01.06.2026
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Foto: PRO ASYL

Wie alle EU-Mitgliedstaaten ist die Bundesregierung verpflichtet, bis zum 12. Juni 2026 die auf Unionsebene beschlossene GEAS-Reform umzusetzen. Dabei hat sie den ihr gewährten Umsetzungsspielraum maximal zu Ungunsten von Geflüchteten ausgeschöpft. Es drohen Entrechtung, Inhaftierung (sogar von Kindern) und versperrte Wege zu dem Recht auf Asyl.

Am 12. Juni 2024 trat die Reform des Gemein­sa­men Euro­päi­schen Asyl­sys­tems (GEAS) in Kraft und lies den Mit­glied­staa­ten zwei Jah­re Zeit für die Umset­zung. Dabei gab die EU ihren Mit­glie­dern in eini­gen Berei­chen Spiel­räu­me. Ab dem 12. Juni 2026 fin­den die neue Rechts­ak­te in der gan­zen EU Anwen­dung – auch in Deutsch­land. Das Asyl­ge­setz (AsylG) und das Auf­ent­halts­ge­setz (Auf­enthG) muss­ten hier­für ange­passt werden.

Um dies auf den Weg zu brin­gen, beschloss das Kabi­nett am 03. Sep­tem­ber 2025 einen Regie­rungs­ent­wurf für die GEAS-Anpas­sungs­ge­set­ze, die es noch im glei­chen Jahr durch das Par­la­ment brin­gen woll­te. Wegen Unstim­mig­kei­ten bei ein­zel­nen Rege­lun­gen schei­ter­te das jedoch. Erst am 27. Febru­ar 2026 wur­den die Geset­ze – das GEAS-Anpas­sungs­ge­setz und das GEAS-Anpas­sungs­fol­ge­ge­setz – final vom Bun­des­tag beschlos­sen und am 28. April 2026 im Bun­des­ge­setz­blatt ver­kün­det. Sie tre­ten mit der GEAS-Reform ab dem 12. Juni 2026 in Kraft.

PRO ASYL erläu­tert die wich­tigs­ten Rege­lun­gen der GEAS-Anpas­sungs­ge­set­ze und wie die­se die GEAS-Reform zusätz­lich ver­schär­fen. Ab dem Anwen­dungs­start gilt es, die Rech­te der Schutz­su­chen­den in dem neu­en Sys­tem trotz der Ver­schär­fun­gen wei­ter zu ver­tei­di­gen. PRO ASYL wird dafür wei­ter an der Sei­te der Betrof­fe­nen stehen!

Hin­weis: wenn im fol­gen­den Text auf AsylG neu und Auf­enthG neu ver­wie­sen wird, dann sind die­se Regeln im GEAS-Anpas­sungs­ge­setz zu fin­den und ab dem 12. Juni 2026 in den online Ver­sio­nen der Gesetze.

Haftähnliche Sekundärmigrationszentren

Mit dem GEAS-Anpas­sungs­ge­setz wird es den Bun­des­län­dern ermög­licht, soge­nann­te Sekun­där­mi­gra­ti­ons­zen­tren ein­zu­füh­ren (Para­graf 44 AsylG neu). Mit der Umset­zung der GEAS-Reform hat dies eigent­lich nichts zu tun, denn die­se sieht sol­che Son­der­un­ter­brin­gungs­zen­tren nicht expli­zit vor. In den neu­en Zen­tren sol­len Men­schen, die in Deutsch­land einen Asyl­an­trag gestellt haben, obwohl sie in einem ande­ren EU-Land ihr Asyl­ver­fah­ren durch­lau­fen sol­len oder dort schon Schutz zuge­spro­chen bekom­men haben, fest­ge­hal­ten und iso­liert wer­den. Dabei ist es oft gut nach­voll­zieh­bar, war­um Men­schen zwi­schen EU-Mit­glied­staa­ten weiterwandern.

Bei­spiels­wei­se erhal­ten in Grie­chen­land aner­kann­te Schutz­su­chen­de kein Obdach und kei­ner­lei Sozi­al­leis­tun­gen mehr. Des­we­gen haben in der Ver­gan­gen­heit zahl­rei­che erst- und zweit­in­stanz­li­che Gerich­te ent­schie­den, dass die­se Per­so­nen­grup­pe nicht auf eine Rück­kehr nach Grie­chen­land ver­wie­sen wer­den darf. Erst das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat im April 2025 die­ser Recht­spre­chung im Wege einer soge­nann­ten Tat­sa­chen­re­vi­si­on den Boden ent­zo­gen – stützt sich dabei aber auf das uni­ons­recht­lich höchst frag­wür­di­ge Argu­ment, dass die Betrof­fe­nen ihre Grund­be­dürf­nis­se durch Erwerb in der grie­chi­schen Schat­ten­wirt­schaft decken könnten.

