­ge­setz ver­an­ker­te Här­te­fall­re­ge­lung funk­tio­niert in der Pra­xis nicht gut. Eine Rege­lung, die allen Frau­en nach einer gewis­sen Zeit ein vom Mann unab­hän­gi­ges Auf­ent­halts­recht ein­räumt, wäre ein gro­ßer Fort­schritt. Außer­dem hin­aus soll­te die Bun­des­re­gie­rung end­lich auch ihre Vor­be­hal­te gegen Istan­bul Kon­ven­ti­on fallenlassen.
  • Aus­bau der Daten­er­fas­sung zur Gewalt gegen Frau­en. Mit der von der Bun­des­re­gie­rung geplan­ten Ein­rich­tung einer Moni­to­ring­stel­le beim Deut­schen Insti­tut für Men­schen­rech­te ist künf­tig hof­fent­lich ein deut­lich bes­se­rer Ein­blick in die Daten­la­ge zur Gewalt gegen Frau­en zu erwar­ten – wenn denn die Daten von den jewei­li­gen Behör­den zur Ver­fü­gung gestellt wer­den: Im Asyl­ver­fah­ren bei­spiels­wei­se wird vom BAMF bis­lang nur eine ein­zi­ge Zahl ver­öf­fent­licht: die der Zuer­ken­nung der Flücht­lings­ei­gen­schaft auf­grund geschlechts­spe­zi­fi­scher Ver­fol­gung. Unbe­kannt ist etwa, wie vie­le Frau­en und Mäd­chen sub­si­diä­ren Schutz oder Abschie­bungs­ver­bo­te auf­grund von geschlechts­spe­zi­fi­scher Gewalt erhal­ten, und wie vie­le trotz sol­cher Erfah­run­gen abge­lehnt wer­den. Für das BAMF ergibt sich aus dem Bericht von GREVIO künf­tig die Auf­ga­be, »ein Daten­er­fas­sungs­sys­tem ein­zu­füh­ren, das die Regis­trie­rung und den Aus­gang von Asyl­an­trä­gen ermög­licht, die auf­grund von geschlechts­spe­zi­fi­scher Ver­fol­gung gestellt wer­den« (12).

Das Ver­trags­staa­ten­ko­mi­tee der Istan­bul Kon­ven­ti­on wird vor­aus­sicht­lich im Dezem­ber 2022 auf der Grund­la­ge des GRE­VIO-Berichts Emp­feh­lun­gen an Deutsch­land ver­ab­schie­den. Dann erhält die deut­sche Regie­rung eine Frist von drei Jah­ren zur Umsetzung.

Die Bun­des­re­gie­rung selbst hat in ihrem Koali­ti­ons­ver­trag ange­kün­digt, die Istan­bul Kon­ven­ti­on »vor­be­halt­los und wirk­sam« umset­zen zu wol­len. Die von GREVIO gefor­der­te und von der Bun­des­re­gie­rung ver­spro­che­ne Koor­di­nie­rungs­stel­le wie auch eine Moni­to­ring­stel­le sind erfreu­li­cher­wei­se inzwi­schen auf dem Weg. Wenn die Bun­des­re­gie­rung es ernst meint mit dem Gewalt­schutz von Frau­en, hat sie aller­dings noch eine Men­ge mehr zu tun.

*Die Zita­te stam­men aus der deut­schen Über­set­zung des BMFSFJ, in Klam­mern jeweils die lau­fen­de Zif­fer im Text, hier 358.

(ak)