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Grenzkontrolle an der deutsch-österreichischen Grenze. Foto: picture alliance/dpa/Revierfoto | Revierfoto

Seit dem 12. Juni 2026 werden die neuen Regelungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) angewandt. PRO ASYL nimmt die ersten 100 Tage zum Anlass für eine vorläufige Bilanz. Sie fällt eindeutig aus: Die deutsche Umsetzung setzt auf größtmögliche Härte.

PRO ASYL hat die jah­re­lan­gen Ver­hand­lun­gen zur Neu­ord­nung des Gemein­sa­men Euro­päi­schen Asyl­sys­tems (GEAS) auf euro­päi­scher Ebe­ne eng beglei­tet und dabei stets vor mas­si­ven Ein­schrän­kun­gen der Men­schen­rech­te und des Asyl­rechts gewarnt.

Die Reform wur­de 2024 von der Euro­päi­schen Uni­on beschlos­sen, anschlie­ßend hat­ten die Mit­glied­staa­ten zwei Jah­re Zeit, um ihre Anwen­dung vor­zu­be­rei­ten. Mit dem im Febru­ar 2026 vom Deut­schen Bun­des­tag ver­ab­schie­de­ten GEAS-Anpas­sungs­ge­setz erfolg­ten die tief­grei­fends­ten Ver­schär­fun­gen des deut­schen Asyl­rechts seit der Grund­ge­setz­än­de­rung von 1993. Seit Mit­te Juni 2026 sind die Geset­zes­än­de­run­gen in Deutsch­land und Euro­pa nun voll­stän­dig wirksam.

In dem Poli­cy Paper »Abschre­ckung, Druck und Rechts­ver­stö­ße« ana­ly­siert PRO ASYL 100 Tage GEAS und zeigt, dass die dra­ma­ti­schen Aus­wir­kun­gen auf Schutz­su­chen­de schon offen­sicht­lich sind: Die vor­han­de­nen Spiel­räu­me wer­den ein­deu­tig zulas­ten der Schutz­su­chen­den genutzt. Selbst die Bedürf­nis­se beson­ders schutz­be­dürf­ti­ger Men­schen wer­den in den beschleu­nig­ten Ver­fah­ren an deut­schen Flug­hä­fen nicht zuver­läs­sig berücksichtigt.

PRO ASYL betrach­tet anhand kon­kre­ter Fäl­le sowie des Aus­tauschs mit Anwält*innen und Bera­tungs­stel­len zum einen die Lage im neu­en Grenz­ver­fah­ren und zum ande­ren die ver­schärf­ten Dub­lin-Rege­lun­gen. Dies sind zwei Berei­che, in denen die nega­ti­ven Aus­wir­kun­gen beson­ders schnell sicht­bar wur­den. Das Poli­cy Paper benennt Kon­se­quen­zen und for­mu­liert kon­kre­te Forderungen.

Grenzverfahren mit voller Härte

Das neue GEAS soll dazu bei­tra­gen, dass deut­lich weni­ger Schutz­su­chen­de in die Euro­päi­sche Uni­on gelan­gen. Zu die­sem Zweck sol­len zahl­rei­che Asyl­ver­fah­ren unmit­tel­bar an den EU-Außen­gren­zen durch­ge­führt und die Schutz­su­chen­den wäh­rend die­ser Ver­fah­ren an der Ein­rei­se gehin­dert werden.

Ver­pflich­tend ist das Grenz­ver­fah­ren grund­sätz­lich unter ande­rem für Men­schen aus Her­kunfts­staa­ten mit einer uni­ons­wei­ten Schutz­quo­te von höchs­tens 20 Pro­zent sowie für Per­so­nen, die als Sicher­heits­ge­fahr ein­ge­stuft wer­den oder denen absicht­li­che Täu­schung vor­ge­wor­fen wird. Die Ver­ord­nung sieht aller­dings Aus­nah­men vor, ins­be­son­de­re auf­grund der indi­vi­du­el­len Umstän­de eines Fal­les. Auch Deutsch­land ist an sei­nen Außen­gren­zen – den Flug- und See­hä­fen – zur Durch­füh­rung von Grenz­ver­fah­ren verpflichtet.

Grenzverfahren mit verfassungsrechtlichen Bedenken

Aus den ers­ten von PRO ASYL beglei­te­ten Fäl­len erge­ben sich vier Kern­pro­ble­me der deut­schen Grenzverfahren.

Beson­de­re Schutz­be­dürf­tig­keit wird nicht aus­rei­chend berück­sich­tigt: Obwohl es in meh­re­ren der ana­ly­sier­ten Fäl­le ein­deu­tig um Men­schen mit beson­de­ren Bedar­fen ging, reagier­ten die Ver­ant­wort­li­chen in kei­nem Fall ange­mes­sen dar­auf. Den medi­zi­ni­schen Anfor­de­run­gen wur­de nicht nach­ge­kom­men und die beson­ders schutz­be­dürf­ti­gen Per­so­nen wur­den nicht aus­rei­chend geschützt.