Soll­ten sich also auch künf­tig in Grie­chen­land bereits Schutz­be­rech­tig­te oder Asyl­su­chen­de auf den Weg nach Deutsch­land machen, wird man sie in aller Regel in Sekun­där­mi­gra­ti­ons­zen­tren unter­brin­gen. Dort kann man anord­nen, sie in ihrer Bewe­gungs­frei­heit ein­zu­schrän­ken, wenn man ihnen eine Flucht­ge­fahr unter­stellt – wie das bereits heu­te in Fäl­len von Abschie­bungs­haft mög­lich ist (vgl. Para­graf 62 Absatz 3 Nr. 1 Auf­enthG). Aller­dings wird für alle, für die ein ande­rer Mit­glied­staat zustän­dig sein soll oder die trotz eines Schutz­sta­tus in einem ande­ren EU-Land nach Deutsch­land wei­ter­ge­wan­dert sind, eine Flucht­ge­fahr ange­nom­men. Sie kön­nen die­se Ver­mu­tung nur wider­le­gen, wenn sie zum Bei­spiel per­sön­li­che Bin­dun­gen im Bun­des­ge­biet haben und des­we­gen über­zeu­gend vor­tra­gen, dass sie sich zum Zustän­dig­keits­ver­fah­ren nicht ent­zie­hen wer­den (Para­graf 68 Absatz 2 AsylG neu). Das ist an sich schon para­dox, weil das Ziel­land der Betrof­fe­nen gera­de Deutsch­land ist und daher kei­ne Flucht zu erwar­ten ist.

Das Ziel, durch die Dub­lin-Zen­tren Men­schen schnel­ler abzu­schie­ben, wur­de bis­her nicht erreicht.

Wei­ter­hin kann die Bewe­gungs­frei­heit der Men­schen in den Zen­tren aus Grün­den der öffent­li­chen Sicher­heit und Ord­nung fol­gen­der­ma­ßen ein­ge­schränkt wer­den, solan­ge die Beschrän­kung ver­hält­nis­mä­ßig ist:

  • Zur Nacht­zeit (22–6 Uhr) kann min­der­jäh­ri­gen Kin­dern und ihren Eltern oder ande­ren Sor­ge­be­rech­tig­ten sowie ihren voll­jäh­ri­gen, ledi­gen Geschwis­tern unter­sagt wer­den, die Unter­kunft zu ver­las­sen – eben­so Erwach­se­ne, die noch im lau­fen­den Asyl­ver­fah­ren, also nicht voll­zieh­bar aus­rei­se­pflich­tig sind.
  • Zur Tages­zeit kann Erwach­se­nen nach der Ableh­nung im Asyl­ver­fah­ren unter­sagt wer­den, die Unter­kunft zu verlassen.

Kaum Ausnahmen von den Verlassensverboten

Nur in weni­gen Fäl­len soll eine Ver­las­sen­ser­laub­nis erteilt wer­den: Für die Auf­nah­me einer Beschäf­ti­gung, für eine ärzt­li­che Behand­lung für aku­te Erkran­kun­gen oder »um eine zwin­gend gebo­te­ne sitt­li­che Ver­pflich­tung wahr­zu­neh­men«, etwa die Teil­nah­me an der Beer­di­gung einer nahe­ste­hen­den Per­son (Para­graf 68 Absatz 5 AsylG neu). Für Behör­den- oder Gerichts­ter­mi­ne oder für den Regel­schul­be­such bedarf es kei­ne Erlaub­nis. Man kann also bei den Sekun­där­mi­gra­ti­ons­zen­tren mit der­art stren­gen Auf­ent­halts­pflich­ten von zu erwar­ten­den haft­ähn­li­chen Bedin­gun­gen – bezie­hungs­wei­se tat­säch­lich von Haft – sprechen.

