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Foto: Aktion von PRO ASYL und terre des hommes im Dezember 2023 in Berlin.

Es sind Jahre, die afghanische Familien warten müssen, allein bis ihr Antrag auf ein Visum zum Familiennachzug von einer deutschen Auslandsvertretung angenommen wird. Die aktuelle Schließung der Deutschen Botschaft Teheran verschärft die Lage noch weiter. Eine Lösung ist bisher nicht in Sicht.

Ahmad* muss­te auf­grund der Ver­fol­gung durch die Tali­ban flie­hen. In Deutsch­land wur­de ihm die Flücht­lings­ei­gen­schaft zuer­kannt – und damit auch das Recht auf Fami­li­en­nach­zug. Man­gels deut­scher Aus­lands­ver­tre­tung in Kabul, buch­te sei­ne Frau Par­wa­na* Ende 2023 für sich und die drei Töch­ter bei der Bot­schaft im Iran einen Ter­min für den Antrag zum Fami­li­en­nach­zug. Denn auch sie sind in höchs­tem Maße gefähr­det: Bereits zwei Mal wur­de das Haus durch­sucht. Die Töch­ter haben seit vier Jah­ren kei­ne Schu­le mehr besucht.

Wer in Afgha­ni­stan lebt und zu sei­nen engs­ten Ange­hö­ri­gen nach Deutsch­land nach­zie­hen will, muss seit der Schlie­ßung der Bot­schaft in Afgha­ni­stan ein Visum bei den deut­schen Aus­lands­ver­tre­tun­gen im Iran oder in Paki­stan bean­tra­gen. Schon seit Jah­ren sind die War­te­zei­ten, bis ein Ter­min zur Antrags­an­nah­me ver­ge­ben wird, lang. Die offi­zi­el­le Anga­be von »über 52 Wochen« ist ein Euphe­mis­mus: Die hil­fe­su­chen­den Fami­li­en, die sich an PRO ASYL wen­den, war­ten meist seit über zwei Jah­ren auf einen Ter­min, eini­ge sogar seit mehr als drei Jahren.

Beson­ders die Deut­sche Bot­schaft Tehe­ran ist über­las­tet. Nach­dem Mit­te 2025 Rake­ten­an­grif­fe die tech­ni­sche Infra­struk­tur beschä­digt hat­ten, wur­de das ohne­hin gerin­ge Bot­schafts­per­so­nal wei­ter redu­ziert und die Annah­me der Anträ­ge afgha­ni­scher Antragsteller*innen ein­ge­stellt. Eini­ge Fami­li­en traf das in einem Moment lang­ersehn­ter Hoffnung:

Kha­di­ja* floh bereits 2015 mit zwei ihrer Söh­ne nach Deutsch­land. Den Kon­takt zu ihrem Ehe­mann und einem wei­te­ren Kind ver­lor sie. Als ihnen im Jahr 2022 wie­der die Kon­takt­auf­nah­me gelang, buch­te der Ehe­mann sofort einen Ter­min in Tehe­ran, um ein Visum zum Fami­li­en­nach­zug zu bean­tra­gen. Im Juni 2025 soll­te der Ter­min end­lich statt­fin­den – doch die Bot­schaft sag­te kurz zuvor ab und ist seit­dem nicht erreich­bar. Bis heu­te hat die Fami­lie kei­ne Infor­ma­tio­nen erhal­ten, wann und wie es weitergeht. 

Inzwi­schen ist der Betrieb der Bot­schaft kom­plett zum Erlie­gen gekom­men: »Auf­grund der sich ver­schlech­tern­den Sicher­heits­la­ge in der Regi­on wur­de das Per­so­nal der Bot­schaft tem­po­rär ins Aus­land ver­legt. Kon­kret bedeu­tet das, dass die Bot­schaft in Tehe­ran bis auf Wei­te­res geschlos­sen bleibt und kon­su­la­ri­sche Dienst­leis­tun­gen vor Ort nicht ange­bo­ten wer­den können«.

