Hintergrund
Hinweise für Geflüchtete aus der Ukraine

Der völkerrechtswidrige Angriff von Putins Armee auf die Ukraine zwang und zwingt Millionen Menschen zur Flucht. Mit diesen Beratungshinweisen wollen wir den Betroffenen, ihren Familienangehörigen, Freund*innen und Unterstützer*innen einen ersten Überblick geben, welche Regelungen nun für sie in Deutschland gelten und welche Perspektiven bestehen.
Diese Seite wird regelmäßig aktualisiert. Stand 30.05.2022
Bisherige Regelungen auf EU- und Bundesebene
Neben dem EU-Ratsbeschluss zum vorübergehenden Schutz gibt es bisher eine Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV, verlängert bis zum 31. August 2022) und ein Rundschreiben aus dem Bundesinnenministerium vom 14. März zur Umsetzung des EU-Ratbeschlusses sowie zur Verteilung von Schutzbedürftigen auf die Bundesländer. Mit einem weiteren Schreiben des BMI vom 14. April gibt es ergänzende Hinweise zur Umsetzung der EU-Regelungen in Deutschland. Weitere werden vermutlich folgen.
Wir werden diese Seite regelmäßig aktualisieren und neue Regelungen und Verordnungen einarbeiten sowie erklären. Allerdings sind und werden viele Fragen weiterhin offen bleiben, da es nicht für alles Regelungen gibt und geben wird. Diese »allgemeinen« Beratungshinweise können zudem nur einen Überblick und erste Hinweise bieten, aber keine individuelle Beratung bei komplexeren Fragen ersetzen.
Aktuell sollte in aller Regel kein Asylantrag gestellt werden
In aller Regel empfiehlt sich weder für Menschen mit ukrainischem Pass, noch für Menschen ohne ukrainischem Pass, die aus der Ukraine geflohen sind, ein Asylantrag. Ein solcher sollte – wenn überhaupt – nur nach vorheriger individueller Beratung gestellt werden. Ukrainer*innen können unbürokratisch den vorübergehenden Schutz beantragen (siehe unten) und sollten das in der Regel auch tun.
Auch für Menschen ohne ukrainischen Pass ist ein Asylantrag in der Regel eine Sackgasse, da es in den meisten Fällen nicht um Bedrohung im Herkunftsland geht, sondern sie in Deutschland beispielsweise ihr Studium weiterführen möchten. Ein Asylverfahren ist hierfür ein denkbar ungünstiger Weg. Ein Asylantrag bedeutet nämlich die Unterbringung in einer Asylunterkunft, auch wenn die Menschen bereits privat untergebracht sind sowie die Zuweisung in ein bestimmtes Bundesland und evtl. später in einen bestimmten Landkreis. Ein Umzug in eine andere Stadt, um dort beispielsweise das Studium fortzusetzen ist dann in der Regel nicht möglich.
Zudem führt ein Asylantrag zu einer Sperre für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Das bedeutet, dass vor Abschluss des Asylverfahrens keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf, außer wenn ein gesetzlicher Anspruch besteht. Nach einer Ablehnung des Asylantrags darf vor der Ausreise zudem nur eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt werden, aber beispielsweise nicht für ein Studium, selbst wenn die Voraussetzungen dafür zwischenzeitlich erfüllt wären. Auch deshalb ist ein Asylantrag in der aktuellen Situation in aller Regel nicht ratsam.
Legale Einreise und Aufenthalt für Geflüchtete aus der Ukraine bis 31. August 2022
Mit der UkraineAufenthÜV vom 7. März wurden Einreise und Aufenthalt aller aus der Ukraine geflüchteten Menschen geregelt (verlängert am 08. April 2022). Von der Notwendigkeit eines Aufenthaltstitels befreit sind demnach Ukrainer*innen mit Wohnsitz in der Ukraine, aber auch Ausländer*innen, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben.
Diese Regelung gilt rückwirkend ab dem Tag des Kriegsbeginns und zunächst bis zum 31. August 2022 und bedeutet, dass diese Menschen legal nach Deutschland eingereist sind beziehungsweise einreisen und sich legal hier aufhalten. Die Betroffenen müssen also keine Strafe befürchten, beispielsweise weil sie eigentlich nur mit einem gültigen Visum nach Deutschland hätten einreisen dürfen. Sie müssen keine Angst haben, dass sie sich möglicherweise illegal hier aufhalten.
Damit sind allerdings nur die Einreise und der Aufenthalt von Ukrainer*innen und Ausländer*innen aus der Ukraine geregelt, und zwar zunächst bis zum 31. August. Das schafft schnelle Abhilfe, sagt aber noch nichts über die langfristigen Aufenthaltsmöglichkeiten der Betroffenen aus (hierzu unten mehr). Diese Verordnung kann erneut verlängert werden – wir werden gegebenenfalls an dieser Stelle darüber informieren.
Vorgesehener Aufenthalt ist der vorübergehende Schutz
Der vorübergehende Schutz ist ein Instrument, um Menschen vergleichsweise unkompliziert und ohne die Durchführung langwieriger und bürokratischer Asylverfahren Schutz zu gewähren und bestimmte Rechte zu garantieren. Allerdings kommt es in der konkreten Praxis leider vielerorts zu erheblichen Problemen und Verzögerungen sowie teils chaotischen Zuständen, was die Terminvergabe zur Registrierung, Verteilung, Unterbringung oder Gewährung von Leistungen angeht.
Um den gesamten Prozess der Registrierung, Verteilung und Beantragung der Aufenthaltserlaubnis zu vereinfachen, gibt es seit Mitte April die Möglichkeit, über www.Germany4Ukraine.de die Aufenthaltserlaubnis elektronisch zu beantragen. Über diesen Service können Geflüchtete online ihre Daten für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis übermitteln, wodurch die Dauer von Vor-Ort-Kontakte bei den Ausländerbehörden verkürzt werden soll. Dies ersetzt jedoch nicht die biometrische Registrierung, sondern soll dazu dienen, dass die Grunddaten von Personen, die noch nicht registriert wurden, erfasst werden, um damit die Verteilung anzustoßen. Es bleibt zu hoffen, dass dieses neue System für eine Entlastung der Ausländerbehörden und damit natürlich auch der Geflüchteten sorgen kann.
Für welche Personengruppen dieser Schutz vorgesehen ist und wie sie sich jetzt verhalten sollen, kann man hier nachlesen:
Ukrainer*innen, die seit dem 24. Februar nach Deutschland fliehen mussten, können bei der Ausländerbehörde am Wohnort, sofern bereits ein solcher existiert (zum Beispiel wenn sie bei Angehörigen oder Freund*innen untergebracht sind), einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zum vorübergehenden Schutz stellen. Bis zur Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis erhalten die Menschen vorübergehend eine so genannte Fiktionsbescheinigung. Die Aufenthaltserlaubnis selbst soll in Deutschland für zwei Jahre erteilt werden. Per EU-Ratsbeschluss kann der vorübergehende Schutz um ein weiteres Jahr auf dann insgesamt maximal drei Jahre verlängert werden. In diesem Fall wäre dann auch die Aufenthaltserlaubnis um ein weiteres Jahr zu verlängern.