Beschleu­nig­te Prü­fung wird Ver­fol­gungs­ge­schich­ten nicht gerecht: Gera­de kom­pli­zier­te­re Flucht­ge­schich­ten bedür­fen einer ein­ge­hen­den Prü­fung. Dies ist in Schnell­ver­fah­ren unter Haft­be­din­gun­gen nicht mög­lich. Zudem erwei­sen sie sich 100 Tage nach Beginn von GEAS als viel zu fehleranfällig.

Unab­hän­gi­ge Bera­tung ist nicht mög­lich: Asyl­su­chen­de durch­lau­fen ihr Ver­fah­ren in der Regel weit­ge­hend abge­schot­tet von der Öffent­lich­keit und unter haft­ähn­li­chen Bedin­gun­gen. Eine unab­hän­gi­ge Asyl­ver­fah­rens­be­ra­tung sowie eine asyl­rechts­kun­di­ge anwalt­li­che Bera­tung sind nicht an allen Stand­or­ten gewähr­leis­tet. PRO ASYL hält die Durch­füh­rung des Grenz­ver­fah­rens daher für verfassungswidrig.

Der neu­en Pra­xis der Grenz­ver­fah­ren ste­hen meh­re­re ver­fas­sungs­recht­li­che Beden­ken entgegen.

De-fac­to-Haft an den Flug­hä­fen ohne indi­vi­du­el­le Begrün­dung: PRO ASYL bewer­tet die Situa­ti­on in den deut­schen Grenz­ver­fah­ren auf der Grund­la­ge der bestehen­den Fäl­le fak­tisch als Haft. Folg­lich gilt auch der ver­fas­sungs­recht­li­che Richter*innenvorbehalt. Statt­des­sen weist das BAMF die Betrof­fe­nen mit pau­scha­len Anord­nun­gen und glei­chen Satz­bau­stei­nen einer Grenz­ver­fah­rens­ein­rich­tung zu.

Der neu­en Pra­xis der Grenz­ver­fah­ren ste­hen somit meh­re­re ver­fas­sungs­recht­li­che Beden­ken ent­ge­gen. Die Bun­des­re­gie­rung muss hier han­deln und für die Ein­hal­tung aller ver­fas­sungs­recht­li­chen Stan­dards sorgen.

Dublin: Verschärfung eines dysfunktionalen Systems

Mit dem neu­en GEAS wur­de das Dub­lin-Sys­tem nicht grund­le­gend refor­miert, son­dern wei­ter ver­schärft. PRO ASYL bewer­tet das neue Zustän­dig­keits­be­stim­mungs­ver­fah­ren als Ver­fes­ti­gung eines seit Jah­ren dys­funk­tio­na­len Sys­tems. In vie­len Fäl­len bleibt der Mit­glied­staat für das Asyl­ver­fah­ren zustän­dig, über des­sen Außen­gren­ze eine schutz­su­chen­de Per­son in die Euro­päi­sche Uni­on ein­ge­reist ist. Die Ver­ant­wor­tung für einen gro­ßen Teil der Asyl­ver­fah­ren liegt damit wei­ter­hin bei den Mit­glied­staa­ten an den euro­päi­schen Außengrenzen.

Vie­le Geflüch­te­te sehen sich wegen schlech­ter Lebens­be­din­gun­gen oder erlit­te­ner Gewalt gezwun­gen, inner­halb der Euro­päi­schen Uni­on wei­ter­zu­zie­hen und in einem ande­ren Mit­glied­staat Schutz zu suchen. Nach den euro­päi­schen Zustän­dig­keits­re­geln kön­nen sie in den eigent­lich zustän­di­gen Staat über­stellt wer­den. Die GEAS-Reform reagiert auf die seit Jah­ren bestehen­den Pro­ble­me die­ses Sys­tems nicht mit einer grund­le­gen­den Neu­ord­nung, son­dern mit mehr Druck auf die Mit­glied­staa­ten und die Schutzsuchenden.

Im Regel­fall muss eine Über­stel­lung inner­halb von sechs Mona­ten erfol­gen. Nach Ablauf die­ser Frist geht die Zustän­dig­keit für das Asyl­ver­fah­ren grund­sätz­lich auf den ersu­chen­den Mit­glied­staat über. Die neue Asyl- und Migra­ti­ons­ma­nage­ment-Ver­ord­nung ermög­licht es nun, die Über­stel­lungs­frist bei ange­nom­me­nem »Flüch­tig­sein« um bis zu drei Jah­re zu ver­län­gern. Nach dem frü­he­ren Dub­lin-Recht betrug die Höchst­frist 18 Monate.

Fristverlängerungen mit voller Härte

Bereits die ers­ten 100 Tage zei­gen die gra­vie­ren­den Aus­wir­kun­gen die­ser Neu­re­ge­lung. Eine inhalt­li­che Ent­schei­dung über die Flucht­grün­de und den Schutz­an­spruch der Betrof­fe­nen kann dadurch jah­re­lang hin­aus­ge­scho­ben wer­den. Die PRO ASYL vor­lie­gen­den Fäl­le ver­deut­li­chen zudem, dass das BAMF die Mög­lich­keit zur Frist­ver­län­ge­rung exten­siv und zulas­ten der Schutz­su­chen­den nutzt. Dabei tre­ten zwei Pro­ble­me beson­ders hervor.

