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Foto: PRO ASYL

Ab dem 12. Juni 2026 greift die Reform des »Gemeinsamen Europäischen Asylsystems« (GEAS) in Deutschland und EU-weit. Für in die EU fliehende Menschen wird es damit noch schwerer werden, Schutz zu bekommen. Auch in Deutschland gibt es viele Änderungen. PRO ASYL beantwortet hier die wichtigsten Fragen zu den neuen Regelungen.

Stand: 10.06.2026

Als »his­to­ri­schen Tief­punkt für den Flücht­lings­schutz in Euro­pa« hat­te PRO ASYL die Zustim­mung des Euro­pa­par­la­ments zu der Reform des »Gemein­sa­men Euro­päi­schen Asyl­sys­tems« (GEAS) im Jahr 2024 kri­ti­siert. Jetzt, zwei Jah­re spä­ter, star­tet am 12. Juni 2026 die prak­ti­sche Anwen­dung der gro­ßen Asyl­rechts­ver­schär­fung. Vie­le Asyl­an­trä­ge wer­den künf­tig in beschleu­nig­ten Asyl­ver­fah­ren mit ein­ge­schränk­tem Rechts­schutz geprüft – und es ist abzu­se­hen, dass sie oft fälsch­lich abge­lehnt wer­den. Neue Mög­lich­kei­ten der Frei­heits­be­schrän­kun­gen und der Asyl­ver­fah­rens­haft kön­nen dazu füh­ren, dass es Inhaf­tie­run­gen von Asyl­su­chen­den geben wird, die es in die­ser Form bis­her nicht gab. Beson­ders an den EU-Außen­gren­zen wird dies rele­vant, da mehr Men­schen in soge­nann­te Asyl­grenz­ver­fah­ren müs­sen und dort fak­tisch inhaf­tiert werden.

Für PRO ASYL ist klar: Der Weg zu Schutz wird für ver­folg­te und bedroh­te Men­schen nun schwie­ri­ger – ihre Unter­stüt­zung ist des­we­gen umso wich­ti­ger. Mit Bera­tung, Rechts­hil­fe sowie Pro­jekt­part­nern in Euro­pa und Deutsch­land steht PRO ASYL geflüch­te­ten Men­schen wei­ter­hin zur Sei­te und wird mit ihnen dafür kämp­fen, ihre Rech­te durchzusetzen.

In die­sen Fra­gen und Ant­wor­ten (FAQ) geht es um die wich­tigs­ten Aspek­te der Reform.

GEAS steht für »Gemein­sa­mes Euro­päi­sches Asyl­sys­tem«. Es umfasst euro­pa­recht­li­che Ver­ord­nun­gen und eine Richt­li­nie, die die Stan­dards für die Asyl­ver­fah­ren, die Unter­brin­gung und die Ver­sor­gung von Asyl­su­chen­den festlegen.

Die Asyl­sys­te­me in den euro­päi­schen Län­dern wei­sen trotz bis­lang schon bestehen­der gemein­sa­mer Richt­li­ni­en und Ver­ord­nun­gen gro­ße Unter­schie­de auf. Das soge­nann­te Dub­lin-Sys­tem hat nie wie vor­ge­se­hen funk­tio­niert und ist nicht nur für die Betrof­fe­nen, son­dern auch für die EU-Staa­ten an den Außen­gren­zen extrem unfair. Zudem unter­schei­den sich in den ver­schie­de­nen Mit­glied­staa­ten die Aner­ken­nungs­quo­ten für Flücht­lin­ge aus ver­schie­de­nen Län­dern stark. Hin­zu kommt, dass in eini­gen EU-Län­dern den Asyl­su­chen­den kein laut Grund­rech­te­char­ta und Euro­päi­scher Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on ange­mes­se­ner Lebens­stan­dard gewährt wird.

Des­we­gen füh­len sich vie­le Schutz­su­chen­de gezwun­gen, von dem EU-Land der ers­ten Ein­rei­se in ande­re Mit­glied­staa­ten wie Deutsch­land wei­ter­zu­zie­hen (soge­nann­te Sekun­där­mi­gra­ti­on). Die Reform soll­te ein Neu­start sein und unter ande­rem zu einem soli­da­ri­sche­ren Sys­tem füh­ren sowie Sekun­där­mi­gra­ti­on durch effi­zi­en­te und ein­heit­li­che Ver­fah­ren ver­rin­gern. Doch die Reform, auf die sich letzt­lich geei­nigt wur­de, wird nach Ansicht von PRO ASYL die­se Zie­le nicht errei­chen und statt­des­sen zu mehr Inhaf­tie­rung und Leid von Asyl­su­chen­den an den Außen­gren­zen führen.

Die Reform besteht aus elf Rechtsakten:

Die neu­en Rechts­ak­te wer­den alle ab dem 12. Juni 2026 ange­wen­det. Aller­dings haben sie unter­schied­li­che Über­gangs­re­ge­lun­gen, des­halb gel­ten man­che für Anträ­ge, die vor dem 12. Juni gestellt wur­den, und man­che nicht.

Die Auf­nah­me­richt­li­nie und die Qua­li­fi­ka­ti­ons­ver­ord­nung sind für alle Ver­fah­ren ab dem 12. Juni 2026 anwend­bar – unab­hän­gig davon, wann der Asyl­an­trag gestellt wur­de und ob das Ver­fah­ren schon vor dem Stich­tag anhän­gig war. Die Scree­ning-Ver­ord­nung ist eben­falls ohne Über­gangs­re­ge­lung ab dem 12. Juni 2026 anwendbar.

Die Asyl­ver­fah­rens­ver­ord­nung ist für Anträ­ge anwend­bar, die ab dem 12. Juni 2026 ein­ge­reicht wer­den. Die Ein­rei­chung des Antrags ist der letz­te Schritt nach der Stel­lung und der Regis­trie­rung und muss spä­tes­tens 21 Tage nach Regis­trie­rung des Asyl­an­trags bei der zustän­di­gen Behör­de – dem Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge (BAMF) – erfol­gen. Im deut­schen GEAS-Anpas­sungs­ge­setz wird die­se Rege­lung auch für die Ände­run­gen im Asyl­ge­setz über­nom­men, die ab dem 12. Juni 2026 grei­fen. Asyl­an­trä­ge, die vor dem 12. Juni ein­ge­reicht wur­den, wer­den also noch nach den Regeln der Asyl­ver­fah­rens­richt­li­nie und dem Asyl­ge­setz in der bis­he­ri­gen Fas­sung bear­bei­tet. Das heißt, dass es zu einer par­al­le­len Anwen­dung bei­der Sys­te­me kommt.

Die Asyl- und Migra­ti­ons­ma­nage­ment-Ver­ord­nung, in der das Dub­lin-Sys­tem gere­gelt ist, hat etwas kom­pli­zier­te Über­gangs­re­ge­lun­gen: Wenn ein Antrag vor dem 12. Juni regis­triert wur­de, dann gel­ten die Kri­te­ri­en der Dub­lin-III-Ver­ord­nung zur Bestim­mung des zustän­di­gen Mit­glied­staa­tes. Für Anträ­ge, die ab dem 12. Juni 2026 regis­triert wer­den, kön­nen für die Fra­ge nach der Zustän­dig­keit sowohl aktu­el­le Sach­ver­hal­te als auch Sach­ver­hal­te, die vor dem 12. Juni ein­ge­tre­ten sind, berück­sich­tigt werden.

Das BAMF geht anschei­nend davon aus, dass dann alle ande­ren Rege­lun­gen der Asyl- und Migra­ti­ons­ma­nage­ment-Ver­ord­nung ab dem 12. Juni 2026 auch für schon anhän­gi­ge Ver­fah­ren gel­ten. So weist die Behör­de aktu­ell schon Asyl­su­chen­de dar­auf hin, dass für sie ab dem 12. Juni die neu­en Mög­lich­kei­ten zur Ver­län­ge­rung der Über­stel­lungs­fris­ten gel­ten, wenn ent­spre­chen­de Grün­de auf­tre­ten – also auch die mög­li­che Ver­län­ge­rung auf drei Jah­re, wenn eine Per­son flüch­tig ist (sie­he unten). Da dies aber zu einer Zer­split­te­rung der Rege­lun­gen füh­ren wür­de, gibt es gute Grün­de, die gegen eine sol­che Inter­pre­ta­ti­on sprechen.