Die Dau­er der Wohn­pflicht in einem Sekun­där­mi­gra­ti­ons­zen­trum beträgt maxi­mal 24 Mona­te (Para­graf 47 Absatz 1b AsylG neu). Min­der­jäh­ri­ge Kin­der sowie die sie beglei­ten­den Eltern oder ande­re Sor­ge­be­rech­tig­te und gege­be­nen­falls ihre ledi­gen voll­jäh­ri­gen Geschwis­ter müs­sen bis zu sechs Mona­te in Sekun­där­mi­gra­ti­ons­zen­tren ver­brin­gen. Lehnt das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge (BAMF) den Asyl­an­trag nach Para­graf 29 Nr. 2 AsylG neu als unzu­läs­sig ab oder trifft es eine Über­stel­lungs­ent­schei­dung kann die Wohn­pflicht um wei­te­re sechs Mona­te ver­län­gert wer­den (Para­graf 47 Absatz 1c AsylG neu).

Projekt der Dublin-Zentren bisher nicht erfolgreich

Bereits seit März 2025 wer­den in Eisen­hüt­ten­stadt und Ham­burg als Pilot­pro­jekt gel­ten­de Dublin­zen­tren betrie­ben. In die­sen ist es Bewohner*innen oft­mals ver­bo­ten, die Ein­rich­tung in den Abend- und Nacht­stun­den zu ver­las­sen. Das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um hat­te noch unter Füh­rung von Nan­cy Fae­ser den Bun­des­län­dern im Dezem­ber 2024 sol­che Son­der­zen­tren vor­ge­schla­gen.

Aller­dings wur­de das Ziel, durch die­se Zen­tren Men­schen schnel­ler abzu­schie­ben, nicht erreicht. Zah­len des zustän­di­gen Innen­mi­nis­te­ri­ums zur Bele­gung und zu Abschie­bun­gen seit Ein­rich­tung des Zen­trums bis Dezem­ber 2025 zei­gen: Das Dub­lin-Zen­trum in Eisen­hüt­ten­stadt ist völ­lig unter­be­legt – was auf die sin­ken­den Ein­rei­se­zah­len zurück­zu­füh­ren ist. So war die Ein­rich­tung ursprüng­lich zur Auf­nah­me von bis zu 250 Per­so­nen vor­ge­se­hen, fuhr dann die Kapa­zi­tä­ten zunächst auf 150 und schließ­lich auf nur noch 60 Plät­ze her­un­ter – von denen im Dezem­ber 2025 ledig­lich 22 belegt waren. Ins­ge­samt waren im genann­ten Zeit­raum nur 85 Per­so­nen in der Ein­rich­tung unter­ge­bracht – von denen wie­der­um ledig­lich fünf nach Polen, dem Land der Erst­ein­rei­se, abge­scho­ben wur­den. Somit liegt die Erfolgs­quo­te gera­de ein­mal bei fünf Prozent.

Freiheitsbeschränkung in Erstaufnahmeeinrichtungen

Auch für den Auf­ent­halt in regu­lä­ren Erst­auf­nah­me­ein­rich­tun­gen, die neben den Sekun­där­mi­gra­ti­ons­zen­tren fort­be­stehen, wur­den ver­gleich­ba­re Mög­lich­kei­ten zur Frei­heits­be­schrän­kung beschlos­sen. Eben­so wird nach Nacht- und Tages­zeit­ver­fü­gun­gen unter­schie­den – letz­te­res eben­falls nur für die Grup­pe der aus­rei­se­pflich­ti­gen Erwach­se­nen (Para­graf 68a Absatz 1 AsylG neu). Eben­so gel­ten die glei­chen Aus­nah­me­mög­lich­kei­ten. Da die Wohn­pflicht in nor­ma­len Erst­auf­nah­me­ein­rich­tun­gen in der Regel 18 Mona­te bei Erwach­se­nen und sechs Mona­ten bei Fami­li­en mit Kin­dern beträgt, ist die maxi­ma­le Anord­nungs­dau­er der Frei­heits­be­schrän­kung bei die­sen Per­so­nen­grup­pen ent­spre­chend kürzer.

Auch kön­nen den Men­schen sowohl in Erst­auf­nah­me­ein­rich­tung als auch in Sekun­där­mi­gra­ti­ons­zen­tren Mel­de­pflich­ten auf­er­legt wer­den, um sicher­zu­stel­len, dass der Auf­ent­halts­be­schrän­kung nach­ge­kom­men wird (Para­graf 68a Absatz 3 AsylG neu).

Neues Asylgrenzverfahren an deutschen Flughäfen

Das bis­he­ri­ge Flug­ha­fen­ver­fah­ren, dass eine schutz­su­chen­de Per­son bis­lang bei Ein­rei­se mit dem Flug­zeug nach Deutsch­land durch­lau­fen muss­te, wird nun durch ein neu­es Asyl­grenz­ver­fah­ren ersetzt.

