30.09.2022
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Die Regenbogenflagge steht weltweit für Toleranz und Akzeptanz der Vielfalt von Lebensformen. Foto: Unsplash/Alexander Grey

Homosexuelle und queere Menschen haben es schwer, in Deutschland Asyl zu erhalten. Behörden oder Gerichte argumentieren häufig, ein Schutzstatus sei unnötig, weil sie ihre Sexualität im Herkunftsland ja heimlich leben könnten. Das stürzt viele Betroffene in eine Krise. Das Bundesinnenministerium hat nun zum 1. Oktober Verbesserungen angekündigt.

Abdel­ka­rim Bend­je­ri­ou-Sedjera­ri hat Angst – gro­ße Angst. Er ist schwul, stammt aus Alge­ri­en und lebt seit rund drei Jah­ren in Hes­sen. Doch nun droht ihm die Abschie­bung, weil sei­ne Homo­se­xua­li­tät vom Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge (BAMF) und dem Frank­fur­ter Ver­wal­tungs­ge­richt nicht als Schutz­grund aner­kannt wird. »Ich habe Angst um mein Leben, weiß nicht, was pas­siert. Ich kann wie­der ver­folgt wer­den. Ich kann ermor­det wer­den, das geht ganz leicht«, sagt er gegen­über dem Hes­si­schen Rund­funk. In Alge­ri­en wer­den Homo­se­xu­el­le ver­folgt und drang­sa­liert, die Gesell­schaft ist sehr homo­phob. Ein Stu­dent aus Algier ist 2019 getö­tet wor­den, weiß Abdel­ka­rim von einem Freund. »Er war schwul«, habe man mit sei­nem Blut an die Wand geschrieben.

In Deutsch­land lebt der ange­hen­de Elek­tri­ker Abdel­ka­rim so offen schwul, wie es nur mög­lich ist: Er hat sich in gro­ßen Medi­en deut­lich posi­tio­niert und an einer Dating­show teil­ge­nom­men, er setzt sich als Akti­vist für die Rech­te von LSBTIQ-Geflüch­te­ten ein und hat 2019 in Frank­furt auf der CSD-Büh­ne gestan­den und über die Situa­ti­on von Homo­se­xu­el­len in Alge­ri­en gespro­chen. Doch all das reicht dem Rich­ter am Frank­fur­ter Ver­wal­tungs­ge­richt nicht aus. Im März 2020 bestä­tig­te er die Ableh­nung von Abdel­ka­rims Asyl­an­trag durch das BAMF. Abdel­ka­rim, der sei­nen Freund mit zur Ver­hand­lung brach­te, stell­te einen Asyl­fol­ge­an­trag, den das BAMF am 12. Febru­ar 2021 als unzu­läs­sig ablehn­te. Auch dage­gen klag­te der Mitt­drei­ßi­ger. Vor weni­gen Wochen, am 23. August, hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Frank­furt die Kla­ge abge­wie­sen und zur Begrün­dung unter ande­rem aus­ge­führt, die Vor­aus­set­zun­gen für die Durch­füh­rung eines wei­te­ren Asyl­ver­fah­rens lägen nicht vor. Ent­schie­den hat das der­sel­be Rich­ter, der bereits im vor­he­ri­gen Ver­fah­ren für sei­nen Fall zustän­dig war – und der dafür bekannt ist, so gut wie nie posi­ti­ve asyl­recht­li­che Ent­schei­dun­gen zu tref­fen. Poli­tisch mag es frag­wür­dig sein, dass der­sel­be Rich­ter ein zwei­tes Mal über einen Fall ent­schei­det, recht­lich aber ist es korrekt.

Abdelkarims Fall steht beispielhaft für eine europarechtswidrige Praxis des BAMF

Der Rich­ter zwei­felt nicht die Homo­se­xua­li­tät des Alge­ri­ers an sich an, son­dern lehnt den Asyl­an­trag ab mit der Begrün­dung, Abdel­ka­rim kön­ne sei­ne geschlecht­li­che Iden­ti­tät in Alge­ri­en ja heim­lich leben und wür­de so einer mög­li­chen Ver­fol­gung ent­ge­hen. Das BAMF und deut­sche Gerich­te ver­wei­sen immer wie­der auf ein solch »dis­kre­tes Ver­hal­ten« im Her­kunfts­land, bekannt als Dis­kre­ti­ons­ge­bot. Dass damit ein gefähr­li­ches, lebens­lan­ges Ver­steck­spiel ein­her­geht, wird igno­riert. Der Fall des 35-Jäh­ri­gen steht damit stell­ver­tre­tend für eine Pra­xis, mit der das BAMF und Gerich­te seit Jah­ren ein Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH) unter­lau­fen. Der EuGH stell­te schon 2013 klar, dass die zustän­di­gen Behör­den »ver­nünf­ti­ger­wei­se nicht erwar­ten [kön­nen], dass der Asyl­be­wer­ber sei­ne Homo­se­xua­li­tät in sei­nem Her­kunfts­land geheim hält oder Zurück­hal­tung beim Aus­le­ben sei­ner sexu­el­len Aus­rich­tung übt, um die Gefahr einer Ver­fol­gung zu ver­mei­den.« Doch bis­lang wur­de das von deut­schen Behör­den und Gerich­ten missachtet.