Sollte keine private Unterbringung vorhanden sein, wenden Sie sich bitte an eine staatliche Erstaufnahmestelle. Von dort wird Ihnen ein Wohnort in Deutschland zugewiesen, an dem Sie dann bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf § 24 AufenthG stellen können. Seit dem 16. März 2022 erfolgt eine Verteilung auf die Bundesländer nach dem so genannten »Königsteiner Schlüssel«, vergleichbar mit der Verteilung Asylsuchender. Damit kann der Wohnort nicht mehr frei gewählt werden. Davon ausgenommen sind – wie oben beschrieben- diejenigen, die privat untergebracht werden können.
Gleiches gilt auch für vor dem 24. Februar Eingereiste, sofern sie »nicht lange« vor dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine geflohen sind oder sich »kurz vor diesem Zeitpunkt« in der EU befunden haben. Als Zeitraum, der »nicht lange vor dem 24. Februar 2022« liegt, soll ein Zeitraum von höchstens bis zu 90 Tage angenommen werden. Somit fallen beispielsweise auch diejenigen Menschen unter den vorübergehenden Schutz, die bereits vor Kriegsbeginn zum Beispiel zu Besuch in Deutschland oder einem andere EU-Staat waren.
Auch ukrainische Staatsangehörige mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet können einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG stellen, wenn die Verlängerung des bestehenden Aufenthaltstitels nicht möglich ist.
Bei ukrainischen Staatsangehörigen, die (auch schon vor dem 24. Februar) Asyl beantragt haben und nun vorübergehenden Schutz beantragen, werden die Asylverfahren bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG nicht betrieben. Wer den vorübergehenden Schutz nicht beantragt, erhält entsprechend ausschließlich eine Asylprüfung durch das BAMF. In aller Regel ist die Durchführung eines Asylverfahrens aber nicht anzuraten (siehe oben).
Auch für ukrainische Staatsangehörige, die nur mit einer Duldung in Deutschland leben, kann es Möglichkeiten auf den vorübergehenden Schutz geben. Wenn der bisherige Duldungsgrund entfallen ist, kann ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG gestellt werden. Allerdings sollen Menschen, die bisher wegen fehlender Reisedokumente oder ungeklärter Identität geduldet waren, vom vorübergehenden Schutz ausgeschlossen sein. Im Zweifelsfall ist den Betroffenen eine individuelle Beratung vor Ort zu empfehlen.
Wenn der bisherige Duldungsgrund fortbesteht, soll die Duldung verlängert werden und der Zeitraum der neuen Duldung großzügig bemessen werden. Außerdem soll sie mit einer Arbeitserlaubnis versehen werden, wenn keine gesetzlichen Arbeitsverbote (z.B. wegen fehlender Mitwirkung bei der Passbeschaffung) bestehen.
Nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die vor dem 24. Februar 2022 internationalen Schutz oder einen vergleichbaren nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten und deren Familienangehörige (siehe unten) können bei der Ausländerbehörde am Wohnort (zum Beispiel wenn sie bei Angehörigen oder Freund*innen untergebracht sind) einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zum vorübergehenden Schutz stellen. Bis zur Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis erhalten die Menschen vorübergehend eine so genannte Fiktionsbescheinigung. Die Aufenthaltserlaubnis selbst soll in Deutschland für zwei Jahre erteilt werden. Per EU-Ratsbeschluss kann der vorübergehende Schutz um ein weiteres Jahr auf dann insgesamt maximal drei Jahre verlängert werden. In diesem Fall wäre dann auch die Aufenthaltserlaubnis um ein weiteres Jahr zu verlängern.
Sollte keine private Unterbringung vorhanden sein, wenden Sie sich bitte an eine staatliche Erstaufnahmestelle. Von dort wird Ihnen ein Wohnort in Deutschland zugewiesen, an dem Sie dann bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf § 24 AufenthG stellen können. Seit dem 16. März 2022 erfolgt eine Verteilung auf die Bundesländer nach dem so genannten »Königsteiner Schlüssel«, vergleichbar mit der Verteilung Asylsuchender. Damit kann der Wohnort nicht mehr frei gewählt werden. Davon ausgenommen sind – wie oben beschrieben- diejenigen, die privat untergebracht werden können.
Auch Familienangehörige von Ukrainer*innen und von in der Ukraine international Schutzberechtigten erhalten eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz, wenn die Familie schon in der Ukraine bestand und unabhängig davon, ob die Angehörigen in ihre Heimatländer zurückkehren könnten. Die Staatsangehörigkeit der Familienangehörigen spielt für den vorübergehenden Schutz keine Rolle. Auch sie können bei der Ausländerbehörde am Wohnort (zum Beispiel wenn sie bei Angehörigen oder Freund*innen untergebracht sind) einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zum vorübergehenden Schutz stellen. Das gilt auch, wenn nur die Familienangehörigen in Deutschland sind, und die Ukrainer*innen oder die in der Ukraine international Schutzberechtigten, von denen sich der vorübergehende Schutz ableitet, noch nicht in Deutschland sind.
Zunächst erhalten die Menschen bis zur Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in der Regel eine so genannte Fiktionsbescheinigung. Die Aufenthaltserlaubnis selbst soll in Deutschland für zwei Jahre erteilt werden. Per EU-Ratsbeschluss kann der vorübergehende Schutz um ein weiteres Jahr auf dann insgesamt maximal drei Jahre verlängert werden. In diesem Fall wäre dann auch die Aufenthaltserlaubnis um ein weiteres Jahr zu verlängern.
Sollte keine private Unterbringung vorhanden sein, wenden Sie sich bitte an eine staatliche Erstaufnahmestelle. Von dort wird Ihnen ein Wohnort in Deutschland zugewiesen, an dem Sie dann bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf § 24 AufenthG stellen können. Seit dem 16. März 2022 erfolgt eine Verteilung auf die Bundesländer nach dem so genannten »Königsteiner Schlüssel«, vergleichbar mit der Verteilung Asylsuchender. Damit kann der Wohnort nicht mehr frei gewählt werden. Davon ausgenommen sind – wie oben beschrieben- diejenigen, die privat untergebracht werden können.
Als Familienangehörige im Sinne dieser Regelung gelten Ehepartner*innen und minderjährige Kinder. Die Kinder müssen am Tag des Kriegsbeginns, also am 24. Februar, minderjährig gewesen sein. Es ist aber nicht schädlich, wenn sie zum Zeitpunkt des Antrags auf vorübergehenden Schutz bereits volljährig geworden sind. Auch nicht-ukrainische Elternteile von ukrainischen Minderjährigen, die das Sorgerecht haben und einen unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstitel besitzen, erhalten temporären Schutz, wenn der andere ukrainische Elternteil bspw. die Ukraine nicht verlassen kann. Bei ihnen soll davon ausgegangen werden, dass dieser Elternteil nicht sicher und dauerhaft ins Herkunftsland zurückkehren kann.
Darüber hinaus gelten auch unverheiratete Paare (auch gleichgeschlechtliche) in langfristiger Beziehung sowie andere im selben Haushalt lebende Verwandte, die vor Kriegsausbruch mit der Hauptperson in einem Familienband gelebt haben und von der Hauptperson vollständig oder größtenteils abhängig sind, als Familienangehörige im Sinne der Regelung. Somit muss man also nicht zwingend verheiratet sein, um den temporären Schutz und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zu erhalten.