Für asyl­recht­li­che Kla­gen ist stets die Sach- und Rechts­la­ge der letz­ten münd­li­chen Ver­hand­lung ent­schei­dend. Gerich­te könn­ten dar­aus ablei­ten, für alle lau­fen­den Ver­fah­ren alle neu­en Regeln anzu­wen­den. Zu der Rechts­la­ge gehö­ren aber auch die Über­gangs­re­ge­lung, zudem hat das EU-Recht Vor­rang. Ent­spre­chend müss­ten die Über­gangs­re­ge­lun­gen der Rechts­ak­te auch vor Gericht maß­geb­lich sein.

Bei den Rechts­ak­ten der GEAS-Reform fin­det sich als ein­zi­ge Richt­li­nie die Auf­nah­me­richt­li­nie. Die Richt­li­nie ist hin­sicht­lich ihrer Zie­le ver­bind­lich, aber den Mit­glied­staa­ten wird über­las­sen, in wel­cher Form und mit wel­chen Mit­teln sie die Vor­ga­be in natio­na­les Recht umset­zen. Die Auf­nah­me­richt­li­nie muss also in Deutsch­land umge­setzt werden.

Alle ande­ren Rege­lun­gen sind als Ver­ord­nun­gen erlas­sen wor­den, da so die Asyl­pra­xis in der EU stär­ker ver­ein­heit­licht wer­den soll. Sie gel­ten unmit­tel­bar in jedem Mit­glied­staat und sind in ihrem gesam­ten Inhalt ver­bind­lich. Die Ver­ord­nun­gen wer­den ab dem 12. Juni 2026 Bestand­teil der deut­schen Rechts­ord­nung, ohne dass es eines Umset­zungs­akts bedarf. Die Ver­ord­nun­gen der Reform beinhal­ten jedoch soge­nann­te Öff­nungs­klau­seln, in denen sie dem natio­na­len Gesetz­ge­ber die Kom­pe­tenz ein­räu­men, bestimm­te Berei­che durch natio­na­le Rege­lun­gen zu kon­kre­ti­sie­ren oder zu regeln.

Um die Auf­nah­me­richt­li­nie ins natio­na­le Recht zu brin­gen und die offe­nen Punk­te der Ver­ord­nun­gen zu klä­ren, ver­ab­schie­de­te der deut­sche Gesetz­ge­ber das GEAS-Anpas­sungs­ge­setz und das GEAS-Anpas­sungs­fol­ge­ge­setz. Sie tre­ten am 12. Juni gleich­zei­tig mit den GEAS-Rechts­ak­ten in Kraft. Mit den GEAS-Anpas­sungs­ge­set­zen ändert sich ins­be­son­de­re das deut­sche Asyl­ge­setz erheb­lich. Alle Punk­te, die in den Ver­ord­nun­gen abschlie­ßend gere­gelt sind, wur­den aus dem Asyl­ge­setz gestri­chen, damit sie sich nicht wie­der­ho­len. Das Asyl­ge­setz muss also stets ergän­zend zu den GEAS-Rechts­ak­ten gele­sen wer­den. Dies macht die Rechts­an­wen­dung deut­lich kom­ple­xer als bisher.

Alle Per­so­nen, die ohne Erlaub­nis eine EU-Außen­gren­ze über­schrei­ten, wer­den einem »Scree­ning« unter­wor­fen, das ver­pflich­tend ist. Das Scree­ning (deutsch: Über­prü­fung) umfasst die Iden­ti­fi­zie­rung der Per­son, Gesund­heits- und Sicher­heits­über­prü­fun­gen, die Abnah­me von bio­me­tri­schen Daten und die Regis­trie­rung in der Daten­bank EURODAC. Außer­dem soll geprüft wer­den, ob die Per­son beson­ders schutz­be­dürf­tig ist, also zum Bei­spiel gefol­tert wur­de. Die­se Über­prü­fung darf an den Außen­gren­zen maxi­mal sie­ben Tage dau­ern. Wäh­rend des Scree­nings an den Außen­gren­zen gilt die Per­son als »nicht-ein­ge­reist« und wird hier­für in bestimm­ten Zen­tren fest­ge­hal­ten werden.

Erfolg­te das Scree­ning nicht an der Außen­gren­ze, ist es im Inland inner­halb von drei Tagen nach­zu­ho­len, wenn eine Per­son auf­ge­grif­fen wird, die kei­nen Auf­ent­halts­ti­tel hat und nicht bereits an den Außen­gren­zen über­prüft wur­de. Wäh­rend des Scree­nings im Inland gilt die Fik­ti­on (Annah­me) der Nicht-Ein­rei­se nicht.

Das Scree­ning endet mit dem Ver­weis in das jeweils vor­ge­se­he­ne Ver­fah­ren: das Asyl­ver­fah­ren bei Asyl­an­trag oder das Rück­kehr­ver­fah­ren. An den Außen­gren­zen ent­schei­det sich zudem nach dem Scree­ning, wel­che Per­so­nen in das Asyl­grenz­ver­fah­ren müssen.

 

Das Asyl­grenz­ver­fah­ren ist ein Schnell­ver­fah­ren und kann bis zu zwölf Wochen dau­ern. Eine Ver­län­ge­rung um wei­te­re vier Wochen ist nur mög­lich, wenn eine Über­nah­me der betref­fen­den Per­son im Rah­men des Soli­da­ri­täts­me­cha­nis­mus erfolgt ist. An das Grenz­ver­fah­ren kann sich nach Ableh­nung ein bis zu drei­mo­na­ti­ges Rück­füh­rungs­grenz­ver­fah­ren anschlie­ßen. Wäh­rend der gesam­ten Zeit gilt die Fik­ti­on der Nicht-Ein­rei­se, und eine Beschrän­kung der Bewe­gungs­frei­heit wird angeordnet.

Es ist ver­pflich­tend für Per­so­nen, denen vor­ge­wor­fen wird, die Behör­den über ihre Iden­ti­tät getäuscht zu haben, oder bei denen ange­nom­men wird, dass sie eine Gefahr für die natio­na­le Sicher­heit oder öffent­li­che Ord­nung dar­stel­len. Außer­dem müs­sen Per­so­nen in das Grenz­ver­fah­ren, die aus einem Staat kom­men, in dem die Quo­te der Schutz­aner­ken­nung euro­pa­weit unter 20 Pro­zent liegt. Die Mit­glied­staa­ten kön­nen die Grenz­ver­fah­ren auch optio­nal auf wei­te­re Asyl­su­chen­de aus­wei­ten, wenn die­se zum Bei­spiel aus »siche­ren Her­kunfts­staa­ten« kom­men oder über einen »siche­ren Dritt­staat« gereist sind.

Auch Kin­der kön­nen zusam­men mit ihren Fami­li­en in das Grenz­ver­fah­ren gesteckt wer­den. Nur unbe­glei­te­te Min­der­jäh­ri­ge sind in der Regel vom Grenz­ver­fah­ren aus­ge­nom­men. Per­so­nen­grup­pen, die beson­ders vul­nerabel sind, sind nicht gene­rell vom Grenz­ver­fah­ren aus­ge­nom­men. Wenn aber ihre Bedürf­nis­se im Grenz­ver­fah­ren nicht berück­sich­tigt wer­den kön­nen, darf es nicht durch­ge­führt werden.

Euro­pa­weit ist eine Kapa­zi­tät von 30.000 Plät­zen für das Grenz­ver­fah­ren vor­zu­se­hen, wenn die­se über­schrit­ten wird, sind die Grenz­ver­fah­ren aus­zu­set­zen. Deutsch­land muss laut Umset­zungs­be­schluss der EU-Kom­mis­si­on 374 Plät­ze für das Außen­grenz­ver­fah­ren bereit­stel­len. Die­se wer­den vor­aus­sicht­lich an sechs Stand­or­ten bezie­hungs­wei­se in der Nähe von gro­ßen Flug­hä­fen durch­ge­führt wer­den: Frank­furt am Main, Berlin/Brandenburg, Mün­chen und Stutt­gart sind wohl ab dem 12. Juni direkt ein­satz­fä­hig, zudem sol­len auch in Ham­burg und Düs­sel­dorf zukünf­tig Grenz­ver­fah­ren stattfinden.