In die­ses Grenz­ver­fah­ren kom­men Per­so­nen aus Her­kunfts­län­dern mit einer EU-wei­ten Aner­ken­nungs­quo­te von unter 20 Pro­zent sowie Per­so­nen, denen die Behör­den Täu­schung vor­wer­fen, oder von denen ein Sicher­heits­ri­si­ko ange­nom­men wird, wenn sie an den Außen­gren­zen einen Asyl­an­trag stel­len oder auf­ge­grif­fen wer­den. Beson­ders die Rege­lung in Bezug auf die Aner­ken­nungs­quo­te ist ver­hee­rend, denn davon sind Men­schen aus zahl­rei­chen Her­kunfts­län­dern unab­hän­gig von ihrer eige­nen Flucht­ge­schich­te betrof­fen. Laut neu­en Zah­len von Euro­stat lie­gen u.a. die Her­kunfts­län­der Irak (18 Pro­zent), Russ­land (18 Pro­zent) und Tür­kei (12 Pro­zent) unter die­ser Schwel­le und müs­sen somit in die Grenz­ver­fah­ren. Die Mit­glied­staa­ten kön­nen dar­über hin­aus auch wei­te­re Grup­pen in die Grenz­ver­fah­ren neh­men, zum Bei­spiel aus angeb­lich siche­ren Her­kunfts­staa­ten. Ob Deutsch­land dies machen wird, ist bis­lang nicht bekannt.

Die Dau­er, in der Betrof­fe­ne im Asyl­grenz­ver­fah­ren an den Flug­hä­fen fest­ge­hal­ten wer­den, ist durch die GEAS-Reform von bis­lang maxi­mal 19 Tagen auf nun­mehr 12 Wochen deut­lich erhöht. Mit dem GEAS-Anpas­sungs­ge­setz wer­den in den Para­graf 18a AsylG neu kon­kre­te Fris­ten zur Ent­schei­dung über einen Asyl­an­trag geschrie­ben, um die Ein­hal­tung der Vor­ga­ben zu garan­tie­ren. Das BAMF soll inner­halb von acht Wochen ent­schei­den. Trifft es in die­sem Zeit­raum kei­ne Ent­schei­dung, muss Betrof­fe­nen die Ein­rei­se ermög­licht wer­den und die Ent­schei­dung ist dann im regu­lä­ren Ver­fah­ren zu tref­fen. Kla­gen gegen eine Ableh­nung müs­sen inner­halb einer Woche ein­ge­reicht und begrün­det wer­den. Die zustän­di­gen Ver­wal­tungs­ge­rich­te sol­len inner­halb von zwei Wochen über die Kla­ge ent­schei­den. Wenn der Asyl­an­trag rechts­kräf­tig abge­lehnt wur­de, kann sich das neue Rück­kehr­grenz­ver­fah­ren von wei­te­ren 12 Wochen anschlie­ßen. Zusam­men­ge­nom­men kön­nen damit die Men­schen bis zu sechs Mona­ten an den Flug­hä­fen festsitzen.

Fiktion der Nichteinreise und faktische Haft im Außengrenzverfahren

Wäh­rend der Grenz­ver­fah­ren gel­ten die Men­schen als »nicht ein­ge­reist«, obwohl sie sich über meh­re­re Mona­te hin­weg in Deutsch­land befin­den. Die­se juris­ti­sche Absur­di­tät hat ins­be­son­de­re eine Fol­ge: Die Betrof­fe­nen dür­fen die Ein­rich­tun­gen an den Flug­hä­fen wäh­rend des gesam­ten Zeit­raums nicht verlassen.

So soll wäh­rend des Asyl­grenz­ver­fah­rens stets eine Beschrän­kung der Bewe­gungs­frei­heit vom BAMF ange­ord­net wer­den (Para­graf 18a Absatz 6 AsylG neu). Da die Ent­schei­dung zu begrün­den und mit einer Rechts­be­helfs­be­leh­rung zu ver­se­hen ist, kann sie auch vor Gericht ange­grif­fen wer­den, wenn sie zum Bei­spiel als nicht ver­hält­nis­mä­ßig zu bewer­ten ist. Obwohl die Asyl­su­chen­den im Grenz­ver­fah­ren den Ort ihrer Unter­brin­gung nicht ver­las­sen dür­fen, ist dies nach Ansicht der deut­schen Bun­des­re­gie­rung kei­ne Haft. Mit dem Argu­ment, die Betrof­fe­nen könn­ten jeder­zeit aus­rei­sen und damit sei die Unter­brin­gung in eine Rich­tung »offen« wur­de des­halb in Para­graf 18a Absatz 6 AsylG neu gere­gelt, dass den Betrof­fe­nen jeder­zeit die Abrei­se aus dem Bun­des­ge­biet ermög­licht wer­den muss. Ent­spre­chend wur­de auch kein Richter*innenvorbehalt vor­ge­se­hen, den Arti­kel 104 Grund­ge­setz für Inhaf­tie­run­gen eigent­lich vorschreibt.

