Erneuter PRO-ASYL-Erfolg gegen Zurückweisungen: Die Bundespolizei hebt die Zurückweisungsbescheide zweier Afghanen auf, erlaubt die Einreise und trägt die Verfahrenskosten. Zuvor hatten Gerichte Zurückweisungen mehrfach für rechtswidrig erklärt. Dobrindts Zurückweisungspolitik entwickelt sich zum Rechtsdesaster – trotz vorheriger Warnungen im BMI.

Im Juni 2025 wer­den zwei Afgha­nen an der deutsch-pol­ni­schen Gren­ze, noch bevor sie einen Asyl­an­trag stel­len kön­nen, von der Bun­des­po­li­zei zurück­ge­wie­sen. Zurück in Polen erhal­ten sie kei­nen Zugang zu einem Asyl­ver­fah­ren, wer­den inhaf­tiert und sol­len nach Afgha­ni­stan abge­scho­ben wer­den. Ein Sam­mel­char­ter nach Afgha­ni­stan ist bereits für den 10. April ange­setzt. In letz­ter Sekun­de gelingt es ihnen mit Hil­fe der Orga­ni­sa­ti­on Sto­war­zy­sze­nie Inter­wen­c­ji Praw­nej (SIP) beim Euro­päi­schen Gerichts­hof für Men­schen­rech­te (EGMR) einen Eil­an­trag ein­zu­le­gen. Mit Erfolg: Der EGMR stoppt kurz vor knapp ihre Abschie­bung nach Afghanistan. 

Auch wehr­ten sie sich mit Unter­stüt­zung von PRO ASYL gericht­lich gegen ihre Zurück­wei­sung aus Deutsch­land nach Polen. Bereits zuvor gab es eini­ge Gerichts­ur­tei­le, die Zurück­wei­sun­gen von Asyl­su­chen­den für rechts­wid­rig erklär­ten. Die­ses Mal umging die Bun­des­po­li­zei eine gericht­li­che Ent­schei­dung: Im August 2026 hob sie die Zurück­wei­sungs­be­schei­de auf, gestat­te­te den Betrof­fe­nen die Ein­rei­se nach Deutsch­land und über­nahm frei­wil­lig die Kos­ten des Verfahrens. 

Die Betrof­fe­nen wur­den damit dank PRO ASYL und SIP vor einer Ket­ten-Abschie­bung nach Afgha­ni­stan bewahrt – denn: Aus einer Zurück­wei­sung nach Polen kann eine Abschie­bung nach Afgha­ni­stan folgen. 

Das Grund­pro­blem bleibt: Ob Schutz­su­chen­de ihre Rech­te tat­säch­lich durch­set­zen kön­nen, hängt davon ab, ob sie recht­zei­tig anwalt­li­che Unter­stüt­zung finden.

Zurückweisungspraxis: Von Beginn an Niederlagen und Kampagne gegen Betroffene

Bereits kurz nach Ein­füh­rung der Zurück­wei­sun­gen an deut­schen Gren­zen im Jahr 2025 zeig­te sich, wohin die­se Poli­tik führt. Drei Schutz­su­chen­de aus Soma­lia – dar­un­ter eine 16-jäh­ri­ge ver­letz­te Jugend­li­che – waren im Mai 2025 trotz ihrer Asyl­ge­su­che an der deutsch-pol­ni­schen Gren­ze zurück­ge­wie­sen wor­den. PRO ASYL unter­stütz­te ihre Eil­ver­fah­ren. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Ber­lin gab allen drei Recht: Die Zurück­wei­sun­gen ohne Durch­füh­rung des euro­pa­recht­lich vor­ge­schrie­be­nen Dub­lin-Ver­fah­rens waren rechtswidrig.

Auf die gericht­li­che Nie­der­la­ge folg­te eine poli­ti­sche und media­le Kam­pa­gne. Uni­ons­po­li­ti­ker war­fen PRO ASYL eine angeb­li­che „Insze­nie­rung“ und die Unter­stüt­zung ille­ga­ler Grenz­über­trit­te vor, mög­li­che Straf­ta­ten wur­den in den Raum gestellt. Der Vor­sit­zen­de der Deut­schen Bun­des­po­li­zei­ge­werk­schaft stell­te Straf­an­zei­ge gegen Unbe­kannt und erwähn­te neben einem CSU-Poli­ti­ker in die­sem Zusam­men­hang öffent­lich  PRO ASYL. Von den schwe­ren Vor­wür­fen blieb nichts Belast­ba­res übrig. PRO ASYL hat­te getan, was eine Men­schen­rechts­or­ga­ni­sa­ti­on tut: Schutz­su­chen­de dabei unter­stüt­zen, ihre Rech­te vor Gericht durchzusetzen.