»Die­ses Rum­ge­su­che nach Grün­den, wes­we­gen eine Per­son doch womög­lich nicht homo­se­xu­ell ist, führt zu mas­si­ven Feh­lern in den Ent­schei­dun­gen [des BAMF]«

Knud Wech­ter­stein von Rain­bow Refugees

Anstatt der Recht­spre­chung des höchs­ten euro­päi­schen Gerichts zu fol­gen, haben sie Wege gefun­den, das Dis­kre­ti­ons­ge­bot wei­ter­hin anzu­wen­den und so Asyl­an­trä­ge von LSBTIQ-Asyl­su­chen­den abzu­leh­nen. »Um das erwar­te­te Ver­hal­ten der geflüch­te­ten Per­son zu ermit­teln, stel­len sie eine kaum unter­mau­er­te ‚Pro­gno­se des zukünf­ti­gen Ver­hal­tens‘ an, anhand des­sen sie eine fik­ti­ve Ver­fol­gungs­wahr­schein­lich­keit bei Rück­kehr ins Her­kunfts­land kon­stru­ie­ren«, erklärt der Les­ben- und Schwu­len­ver­band (LSVD). Salopp for­mu­liert pro­gnos­ti­zie­ren deut­sche Insti­tu­tio­nen ein­fach, dass der Asyl­be­wer­ber im Her­kunfts­land wohl dis­kret leben wür­de und des­halb nicht gefähr­det sei. Die­se Pra­xis ist als Dis­kre­ti­ons­pro­gno­se bekannt.

Zu die­sen recht­lich äußerst frag­wür­di­gen Kon­struk­tio­nen kommt hin­zu, dass die Ent­schei­dun­gen des BAMF mit Blick auf que­e­re Geflüch­te­te häu­fig falsch sind. Ein Groß­teil der­je­ni­gen, die gegen ihre Asyl­ab­leh­nung kla­gen, bekommt vor Gericht Recht. Das hat unter ande­rem die Bera­tungs­stel­le Rain­bow Refu­gee Sup­port doku­men­tiert, die bei der Aids­hil­fe Hes­sen ange­sie­delt ist. »Die­ses Rum­ge­su­che nach Grün­den, wes­we­gen eine Per­son doch womög­lich nicht homo­se­xu­ell ist, führt zu mas­si­ven Feh­lern in den Ent­schei­dun­gen [des BAMF]«, sagt Knud Wech­ter­stein von Rain­bow Refu­gees in einem Inter­view. »Das sehen wir vor allem in Ent­schei­dun­gen aus den Jah­ren 2015 bis 2017, in denen die Beschei­de kei­ne gute Qua­li­tät hat­ten und sie rei­hen­wei­se von den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten kas­siert wurden.«

Es ist immer wie­der zu absur­den Situa­tio­nen gekom­men, ver­bun­den auch mit der Unter­brin­gung von quee­ren Geflüch­te­ten in regu­lä­ren Erst­auf­nah­me­ein­rich­tun­gen. Outen sie sich dort, set­zen sie sich der Gefahr von Dis­kri­mi­nie­rung, Mob­bing oder gar Gewalt durch ande­re Flücht­lin­ge aus. Selbst Fäl­le von Ver­ge­wal­ti­gun­gen wur­den schon bekannt. Pro­ble­me beim The­ma Gewalt­schutz gibt es laut dem LSVD bun­des­weit. So ist es nicht ver­wun­der­lich, dass die meis­ten quee­ren Geflüch­te­ten in deut­schen Mas­sen­un­ter­künf­ten ihre Sexua­li­tät nicht zur Schau stel­len. Genau das erweist sich aber spä­ter als nach­tei­lig für sie, wenn näm­lich das BAMF und Gerich­te, die über ihren Asyl­an­trag ent­schei­den, damit argu­men­tie­ren, ihnen sei es offen­kun­dig nicht wich­tig, ihre Sexua­li­tät offen zu leben, schließ­lich hät­ten sie das bis­lang auch nicht getan. Berich­tet ein Asyl­be­wer­ber bei sei­ner Anhö­rung, dass er nicht jedem sagt, dass er homo­se­xu­ell ist, wird ihm ein Strick dar­aus gedreht und vom BAMF die Kon­se­quenz gezo­gen, dass er folg­lich in sein Her­kunfts­land zurück­ge­schickt wer­den kön­ne – ent­ge­gen der Recht­spre­chung des EuGH.