Es liegt aber auf der Hand, dass Men­schen, die tat­säch­lich in ihren Her­kunfts­län­dern ver­folgt wer­den eben dort­hin nicht »frei­wil­lig« zurück­keh­ren kön­nen. Bei einer sol­chen Aus­rei­se wür­de zudem das Asyl­ver­fah­ren been­det wer­den, der gege­be­nen­falls bestehen­de Anspruch auf Schutz also ent­fal­len. Das war einer der Grün­de, war­um der Gerichts­hof der Euro­päi­schen Uni­on in einem Urteil von 2020 die Bedin­gun­gen in den unga­ri­schen Tran­sit­zo­nen als Haft bewer­tet hat. Auch der Euro­päi­sche Gerichts­hof für Men­schen­rech­te hat in Ent­schei­dun­gen zu den unga­ri­schen Tran­sit­zo­nen oder einem fran­zö­si­schen Flug­ha­fen ver­gleich­ba­re Situa­tio­nen als Haft bewertet.

Für die betrof­fe­nen Men­schen bedeu­tet ein sol­ches Fest­hal­ten eine gro­ße psy­chi­sche Belas­tung und es ist unklar, wie die sie wäh­rend ihres Ver­fah­rens unab­hän­gig recht­lich unter­stützt wer­den kön­nen. PRO ASYL lehnt Grenz­ver­fah­ren grund­sätz­lich ab, da sie nach der Erfah­rung der letz­ten Jah­re kei­ne fai­ren Bedin­gun­gen für das Asyl­ver­fah­ren ermög­li­chen. Schon jetzt unter­stützt PRO ASYL über den Rechts­hil­fe­fonds regel­mä­ßig Asyl­su­chen­de im soge­nann­ten Flug­ha­fen­ver­fah­ren und wird die­sen Fokus mit Blick auf die Fol­gen GEAS-Reform wei­ter vertiefen.

Neue Haftformen: Überprüfungshaft, Asylverfahrenshaft und Rückkehrgrenzverfahrenshaft

Der Streit dar­über, ob das Fest­hal­ten an den Flug­hä­fen nun als Haft gewer­tet wird oder nicht, erscheint noch para­do­xer, wenn man bedenkt, dass mit dem GEAS-Anpas­sungs­ge­setz neue Haft­for­men ein­ge­führt wer­den, die es ermög­li­chen, Schutz­su­chen­de von der Ein­rei­se an bis zur Rück­füh­rung festzusetzen:

Zu Beginn steht die neu gere­gel­te Über­prü­fungs­haft (Para­gra­fen 14a Absatz 2 und 15b Absatz 2 Auf­enthG neu) für die Außen­gren­ze bezie­hungs­wei­se im Inland. Ziel ist dabei die Siche­rung des Scree­ning­ver­fah­rens für neu ein­ge­reis­te Schutz­su­chen­de, also deren Iden­ti­täts­fest­stel­lung, Sicher­heits­über­prü­fung und gesund­heit­li­che Erst­un­ter­su­chung. Vor­aus­set­zung ist auch hier die Annah­me einer Flucht­ge­fahr, die ver­mu­tet wird, wenn der oder die Betrof­fe­ne »aus­drück­lich erklärt hat, dass er sich der Über­prü­fung ent­zie­hen will oder er eine Flucht schon vor­be­rei­tet oder zu ihr unmit­tel­bar ange­setzt hat«.

Beson­ders pro­ble­ma­tisch ist, dass der Gesetz­ent­wurf selbst die Inhaf­tie­rung von Kin­dern aus­drück­lich zulässt.