Die ers­ten 100 Tage zei­gen ins­ge­samt, dass das BAMF die Mög­lich­keit der Über­stel­lungs­frist­ver­län­ge­rung dafür nutzt, um eine Zustän­dig­keit Deutsch­lands für ein Asyl­ver­fah­ren hin­aus­zu­schie­ben oder gar in Gän­ze zu verhindern.

Frist­ver­län­ge­run­gen wer­den mit vol­ler Här­te aus­ge­schöpft: Das BAMF macht von der Mög­lich­keit, die Über­stel­lungs­frist um bis zu drei Jah­re zu ver­län­gern, sehr weit­rei­chend Gebrauch. Die­se Pra­xis wirkt abschre­ckend und nimmt jah­re­lan­ge Unsi­cher­heit für die Betrof­fe­nen in Kauf.

Die Neu­re­ge­lun­gen set­zen das Kir­chen­asyl unter erheb­li­chen Druck: Das Kir­chen­asyl ist ein wich­ti­ges huma­ni­tä­res Instru­ment für beson­de­re Här­te­fäl­le in der deut­schen Abschie­bungs­pra­xis. Das BAMF emp­fiehlt den Aus­län­der­be­hör­den nun, Men­schen im Kir­chen­asyl nach der Ableh­nung eines Här­te­fall­dos­siers per­sön­lich vor­zu­la­den und bei Nicht­er­schei­nen die Über­stel­lungs­frist auf drei Jah­re zu ver­län­gern. Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts zum frü­he­ren Dub­lin-Recht galt eine Per­son im offe­nen Kir­chen­asyl grund­sätz­lich nicht als flüch­tig, wenn den Behör­den ihr Auf­ent­halts­ort bekannt war. Nach Auf­fas­sung von PRO ASYL kann der blo­ße Auf­ent­halt im offe­nen Kir­chen­asyl auch nach neu­em Recht nicht pau­schal als »Flucht« gewer­tet werden.

Die ers­ten 100 Tage zei­gen ins­ge­samt, dass das BAMF die Mög­lich­keit der Über­stel­lungs­frist­ver­län­ge­rung dafür nutzt, um eine Zustän­dig­keit Deutsch­lands für ein Asyl­ver­fah­ren hin­aus­zu­schie­ben oder gar in Gän­ze zu ver­hin­dern. Das pro­vo­ziert eine Kla­ge­wel­le vor den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten. Für die betrof­fe­nen Men­schen bedeu­tet die­se Pra­xis jah­re­lan­ge Ungewissheit.

Forderungen

Für PRO ASYL ist klar: Die neu­en Rege­lun­gen gefähr­den den Zugang zu einem fai­ren Asyl­ver­fah­ren und grund­le­gen­de Rech­te von Schutz­su­chen­den schon jetzt. Die Bun­des­re­gie­rung muss drin­gend gegensteuern.

  • Die Bun­des­re­gie­rung ist ver­pflich­tet, die Grund- und Men­schen­rech­te bei der Anwen­dung des GEAS unein­ge­schränkt zu wah­ren und die bestehen­den natio­na­len Spiel­räu­me zuguns­ten der Schutz­su­chen­den zu nutzen.
  • Grenz­ver­fah­ren dür­fen nicht auf Kos­ten der Men­schen­rech­te und der Rechts­staat­lich­keit durch­ge­führt wer­den. Beson­de­re Schutz­be­dar­fe müs­sen früh­zei­tig erkannt und ange­mes­sen berück­sich­tigt wer­den. Kommt die geschlos­se­ne Unter­brin­gung einer Frei­heits­ent­zie­hung gleich, darf sie nur auf­grund einer rich­ter­li­chen Ent­schei­dung ange­ord­net oder auf­recht­erhal­ten werden.
  • Der Zugang zu unab­hän­gi­ger Asyl­ver­fah­rens- und Rechts­be­ra­tung muss von Beginn an und an allen Stand­or­ten zuver­läs­sig gewähr­leis­tet sein. Schutz­su­chen­de müs­sen vor ihrer Anhö­rung aus­rei­chend Zeit für eine behör­den­un­ab­hän­gi­ge Bera­tung erhalten.
  • Die Bun­des­re­gie­rung muss die rechts­staat­li­chen Stan­dards im Asyl­ver­fah­ren sichern. Beschleu­ni­gung darf nicht zu einer ober­fläch­li­chen Prü­fung kom­ple­xer Flucht- und Ver­fol­gungs­ge­schich­ten führen.
  • Die Mög­lich­keit, Dub­lin-Über­stel­lungs­fris­ten auf bis zu drei Jah­re zu ver­län­gern, darf nicht als Druck- oder Sank­ti­ons­mit­tel ein­ge­setzt wer­den. Frist­ver­län­ge­run­gen müs­sen in jedem Ein­zel­fall ver­hält­nis­mä­ßig sein.

(dm, kk)