Grenz­ver­fah­ren sind aus Sicht von PRO ASYL nicht dafür geeig­net, fai­re Asyl­ver­fah­ren zu gewähr­leis­ten. Es besteht die kon­kre­te Gefahr, dass der Schutz­be­darf geflüch­te­ter Men­schen nicht erkannt wird und Abschie­bun­gen trotz dro­hen­der Ver­fol­gung durch­ge­führt wer­den. Mit Blick auf die erheb­li­chen sys­te­mi­schen Män­gel an den EU-Außen­gren­zen, die schon jetzt bestehen, lässt die Stär­kung die­ses Ansat­zes durch ver­pflich­ten­de Grenz­ver­fah­ren schlim­me Kon­se­quen­zen erah­nen. In geschlos­se­nen Lagern in Grie­chen­land bei­spiels­wie­se haben Rechtsberater*innen schon jetzt kei­nen gesi­cher­ten Zugang; und auch die medi­zi­ni­sche Ver­sor­gung ist man­gel­haft. Die recht­li­che Fik­ti­on der Nicht-Ein­rei­se wird abseh­bar dazu füh­ren, dass Asyl­su­chen­de im Grenz­ver­fah­ren sys­te­ma­tisch inhaf­tiert wer­den. Das iso­liert die Men­schen sehr und ist eine zusätz­li­che psy­chi­sche Belastung.

Im Grun­de schon. Denn wäh­rend des Scree­nings und der Grenz­ver­fah­ren gilt die Fik­ti­on der Nicht-Ein­rei­se: Obwohl sich die Asyl­su­chen­den ört­lich in einem euro­päi­schen Land befin­den, gel­ten sie als nicht ein­ge­reist. Wäh­rend des Scree­nings und des Grenz­ver­fah­rens dür­fen die Asyl­su­chen­den abseh­bar bis zu sechs Mona­te lang die Auf­nah­me­ein­rich­tun­gen an den Außen­gren­zen nicht ver­las­sen, eine Beschrän­kung der Bewe­gungs­frei­heit wird für den Ort des Grenz­ver­fah­rens angeordnet.

Das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um gibt an, die­se Unter­brin­gung im Grenz­ver­fah­ren sei nicht mit Haft gleich­zu­set­zen. Haft bedeu­te Frei­heits­ent­zie­hung. Bei den Grenz­ver­fah­ren wer­de dage­gen für einen befris­te­ten Zeit­raum eine Frei­heits­be­schrän­kung vor­ge­nom­men, das heißt, die betref­fen­den Per­so­nen dürf­ten (noch) nicht in die EU ein­rei­sen, aber die Aus­rei­se in Dritt­staa­ten blei­be möglich.

Fakt ist jedoch, dass die Men­schen in Zen­tren fest­ge­hal­ten wer­den, bis das Ver­fah­ren abge­schlos­sen ist – anders sind die Grenz­ver­fah­ren prak­tisch gar nicht mög­lich. Dass eine Aus­rei­se in einen Dritt­staat hypo­the­tisch mög­lich wäre, kann an der Annah­me einer Haft nichts ändern. Die Per­so­nen müs­sen sich ja gera­de in dem Staat an den Außen­gren­zen auf­hal­ten, um Asyl zu erhal­ten – und nicht in einem Drittstaat.

In der Scree­ning-Ver­ord­nung heißt es dazu auch: Die Mit­glied­staa­ten sol­len Bestim­mun­gen fest­le­gen, um sicher zu stel­len, »dass die­se Dritt­staats­an­ge­hö­ri­gen wäh­rend der Über­prü­fung anwe­send sind« und nicht flüch­ten (Erwä­gungs­grund 11). Dies wird fak­tisch in die­sem Sys­tem nur mit Haft umzu­set­zen sein.

Der Euro­päi­sche Gerichts­hof stell­te bezüg­lich der Tran­sit­zo­nen in Ungarn schon im Jahr 2020 fest, dass »die Ver­pflich­tung eines Dritt­staats­an­ge­hö­ri­gen, sich stän­dig in einer Tran­sit­zo­ne auf­zu­hal­ten, die ein­ge­grenzt und geschlos­sen ist, in der sei­ne Bewe­gun­gen beschränkt sind und über­wacht wer­den und die er aus eige­nen Stü­cken recht­mä­ßig in kei­ne Rich­tung ver­las­sen kann, einer Frei­heits­ent­zie­hung gleich­kommt, wie sie für eine Haft im Sin­ne der genann­ten Richt­li­ni­en cha­rak­te­ris­tisch ist«. Er stellt dabei auch dar­auf ab, dass beim Ver­las­sen des unga­ri­schen Hoheits­ge­biets jede Chan­ce auf Zuer­ken­nung der Flücht­lings­ei­gen­schaft in Ungarn ver­lo­ren geht und dies folg­lich kei­ne Alter­na­ti­ve dar­stellt. Nach inter­na­tio­na­lem Recht dür­fen Per­so­nen nicht allein dafür inhaf­tiert wer­den, dass sie einen Asyl­an­trag stellen.

Die Bedin­gun­gen in den Haft­zen­tren an den Außen­gren­zen wer­den zudem, wenn man bis­he­ri­ge Erfah­run­gen zugrun­de legt, oft­mals kei­ne men­schen­wür­di­ge Unter­brin­gung ermöglichen.

Für das Scree­ning und das Grenz­ver­fah­ren ist ein eigen­stän­di­ger und unab­hän­gi­ger Moni­to­ring-Mecha­nis­mus vor­ge­se­hen, der die Ein­hal­tung der Grund- und Men­schen­rech­te über­wa­chen soll. Jeder Mit­glied­staat ist für die Ein­rich­tung einer sol­chen Stel­le selbst verantwortlich.

Das Deut­sche Insti­tut für Men­schen­rech­te und die Natio­na­le Stel­le zur Ver­hü­tung von Fol­ter wur­den mit die­ser Auf­ga­be betraut.

Der Moni­to­ring-Mecha­nis­mus hat jeder­zeit Zugang zu den Orten des Scree­nings und der Grenz­ver­fah­ren sowie zu den dort fest­ge­hal­te­nen Men­schen und kann auch Doku­men­te ein­se­hen. Jedes Jahr kön­nen Emp­feh­lun­gen an die Mit­glied­staa­ten abge­ge­ben wer­den. Der Mecha­nis­mus muss eng mit Nicht­re­gie­rungs­or­ga­ni­sa­tio­nen, den natio­na­len Daten­schutz­be­hör­den und dem euro­päi­schen Daten­schutz­be­auf­trag­ten zusammenarbeiten.

Ob die Über­wa­chung der Ein­hal­tung der Grund- und Men­schen­rech­te effek­tiv ist, wird sich durch die Umset­zung in den Mit­glied­staa­ten ent­schei­den und ob die Emp­feh­lun­gen in der Pra­xis berück­sich­tigt werden.

Durch die GEAS-Reform gibt es vie­le neue Pflich­ten für schutz­su­chen­de Men­schen mit den Behör­den zu koope­rie­ren sowie im für das Asyl­ver­fah­ren zustän­di­gen Mit­glied­staat zu blei­ben. Bei Ver­stoß kön­nen weit­grei­fen­de Kon­se­quen­zen wie die Ein­stel­lung des Asyl­ver­fah­rens auf­grund still­schwei­gen­der Rück­nah­me oder Kür­zun­gen bei Sozi­al­leis­tun­gen dro­hen. Zumin­dest wur­de des­we­gen auch ein euro­pa­recht­lich ver­an­ker­ter Anspruch auf kos­ten­lo­se Rechts­aus­kunft (eng­lisch: legal coun­sel­ling) in allen Pha­sen des Asyl­ver­fah­rens eingeführt.