Mit der neu­en Haft­form der Asyl­ver­fah­rens­haft (Para­graf 69 AsylG neu) soll wäh­rend eines lau­fen­den Asyl­ver­fah­rens ein Unter­tau­chen ver­hin­dert wer­den. Fol­gen­de Fall­kon­stel­la­tio­nen sind als Haft­grün­de genannt:

  • Iden­ti­tät oder Staats­an­ge­hö­rig­keit konn­ten im Scree­ning­ver­fah­ren aus von den Betrof­fe­nen zu ver­tre­ten­den Grün­den »nicht fest­ge­stellt wer­den […] und kon­kre­te Anhalts­punk­te [lie­gen vor], dass er sich der Nach­ho­lung die­ser Fest­stel­lung im Asyl­ver­fah­ren ent­zie­hen wird, indem er unter­taucht«. Es müs­sen also kon­kre­te Tat­sa­chen vor­lie­gen, die den Rück­schluss auf ein mög­li­ches Unter­tau­chen zulas­sen wie etwa dahin­ge­hen­de Äuße­run­gen oder Vor­be­rei­tun­gen – blo­ße Ver­mu­tun­gen rei­chen nicht aus
  • Auf­ent­halts- und Mel­de­auf­la­gen wur­den ver­letzt, wie etwa eine auf das Gebiet einer Auf­nah­me­ein­rich­tung ange­ord­ne­ten Auf­ent­halts­be­schrän­kung oder eine für dort gel­ten­de Mel­de­auf­la­ge. Vor­aus­set­zung ist wei­ter das Vor­lie­gen von Fluchtgefahr.
  • Es wird eine Gefahr des Unter­tau­chens im Rah­men des Asyl­grenz­ver­fah­rens angenommen.
  • Es wird aus der Abschie­bungs­haft ein Asyl­fol­ge­an­trag, um die Voll­stre­ckung der Rück­kehr­ent­schei­dung zu ver­zö­gern oder zu ver­ei­teln. Dann gilt der Fol­ge­an­trag als »miss­bräuch­lich«. Ein kon­kre­ter Anhalts­punkt soll laut Gesetz »ins­be­son­de­re« dar­in gese­hen wer­den kön­nen, dass der Aus­län­der »bereits Zugang zum Asyl­ver­fah­ren hat­te«. Folg­lich könn­te die­ser Haft­grund bei jedem aus der Haft her­aus gestell­ten Fol­ge­an­trag ange­nom­men wer­den – unab­hän­gig davon, ob bei­spiels­wei­se eine Ver­än­de­rung der Ver­hält­nis­se im Her­kunfts­staat die Fol­ge­an­trag­stel­lung nahelegt.
  • Es besteht erheb­li­che Gefahr für Leib und Leben Drit­ter oder bedeu­ten­de Rechts­gü­ter der inne­ren Sicherheit.

Die Rück­kehr­grenz­ver­fah­ren­haft ergibt sich unmit­tel­bar aus Arti­kel 5 Absatz 2 der EU-Ver­ord­nung zum Rück­kehr­ver­fah­ren an der Gren­ze und betrifft den Voll­zug der Rück­kehr bezie­hungs­wei­se Rück­füh­rung nach einem durch­lau­fe­nen Asyl­grenz­ver­fah­ren mit nega­ti­vem Aus­gang. Sie kommt in zwei Vari­an­ten zur Anwendung:

  • Die ers­te besteht dar­in, die »Ein­rei­se in das Hoheits­ge­biet des betref­fen­den Mit­glied­staats zu ver­hin­dern«. Es müs­sen kon­kre­te Tat­sa­chen auf ein ent­spre­chen­des Vor­ha­ben schlie­ßen las­sen, bei­spiels­wei­se ent­spre­chen­de Äuße­run­gen oder dass sich die betref­fen­de Per­son tat­säch­lich auf den Weg ins Inland begibt.
  • Der zwei­te Anwen­dungs­fall soll dazu die­nen, die »Rück­kehr vor­zu­be­rei­ten oder das Abschie­bungs­ver­fah­ren durch­zu­füh­ren«. Als Rück­füh­rungs­vor­be­rei­tung die­nen dabei bei­spiels­wei­se die Pass­be­schaf­fung oder die Flug­bu­chung wäh­rend das Abschiebungsverfahren.

Inhaftierung von Kindern 

Beson­ders pro­ble­ma­tisch ist, dass der Gesetz­ent­wurf selbst die Inhaf­tie­rung von Kin­dern aus­drück­lich zulässt. Dabei sieht das Uni­ons­recht die Schaf­fung einer sol­chen Mög­lich­keit nur optio­nal vor (Arti­kel 13 Absatz 2 der neu­en EU-Auf­nah­me­richt­li­nie).