Allerdings stellt sich die Frage des jeweiligen individuellen Nachweises, da eine reine Haushalts- oder Wirtschaftsgemeinschaft nicht ausreichend sein soll, um als Familienangehörige im Sinne des vorübergehenden Schutzes zu gelten. Bei nicht verheirateten Partner*innen oder anderen im Haushalt lebenden Verwandten soll es sich um eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft handeln, die keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt. Die Beziehung muss sich durch innere Bindungen auszeichnen, die ein gegenseitiges Einstehen der Personen in Notfällen begründen. Es müssen also gegebenenfalls sehr enge Bindungen zueinander dargelegt werden, die über eine gemeinsame Wohnadresse hinausgehen. Andererseits sollen nachvollziehbar vertreibungsbedingte Nachweislücken bei einem schlüssigen Sachvortrag zugunsten der Betroffenen berücksichtigt werden. Was das konkret im jeweiligen Einzelfall bedeutet, wird die Praxis zeigen.
Nicht-ukrainische Familienangehörige, die sich nicht in der Ukraine oder in Deutschland bzw. anderen EU-Staaten aufhalten und die die Voraussetzungen des vorübergehenden Schutzes erfüllen, können bei den Botschaften Visumsanträge nach § 24 AufenthG stellen, bspw. wenn Fluggesellschaften sie ohne Visum nicht befördern dürfen.
Ausländer*innen und Staatenlose, die mit einem befristeten oder unbefristeten Aufenthalt in der Ukraine gelebt haben (beispielsweise Studierende oder Erwerbstätige), und die nicht als Familienangehörige von Ukrainer*innen oder international Schutzberechtigten gelten, können nur unter bestimmten Voraussetzungen und somit im jeweils zu überprüfenden Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten.
So sollen laut Bundesinnenministerium diejenigen eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz erhalten, die nicht sicher und dauerhaft in ihr Heimatland zurückkehren können.
Bei Menschen, die sich mit einem gültigen unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine aufgehalten haben, soll davon ausgegangen werden, dass sie nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückzukehren, weil eine engere Bindung zur Ukraine besteht als zum Herkunftsstaat. Sie können bei der Ausländerbehörde am Wohnort, sofern bereits ein solcher existiert (zum Beispiel wenn sie bei Angehörigen oder Freund*innen untergebracht sind), einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zum vorübergehenden Schutz stellen. Bis zur Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis erhalten die Menschen vorübergehend eine so genannte Fiktionsbescheinigung. Die Aufenthaltserlaubnis selbst soll in Deutschland für zwei Jahre erteilt werden. Per EU-Ratsbeschluss kann der vorübergehende Schutz um ein weiteres Jahr auf dann insgesamt maximal drei Jahre verlängert werden. In diesem Fall wäre dann auch die Aufenthaltserlaubnis um ein weiteres Jahr zu verlängern.
Sollte keine private Unterbringung vorhanden sein, wenden Sie sich bitte an eine staatliche Erstaufnahmestelle. Von dort wird Ihnen ein Wohnort in Deutschland zugewiesen, an dem Sie dann bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf § 24 AufenthG stellen können. Seit dem 16. März 2022 erfolgt eine Verteilung auf die Bundesländer nach dem so genannten »Königsteiner Schlüssel«, vergleichbar mit der Verteilung Asylsuchender. Damit kann der Wohnort nicht mehr frei gewählt werden. Davon ausgenommen sind – wie oben beschrieben- diejenigen, die privat untergebracht werden können.
Für alle anderen Menschen mit befristetem ukrainischen Aufenthaltstitel, , stellt sich die wichtige Frage, wie die Möglichkeiten einer sicheren und dauerhaften Rückkehr ins Herkunftsland von den Behörden überprüft werden? Hierzu geben die Mitteilung der EU-Kommission vom 21. März sowie das zweite Rundschreiben des BMI vom 14. April ergänzende Hinweise:
Eine sichere Rückkehr ins Herkunftsland sei bspw. dann unmöglich, wenn bewaffnete Konflikte oder andauernde Gewalt ein offensichtliches Risiko für die Sicherheit der betroffenen Person begründen. Auch andere Gefahren der Verfolgung oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung müssen geprüft werden. Für die Herkunftsländer Eritrea, Syrien und Afghanistan wird generell angenommen, dass eine sichere Rückkehr nicht möglich ist und die Betroffenen sollten von den Ausländerbehörden Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz erhalten.
Aber auch Menschen aus anderen Herkunftsländern können unter Umständen vorübergehenden Schutz erhalten. Bei der Beurteilung, ob eine ‚sichere und dauerhafte‘ Rückkehr möglich ist, sollen die Behörden neben der allgemeine Lage im Herkunftsland auch die individuellen Umstände der Betroffenen berücksichtigen und prüfen. Das bedeutet, dass die Menschen im Verfahren die Möglichkeit haben müssen, individuell zu begründen, warum sie nicht unter sicheren und dauerhaften Bedingungen in ihr Herkunftsland zurückzukehren können.
Da diese Fragen sehr komplex sein können, empfiehlt sich Betroffenen vor einem Antrag auf vorübergehenden Schutz unbedingt, individuelle unabhängige Beratung in Anspruch zu nehmen. Nicht zuletzt auch deswegen, da vielerorts Menschen ans BAMF verwiesen und zur Asylantragstellung aufgefordert wurden und werden. Zuständig für die Prüfung sind jedoch zunächst die Ausländerbehörden im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz. Erst wenn sich dem Vortrag einer Person entnehmen lässt, dass sie Schutz vor politischer Verfolgung sucht, es sich also materiell um ein Asylbegehren handelt, sollen sie ans BAMF verwiesen werden, mit allen damit verbundenen Rechtsfolgen (siehe oben). Hierüber müssen die Menschen von der Ausländerbehörde vor Antragstellung hingewiesen werden. Wenn die Ausführungen der Menschen zu einer nicht sicheren und dauerhaften Rückkehr nicht einem Asylbegehren entsprechen, muss der Antrag auf vorübergehenden Schutz durch die Ausländerbehörde geprüft werden.
Wer nur zu einem Kurzaufenthalt (zum Beispiel zu Besuch oder zu kurzfristigen Jobs o.ä.) in der Ukraine war und dann fliehen musste, fällt nicht unter den vorübergehenden Schutz. Als vorübergehender Kurzaufenthalt gilt dabei jeder von vornherein 90 Tage nicht überschreitender Aufenthalt in der Ukraine zu einem vorübergehenden Zweck. Damit ist etwa dann nicht von einem Kurzaufenthalt auszugehen – selbst wenn der tatsächliche Aufenthalt unter 90 Tagen gedauert hat – wenn ein dauerhafter Aufenthalt in Aussicht stand, aber bis zum 24.02.2022 noch kein Schutzstatus oder dauerhafter Aufenthaltstitel erlangt werden konnte. Ebenfalls vom vorübergehenden Schutz ausgeschlossen sein sollen staatenlose Personen, sofern Sie nicht zum oben genannten Kreis der Anspruchsberechtigten zählen. .