Die Rechts­aus­kunft ist dabei bewusst von »Rechts­be­ra­tung und ‑ver­tre­tung« im uni­ons­recht­li­chen Sin­ne abzu­gren­zen. Den­noch geht ihr Inhalt über eine blo­ße Ori­en­tie­rungs­hil­fe hin­aus: Nach den ein­schlä­gi­gen Ver­ord­nungs­tex­ten sowie den Leit­li­ni­en der EU-Asyl­agen­tur (EUAA) umfasst sie unter ande­rem die Vor­be­rei­tung auf die Anhö­rung – nament­lich die Unter­stüt­zung dabei, ent­schei­dungs­re­le­van­te Gesichts­punk­te her­aus­zu­ar­bei­ten – sowie Hin­wei­se zu recht­li­chen Fra­gen, die sich im kon­kre­ten Ver­fah­ren stel­len. Ein­ge­schlos­sen sind dabei auch (recht­li­che) Rück­fra­gen zum indi­vi­du­el­len Einzelfall.

Mit dem GEAS-Anpas­sungs­ge­setz wird eine neue unent­gelt­li­che Rechts­aus­kunft (auRA) des Bun­des­am­tes für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge (BAMF) ein­ge­führt. Hier­bei wird jedoch kei­ne recht­li­che Prü­fung des Ein­zel­falls vor­ge­nom­men, was auch nicht mit der Auf­ga­be des BAMF ver­ein­bar wäre, die Asyl­ver­fah­ren durch­zu­füh­ren und über Asyl­an­trä­ge zu ent­schei­den. Eine sol­che Beant­wor­tung recht­li­cher Fra­gen zum Ein­zel­fall wird durch das Bun­des­pro­gramm behör­den­un­ab­hän­gi­ge Asyl­ver­fah­rens­be­ra­tung (AVB) garan­tiert, die eben­falls laut dem GEAS-Anpas­sungs­ge­setz wei­ter besteht. Jedoch hat das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um für den Haus­halt 2027 kei­ne Geld­mit­tel für die AVB ein­ge­stellt, womit die Zukunft des Pro­gramms offen ist. Aus Sicht von PRO ASYL braucht es zwin­gend eine Fort­füh­rung der AVB, um eine tat­säch­li­che Unter­stüt­zung von Asyl­su­chen­den zu gewährleisten.

Eine gro­ße Sor­ge ist, wie Asyl­su­chen­den in geschlos­se­nen Zen­tren oder in Haft unab­hän­gig unter­stützt wer­den kön­nen – ins­be­son­de­re an den Außen­gren­zen aber auch zum Bei­spiel in den neu­en Sekun­där­mi­gra­ti­ons­zen­tren. Wenn sie die­se nicht ver­las­sen kön­nen, wie wer­den sie unab­hän­gig bera­ten? Tat­säch­lich sehen die Rechts­ak­te grund­sätz­lich vor, dass es für Orga­ni­sa­tio­nen und Per­so­nen, die befugt sind, Bera­tung anzu­bie­ten, einen Zugang zu Asyl­su­chen­den in Haft oder haft­ähn­li­cher Unter­brin­gung geben muss. Dies wur­de auch im GEAS-Anpas­sungs­ge­setz umge­setzt. Jedoch kön­nen die Behör­den den Zugang ein­schrän­ken, zum Bei­spiel aus Grün­den der öffent­li­chen Sicher­heit und Ord­nung oder zur Gewähr­leis­tung der Funk­ti­ons­fä­hig­keit der Ein­rich­tun­gen, solan­ge der Zugang dadurch nicht wesent­lich erschwert oder unmög­lich gemacht wird. Im Übri­gen sind alle Auf­nah­me­ein­rich­tun­gen ver­pflich­tet, Asyl­su­chen­de auf Bera­tungs­an­ge­bo­te hinzuweisen.

Grund­sätz­lich gilt in der Euro­päi­schen Uni­on immer das Recht auf einen effek­ti­ven Rechts­be­helf, das auch in der EU-Grund­rech­te­char­ta ver­brieft ist. Dies spie­geln die neu­en GEAS-Rechts­ak­te grund­sätz­lich auch wider, jedoch mit Einschränkungen.

Besorg­nis­er­re­gend ist zum Bei­spiel, dass nach der Asyl­ver­fah­rens­ver­ord­nung die soge­nann­te auf­schie­ben­de Wir­kung von Rechts­be­hel­fen– dass also wäh­rend des Gerichts­ver­fah­rens kei­ne Abschie­bung voll­zo­gen wer­den kann – in vie­len Fäl­len nicht mehr gel­ten wird. Hier­zu gehö­ren alle Fäl­le, die in soge­nann­ten beschleu­nig­ten Asyl­ver­fah­ren geprüft wur­den: zum Bei­spiel im Außen­grenz­ver­fah­ren, aber auch im Inland. Das erhöht die Gefahr, dass es zu Abschie­bun­gen kommt, bei denen die Gefahr im Her­kunfts­land nicht erkannt wur­de. Die auf­schie­ben­de Wir­kung kann mit einem Eil­an­trag erreicht wer­den. Zudem ist die Kla­ge­frist gegen eine Ableh­nung im beschleu­nig­ten Asyl­ver­fah­ren mit sie­ben Tagen auch sehr kurz, gera­de wenn stets auch ein Eil­an­trag gestellt wer­den muss.

Kla­gen gegen Ent­schei­dun­gen nach der Asyl- und Migra­ti­ons­ma­nage­ment-Ver­ord­nung sind zudem auf kon­kre­te Fra­ge­stel­lun­gen beschränkt wor­den, ein Rechts­mit­tel gegen die sich aus dem Scree­ning erge­be­nen Ent­schei­dung gibt es gar nicht.

Es gibt für das Kla­ge­ver­fah­ren eigent­lich ein Recht auf kos­ten­lo­se Rechts­be­ra­tung und ‑ver­tre­tung. Dies kann von Mit­glied­staa­ten jedoch mit finan­zi­el­len und zeit­li­chen Begren­zun­gen aus­ge­stal­tet wer­den. Dies sind in Deutsch­land die Regeln zur Pro­zess­kos­ten­hil­fe, die von den Erfolgs­aus­sich­ten abhän­gig gemacht wird und in vie­len Fäl­len nicht greift. Des­we­gen bleibt die Unter­stüt­zung von Kla­ge­ver­fah­ren über die Rechts­hil­fe von PRO ASYL essenziell.

Mit dem Kon­zept der »siche­ren Dritt­staa­ten« wer­den Geflüch­te­te auf einen angeb­lich in einem ande­ren Land bestehen­den Schutz ver­wie­sen, ihr Antrag wird dann als »unzu­läs­sig« abge­lehnt. Eine inhalt­li­che Prü­fung der Flucht­grün­de fin­det nicht statt und es wird ver­sucht, sie in den betref­fen­den Staat außer­halb der EU abzuschieben.

Die Anfor­de­run­gen, die an einen »siche­ren Dritt­staat« gestellt wer­den, wer­den mit der Reform noch wei­ter gesenkt. Der Dritt­staat muss nicht die Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on rati­fi­ziert haben, die Erfül­lung eini­ger weni­ger Rechts­stan­dards zum Schutz von Flücht­lin­gen soll aus­rei­chen. Auch ist es bedenk­lich, dass für die Ein­stu­fung als »siche­rer Dritt­staat« nicht das gan­ze Staats­ge­biet sicher sein muss, son­dern Teil­ge­bie­te aus­rei­chen. Im Febru­ar 2026 wur­de zudem eine zusätz­li­che Ver­schär­fung der Rege­lung beschlos­sen: Bis­her war es not­wen­dig, dass die asyl­su­chen­de Per­son eine Ver­bin­dung zu dem Dritt­staat hat – zum Bei­spiel, dass sie eini­ge Mona­te dort gelebt hat. Die­ses soge­nann­te Ver­bin­dungs­ele­ment wur­de mit einer gemein­sa­men Mehr­heit der kon­ser­va­ti­ven und rechts­extre­men Frak­tio­nen im Euro­pa­par­la­ment abge­schafft. Nun kann auch der Tran­sit durch den Dritt­staat aus­rei­chen. Oder es ist gar kei­ne Ver­bin­dung mehr nötig, wenn eine ent­spre­chen­de Ver­ein­ba­rung mit dem Dritt­staat besteht. Zudem wur­de die auf­schie­ben­de Wir­kung bei Kla­gen gegen eine sol­che Ableh­nung gestrichen.