Der deut­sche Gesetz­ge­ber nimmt hier­bei an, dass die Inhaft­nah­me von Min­der­jäh­ri­gen »ihrem Wohl die­nen« kann und dann die Haft gerecht­fer­tigt ist, wie es in Para­graf 70a Absatz 3 AsylG neu heißt. Das Kin­des­wohl als Haft­vor­aus­set­zung zu eta­blie­ren, ist höchst zynisch. Haft kann nie dem Kin­des­wohl die­nen. Das GEAS-Anpas­sungs­ge­setz sieht zwar Haft »nur« als letz­tes Mit­tel vor, wenn ande­re weni­ger ein­schnei­den­de Maß­nah­men nicht wirk­sam ange­wandt wer­den kön­nen. Die UN-Arbeits­grup­pe gegen will­kür­li­che Inhaf­tie­run­gen (Working Group on Arbi­tra­ry Detenti­on) geht aber zu Recht davon aus, dass stets ande­re Mög­lich­kei­ten ver­füg­bar sind, sodass die Inhaf­tie­rung von Min­der­jäh­ri­gen nie alter­na­tiv­los und nie­mals gerecht­fer­tigt sein kann (A/HRC/13/30/Add.2, Rn. 79 f.).

Bei beglei­te­ten Min­der­jäh­ri­gen ist die Haft nur zuläs­sig, wenn sich auch die Eltern, ein Eltern­teil oder die pri­mä­re Betreu­ungs­per­son in Haft befin­det. Unbe­glei­te­te Min­der­jäh­ri­ge wie­der­um dür­fen nur inhaf­tiert wer­den, wenn »die Haft den Min­der­jäh­ri­gen schützt« (Para­graf 70a Absatz 3 Nr. 1 und 2 AsylG neu).

Inhaftierung weiterer vulnerablen Personen

Auch ande­re vul­nerable Grup­pen sind nicht von der Inhaf­tie­rung ver­schont, bei­spiels­wei­se Schwan­ge­re, Men­schen mit Behin­de­rung oder Per­so­nen, die Fol­ter oder schwe­re For­men psy­chi­scher, phy­si­scher oder sexu­el­ler Gewalt erlit­ten haben. Dabei birgt die Geset­zes­for­mu­lie­rung die Gefahr, dass die Haft ange­ord­net wer­den kann, ehe auch nur eine nach Arti­kel 25 der neu­en Auf­nah­me­richt­li­nie (RL 2024/1346) vor­ge­schrie­be­ne Vul­nerabi­li­täts­prü­fung ein­ge­lei­tet oder abge­schlos­sen wur­de. Denn Para­graf 70a Absatz 1 Satz 2 AsylG neu regelt: »Falls die in Arti­kel 25 der Richt­li­nie (EU) 2024/1346 vor­ge­se­he­ne Beur­tei­lung noch nicht abge­schlos­sen wur­de, ist sie unver­züg­lich abzu­schlie­ßen und ihre Ergeb­nis­se sind zu berück­sich­ti­gen, wenn ent­schie­den wird, ob die Haft fort­ge­setzt wird oder die Haft­be­din­gun­gen ange­passt wer­den müssen.«

Zwar regelt Para­graf 70a Absatz 1 AsylG neu, dass bei der Ent­schei­dung über die Inhaf­tie­rung »jeg­li­che sicht­ba­re Merk­ma­le, Äuße­run­gen oder Ver­hal­tens­wei­sen zu berück­sich­ti­gen [sind], die dar­auf hin­deu­ten, dass der Aus­län­der beson­de­re Auf­nah­me­be­dürf­nis­se hat«. Jedoch sind beson­ders psy­chi­sche Beein­träch­ti­gun­gen oft nicht sicht­bar, so dass die­se Vor­ga­ben zu vage sind. PRO ASYL for­dert des­halb, dass die Vul­nerabi­li­täts­prü­fung in jedem Fall vor einer Inhaft­nah­me abge­schlos­sen und berück­sich­tigt wird.

Para­graf 70a Absatz 2 AsylG neu regelt, dass die Inhaft­nah­me einer vul­ner­ablen Per­son nur dann zu unter­las­sen ist, wenn durch die Haft ihre kör­per­li­che oder psy­chi­sche Gesund­heit ernst­haft gefähr­det wür­de. Dies ent­spricht zwar dem Wort­laut des Arti­kel 13 der neu­en Auf­nah­me­richt­li­nie. Es sind aber stets die Vor­ga­ben des Arti­kel 2 Absatz 2 Satz 2 Grund­ge­setz zum Schutz des Lebens und der kör­per­li­chen Unver­sehrt­heit, Arti­kel 5 der Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on und Arti­kel 6 der EU-Grund­rech­te­char­ta (Recht auf Frei­heit und Sicher­heit) zu beach­ten, die eine umfas­sen­de Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­prü­fung ver­lan­gen. Danach muss sich der Ein­griff, ver­bun­den mit Gefah­ren für die phy­si­sche und psy­chi­sche Gesund­heit und vor dem Hin­ter­grund des ver­folg­ten Zwecks, ins­ge­samt als ver­hält­nis­mä­ßig dar­stel­len. Eine sol­che Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­prü­fung müss­te in aller Regel zur Unzu­läs­sig­keit der Inhaf­tie­rung führen.