Nicht-Ukrainer*innen ohne Anspruch auf den vorübergehenden Schutz oder bei denen dies derzeit nicht klar ist, sollten gegebenenfalls rechtzeitig vor dem 31. August 2022 einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis stellen. Ein rechtzeitig gestellter Antrag führt zu einer so genannten Fiktionsbescheinigung, der Aufenthalt gilt dann weiterhin als erlaubt, bis die Ausländerbehörde über den Antrag entschieden hat. Dadurch werden diese Personen nicht ausreisepflichtig. Den Betroffenen ist spätestens dann aber dringend eine individuelle und unabhängige Beratung im Hinblick auf ihre jeweiligen aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten und Perspektiven anzuraten
Ganz grundsätzlich ist diesen Menschen bereits jetzt zu empfehlen, nach Möglichkeit ihren derzeitigen legalen Aufenthalt bis zum 31. August 2022 dafür zu »nutzen«, um die Voraussetzungen für einen mittel- oder langfristigen Aufenthalt zu schaffen. Also bspw. nach einem Studienplatz zu suchen, wer hier weiter studieren möchte oder nach einem qualifizierten Arbeitsplatz, wer eine berufliche Qualifikation oder einen Hochschulabschluss hat.Wenn »alternative« Möglichkeiten auf eine Aufenthaltserlaubnis vorliegen und ein Antrag auf eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis z.B. zum Studium, für eine Ausbildung oder eine qualifizierte Arbeit gestellt werden kann, dürfen die Betroffenen nicht auf die Nachholung des Visumsverfahrens (also Rückkehr und Herkunftsland und Wiedereinreise mit dem entsprechenden Visum) verwiesen werden. Die Menschen sind legal eingereist und können den Aufenthaltstitel im Inland einholen.
Was die gesundheitliche Versorgung oder den Bezug von Sozialleistungen angeht, erhalten Menschen ohne ukrainischen Pass, die bisher keinen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz gestellt oder noch keine solche Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, Leistungen nach dem AsylbLG, wenn sie eine Bitte um Unterstützung (Unterkunft, Verpflegung, medizinische Versorgung) bei einer Behörde stellen. Diese Unterstützungsbegehren soll nicht als Asylgesuch gewertet werden und die Menschen sollten sich wegen möglicher negativer Folgewirkungen auch nicht in ein Asylverfahren drängen lassen (siehe oben).
Verteilung innerhalb Deutschlands
In Deutschland angekommene und staatliche untergebrachte Geflüchtete aus der Ukraine werden seit dem 16. März auf die einzelnen Bundesländer verteilt. Davon ausgenommen sind Menschen, die privat untergebracht werden können. Die Verteilung erfolgt wie bei Asylbewerber*innen nach dem sogenannten »Königsteiner Schlüssel«, zuständig für die Durchführung der Verteilung ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Auch die interne Verteilung innerhalb des jeweiligen Bundeslandes folgt im Wesentlichen den gleichen Regeln wie jenen für Asylbewerber*innen. Wichtig dabei ist, dass bei der Zuweisung die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen zu berücksichtigen ist. Das bedeutet, dass der im Vergleich zu Asylbewerber*innen erweiterte Kreis der Familienangehörigen durch Zuweisung und Verteilung nicht getrennt werden soll. Dadurch sollen bspw. unverheiratete Paare zusammen verteilt werden.
Aufgenommene haben keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Bundesland oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten, sie müssen ihren Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt am zugewiesenen Ort nehmen.
Die Wohnsitzauflage wird aber nicht erteilt bzw. sie wird – unter anderem – aufgehoben, wenn ein Familienmitglied durch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ein gewisses Einkommen erzielt oder eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt. Die Auflage wird auch dann aufgehoben, wenn für ein Familienmitglied ein Integrations- oder Berufssprachkurs oder eine Qualifizierungs- oder Weiterbildungsmaßnahme »zeitnah« zur Verfügung steht.
Für einen beabsichtigten Umzug müssen die Menschen die Streichung oder Änderung der Wohnsitzauflage bei der für sie zuständigen Ausländerbehörde am Wohnort beantragen, die Ausländerbehörde am Zuzugsort muss zustimmen. Erfolgt eine Ablehnung, muss diese begründet werden. Wenn die Ausländerbehörde nicht innerhalb von vier Wochen widerspricht, gilt die Zustimmung als erteilt, und die Ausländerbehörde am Wohnort muss die Wohnsitzauflage ändern oder streichen.
Das umfasst der vorübergehende Schutz:
- Recht auf Erwerbstätigkeit: Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG sollen mit dem Eintrag »Erwerbstätigkeit erlaubt« ausgestellt werden, die Ausländerbehörden sollen hier keinen Spielraum haben. Bis die Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, soll auch die Fiktionsbescheinigung mit dem Vermerk »Erwerbstätigkeit erlaubt« versehen werden. Der Begriff Erwerbstätigkeit erfasst dabei sowohl die unselbständige, abhängige Beschäftigung als auch jede selbständige Tätigkeit.
- Anspruch auf Sozialleistungen: Ab dem 1. Juni 2022 sollen Menschen mit vorübergehendem Schutz, aktuell primär Geflüchtete aus der Ukraine (zum Anspruch auf den vorübergehenden Schutz siehe oben/Beratungshinweise), reguläre Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch erhalten. Bislang bestand lediglich ein Anspruch auf Sozialleistungen und Krankenversorgung nach dem so genannten Asylbewerberleistungsgesetz. Diese normalen Sozialleistungen werden nach SGB II oder XII gewährt. Sie sind höher als Asylbewerber-Leistungen und enthalten Mehrbedarfe, z.B. für Schwangere oder Alleinerziehende.Mit dem Wechsel ändert sich für die meisten Menschen die zuständige Behörde: Für die SGB-II-Leistungen sind nicht mehr die Sozialämter, sondern die Jobcenter zuständig. Menschen, die erwerbsunfähig sind oder die Altersgrenze zum Arbeiten erreicht haben, erhalten keine SGB II-Leistungen („Hartz IV“), sondern SGB XII-Leistungen (Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter). Damit bekommen zwar auch sie künftig bessere Leistungen als die nach Asylbewerberleistungsgesetz, sie bleiben aber im Unterschied zu erwerbsfähigen Menschen in der Zuständigkeit des Sozialamts.Für SGB-Leistungen gibt es aber verschiedene Voraussetzungen und eine Übergangsphase:
Voraussetzung ist
– ein Aufenthaltstitel nach § 24 Absatz 1 AufenthG
oder
– die Vorlage einer formellen, amtlichen Fiktionsbescheinigung UND eine erfolgte Registrierung im Ausländerzentralregister.Solange diese Anforderungen noch nicht erfüllt sind, oder wenn es andere Probleme gibt (zum Beispiel eine zu lange Bearbeitungszeit bis zur Auszahlung durch das Jobcenter) müssen sich die Betroffenen in jedem Fall weiterhin an das Sozialamt wenden. Sie werden häufig zunächst Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz erhalten und später zu den SGB-Leistungen wechseln.Es gibt weitere Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch: Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf soziale Hilfen und Hilfe bei Arbeit und Bildung (so genannte Eingliederungshilfe nach SGB IX). Dafür gelten die gleichen Voraussetzungen wie für andere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch: ein Aufenthaltstitel nach § 24 Absatz 1 AufenthG oder eine amtliche Fiktionsbescheinigung und eine erfolgte Registrierung im Ausländerzentralregister. In anderen Fällen besteht zwar auch prinzipiell ein Anspruch für behinderte Menschen auf Eingliederungshilfe, er könnte aber in der Praxis schwer durchsetzbar sein. Die Betroffenen sollten sich bei Problemen an eine Beratungsstelle werden.Ähnlich verhält es sich mit Pflegeleistungen: Auch dieser Anspruch ist im Sozialgesetzbuch verankert und wird entweder von den Sozialämtern oder von der Krankenkasse (nach zweijähriger Mitgliedschaft) erbracht.Außerdem besteht ab Juni 2022 auch ein Anspruch auf Kindergeld und andere Familienleistungen (Elterngeld, Unterhaltsvorschuss) – Voraussetzung dafür ist, dass schon eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG ausgestellt ist – ein Fiktionsbescheinigung reicht hier nicht.