Die Sen­kung der Anfor­de­run­gen an den Dritt­staat birgt das Risi­ko, dass es in den ver­meint­lich siche­ren Dritt­staa­ten zu Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen kom­men kann oder Ket­ten­ab­schie­bun­gen in die Her­kunfts­staa­ten ermög­licht wer­den. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass das Sen­ken der Kri­te­ri­en zur ver­mehr­ten Nut­zung der Rege­lung füh­ren wird – wenn sich denn außer­eu­ro­päi­sche Län­der fin­den, die für sol­che Deals zur Ver­fü­gung stehen.

Besorg­nis­er­re­gend für die deut­sche Pra­xis ist zudem, dass »siche­re Dritt­staa­ten« künf­tig von der Bun­des­re­gie­rung per Rechts­ver­ord­nung bestimmt wer­den kön­nen, ohne dass Bun­des­tag oder Bun­des­rat zustim­men müs­sen. Hier­mit wird der demo­kra­ti­sche Pro­zess ein­ge­schränkt – im Wider­spruch zum Grundgesetz.

PRO ASYL lehnt das Kon­zept von »siche­ren Dritt­staa­ten« grund­sätz­lich ab und kri­ti­siert die Aus­wei­tung des Kon­zep­tes durch die GEAS-Reform als eine Mög­lich­keit für die EU-Mit­glied­staa­ten, sich aus dem Flücht­lings­schutz zurück­zu­zie­hen. Dabei wer­den schon jetzt rund drei Vier­tel der welt­wei­ten Flücht­lin­ge von armen oder ein­kom­mens­schwa­chen Län­dern – vor allem im glo­ba­len Süden – auf­ge­nom­men (sie­he hier für eine aus­führ­li­che Stel­lung­nah­me von PRO ASYL).

Bei »siche­ren Her­kunfts­staa­ten« wird ange­nom­men, dass es in die­sen Län­dern kei­ne Ver­fol­gung gibt und ent­spre­chend Asyl­su­chen­de aus den Län­dern kei­nen Schutz­be­darf haben. Ihnen steht damit im Asyl­ver­fah­ren die gesetz­li­che Sicher­heits­ver­mu­tung ent­ge­gen, was es deut­lich erschwert, den­noch Schutz zu bekom­men. Aus Sicht von PRO ASYL ist dies mit dem Anspruch auf ein fai­res und unvor­ein­ge­nom­me­nes Asyl­ver­fah­ren nicht zu vereinbaren.

Durch die GEAS-Reform und vor­he­ri­ge natio­na­le Ände­run­gen gel­ten künf­tig in Deutsch­land drei Lis­ten mit ver­meint­lich siche­ren Herkunftsstaaten:

  • Natio­na­le Lis­te nach dem Grund­ge­setz: Alba­ni­en, Bos­ni­en und Her­ze­go­wi­na, Geor­gi­en, Gha­na, Koso­vo, Mol­dau, Mon­te­ne­gro, Nord­ma­ze­do­ni­en, Sene­gal, Serbien
  • Natio­na­le Lis­te nach dem Euro­pa­recht: die­sel­ben Län­der wie auf der natio­na­len Lis­te nach dem Grund­ge­setz (Alba­ni­en, Bos­ni­en und Her­ze­go­wi­na, Geor­gi­en, Gha­na, Koso­vo, Mol­dau, Mon­te­ne­gro, Nord­ma­ze­do­ni­en, Sene­gal, Ser­bi­en). Da aber Bun­des­rat und Bun­des­tag nicht an der Bestim­mung betei­ligt sind, gibt es gegen die­se Lis­te ver­fas­sungs­recht­li­che Vor­be­hal­te und eine beim Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt anhän­gi­ge Kla­ge.
  • EU-wei­te Lis­te: Ägyp­ten, Ban­gla­desch, Indi­en, Kolum­bi­en, Koso­vo, Marok­ko und Tune­si­en sowie alle EU-Bei­tritts­kan­di­da­ten mit Aus­nah­me der Ukrai­ne auf­grund des bewaff­ne­ten Kon­flikts (für Deutsch­land damit neu: Tür­kei als »siche­rer Herkunftsstaat«)

Mit der GEAS-Reform wer­den die Ansprü­che an die­se »siche­re Her­kunfts­staa­ten« stark gesenkt: So müs­sen die­se nicht für alle Per­so­nen­grup­pen sicher sein und auch nicht alles Lan­des­tei­le müs­sen als sicher gel­ten. Alle ein­ge­stuf­ten Län­der wur­den aber ohne sol­che Ein­schrän­kun­gen als »sicher« ein­ge­stuft – trotz zum Teil gro­ßer men­schen­recht­li­cher Pro­ble­me in den Län­dern. Es wird also anschei­nend von den Gesetz­ge­bern ange­nom­men, dass sie gesamt und für alle »sicher« sind.

Für eine Viel­zahl von Fäl­len wird mit der Reform ein beschleu­nig­tes Ver­fah­ren für die Prü­fung des Asyl­an­trags ver­pflich­tend vor­ge­se­hen: wenn angeb­lich unwah­re oder offen­sicht­lich aus­sicht­lo­se Anga­ben im Asyl­ver­fah­ren gemacht wur­den, der Antrag nur dazu die­nen soll, den Voll­zug einer Abschie­bung zu ver­hin­dern, es sich um einen Fol­ge­an­trag han­delt, die Per­son aus einem »siche­ren Her­kunfts­land« oder einem Staat mit einer Aner­ken­nungs­quo­te von unter 20 Pro­zent kommt oder eine Gefahr für die öffent­li­che Sicher­heit und Ord­nung dar­stellt. Auch bei einer ver­säum­ten recht­zei­ti­gen Antrags­stel­lung auf inter­na­tio­na­len Schutz ist das beschleu­nig­te Ver­fah­ren ein­schlä­gig. Es kann in bestimm­ten Fäl­len auch bei unbe­glei­te­ten Min­der­jäh­ri­gen durch­ge­führt werden.

Das Ver­fah­ren soll so schnell wie mög­lich, spä­tes­tens aber nach drei Mona­ten, abge­schlos­sen sein. Der kür­ze­re Prü­fungs­zeit­raum birgt die Gefahr für ober­fläch­li­che Ent­schei­dun­gen und man­gel­haf­te Prü­fun­gen der kom­ple­xen Flucht­grün­de oder der Situa­ti­on im Her­kunfts­land. Durch die kür­ze­ren Rechts­mit­tel­fris­ten von sie­ben Tagen ist Rechts­schutz in beschleu­nig­ten Ver­fah­ren regel­mä­ßig nur unter erschwer­ten Bedin­gun­gen mög­lich, es gilt zudem kei­ne auf­schie­ben­de Wir­kung des Rechts­be­helfs. Dies wird die Arbeit von Berater*innen und Rechtsanwält*innen zusätz­lich erschweren.

Die ver­pflich­ten­den beschleu­nig­ten Ver­fah­ren sind für die Asyl­ver­fah­ren in Deutsch­land eine der größ­ten Ver­schär­fun­gen. Mit dem Irak (18 Pro­zent Schutz­quo­te), Russ­land (18 Pro­zent Schutz­quo­te) und Tür­kei (12 Pro­zent Schutz­quo­te) fal­len Asyl­su­chen­de aus Haupt­her­kunfts­län­dern mit kom­ple­xen men­schen­recht­li­chen Situa­tio­nen unter die beschleu­nig­ten Ver­fah­ren. Wenn man sich die ers­ten fünf Mona­te von 2026 anschaut, wären etwas über 40 Pro­zent der Ver­fah­ren beschleu­nigt bear­bei­tet wor­den, weil die Her­kunfts­län­der als »sicher« gel­ten oder die Aner­ken­nungs­quo­te bei unter 20 Pro­zent liegt.