Schnellerer Zugang zum Arbeitsmarkt

Mit dem GEAS-Anpas­sungs­ge­setz hat die deut­sche Bun­des­re­gie­rung nur sehr weni­ge Rege­lun­gen eta­bliert, die als posi­tiv zu ver­zeich­nen sind.  Eine ist, dass Geflüch­te­te künf­tig im lau­fen­den Asyl­ver­fah­ren bereits nach drei statt erst nach sechs Mona­ten, wie durch die neue Auf­nah­me­richt­li­nie ver­pflich­tend vor­ge­schrie­ben, Zugang zum Arbeits­markt erhal­ten (Para­graf 61 AsylG neu). Da aber Geflüch­te­te zu gro­ßen Tei­len ver­pflich­tet sein wer­den, sich in Sekun­där­mi­gra­ti­ons­zen­tren auf­zu­hal­ten, wird es ihnen kaum mög­lich sein, auch tat­säch­lich Arbeit zu finden.

Unse­re Arbeit wird mit dem Start der GEAS-Reform ab dem 12. Juni 2026 umso wichtiger!

Minderjährige erhalten vollen Zugang zu medizinischer Versorgung 

Eine wei­te­re Ver­bes­se­rung durch das GEAS-Anpas­sungs­ge­setz ist, dass Min­der­jäh­ri­gen künf­tig der vol­le Zugang zu Gesund­heits­leis­tun­gen nach dem Sozi­al­ge­setz­buch XII gewährt wird, die bis­her nur auf Akut­be­hand­lung und Schmerz­zu­stän­de beschränkt waren. Die­ses Recht gilt nicht nur im lau­fen­den Ver­fah­ren und für den Fall einer posi­ti­ven Asy­l­ent­schei­dung, son­dern auch dann, wenn der Asyl­an­trag abge­lehnt wor­den ist (Para­graf 4 Absatz 4 Satz 1 Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz (Asyl­bLG) neu).

Wur­den medi­zi­ni­sche Leis­tun­gen wäh­rend der Min­der­jäh­rig­keit begon­nen, enden die­se nicht mit Errei­chen der Voll­jäh­rig­keit. Viel­mehr sol­len sie bis zur Been­di­gung der Maß­nah­me wei­ter gewährt wer­den (Para­graf 4 Absatz 4 Satz 3 Asyl­bLG neu).

Der Kampf für die Rechte der Geflüchteten geht weiter!

Die GEAS-Reform sowie die natio­na­le Umset­zung der Reform in Deutsch­land zie­len auf Iso­lie­rung schutz­su­chen­der Men­schen und ihrer mas­si­ven Ent­rech­tung. Dem stellt sich PRO ASYL mit sei­nem bun­des­wei­ten Netz­werk und sei­nen euro­päi­schen Part­nern klar ent­ge­gen.

In der von der Bun­des­ar­beits­ge­mein­schaft PRO ASYL am 24. April 2026 beschlos­se­nen Schmer­len­ba­cher Erklä­rung zum Flücht­lings­schutz heißt es: »Wir kämp­fen für das Recht auf Schutz, ein Leben in Wür­de und Glück. Wir benen­nen Rechts­brü­che, ver­tei­di­gen Schutz­rech­te, unter­stüt­zen Betrof­fe­ne, schaf­fen Öffent­lich­keit und wen­den uns gegen jede Poli­tik, die auf Abschre­ckung, Aus­gren­zung und Ent­wür­di­gung setzt. Wir sind dort prä­sent, wo Schutz ver­wei­gert wird. Und wir han­deln soli­da­risch, wo Angst und poli­ti­sche Här­te Men­schen zum Schwei­gen brin­gen sollen.«

Die­se Arbeit von PRO ASYL und sei­nen Part­nern wird mit dem Start der GEAS-Reform ab dem 12. Juni 2026 umso wichtiger.

(pva/wj)