Frau­en sind im Afgha­ni­stan unter den Tali­ban grund­sätz­lich bedroht. Ihnen wird »das Recht auf ein men­schen­wür­di­ges All­tags­le­ben in ihrem Her­kunfts­land verwehrt«

Familien sind in Gefahr

Für die betrof­fe­nen Fami­li­en ist das fatal. Gera­de in Fäl­len wie dem von Ahmad und Par­wa­na ist eine schnel­le Bear­bei­tung von beson­de­rer Bedeu­tung: Der Schutz­be­darf eines Fami­li­en­mit­glieds wur­de bereits fest­ge­stellt, meist sind dann auch Ehepartner*in und die Kin­der bedroht. Eini­ge Fami­li­en leben wie Mari­am* über Jah­re versteckt:

Mit ihren drei Kin­dern muss­te Mari­am bereits 15-mal den Wohn­ort wech­seln, um sich vor den Tali­ban zu ver­ste­cken. Ihr Mann Aziz* wur­de auf­grund sei­ner Tätig­keit für die ehe­ma­li­ge afgha­ni­sche Regie­rung nach der Macht­über­nah­me der Tali­ban ver­folgt. Obwohl er in Deutsch­land als Flücht­ling aner­kannt wur­de, stockt der Nach­zug sei­ner Fami­lie. Er ist in stän­di­ger Sor­ge um ihre Sicherheit. 

Frau­en sind im Afgha­ni­stan unter den Tali­ban grund­sätz­lich bedroht. Ihnen wird »das Recht auf ein men­schen­wür­di­ges All­tags­le­ben in ihrem Her­kunfts­land ver­wehrt«, indem ihnen »in fla­gran­ter Wei­se hart­nä­ckig aus Grün­den ihres Geschlechts die mit der Men­schen­wür­de ver­bun­de­nen Grund­rech­te vor­ent­hal­ten wer­den«, so der Euro­päi­sche Gerichts­hof in sei­nem Urteil vom 4. Okto­ber 2024. Er ent­schied: Allen afgha­ni­schen Frau­en, die in Euro­pa Schutz suchen, muss die­ser auch gewährt wer­den. Im Visums­ver­fah­ren kön­nen sie dar­aus zwar kei­nen Anspruch ablei­ten, aber das Urteil zeigt deut­lich, dass afgha­ni­sche Frau­en auf den War­te­lis­ten der deut­schen Aus­lands­ver­tre­tun­gen Ver­fol­gungs­hand­lun­gen aus­ge­setzt sind – eine schnel­le Bear­bei­tung der Visums­an­trä­ge zum Fami­li­en­nach­zug ist dar­um drin­gend geboten.

Vie­le Fami­li­en rei­sen nicht nur in den Iran oder nach Paki­stan, um den Antrag auf Fami­li­en­nach­zug zu stel­len, son­dern ver­su­chen auch, sich dort vor Ver­fol­gung in Afgha­ni­stan zu schüt­zen. Ihr Auf­ent­halt in die­sen Län­dern ist jedoch oft prekär:

Auch Par­wa­na und ihre Töch­ter sind in den Iran geflo­hen. Sie haben ein Visum, das nur drei Mona­te gül­tig ist. Danach sind sie von Abschie­bung nach Afgha­ni­stan bedroht. 

110.000

Geflüch­te­te nach Afgha­ni­stan zurückgekehrt.

Afgha­ni­sche Flücht­lin­ge sind im Iran beson­ders schutz­los: Sie haben kaum Zugang zu grund­le­gen­der Ver­sor­gung und meist kein fami­liä­res Unter­stüt­zungs­netz­werk. Bis Mit­te März sind bereits rund 110.000 Geflüch­te­te nach Afgha­ni­stan zurück­ge­kehrt. Auch in Paki­stan leben afgha­ni­sche Flücht­lin­ge meist ver­steckt und in Angst vor Abschie­be­raz­zi­en.

Jah­re­lan­ge Tren­nun­gen zwi­schen Kin­dern und ihren Eltern sowie zwi­schen Ehepartner*innen las­sen sich nicht mehr rück­gän­gig machen und hin­ter­las­sen Spuren. 

Lange Trennungszeiten verursachen schwere Belastungen

Auch für die Schutz­be­rech­tig­ten in Deutsch­land ist es von gro­ßer Bedeu­tung, wann über ihren Antrag auf Fami­li­en­nach­zug ent­schie­den wird, denn das beein­flusst mas­siv ihr Fami­li­en­le­ben und ihre Inte­gra­ti­ons­mög­lich­kei­ten. Die anhal­ten­den Sor­gen um die eige­ne Fami­lie füh­ren bei vie­len zu schwe­ren psy­chi­schen Belas­tun­gen. Jah­re­lan­ge Tren­nun­gen zwi­schen Kin­dern und ihren Eltern sowie zwi­schen Ehepartner*innen las­sen sich nicht mehr rück­gän­gig machen und hin­ter­las­sen Spuren.