Die Auf­nah­me­richt­li­nie und die Asyl­ver­fah­rens­ver­ord­nung sehen grund­sätz­lich beson­de­re Bedar­fe und Unter­stüt­zung für vul­nerable Asyl­su­chen­de vor, damit ihre Unter­brin­gung ange­mes­sen und das Asyl­ver­fah­ren für sie fair ist. Laut der Auf­nah­me­richt­li­nie ist es bei­spiels­wei­se wahr­schein­lich, dass Min­der­jäh­ri­ge, unbe­glei­te­te Min­der­jäh­ri­ge, Per­so­nen mit Behin­de­run­gen, älte­re Men­schen, Schwan­ge­re, LGBTIQ*-Personen, Allein­er­zie­hen­de mit min­der­jäh­ri­gen Kin­dern, Opfer von Men­schen­han­del, Per­so­nen mit schwe­ren Erkran­kun­gen, Per­so­nen mit psy­chi­schen Erkran­kun­gen (ein­schließ­lich post­trau­ma­ti­scher Belas­tungs­stö­rung) sowie Opfer von Fol­ter, sexu­el­ler oder ande­rer schwe­rer Gewalt beson­de­re Bedürf­nis­se bei der Auf­nah­me haben.

Ent­schei­dend dafür, dass den beson­de­ren Bedürf­nis­sen nach­ge­kom­men wer­den kann ist, dass sie erkannt wer­den. Des­we­gen ist die Iden­ti­fi­zie­rung essen­zi­ell. Eine ers­te Vul­nerabi­li­täts­prü­fung soll im neu­en Schritt der Über­prü­fung bezie­hungs­wei­se dem Scree­ning pas­sie­ren. Es gibt jedoch Beden­ken, dass auf­grund der kur­zen Zeit des Scree­nings nicht direkt erkenn­ba­re Beein­träch­ti­gun­gen, wie zum Bei­spiel die Nut­zung eines Roll­stuhls, nicht erkannt wer­den. Auch ist offen, ob zivil­ge­sell­schaft­li­che Akteu­re betei­ligt wer­den, die spe­zi­el­le Kennt­nis­se zu beson­ders vul­ner­ablen Grup­pen haben. Grund­sätz­lich muss auch in den dar­auf­fol­gen­den Ver­fah­rens­schrit­ten dar­auf geach­tet wer­den, ob eine Vul­nerabi­li­tät besteht.

Auch beson­ders vul­nerable Per­so­nen kön­nen von den neu­en Ver­schär­fun­gen betrof­fen sein. So sind sie nicht grund­sätz­lich von den Asyl­grenz­ver­fah­ren aus­ge­nom­men, son­dern nur, wenn ihren spe­zi­el­len Bedar­fen an den Stand­or­ten des Grenz­ver­fah­rens nicht nach­ge­kom­men wer­den kann. Sie kön­nen auch in Haft genom­men wer­den. Ihre kör­per­li­che und men­ta­le Gesund­heit soll den Behör­den hier­bei ein vor­ran­gi­ges Anlie­gen sein. Nur wenn die Inhaft­nah­me die Asyl­su­chen­den mit beson­de­ren Bedürf­nis­sen ernst­haft in ihrer Gesund­heit gefähr­den wür­de, sol­len sie nicht inhaf­tiert wer­den. Dabei kann die Inhaf­tie­rung aber schon ange­ord­net wer­den, selbst wenn die Vul­nerabi­li­täts­prü­fung noch nicht abge­schlos­sen wur­de.  Die bes­te Lösung wäre, sol­che beson­ders vul­ner­ablen Asyl­su­chen­den ein­fach gar nicht in Haft zu neh­men und ihre Asyl­ver­fah­ren auch nicht an den Außen­gren­zen oder in beschleu­nig­ten Asyl­ver­fah­ren zu bearbeiten.

Alle Min­der­jäh­ri­gen – ob unbe­glei­tet oder nicht – zäh­len als beson­ders vul­nerabel. Es gibt für sie zudem eini­ge Sonderregelungen.

Kin­der mit Fami­li­en kön­nen ins Grenz­ver­fah­ren genom­men wer­den, solan­ge dort ihren beson­de­ren Bedürf­nis­sen nach­ge­kom­men wird. Da dies fak­ti­sche Inhaf­tie­run­gen sind, ist dies aus Sicht von PRO ASYL nicht mög­lich und sie soll­ten stets ein­rei­sen und ihr Asyl­ver­fah­ren im Inland durch­lau­fen dür­fen. Unbe­glei­te­te Min­der­jäh­ri­ge dür­fen in Grenz­ver­fah­ren genom­men wer­den, wenn sie als eine Gefahr für die öffent­li­che Sicher­heit und Ord­nung gese­hen wer­den. Wie Terre des Hom­mes und der BumF in einer Hand­rei­chung fest­hal­ten, gilt wei­ter­hin das Pri­mat der Kin­der- und Jugend­hil­fe, womit sie direkt zur Inob­hut­nah­me unbe­glei­te­ter Kin­der und Jugend­li­cher ver­pflich­tet sind – auch wenn die­se als »nicht-ein­ge­reist« gelten.

Beschleu­nig­te Asyl­ver­fah­ren im Inland sind in bestimm­ten Fäl­len auch auf unbe­glei­te­te Min­der­jäh­ri­ge anwend­bar, unter ande­rem wenn sie aus angeb­lich siche­ren Her­kunfts­staa­ten kom­men, einen Fol­ge­an­trag stel­len oder wenn für ihr Her­kunfts­land eine euro­päi­sche Schutz­quo­te von weni­ger als 20 Pro­zent gilt.

Selbst eine Haft von Kin­dern ist nicht aus­ge­schlos­sen. Der deut­sche Gesetz­ge­ber nimmt hier­bei an, dass die Inhaft­nah­me von Min­der­jäh­ri­gen »ihrem Wohl die­nen« kann und dann die Haft gerecht­fer­tigt ist. Das Kin­des­wohl als Haft­vor­aus­set­zung zu eta­blie­ren, ist höchst zynisch. Haft kann nie dem Kin­des­wohl die­nen. Das GEAS-Anpas­sungs­ge­setz sieht zwar Haft »nur« als letz­tes Mit­tel vor, wenn ande­re weni­ger ein­schnei­den­de Maß­nah­men nicht wirk­sam ange­wandt wer­den kön­nen. Die UN-Arbeits­grup­pe gegen will­kür­li­che Inhaf­tie­run­gen geht aber zu Recht davon aus, dass stets ande­re Mög­lich­kei­ten ver­füg­bar sind, sodass die Inhaf­tie­rung von Min­der­jäh­ri­gen nie alter­na­tiv­los und nie­mals gerecht­fer­tigt sein kann. Bei beglei­te­ten Min­der­jäh­ri­gen ist die Haft nur zuläs­sig, wenn sich auch die Eltern, ein Eltern­teil oder die pri­mä­re Betreu­ungs­per­son in Haft befin­det. Unbe­glei­te­te Min­der­jäh­ri­ge wie­der­um dür­fen nur inhaf­tiert wer­den, wenn »die Haft den Min­der­jäh­ri­gen schützt«.

Wich­ti­ge Ver­bes­se­run­gen gibt es beim Schul­be­such und der Gesund­heits­ver­sor­gung. Asyl­su­chen­de Kin­der müs­sen mit der GEAS-Reform in nor­ma­le Schu­len inte­griert wer­den, eine Son­der­be­schu­lung zum Bei­spiel im Asyl­heim ist nicht mehr erlaubt. Der Zugang zum Bil­dungs­sys­tem muss so bald wie mög­lich gewährt wer­den, aber spä­tes­tens nach zwei Mona­ten. Außer­dem müs­sen Min­der­jäh­ri­ge im Asyl­ver­fah­ren vol­le Gesund­heits­leis­tun­gen krie­gen, wie deut­sche Staatsbürger*innen. Mit dem GEAS-Anpas­sungs­fol­ge­ge­setz wur­de die­se Rege­lung auch auf Min­der­jäh­ri­ge aus­ge­wei­tet, die bereits im Asyl­ver­fah­ren abge­lehnt wur­den und Leis­tun­gen nach dem Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz beziehen.

Zu den Ände­run­gen beim Ver­fah­ren der Alters­ein­schät­zung sowie der recht­li­chen Ver­tre­tung von unbe­glei­te­ten Min­der­jäh­ri­gen gibt die Hand­rei­chung von Terre des Hom­mes und dem BumF hilf­rei­che Hinweise.