Zu beachten ist, dass das Kindergeld auf die Sozialleistungen vollständig angerechnet wird, so dass diese Ansprüche erst bei Arbeitnehmer*innen positiv auffallen. Ein Antrag sollte trotzdem schon frühzeitig gestellt werden. Menschen, die ein geringes Arbeitseinkommen haben und Kindergeld bekommen, können zusätzlich – auf Antrag bei der Familienkasse – auch einen Kinderzuschlag erhalten.Eine Übersicht über die komplizierten sozialen Ansprüche und Übergangsregelungen für Menschen mit vorübergehendem Schutz hat die GGUA erstellt. - Anspruch auf Gesundheitsversorgung: Sozialleistungen nach dem SGB II sind mit der Aufnahme in eine normale Krankenversicherung verbunden. Die Menschen können die Kasse frei wählen. Darum sollten sie sich frühzeitig selbst kümmern und die Bedingungen für einen frühestmöglichen Versicherungsschutz und den Erhalt der Krankenkassenkarte klären.Sollten die Bedingungen für SGB-II-Leistungen (noch) nicht erfüllt sein – oder sollte die Bearbeitung des Antrags zu lange dauern, hilft das örtliche Sozialamt weiter: Hier können die Geflüchteten – zumindest nach Asylbewerberleistungsgesetz – sofort einen Krankenschein (bzw. Kostenübernahmeschein) für medizinische Behandlungen erhalten, mit dem sie zu einer Ärzt*in gehen können, in manchen Fällen erhalten sie dafür eine „Gesundheitskarte“. Schon privat bezahlte Rechnungen bei Ärzt*innen werden aber nicht rückwirkend erstattet!Personen, die keine SGB II‑, sondern SGB-XII-Leistungen erhalten, bekommen eine elektronische Gesundheitskarte, mit der sie die gleichen Leistungen erhalten wie gesetzlich Krankenversicherte.Ein Anspruch auf medizinische Hilfe im Notfall besteht immer – auch für Menschen ohne Registrierung oder Aufenthaltserlaubnis. Die Rettungsstellen in den Krankenhäusern können aber keine laufenden Behandlungen durchführen und keine kostenlos einlösbaren Rezepte für Medikamente ausstellen.In einigen Organisationen behandeln Ärzt*innen Menschen ohne Papiere anonym und kostenlos. Auf der Website gesundheit-ein-menschenrecht.de sind solche Organisation aufgeführt, ebenso auf den Websites der Malteser und der Medibüros. An einigen Orten stellen niedergelassene Ärzt*innen und Krankenhäuser für ukrainische Geflüchtete kostenlose Behandlung in Aussicht. Erkundigen Sie sich gegebenenfalls vor Ort.
- Zugang zu Deutschkursen: Der Zugang zu Integrationskursen ist auf Antrag möglich. Dieser kann bei den zuständigen Regionalstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gestellt werden. Um die Teilnahme am Integrationskurs frühestmöglich zu ermöglichen, soll in der Fiktionsbescheinigung ein Hinweis auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG enthalten sein.
- Zugang zum Schulsystem: Alle Kinder unterliegen in Deutschland bis zu einem gewissen Alter der Schulpflicht. Da das Bildungssystem in Deutschland Sache der einzelnen Bundesländer ist, gibt es hierzu unterschiedliche Verfahrensweisen. Mehr Informationen finden Sie auf Handbook Germany.
- Recht auf Familiennachzug: Für den Nachzug von Ehegatt*innen und minderjährigen Kindern werden Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG begünstigt, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde und die Familienangehörigen aus einem anderen EU-Staat übernommen werden oder sich außerhalb der EU befinden und schutzbedürftig sind. Unter diesen Voraussetzungen besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Familiennachzug nach Deutschland. Die Sicherung des Lebensunterhalts darf dabei ebenso wenig eine Rolle spielen, wie das Vorliegen einer geklärten Identität oder die Erfüllung der Passpflicht. Somit kann der Nachzug der engsten Angehörigen erfolgen, auch wenn die Person in Deutschland Sozialleistungen bezieht. Nachgezogene Familienangehörige erhalten nicht wie sonst üblich eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, sondern ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz. Für sie gelten danach also auch die gleichen Regelungen beim Zugang zu Arbeit, Sozialleistungen oder Krankenversicherung wie für alle Menschen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. Außerdem gilt für die nachziehenden Familienangehörigen, dass diese nicht – wie sonst üblich – mit dem erforderlichen Visum eingereist sein müssen. Sie können also nach visumfreier Einreise in das Bundesgebiet hier direkt bei der zuständigen Ausländerbehörde den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stellen, ohne zuvor ein Visumverfahren vom Ausland aus durchführen zu müssen. Sonstige Familienangehörige – wie beispielsweise die Eltern von Volljährigen. die in Deutschland vorübergehenden Schutz gefunden haben – können unter den sehr engen Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 AufenthG nachziehen. Der Nachzug muss dann zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich sein. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die nachzugswillige Person pflegebedürftig ist und im Herkunftsland keine Pflege zur Verfügung steht. Die Situation in der Ukraine allein dürfte aber in der Regel keine außergewöhnliche Härte darstellen, sofern nicht noch entsprechende Regelungen getroffen werden sollten. Für sie gelten danach also auch die gleichen Regelungen beim Zugang zu Arbeit, Sozialleistungen oder Krankenversicherung wie für alle Menschen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG.
Ausschlussgründe für den vorübergehenden Schutz
Die Gewährung vorübergehenden Schutzes ist bei Personen ausgeschlossen, die schwerster Straftaten verdächtigt sind etwa, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sie ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder auch eine schwere nichtpolitische Straftat begangen haben (Artikel 28 der Richtlinie bzw. § 24 Absatz 2 AufenthG in Verbindung mit § 3 Absatz 2 AsylG).
Gleiches soll gelten, wenn der oder die Betreffende aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er oder sie wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist (§ 24 Absatz 2 AufenthG in Verbindung mit § 60 Absatz 8 AufenthG). Dieser weite Ausschluss ist indessen nicht von Artikel 28 der Richtlinie gedeckt.
Selbst wenn in Folge eines Ausschlussgrundes die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG nicht in Betracht kommt, bedeutet dies nicht, dass es zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommen darf, da bei den Betroffenen zumindest die Eigenschaft als »Vertriebener« vor einem bewaffneten Konflikt (siehe oben) festgestellt wurde. Daher ist Betroffenen bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes für die Dauer des bewaffneten Konfliktes zumindest eine Duldungsbescheinigung nach § 60 a) AufenthG auszustellen.