Bei der Bear­bei­tung der Asyl­an­trä­ge von LSBTIQ-Geflüch­te­ten kam es in der Ver­gan­gen­heit immer wie­der zu schwer­wie­gen­den Feh­lern. So berich­te­te etwa das Nach­rich­ten­ma­ga­zin Spie­gel im Juni ver­gan­ge­nen Jah­res von einem Nige­ria­ner, des­sen Asyl­an­trag mit einer recht­lich unzu­läs­si­gen Begrün­dung abge­lehnt wur­de und der zudem auf­grund der »Über­prü­fung« sei­ner Geschich­te von­sei­ten deut­scher Behör­den in sei­ner Hei­mat zwangs­ge­outet wur­de. Auch der LSVD erzählt von Situa­tio­nen, die fas­sungs­los machen: Da wur­de bei­spiels­wei­se einem Syrer, der in sei­ner Asyl­an­hö­rung zu Pro­to­koll gab, hier ger­ne hei­ra­ten und Kin­der adop­tie­ren zu wol­len, mit­ge­teilt, er wür­de sei­ne Sexua­li­tät gar nicht offen leben wol­len, da er das in Syri­en auch nicht getan habe.  Einem schwu­len Alten­pfle­ger aus dem Iran, über des­sen unge­wöhn­li­che Wohn­ge­mein­schaft mit einer 101-Jäh­ri­gen auch ARTE berich­te­te, droh­te die Abschie­bung. Und selbst bei Fäl­len von gleich­ge­schlecht­li­chen ver­hei­ra­te­ten Paa­ren argu­men­tier­ten Behör­den schon, die Hoch­zeit sei Sache des Aus­län­der­rechts und habe mit dem Asyl­ver­fah­ren nichts zu tun.  Dem LSVD sind fast 100 der­ar­ti­ge Fäl­le bekannt. So trenn­te bei­spiels­wei­se ein baye­ri­sches Gericht in die­sem Jahr ein schwu­les Paar, das seit über sie­ben Jah­ren zusam­men ist. Einer der Män­ner durf­te blei­ben, der ande­re wur­de abge­scho­ben, obwohl Homo­se­xua­li­tät in sei­nem Her­kunfts­land mit der Todes­stra­fe geahn­det wird. Wie vie­le Men­schen auf­grund von Ver­fol­gung wegen ihrer geschlecht­li­chen Iden­ti­tät nach Deutsch­land flie­hen, ist nicht bekannt, weil das BAMF in sei­ner Sta­tis­tik kei­ne Flucht­grün­de erhebt.

Längst überfällige Änderungen zum 1. Oktober: Ein Hoffnungsschimmer für queere Geflüchtete

Das soll sich nun ändern: Das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um (BMI) hat eine Dienst­an­wei­sung her­aus­ge­ge­ben, die vor­sieht, dass deut­sche Behör­den ab dem 1. Okto­ber nicht mehr mit Dis­kre­ti­on argu­men­tie­ren dür­fen. Es hat klar­ge­stellt, »dass LSBTIQ-Schutz­su­chen­de in kei­nem Fall auf ein dis­kre­tes Leben im Her­kunfts­land ver­wie­sen wer­den dür­fen«. Auch die beschrie­be­ne Pra­xis der »Dis­kre­ti­ons­pro­gno­sen«, mit der das BAMF bis­her die EuGH-Recht­spre­chung unter­lau­fen hat, soll nicht mehr zur Anwen­dung kom­men. Im Vor­feld hat­ten bereits vier Ver­wal­tungs­ge­rich­te die­se Pro­gno­se­ent­schei­dun­gen bei quee­ren Geflüch­te­ten als unzu­läs­sig befun­den. In der Pra­xis bedeu­tet die Ände­rung nun: Es muss immer davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass es den Men­schen wich­tig ist, ihre Sexua­li­tät und somit einen Teil ihrer Iden­ti­tät offen zu leben, sofern sie ihre Iden­ti­tät glaub­haft vor­tra­gen kön­nen. Auch wenn die Per­son in Deutsch­land ihre que­e­re Iden­ti­tät geheim hält, muss bei der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung ein geoute­tes Leben als Maß­stab genom­men wer­den. Das BAMF muss also künf­tig prü­fen, was es heißt, als offen schwu­ler Mann in Paki­stan zu leben oder als Trans­frau im Iran – und ob es eine Abschie­bung dort­hin wirk­lich ver­ant­wor­ten kann, was in der Regel zu ver­nei­nen sein dürf­te. Das ist ein bedeut­sa­mer Schritt nach vorne.