Harun* hat es trotz der Sor­gen um sei­ne Fami­lie geschafft, sich beruf­lich zu fes­ti­gen: Er arbei­tet als Bus­fah­rer. Bereits bis zu sei­ner Aner­ken­nung als Flücht­ling ver­gin­gen meh­re­re Jah­re. Und das War­ten nimmt kein Ende: Seit über zwei Jah­ren hof­fen sei­ne Frau und die Kin­der in Afgha­ni­stan dar­auf, bei der deut­schen Bot­schaft einen Visums­an­trag stel­len zu kön­nen. Sei­ne jüngs­te Toch­ter hat Harun noch nie per­sön­lich gesehen.

Untätigkeitsklage bei Warten auf einen Vorsprachetermin

Ehe und Fami­lie ste­hen unter dem beson­de­ren Schutz des Grund­ge­set­zes (Arti­kel 6) und sind als Recht in der Euro­päi­sche Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on ver­an­kert (Arti­kel 8). Durch die jah­re­lang ver­zö­ger­ten Ver­fah­ren wird die­ses Men­schen­recht unter­gra­ben – aber es ein­zu­kla­gen, ist extrem schwer.

Eine Behör­de muss »ohne zurei­chen­den Grund« über einen Antrag zwar inner­halb von drei Mona­ten ent­schei­den (§ 75 VwGO), aber man­gels Ter­mins kön­nen die meis­ten jah­re­lang gar nicht erst einen Antrag stel­len. Ein gül­ti­ger Visums­an­trag könn­te eigent­lich auch schrift­lich gestellt wer­den. Die Recht­spre­chung beharrt jedoch auf der per­sön­li­chen Vor­spra­che (OVG Ber­lin-Bran­den­burg, Beschluss vom 02.01.2017 – 3 M 122.16) und recht­fer­tig­te bis­lang die War­te­zei­ten mit »situa­ti­ons­be­ding­ten Kapazitätsengpässe[n]« (OVG Ber­lin-Bran­den­burg, Beschluss vom 10.12.21 – 6 S 32/21) auf­grund aku­ter Über­las­tung (sie­he auch Fach­in­for­ma­ti­on des DRK-Such­diens­tes). Aus Sicht von PRO ASYL wur­de in den Urtei­len zu wenig berück­sich­tigt, dass für die Kläger*innen eine gro­ße Dring­lich­keit auf­grund aku­ter Gefähr­dung und eine Ver­let­zung des Rechts auf Fami­lie und des Kin­des­wohls durch die jah­re­lan­ge Tren­nungs­dau­er besteht.

Die Über­las­tung der Bot­schaf­ten und die lan­gen War­te­zei­ten hal­ten inzwi­schen seit Jah­ren an. Es ist daher mehr als frag­lich, ob die­se Lage noch als »situa­ti­ons­be­dingt« abge­tan wer­den kann. Gericht­lich wur­den die Erklä­run­gen des Aus­wär­ti­gen Amtes zwar bis­lang als genü­gend bewer­tet. Im Dezem­ber 2025 – einem Zeit­punkt, zu dem vie­le schon seit über zwei Jah­ren auf einen Vor­spra­che­ter­min war­te­ten – attes­tier­te das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg (6 S 139/25) dem Aus­wär­ti­gen Amt sogar noch »hin­rei­chen­de Bemü­hun­gen (…) anhän­gi­ge Visum­ver­fah­ren zu för­dern und (auch) das­je­ni­ge der Antrag­stel­ler zu 2. und 3. abzu­schlie­ßen« und lob­te die aus­führ­li­che Dar­le­gung der Bemü­hun­gen. Spä­tes­tens jedoch seit der kom­plet­ten Schlie­ßung der Bot­schaft in Tehe­ran ist das nicht mehr zu erwar­ten, wie die Bot­schaft selbst auf ihrer Web­sei­te schreibt: »Gegen­wär­tig kann kei­ne belast­ba­re Aus­sa­ge getrof­fen wer­den, wann der regu­lä­re Dienst­be­trieb wie­der auf­ge­nom­men wer­den kann.«