WICHTIG! Im Falle eines bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbotes etwa auf Grund einer früheren Abschiebung aus Deutschland oder auch im Falle einer Ausweisung (jedenfalls soweit einer solchen keine schwerwiegenden Straftaten zugrunde liegen) gilt nach § 11 Abs. 4 S. 2 AufenthG, dass diese aufgehoben werden soll, wenn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG zu erwarten ist.
Wir empfehlen außerdem diese Informationsangebote:
- Informationen zu Ausreise/Einreise, Aufenthalt und Wohnen (auf Deutsch, Ukrainisch und Russisch) hält das Handbook Germany auf aktuellem Stand.
- Eine Zusammenstellung von Akteuren und Informationen gibt es beim Informationsverbund Asyl & Migration.
- Zudem informieren auch das Auswärtige Amt und des Bundesministerium des Inneren.
- Informationen zu den Bestimmungen in den jeweiligen EU-Ländern vom European Council on Refugees and Exiles (ecre).
ENGLISH VERSION
Information for refugees from Ukraine
The attack by Putin’s army on Ukraine in violation of international law forced and continues to force millions of people to flee. We would like to give those affected, their family members, friends and supporters an orientation on the regulations that now apply to them in Germany and what their prospects are.
This page is updated regularly. State: 30.05.2022
REGULATIONS TO DATE AT EU AND GERMAN FEDERAL LEVEL
In addition to the EU Council Decision on Temporary Protection, there has been a Ukraine Residence Transitional Regulation in Germany (UkraineAufenthÜV, prolonged till 31st of August 2022) and a circular from the Federal Ministry of the Interior dated March 14 on the implementation of the EU Council Decision and on thedistribution of people in need of protection among the federal states. More will probably follow.We will update this page regularly to include and explain new rules and regulations. However, many questions are and will remain unclear, as there are not and will not be regulations for all issues. Moreover, this »general« advice can only provide an overview and initial guidance, but cannot replace individual advice on more complex questions.
AS AT PRESENT, NO APPLICATION FOR ASYLUM SHOULD BE SUBMITTED IN MOST CASES
As a rule, neither people with Ukrainian passports nor people without Ukrainian passports fleeing from Ukraine should apply for asylum. Such an application should – if at all – only be made after prior individual counseling. Ukrainians can apply for temporary protection easily and with a minimum of administrative effort (see below), and should certainly do so.
Also for people without a Ukrainian passport, an asylum application is usually a dead end in this situation, since in most cases it is not about a threat in the country of origin, but they would for example like to continue their studies in Germany. An asylum procedure is a very unfortunate way to do this. An asylum application implies the obligation to live in an asylum shelter, even if the people are already privately housed, as well as the assignment to a certain federal state and possibly later to a certain district. A move to another city, for example to continue studies there, is then almost impossible.
In addition, an asylum application leads to a block on the granting of a residence permit. This means that no residence permit may be issued before the asylum procedure has been completed, unless there is a legal entitlement. Moreover, after an asylum application has been rejected, a residence permit may only be issued for reasons of international law, humanitarian or political reasons, but not, for example, for studying, even if the requirements for this have been met in the meantime. This is another reason why an asylum application is generally not recommended in this situation.
LEGAL ENTRY AND RESIDENCE FOR REFUGEES FROM UKRAINE UNTIL August 31, 2022
The UkraineAufenthÜV of March 7 ( prolonged on 8 April) regulates the entry and residence of all refugees from Ukraine. Accordingly, Ukrainians with residence in Ukraine, but also foreigners who have stayed in Ukraine on 24.02.2022 are exempt from the need for a residence permit.
This regulation applies retroactively from the day the war began and initially until August 31, 2022 and implies that these people have entered or are entering Germany legally and are staying here legitimately. The persons concerned do not have to fear any punishment, for example because they would have been allowed to enter Germany only with a valid visa. They do not have to worry that they might be staying here illegally.
However, this only regulates the entry and stay of Ukrainians and foreigners from Ukraine, initially until August 31. This is a quick remedy, but it does not say anything about the long-term residence possibilities of the people concerned (more on this below).This regulation can be extended again – we will inform about it here if necessary.
TEMPORARY PROTECTION AS THE MAIN TYPE OF RESIDENCE
Temporary protection is an instrument to provide protection and to guarantee certain rights to people in a comparatively uncomplicated way and without conducting lengthy and bureaucratic asylum procedures. You can read here for which groups of people this protection is intended and how they should proceed now:
Ukrainians who have had to flee to Germany after February 24 can apply for a residence permit (German: Aufenthaltserlaubnis) according to § 24 German Residence Act (AufenthG) for temporary protection at the Foreigners‘ Registration Office (German: Ausländerbehörde) at their place of residence (e.g. if they are staying with relatives or friends).. Until the residence permit is issued, the people temporarily receive a so-called fictional certificate (German: Fiktionsbescheinigung). The residence permit itself is to be issued in Germany for two years. By EU Council decision, temporary protection can be extended by another year to a maximum of three years. In this case, the residence permit would then also have to be extended by another year.
If no private accommodation is available, please contact a state-run primary reception center. From there, you will be assigned a place of residence in Germany, where you can then apply for § 24 AufenthG at the responsible Foreigners‘ Registration Office. Since March 16, 2022, a distribution to the federal states is carried out according to distribution key called »Königsteiner Schlüssel«, comparable to the distribution of asylum seekers. This means that the place of residence can no longer be freely chosen. Exceptions to this are – as described above – those who can be accommodated privately.
The same also applies to those who entered the country before February 24, as long as they fled Ukraine »not long« before February 24, 2022, or were in the EU »shortly before« that date. Thus, for example, people who were already visiting Germany or another EU country before the war began are also eligible for temporary protection.
Ukrainian citizens with a residence title in Germany can also apply for a residence permit according to § 24 AufenthG, if the extension of the current residence title is not possible.
Unfortunately, up to now Ukrainians who are only tolerated in Germany (German: Duldung) are not included in the temporary protection according to § 24 AufenthG.
Non-Ukrainian third-country nationals or stateless persons who were granted international protection or a comparable national protection status in Ukraine before February 24, 2022, and their family members (see below) can apply for a residence permit (German: Aufenthaltserlaubnis) according to § 24 German Residence Act (AufenthG) for temporary protection at the Foreigners‘ Registration Office (German: Ausländerbehörde) at their place of residence (e.g. if they are staying with relatives or friends). Until the residence permit is issued, the people temporarily receive a so-called fictional certificate (German: Fiktionsbescheinigung) . The residence permit itself is to be issued in Germany for two years. By EU Council decision, temporary protection can be extended by another year to a maximum of three years. In this case, the residence permit would then also have to be extended by another year.
If no private accommodation is available, please contact a state-run initial reception center. From there, you will be assigned a place of residence in Germany, where you can then apply for a residence permit according to § 24 AufenthG for temporary protection at the foreigners authority. Since March 16, 2022, a distribution to the federal states is carried out according to a distribution key called »Königsteiner Schlüssel«, comparable to the distribution of asylum seekers. This means that the place of residence can no longer be freely chosen. Exceptions to this are – as described above – those who can be accommodated privately.