Dane­ben bestehen noch wei­te­re Hür­den für homo­se­xu­el­le und que­e­re Men­schen, ins­be­son­de­re wenn es um den Fami­li­en­nach­zug geht. Geflüch­te­te haben einen Rechts­an­spruch dar­auf, dass ihre Ehepartner*in und min­der­jäh­ri­ge Kin­der nach Deutsch­land nach­kom­men und zu dem Part nach­zie­hen, der hier einen Schutz­sta­tus erhal­ten hat. Das gilt jedoch nur für ver­hei­ra­te­te Paa­re. Homo­se­xu­el­le Geflüch­te­te fal­len hier durchs Ras­ter, da sie in den meis­ten Fol­gen auf­grund von staat­li­cher oder gesell­schaft­li­cher Ver­fol­gung im Her­kunfts­land gar nicht hei­ra­ten konn­ten. Der LSVD weist dar­auf hin, »dass dies den zurück­ge­blie­be­nen Part­nern nicht ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den darf, wenn die Ehe­schlie­ßung nur wegen der Ver­fol­gung unter­blie­ben ist, die zur Aner­ken­nung des in Deutsch­land leben­den Part­ners als Asyl­be­rech­tig­ten geführt hat.«

Homo­se­xu­el­le Geflüch­te­te sind also dop­pelt dis­kri­mi­niert: Wegen Repres­sio­nen bis hin zur Todes­stra­fe dür­fen sie ihre Sexua­li­tät in ihrer jewei­li­gen Hei­mat nicht offen leben – und wer­den dann von Deutsch­land gegen­über hete­ro­se­xu­el­len Paa­ren beim Fami­li­en­nach­zug benach­tei­ligt. Die Ver­wei­ge­rung des Fami­li­en­nach­zugs für unver­hei­ra­te­te homo­se­xu­el­le Paa­re ver­stößt gegen Art. 6 Abs. 1 Grund­ge­setz und gegen Art. 8 Abs. 2 der Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on (EMRK). Denn ein fami­liä­res Zusam­men­le­ben ist bei die­sen Paa­ren, von denen einer nach Deutsch­land geflüch­tet ist, eben nicht im Her­kunfts­land mög­lich, son­dern nur in Deutsch­land. »Der Euro­päi­sche Gerichts­hof für Men­schen­rech­te hat im Febru­ar 2016 und im Juni 2016 ent­schie­den, dass die Ver­wei­ge­rung einer Auf­ent­halts­ge­neh­mi­gung zur Fami­li­en­zu­sam­men­füh­rung gegen das Recht auf Ach­tung des Fami­li­en­le­bens ver­stößt, wenn sie allein des­halb abge­lehnt wird, weil die Part­ner in einer gleich­ge­schlecht­li­chen Bezie­hung leben«, erklärt Patrick Dörr vom LSVD. Hier besteht in Deutsch­land auf gesetz­ge­be­ri­scher und auf ver­wal­tungs­tech­ni­scher Ebe­ne deut­lich Nachholbedarf.

Homo­se­xu­el­le Geflüch­te­te ste­hen also im deut­schen Asyl­ver­fah­ren wei­ter­hin vor beson­de­ren Schwie­rig­kei­ten, die sie meist nur mit guter Bera­tung und Unter­stüt­zung bewäl­ti­gen kön­nen. Hin­zu kommt: Papier ist gedul­dig – nun kommt es dar­auf an, dass der Dienst­an­wei­sung auch gewis­sen­haft Fol­ge geleis­tet wird. Offen ist noch, was mit den­je­ni­gen geschieht, die erst kürz­lich abge­scho­ben wor­den sind oder die bereits einen Ableh­nungs­be­scheid erhal­ten haben.

Für Men­schen wie Abdel­ka­rim bedeu­ten die Ände­run­gen ab dem 1. Okto­ber eine Quel­le der Hoff­nung. Laut LSVD müss­te das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um sei­nen Ableh­nungs­be­scheid auf­he­ben, wenn es die eige­ne Dienst­an­wei­sung ernst nimmt und sie in die­sem Fall auch rück­wir­kend gilt. Die Ertei­lung eines Abschie­be­ver­bots für den schwu­len Alge­ri­er wäre das Min­des­te. Geschieht das nicht, so sind Abdel­ka­rim und sein Anwalt bereit, wei­ter zu kämp­fen – und dabei bis zum Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt zu ziehen.

(er)