Seit fast einem Jahr wird die War­te­lis­te afgha­ni­scher Staats­an­ge­hö­ri­ger nicht mehr bear­bei­tet und bis heu­te wur­de den Fami­li­en kei­ne Alter­na­ti­ve aufgezeigt

Visumsverfahren ermöglichen

Seit fast einem Jahr wird die War­te­lis­te afgha­ni­scher Staats­an­ge­hö­ri­ger nicht mehr bear­bei­tet und bis heu­te wur­de den Fami­li­en kei­ne Alter­na­ti­ve auf­ge­zeigt. Das Aus­wär­ti­ge Amt muss nun schnells­tens ermög­li­chen, dass die Anträ­ge ange­nom­men wer­den. Andern­falls wer­den Untä­tig­keits­kla­gen in den nächs­ten Mona­ten an Erfolgs­aus­sicht gewin­nen. Inzwi­schen gibt die Bot­schaft an, dass »der­zeit alter­na­ti­ve Mög­lich­kei­ten der Antrags­an­nah­me« geprüft und »ent­spre­chen­de Hin­wei­se auf der Web­sei­te ver­öf­fent­licht und die Betrof­fe­nen indi­vi­du­ell kon­tak­tiert« werden.

Bei­des ist drin­gend erfor­der­lich. Aller­dings neh­men ande­re Bot­schaf­ten, als die im Iran und in Paki­stan, der­zeit Visums­an­trä­ge nur an, wenn die Per­son in die­sem Land ihren gewöhn­li­chen Auf­ent­halt hat (sie­he Visums­hand­buch). Ein besuchs­wei­ser Auf­ent­halt reicht nicht aus. Daher müs­sen drin­gend wei­te­re Aus­lands­ver­tre­tun­gen für die Bear­bei­tung bestimmt wer­den. Da Afghan*innen für fast alle Staa­ten Visa bean­tra­gen müs­sen, ist es zudem erfor­der­lich, dass sich das Aus­wär­ti­ge Amt dafür ein­setzt, dass die Antragsteller*innen zu Vor­spra­che­ter­mi­nen in Anrai­ner­staa­ten mög­lichst ein­fach ein­rei­sen können.

Um die Antrags­an­nah­me prag­ma­tisch und schnell zu ermög­li­chen, könn­te auch – wie bereits bis­her im Iran – mit exter­nen Dienst­leis­tern zusam­men­ge­ar­bei­tet wer­den. Für eine Beschleu­ni­gung der Ver­fah­ren wäre es zudem erfor­der­lich, die digi­ta­le Bear­bei­tung zu erwei­tern und etwa die Kapa­zi­tä­ten digi­ta­ler Urkun­den­prü­fung und Antrags­be­ar­bei­tung im Inland auszubauen.

Behördendschungel statt Recht auf Familie

Das Fami­li­en­nach­zugs­ver­fah­ren ist ein schwer zu durch­drin­gen­der Dschun­gel aus Fris­ten und Anträ­gen, kom­pli­zier­ten Vor­aus­set­zun­gen und gesetz­li­chen Ein­schrän­kun­gen. Die­sem Ver­fah­ren wer­den Fami­li­en aus­ge­setzt, die in pre­kä­ren Ver­hält­nis­sen leben, zum Teil ver­folgt wer­den und nach den lan­gen War­te­zei­ten psy­chisch erschöpft sind.

Das Recht auf Fami­lie wird in Deutsch­land für geflüch­te­te Men­schen nicht nur durch Geset­ze wie das zur Aus­set­zung des Fami­li­en­nach­zugs für sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­te beschränkt, son­dern auch durch behörd­li­che Ver­fah­ren wie die feh­len­de Ent­ge­gen­nah­me von Anträ­gen unter­mi­niert. Wenn nach den jah­re­lan­gen War­te­zei­ten nicht schnellst­mög­lich eine prak­ti­ka­ble Alter­na­ti­ve gefun­den wird, um die vie­len Anträ­ge anzu­neh­men und zu bear­bei­ten, muss davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass es schlicht am poli­ti­schen Wil­len fehlt. Die­se Pra­xis des Ver­schlep­pens müss­te dann auch von den Gerich­ten erkannt und kor­ri­giert werden.

(jb)

*Namen geän­dert