Family members of Ukrainians and of beneficiaries of international protection in Ukraine are also granted a residence permit (German: Aufenthaltserlaubnis) for temporary protection if the family already existed in Ukraine and regardless of whether the family members could return to their home countries. The nationality of the family members does not matter for temporary protection. They, too, can apply for a residence permit according to § 24 German Residence Act (AufenthG) for temporary protection at the Foreigners‘ Registration Office (German: Ausländerbehörde) at their place of residence (for example if they are staying with relatives or friends). At first, the people usually receive a so-called fictional certificate (German: Fiktionsbescheinigung) until the residence permit is issued. The residence permit itself is to be issued in Germany for two years. By EU Council decision, temporary protection can be extended by another year to a maximum of three years. In this case, the residence permit would then also have to be extended by another year.
If no private accommodation is available, please contact a state-run initial reception center. From there, you will be assigned a place of residence in Germany, where you can then apply to the relevant § 24 AufenthG at the foreigners authority. Since March 16, 2022, a distribution to the federal states is carried out according to a distribution key called »Königsteiner Schlüssel«, comparable to the distribution of asylum seekers. This means that the place of residence can no longer be freely chosen. Exceptions to this are – as described above – those who can be accommodated privately.
Family members in the sense of this regulation are spouses and underage children. The children must have been minors on the day the war began, i.e. February 24. However, it is not relevant if they have already reached the age of majority at the time of the application for temporary protection. In addition, unmarried couples (including same-sex couples) in long-term relationships, as well as other relatives living in the same household who lived in a family bond with the principal person before the outbreak of war and are wholly or mostly dependent on the principal person, are also considered family members for the purposes of the regulation. Thus, one does not necessarily have to be married to receive temporary protection and a residence permit according to § 24 AufenthG.
However, the question of the respective individual verification remains, since a simple household or economic community should not be sufficient to be considered a family member in the sense of temporary protection. In the case of non-married partners or other relatives living in the household, it should be a long-term community that does not allow for any other relationship of the same kind. The relationship must be characterized by internal ties that justify mutual support of the persons in case of need. Thus, if necessary, very close ties to each other must be demonstrated, which go beyond a common residential address. On the other hand, evidence gaps caused by displacement are to be taken into account in a conclusive submission of facts in favor of the persons concerned. Time will tell in practice what this means in each individual case.
Foreigners who have lived in Ukraine with a temporary or permanent residence permit (e.g. students or employed persons) and who are not considered family members of Ukrainians or beneficiaries of international protection can only receive a residence permit according to § 24 German Residence Act (AufenthG) under certain conditions and only in individual cases.
According to the Federal Ministry of the Interior, those who cannot safely and permanently return to their home country should receive a residence permit for temporary protection. On the question of who cannot return safely and permanently to their home country, the Federal Ministry of the Interior states that these people cannot return in any case if, without temporary protection or another residence title, they would be granted a toleration permit (German: Duldung) pursuant to § 60 or 60a AufenthG (not: education or employment toleration permit). A toleration permit is granted if deportation is impossible for legal or factual reasons. This is the case, for example, in the event of an advanced pregnancy, serious illness, imminent marriage or passportlessness through no fault of one’s own. In these cases, a residence permit should be possible according to § 24 AufenthG.
For all other affected persons who do not have urgent reasons for being tolerated, however, the important question is how the possibilities of a safe and permanent return to the country of origin will be checked by the authorities. This question has not yet been conclusively clarified and further clarifications may soon follow from the Federal Ministry of the Interior in this matter.
Anyone who stayed in Ukraine only for a short period of time (for example for a visit or for short-term jobs or similar) and then had to flee does not qualify for temporary protection. A temporary short stay is any stay in Ukraine not exceeding 90 days for a temporary purpose. Thus, a short stay is not to be assumed – even if the actual stay lasted less than 90 days – if a permanent stay was in prospect, but no protection status or permanent residence title could be obtained by February 24, 2022.
Non-Ukrainians who are not entitled to the temporary protection or for whom this is currently unclear should, if necessary, apply for a residence permit in time before August 31, 2022 (unless this regulation is extended). A timely application will result in what is known as a fictional certificate (German: Fiktionsbescheinigung), and residence will then continue to be considered permitted until the foreigners authority has made a decision on the application. This means that these persons are not forced to leave the country. At the latest at this point, however, the persons concerned are urgently advised to seek individual and independent advice with regard to their respective options and prospects under the law on residence.
In principle, it can already be recommended that these people »use« their current legal residence until May 23, 2022, if possible, in order to create the conditions for a medium- or long-term residence. So, for example, to look for a place to study, who would like to continue studying here, or for a qualified job, who has a professional qualification or a university degree. To clarify the respective requirements, an individual independent consultation is recommended.
As far as health care or the receipt of social benefits is concerned, people without a Ukrainian passport who have not yet applied for a residence permit for temporary protection or have not yet received such a residence permit receive benefits under the asylum seekers benefits act (German: Asylbeweberleistungsgesetz, short AsylbLG) if they submit a request for support (accommodation, food, medical care) to an authority. This request for support should not be considered an application for asylum and people should also not be pushed into an asylum procedure because of possible negative consequences (see above).
DISTRIBUTION WITHIN GERMANY
Refugees from Ukraine who have arrived in Germany and have been accommodated by the state will be distributed to individual German states as of March 16. This does not include people who can be accommodated privately. As with asylum seekers, the distribution is carried out according to the so-called »Königsteiner Schlüssel«, and the Federal Office for Migration and Refugees is responsible for carrying out the distribution.
The internal distribution within the respective federal state also essentially follows the same rules as those for asylum seekers. What is important here is that the household community of family members is to be taken into account in the allocation. This means that the extended circle of family members compared to asylum seekers should not be separated by allocation and distribution. Thus, for example, unmarried couples should be distributed together.
Admitted persons have no right to stay in a certain federal state or in a certain place, they have to take their residence and actual stay in the assigned place.
However, the residence requirement is not imposed or is lifted – among other things – if a family member earns a certain income through employment subject to social insurance contributions or takes up vocational training or studies. The requirement is also lifted if an integration or vocational language course or a qualification or further training measure is »promptly« available for a family member.In these cases, affected persons can then move to another city.
For an intended move, people must apply for the cancellation or change of the residence requirement at the foreigners authority responsible for them at the place of residence, and the foreigners authority at the destination must agree. If the request is refused, reasons must be given. If the immigration authority does not object within four weeks, consent is deemed granted and the immigration authority at the place of residence must amend or cancel the residence requirement.
TEMPORARY PROTECTION INCLUDES:
Right to employment: residence permits according to § 24 AufenthG are to be issued with the entry »employment permitted«. Until the residence permit is issued, the fictional certificate should also contain the entry »employment permitted«. The term »employment« covers both dependent employment and any self-employed activity.
Entitlement to social benefits: As of June 1, 2022, people with temporary protection, currently primarily refugees from Ukraine (for entitlement to temporary protection, see above/advice notes), are to receive regular social benefits under the Social Code. Until now, there was only a claim to social benefits and health care under the so-called Asylum Seekers‘ Benefits Act. These normal social benefits are granted according to Social Code (German: Sozialgesetzbuch, SGB) II or XII. They are higher than asylum seeker benefits and include additional needs, e.g. for pregnant women or single parents.