Beson­ders dras­tisch traf die Kam­pa­gne die drei Schutz­su­chen­den selbst. Die Bild-Zei­tung ver­öf­fent­lich­te ihre Fotos groß und unver­pi­xelt in einer steck­brief­ar­ti­gen Dar­stel­lung – auch das Bild der min­der­jäh­ri­gen Jugend­li­chen. PRO ASYL unter­stütz­te die Betrof­fe­nen auch dage­gen recht­lich. Mit Erfolg: Das Land­ge­richt Frank­furt am Main sprach von einer „andau­ern­den schwe­ren Per­sön­lich­keits­rechts­ver­let­zung“. BILD durf­te die Fotos und die aus­ge­schrie­be­nen Vor­na­men der Betrof­fe­nen nicht wei­ter veröffentlichen.

Doch auch wei­te­re gericht­li­che Ent­schei­dun­gen beweg­ten die Bun­des­re­gie­rung nicht dazu, die Zurück­wei­sungs­pra­xis ein­zu­stel­len. Am 22. Mai 2026 ver­pflich­te­te das Ver­wal­tungs­ge­richt Ber­lin Deutsch­land im Fall eines Geflüch­te­ten aus Eri­trea, den Grenz­über­tritt zu gestat­ten und das euro­pa­recht­lich vor­ge­schrie­be­ne Dub­lin-Ver­fah­ren ein­zu­lei­ten. Erneut ging das VG Ber­lin davon aus, dass sich die Zurück­wei­sung im Haupt­sa­che­ver­fah­ren vor­aus­sicht­lich als rechts­wid­rig erwei­sen würde.

Statt das gel­ten­de Euro­pa­recht anzu­wen­den, wird auf Zeit gespielt, ein­zel­ne Nie­der­la­ge in Kauf genom­men und dar­auf gesetzt, dass nicht alle Betrof­fe­nen klagen. 

Erst zurückweisen, dann die Entscheidung zurücknehmen

Damit wie­der­holt sich ein Mus­ter: Schutz­su­chen­de wer­den zunächst an der Gren­ze abge­wie­sen und müs­sen anschlie­ßend mit anwalt­li­cher Unter­stüt­zung um Rech­te kämp­fen, die ihnen nach euro­päi­schem Recht zustehen.

Im Fall der drei Somalier*innen muss­te erst das Ver­wal­tungs­ge­richt Ber­lin ein­schrei­ten. Auch im Fall des Eri­tre­ers kor­ri­gier­te das Gericht die Zurück­wei­sung. Im aktu­el­len Fall der bei­den Afgha­nen nimmt die Bun­des­po­li­zei ihre Ent­schei­dun­gen zurück, bevor es zu einer wei­te­ren gericht­li­chen Ent­schei­dung kommt.

Das Grund­pro­blem bleibt: Ob Schutz­su­chen­de ihre Rech­te tat­säch­lich durch­set­zen kön­nen, hängt fak­tisch davon ab, ob sie recht­zei­tig anwalt­li­che und zivil­ge­sell­schaft­li­che Unter­stüt­zung finden.

Die Zurück­wei­sun­gen von Asyl­su­chen­den an den deut­schen Bin­nen­gren­zen müs­sen been­det und das gel­ten­de euro­päi­sche Asyl­recht ein­ge­hal­ten werden.

Die rechtlichen Bedenken waren lange bekannt

Beson­ders schwer wiegt, dass die recht­li­chen Pro­ble­me bei Zurück­wei­sun­gen von Schutz­su­chen­den an der Gren­ze  im Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um lan­ge vor ihrer Ein­füh­rung bekannt waren. Durch Frag­Den­Staat öffent­lich gewor­de­ne inter­ne Unter­la­gen zei­gen erheb­li­che euro­pa­recht­li­che Beden­ken gegen Zurück­wei­sun­gen von Schutz­su­chen­den an den deut­schen Bin­nen­gren­zen. Die zustän­di­ge Fach­ab­tei­lung hat­te einen sol­chen Kurs bereits 2024 nach inten­si­ver Prü­fung als „euro­pa­recht­lich nicht trag­fä­hig“ bewertet.

Trotz­dem wur­de die Pra­xis ein­ge­führt – auch nach den ers­ten Nie­der­la­gen vor Gericht fort­ge­setzt. Es drängt sich der Ein­druck auf: Statt das gel­ten­de Euro­pa­recht ver­läss­lich anzu­wen­den, wird auf Zeit gespielt, ein­zel­ne Nie­der­la­ge in Kauf genom­men und dar­auf gesetzt, dass nicht alle Betrof­fe­nen klagen. 

PRO ASYL for­dert die Bun­des­re­gie­rung auf, die­sen poli­ti­schen und recht­li­chen Irr­weg end­lich zu been­den. Rechts­staat­lich­keit bedeu­tet nicht, rechts­wid­ri­ge Ent­schei­dun­gen erst dann zurück­zu­neh­men, wenn Betrof­fe­ne dage­gen klagen.

Die Zurück­wei­sun­gen von Asyl­su­chen­den an den deut­schen Bin­nen­gren­zen müs­sen been­det und das gel­ten­de euro­päi­sche Asyl­recht ein­ge­hal­ten werden.