Mit dem deut­schen GEAS-Anpas­sungs­ge­setz wird es den Bun­des­län­dern ermög­licht, soge­nann­te Sekun­där­mi­gra­ti­ons­zen­tren ein­zu­füh­ren. Mit der Umset­zung der GEAS-Reform hat dies eigent­lich nichts zu tun, denn die­se sieht sol­che Son­der­un­ter­brin­gungs­zen­tren nicht expli­zit vor – Deutsch­land agiert also här­ter, als es müss­te. In den neu­en Zen­tren sol­len Men­schen, die in Deutsch­land einen Asyl­an­trag gestellt haben, obwohl sie in einem ande­ren EU-Land ihr Asyl­ver­fah­ren durch­lau­fen sol­len oder dort schon Schutz zuge­spro­chen bekom­men haben, fest­ge­hal­ten und iso­liert werden.

Die Dau­er der Wohn­pflicht in einem Sekun­där­mi­gra­ti­ons­zen­trum beträgt maxi­mal 24 Mona­te. Min­der­jäh­ri­ge Kin­der sowie die sie beglei­ten­den Eltern oder ande­re Sor­ge­be­rech­tig­te und gege­be­nen­falls ihre ledi­gen voll­jäh­ri­gen Geschwis­ter müs­sen bis zu sechs Mona­te in Sekun­där­mi­gra­ti­ons­zen­tren ver­brin­gen. Lehnt das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge (BAMF) den Asyl­an­trag als unzu­läs­sig ab oder trifft es eine Über­stel­lungs­ent­schei­dung, kann die Wohn­pflicht um wei­te­re sechs Mona­te ver­län­gert wer­den. Für die­sen Zeit­raum kann ange­ord­net wer­den, dass die Men­schen zu bestimm­ten Zei­ten das Zen­trum nicht ver­las­sen dür­fen (sie­he nächs­ter Punkt zu den Freiheitsbeschränkungen).

In den Sekun­där­mi­gra­ti­ons­zen­tren und in Erst­auf­nah­me­ein­rich­tun­gen kann ange­ord­net wer­den, dass die Men­schen die Ein­rich­tung nicht ver­las­sen dür­fen. Vor­aus­set­zun­gen sind Flucht­ge­fahr – die bei Bewohner*innen der Sekun­där­mi­gra­ti­ons­zen­tren stets ver­mu­tet wird – oder Grün­de der öffent­li­chen Sicher­heit und Ord­nung. Die­se Bewe­gungs­ein­schrän­kung kann wie folgt ange­ord­net wer­den, solan­ge sie ver­hält­nis­mä­ßig ist:

  • Zur Nacht­zeit (22–6 Uhr) kann min­der­jäh­ri­gen Kin­dern und ihren Eltern oder ande­ren Sor­ge­be­rech­tig­ten sowie ihren voll­jäh­ri­gen ledi­gen Geschwis­tern unter­sagt wer­den, die Unter­kunft zu ver­las­sen – eben­so Erwach­se­ne, die noch im lau­fen­den Asyl­ver­fah­ren, also nicht voll­zieh­bar aus­rei­se­pflich­tig sind.
  • Auch zur Tages­zeit kann Erwach­se­nen nach der Ableh­nung im Asyl­ver­fah­ren unter­sagt wer­den, die Unter­kunft zu verlassen.

Nur in weni­gen Fäl­len soll eine Ver­las­sen­ser­laub­nis erteilt wer­den: Für die Auf­nah­me einer Beschäf­ti­gung, für eine ärzt­li­che Behand­lung bei aku­ten Erkran­kun­gen oder »um eine zwin­gend gebo­te­ne sitt­li­che Ver­pflich­tung wahr­zu­neh­men«, etwa die Teil­nah­me an der Beer­di­gung einer nahe­ste­hen­den Per­son. Für Behör­den- oder Gerichts­ter­mi­ne oder für den Regel­schul­be­such bedarf es kei­ner Erlaubnis.

Man kann also bei den Sekun­där­mi­gra­ti­ons­zen­tren mit der­art stren­gen Auf­ent­halts­pflich­ten tat­säch­lich von zu erwar­ten­den haft­ähn­li­chen Bedin­gun­gen – bezie­hungs­wei­se sogar von Haft – sprechen.

Obwohl das Dub­lin-Sys­tem seit vie­len Jah­ren und von vie­len Sei­ten in der Kri­tik steht, wird es durch die Asyl- und Migra­ti­ons­ma­nage­ment­ver­ord­nung, die die Dub­lin-Ver­ord­nung ersetzt, nicht wesent­lich ver­än­dert. Wei­ter­hin sind die Erst­ein­rei­se­staa­ten pri­mär für die Durch­füh­rung der Asyl­ver­fah­ren zustän­dig, wes­halb die gro­ße Ver­ant­wor­tung der Mit­glied­staa­ten an den Außen­gren­zen kaum weni­ger wer­den wird.

Beson­ders rele­vant sind die Ände­run­gen bei der Über­stel­lungs­frist. Die regu­lä­re Über­stel­lungs­frist bleibt zwar bei sechs Mona­ten, sie kann jedoch auf bis zu drei Jah­re ver­län­gert wer­den, wenn eine Per­son – oder jemand aus der Fami­lie – als flüch­tig gilt, sich der Über­stel­lung kör­per­lich wider­setzt, sich für die Über­stel­lung vor­sätz­lich untaug­lich macht oder die erfor­der­li­chen medi­zi­ni­schen Anfor­de­run­gen nicht erfüllt. Das BAMF geht anschei­nend davon aus, dass die­se Rege­lung auch für Asyl­su­chen­de gilt, die schon vor dem 12. Juni 2026 ihren Asyl­an­trag gestellt haben, wenn nach dem 12. Juni einer die­ser Grün­de vor­liegt. Da dies aber zu einer Zer­split­te­rung der Rege­lun­gen füh­ren wür­de, gibt es gute Grün­de, die gegen eine sol­che Inter­pre­ta­ti­on sprechen.

Zudem sol­len nach der Zustel­lung der Dub­lin-Ent­schei­dung die Asyl­be­wer­ber­leis­tun­gen nur noch in dem Mit­glied­staat, in dem sich der Antrag­stel­ler auf­zu­hal­ten hat, gewährt wer­den. Das ändert jedoch nichts dar­an, dass ein men­schen­wür­di­ges Exis­tenz­mi­ni­mum zu gewähr­leis­ten ist. Der in Deutsch­land mit dem Sicher­heits­pa­ket vor­ge­se­he­ne Leis­tungs­aus­schluss für Dub­lin-Fäl­le bleibt damit euro­pa­rechts­wid­rig. Am 4. Juni 2026 hat der EuGH zudem in einem neu­en Urteil fest­ge­stellt, dass auch Leis­tun­gen für Klei­dung und eine Teil­ha­be am gesell­schaft­li­chen Leben für ein men­schen­wür­di­ges Leben not­wen­dig sind.

Ein schwa­cher Trost sind in Anbe­tracht des­sen die weni­gen Ver­bes­se­run­gen für Asyl­su­chen­de in der Asyl- und Migra­ti­ons­ma­nage­ment-Ver­ord­nung: Fami­li­en müs­sen nicht mehr schon im Her­kunfts­land bestan­den haben, son­dern kön­nen auch auf der Flucht ent­stan­den sein. Und Ver­fah­ren zur Wie­der­her­stel­lung der Fami­li­en­ein­heit sol­len prio­ri­siert werden.

Die Asyl- und Migra­ti­ons­ma­nage­ment-Ver­ord­nung sieht eine ver­pflich­ten­de Teil­nah­me an einem Soli­da­ri­täts­me­cha­nis­mus vor. Dies soll zu einer gerech­te­ren Ver­tei­lung der Ver­ant­wor­tung der Mit­glied­staa­ten für Asylbewerber*innen füh­ren, indem die Staa­ten, die unter »Migra­ti­ons­druck« ste­hen oder sich in einer »Kri­se« befin­den, ent­las­tet werden.