This also means that for most people the responsible authority changes: SGB II benefits are no longer the responsibility of the local social welfare offices, but of the job centers. People who are unable to work or have reached the age limit for working will no longer receive SGB II benefits (commonly called »Hartz IV«), but SGB XII benefits (social assistance, basic security in old age). This means that they will also receive better benefits than those under the Asylum Seekers‘ Benefits Act, but unlike people who are capable of working, they will remain the responsibility of the social welfare office.
For SGB benefits, however, there are various prerequisites and a transitional phase:
The requirement is
- a residence title according to § 24 (1) AufenthG
or
- the presentation of a formal, official fictional certificate AND registration in the Central Register of Foreigners (German: Ausländerzentralregister)
As long as these requirements have not yet been met, or if there are other problems (for example, an excessively long processing time until payment by the job center), those affected must continue to contact the social welfare office in any case. They will often initially receive benefits under the Asylum Seekers‘ Benefits Act and later switch to SGB benefits.
There are further social benefits according to the Social Code: People with disabilities are entitled to social assistance and help with work and education (so-alled integration assistance according to SGB IX). The same requirements apply as for other benefits under the Social Code: a residence title under § 24 (1) AufenthG or an official fictional certificate and registration in the Central Register of Foreigners (German: Ausländerzentralregister). In other cases, disabled persons are also entitled to integration assistance in principle, but it could be difficult to enforce in practice. Those affected should contact a counseling center if they have any problems.
The situation is similar with care benefits: This entitlement is also anchored in the Social Code and is provided either by the social welfare offices or by the health insurance fund (after two years of membership).
In addition, from June 2022 there will also be an entitlement to child benefit and other family benefits (parental allowance, advance maintenance payments) – the prerequisite for this is that a residence permit has already been issued in accordance with §24 (1) AufenthG – fictional certificate is not sufficient here.
It should be noted that the child benefit is taken into account as money that is deducted from social benefits, so these claims only effectively play a role in the case of employees. An application should nevertheless be made at an early stage. People who have a low income of employment and receive child benefits can also receive a child allowance- on application to the family benefits office.
An overview of the complicated social entitlements and transitional arrangements for people with temporary protection has been prepared by the GGUA.
Entitlement to health care: Social benefits under SGB II are linked to enrolment in a normal health insurance plan. People are free to choose the health insurance fund. They should take care of this themselves at an early stage and clarify the conditions for the earliest possible insurance coverage and receipt of the health insurance card.
If the conditions for SGB II benefits are not (yet) met – or if the processing of the application takes too long – the local social welfare office can help: Here, the refugees – at least according to the Asylum Seekers‘ Benefits Act – can immediately receive a certificate for medical treatment (German: Krankenschein) or a certificate to be refunded medical costs (German: Kostenübernahmeschein) , with which they can go to a doctor, in some cases they receive a »health card« for this. However, bills already paid privately to doctors are not reimbursed retroactively!
People who do not receive SGB II but SGB XII benefits receive an electronic health card with which they receive the same benefits as people with statutory health insurance.
There is always a right to medical assistance in an emergency – even for people without registration or a residence permit. However, the emergency services in hospitals cannot provide ongoing treatment and cannot issue prescriptions for medication that can be redeemed free of charge.
In some organizations, doctors treat people without papers anonymously and free of charge. The website gesundheit-ein-menschenrecht.de lists such organizations, as do the websites of Malteser and Medibüros. In some places, established doctors and hospitals offer free treatment for Ukrainian refugees. Inquire locally if necessary.
Access to German courses: Access to integration courses is possible upon application. The application can be submitted to the responsible regional offices of the Federal Office for Migration and Refugees. In order to enable participation in the integration course as early as possible, the fictitional certificate should contain a reference to the issuance of a residence permit according to § 24 AufenthG.
Access to the school system: All children in Germany are subject to compulsory education up to a certain age. Since the education system in Germany is a matter for the individual federal states, there are different procedures for this. More information can be found on Handbook Germany.
Right to family reunification: For the reunification of spouses and underage children, the requirements for family reunification with a person with a residence permit according to § 24 AufenthG are lowered if the family unity in the country of origin was disrupted due to the flight situation and the family members are in another EU member state or are outside of the EU and are in need of protection. If these conditions are fulfilled, there is no need to secure a livelihood or to have a »clarified identity« or a passport (usally this would need to be fulfilled for family reunification). This means that the closest relatives can join the family, even if the person receives social benefits in Germany. Family members joining the family do not receive a residence permit for family reunification, as is usually the case, but also a residence permit for temporary protection. Therefore, the described time restrictions, access requirements for employment and social benefits or health insurance also apply to them. In addition, family members joining the family do not have to have entered the country with the required visa, as is usually the case. After entering Germany without a visa, they can therefore apply for a residence permit directly at the relevant foreigners authority without having to go through a visa procedure from abroad beforehand. Other family members – such as the parents of adults who have found temporary protection in Germany – can join them under the very narrow conditions of family reunification according to § 36 (2) AufenthG. According to this rule, the subsequent immigration must be necessary to avoid exceptional hardship. This may be the case, for example, if the person wishing to join the family is in need of care and no care is available in the country of origin. However, the situation in Ukraine alone is unlikely to constitute exceptional hardship under the current rules. Accordingly, the same regulations regarding access to work, social benefits or health insurance apply to family members that came to Germany as to all people with a residence permit under § 24 AufenthG.
REASONS FOR DISQUALIFICATION FOR TEMPORARY PROTECTION
The granting of temporary protection is excluded in the case of persons suspected of serious criminal offences, for example, if there are serious reasons for assuming that they have committed a war crime, a crime against humanity or a serious non-political criminal offence (Article 28 of the Directive or § 24 (2) AufenthG in conjunction with § 3 (2) of the Asylum Act).
The same shall apply if the person concerned is to be regarded as a danger to the security of the Federal Republic of Germany for serious reasons or poses a danger to the general public because he or she has been convicted of a felony or particularly serious misdemeanor and sentenced by a final court decision to a term of imprisonment of at least three years (§ 24 (2) AufenthG in conjunction with § 60 (8) AufenthG). However, this broad exclusion is not covered by Article 28 of the directive.
Even if, as a result of a ground for exclusion, the issuance of a residence permit pursuant to § 24 (1) AufenthG is not granted, this does not mean that residence-terminating measures may be taken, since the persons concerned have at least been determined to be »displaced persons« because of an armed conflict (see above). Therefore, if there is a reason for exclusion for the duration of the armed conflict, those affected must at least be issued a toleration certificate in accordance with § 60 a) AufenthG.
IMPORTANT! In the case of an existing entry and residence ban, e.g. due to a previous deportation from Germany, or also in the case of a deportation (at least insofar as such a deportation is not based on serious criminal offenses), the ban should be lifted according to § 11 para. 4 (2) AufenthG if the granting of a residence permit for temporary protection according to § 24 AufenthG is to be expected.
We also recommend these information services:
- Information on exit/entry, residence and housing (in German, Ukrainian and Russian) is kept up to date by Handbook Germany.
- A compilation of actors and information is available from the Informationsverbund Asyl & Migration.
- The German Foreign Office and the Federal Ministry of the Interior also provide information.
- Information on the regulations in the respective EU countries by the European Council on Refugees and Exiles (ecre)