Ob dies erreicht wer­den wird, ist zwei­fel­haft, da unter den unter­schied­li­chen Soli­da­ri­täts­bei­trä­gen frei gewählt wer­den kann: Die Über­nah­me von Asyl­su­chen­den, ein finan­zi­el­ler Bei­trag an die ande­ren Staa­ten und ein alter­na­ti­ver Bei­trag (zum Bei­spiel per­so­nel­le Unter­stüt­zung, Dienst­leis­tun­gen, Ein­rich­tun­gen und tech­ni­sche Aus­rüs­tung) gel­ten als gleich­wer­tig. Mit­glied­staa­ten, die Soli­da­ri­täts­bei­trä­ge leis­ten und selbst unter Migra­ti­ons­druck gera­ten, kön­nen die Beträ­ge redu­zie­ren oder sogar aus­set­zen. Pro Jahr sol­len min­des­tens 30.000 Umver­tei­lungs­plät­ze und 600 Mil­lio­nen Euro Finanz­hil­fen von den Mit­glied­staa­ten zur Ver­fü­gung gestellt werden.

Es ist zu befürch­ten, dass sich die meis­ten Mit­glied­staa­ten auf finan­zi­el­le Unter­stüt­zun­gen beschrän­ken wer­den, statt aktiv Asyl­su­chen­de zu über­neh­men. Mit einer wirk­li­chen Ent­las­tung der Staa­ten an den Außen­gren­zen ist des­we­gen nicht zu rech­nen, was die Situa­ti­on an den Außen­gren­zen wei­ter ver­schär­fen wird.

Der Umfang der Soli­da­ri­täts­bei­trä­ge rich­tet sich nach einem Schlüs­sel (dem »fair share«), der sich nach der Bevöl­ke­rungs­zahl und dem Brut­to­in­lands­pro­dukt des jewei­li­gen Mit­glieds­staa­tes bemisst. Auf Deutsch­land ent­fal­len damit 22 Pro­zent der Soli­da­ri­täts­bei­trä­ge. Wenn man dies auf die Min­dest­vor­ga­ben berech­net, dann bedeu­tet dies für Deutsch­land die Auf­nah­me von 6.585 Geflüch­te­ten pro Jahr und 131,7 Mil­lio­nen Euro als Anteil an den vor­ge­se­he­nen Finanzbeiträgen.

Laut dem ers­ten jähr­li­chen Euro­päi­schen Asyl- und Migra­ti­ons­be­richt der EU-Kom­mis­si­on vom Novem­ber 2025 ste­hen Grie­chen­land, Spa­ni­en, Ita­li­en und Zypern unter »Migra­ti­ons­druck« und sol­len Soli­da­ri­tät von den ande­ren Mit­glied­staa­ten erfah­ren. Da die GEAS-Reform erst zum zwei­ten Halb­jahr 2026 hin star­tet, wur­den nicht die vol­len Ziel­mar­ken für die Soli­da­ri­täts­bei­trä­ge der Berech­nung für die Soli­da­ri­täts­be­dar­fe zugrun­de gelegt. Der Soli­da­ri­täts­be­darf für 2026 wur­de auf Uni­ons­ebe­ne auf 21.000 Über­nah­men von Asyl­su­chen­den und auf 420 Mil­lio­nen Euro an Finanz­bei­trä­gen fest­ge­legt. Für Deutsch­land wur­de fest­ge­stellt, dass ein Risi­ko für »Migra­ti­ons­druck« bestehe. Dar­aus lei­tet sich aber kein Anspruch auf Soli­da­ri­täts­maß­nah­men ab, und es befreit auch nicht davon, Soli­da­ri­tät zu leis­ten. Ent­spre­chend ist Deutsch­land laut Rats­be­schluss vom Dezem­ber 2025 ver­pflich­tet, 4.555 Auf­nah­men von Asyl­su­chen­den oder ande­re For­men der soli­da­ri­schen Unter­stüt­zung zu leis­ten. Wie öffent­lich kom­mu­ni­ziert wur­de, plant Deutsch­land den­noch kei­ne Auf­nah­me von Asyl­su­chen­den im Rah­men des Soli­da­ri­täts­me­cha­nis­mus für das Jahr 2026, indem soge­nann­te Dub­lin-Fäl­le – also Asyl­ver­fah­ren, für die eigent­lich ande­re Mit­glied­staa­ten zustän­dig sind – mit den Auf­nah­men nach dem Soli­da­ri­täts­me­cha­nis­mus ver­rech­net werden.

Zum ers­ten Mal gibt es durch die GEAS-Reform eine EU-Kri­sen-Ver­ord­nung, mit der von bestimm­ten Regeln abge­wi­chen wer­den kann. Die Kom­mis­si­on stellt auf Antrag fest, ob es eine Kri­se in dem jewei­li­gen Mit­glied­staat gibt.

Eine Kri­se im Sin­ne der Ver­ord­nung ist »eine außer­ge­wöhn­li­che Situa­ti­on von Mas­sen­an­künf­ten von Dritt­staats­an­ge­hö­ri­gen«, die ins­be­son­de­re im Hin­blick auf Ein­woh­ner­zahl und Grö­ße des Hoheits­ge­biets des Mit­glied­staa­tes ein Aus­maß hat, das dazu führt, dass gut vor­be­rei­te­te Asyl­sys­te­me nicht mehr funk­tio­nie­ren, »sodass es zu schwer­wie­gen­den Fol­gen für das Funk­tio­nie­ren des Gemein­sa­men Euro­päi­schen Asyl­sys­tems kom­men könnte«.

Eben­falls besteht laut der Ver­ord­nung eine Kri­se, wenn ein Dritt­staat die Ein­rei­se von Dritt­staats­an­ge­hö­ri­gen för­dert »mit dem Ziel, die Uni­on oder einen Mit­glied­staat zu desta­bi­li­sie­ren« und die asyl­su­chen­den Men­schen so »instru­men­ta­li­siert«. Eine Kri­se ist dies nur, wenn wesent­li­che Funk­tio­nen des Mit­glied­staa­tes ein­schließ­lich der Auf­recht­erhal­tung der öffent­li­chen Ord­nung oder des Schut­zes der natio­na­len Sicher­heit gefähr­det werden.

Die Kri­sen-Ver­ord­nung ent­hält für die­se Fäl­le einen Maß­nah­men­ka­ta­log, der von einer mas­si­ven Aus­wei­tung des Grenz­ver­fah­rens über eine Ver­län­ge­rung der Regis­trie­rungs- und Dub­lin­fris­ten bis hin zu ergän­zen­den Soli­da­ri­täts­maß­nah­men reicht. Die Mit­lied­staa­ten ent­schei­den im Rat der EU, wel­che Aus­nah­me­maß­nah­men dem Mit­glied­staat gewährt werden.

Die Behand­lung Asyl­su­chen­der kann sich dem­nach in Kri­sen­fäl­len noch wei­ter ver­schlech­tern. Die Kri­sen-Ver­ord­nung wird zu einer erneu­ten Frag­men­tie­rung des Euro­päi­schen Asyl­sys­tems füh­ren und unter­stützt den Trend, dass Mit­glied­staa­ten sich auf angeb­li­che Kri­sen und Not­stän­de beru­fen, um die Men­schen­rech­te von Geflüch­te­ten zu missachten.

Abschie­bun­gen wer­den in der EU bis­lang in der Rück­füh­rungs­richt­li­nie gere­gelt, die nicht als Teil des GEAS gilt. Am 1. Juni 2026 haben sich Rat, Euro­pa­par­la­ment und Kom­mis­si­on auf eine neue Rück­füh­rungs­ver­ord­nung geei­nigt, die ins­be­son­de­re bezüg­lich der geplan­ten Abschie­bungs­zen­tren außer­halb der EU (eng­lisch: return hubs) in der Kri­tik steht. Außer­dem wird sie zu einer mas­si­ven Aus­wei­tung der Abschie­bungs­haft sowie zu mehr Pflich­ten und Sank­tio­nen füh­ren (sie­he hier für mehr Details).

Die Rück­füh­rungs­ver­ord­nung muss noch final von Rat und Euro­pa­par­la­ment beschlos­sen und im Amts­blatt der EU ver­öf­fent­licht wer­den. Dann soll unter ande­rem die Rege­lung zu den Abschie­bungs­zen­tren direkt ange­wen­det wer­den kön­nen, wäh­rend es für den größ­ten Teil der Rege­lun­gen eine Umset­zungs­zeit von zwölf Mona­ten für die Mit­glied­staa­ten gibt.