Wie immer auf Anfra­ge der Bun­des­tags­frak­ti­on Die Lin­ke hat die Bun­des­re­gie­rung die ergän­zen­de Asyl­sta­tis­tik für das Jahr 2014 in Form einer Bun­des­tags­druck­sa­che (BT-Druck­sa­che 18/3850) vor­ge­legt. Sie ent­hält die wich­ti­gen berei­nig­ten Gesamt­schutz­quo­ten (Anteil aller posi­ti­ven Ent­schei­dun­gen an den Gesamt­ent­schei­dun­gen, ohne die soge­nann­ten for­mel­len Ent­schei­dun­gen, in denen es zu einer inhalt­li­chen Ent­schei­dung aus unter­schied­li­chen Grün­den nicht gekom­men ist). Die berei­nig­te Gesamt­schutz­quo­te betrug im Jahr 2014 durch­schnitt­lich 48,5 Pro­zent. Jeder zwei­te Asyl­an­trag ende­te mit der Zuer­ken­nung eines Schutz­sta­tus schon beim Bun­des­amt. Hin­zu kom­men die aner­ken­nen­den Gerichts­ent­schei­dun­gen. Vor die­sem Hin­ter­grund kann man die Behaup­tung auf­stel­len, dass etwa jeder zwei­te Asyl­su­chen­de mit Fug und Recht in Deutsch­land blei­ben darf, was als Rea­li­tät in den Köp­fen der Pla­ner auch ankom­men muss. Inte­gra­ti­on von Anfang an heißt die Paro­le. Ohne den Zubau von Woh­nun­gen in den Bal­lungs­ge­bie­ten wird man nicht aus­kom­men kön­nen. Die berei­nig­te Gesamt­schutz­quo­te des Jah­res 2014 ergibt sich, obwohl das Bun­des­amt Asyl­an­trä­ge aus den Staa­ten des Bal­kans prio­ri­siert und die­se über­wie­gend als „offen­sicht­lich unbe­grün­det“ abge­lehnt wer­den. Da auf der ande­ren Sei­te aber z.B. syri­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge eben­falls bin­nen weni­ger Mona­te über­wie­gend mit einer Aner­ken­nung rech­nen kön­nen, ist natür­lich kurz­fris­tig beim Bun­des­amt jede Quo­te dar­stell­bar, gege­be­nen­falls durch die kurz­fris­ti­ge „Bei­mi­schung“ von Ver­fah­ren mit nega­ti­ver oder posi­ti­ver Pro­gno­se. Ins­ge­samt geht der Trend weg von indi­vi­du­el­len, sach­ge­rech­ten und fai­ren Asyl­ver­fah­ren mit gege­be­nen­falls rela­tiv hohem Ermitt­lungs­auf­wand, hin zur schnel­len Abar­bei­tung der Ver­fah­ren, bei denen auf der einen Sei­te pri­ma facie-Flücht­lin­ge, auf der ande­ren Sei­te Asyl­su­chen­de aus angeb­lich siche­ren Her­kunfts­staa­ten mit über­schau­ba­rem Auf­wand, text­bau­stein­ba­siert abge­ar­bei­tet wer­den kön­nen. So mischt sich denn in die Quo­ten­dis­kus­si­on ein ziem­lich dicker Wer­muts­trop­fen. Der Beant­wor­tung der Bun­des­tags­an­fra­ge der Frak­ti­on Die Lin­ke sind auch Anga­ben zur Dau­er von Asyl­ver­fah­ren zu ent­neh­men. Die­se Daten sind jetzt stär­ker aus­dif­fe­ren­ziert. Es wird auch aus­ge­wie­sen die Dau­er der Dub­lin-Ver­fah­ren, die Asyl­ver­fah­rens­dau­er unter Her­aus­rech­nung der Dub­lin-Ver­fah­ren und prio­ri­sier­te Ver­fah­ren sowie die Dau­er von der Asyl­an­trag­stel­lung bis zur Anhö­rung bzw. von der Anhö­rung bis zur Ent­schei­dung. Über­ra­schen­de Infor­ma­tio­nen gibt es von Sei­ten der Bun­des­re­gie­rung zu Dub­lin-Ver­fah­ren und dem Pro­blem der prak­ti­schen Über­stel­lun­gen. Die Über­stel­lungs­quo­te war im Jahr 2014 mit 17,5 Pro­zent (bezo­gen auf vor­lie­gen­de Zustim­mun­gen zur Rück­über­nah­me) gerin­ger als im Jahr 2013. Und das hat, anders als es die Kir­chen­asyl-Debat­ten der letz­ten Wochen glau­ben macht, ziem­lich wenig mit Kir­chen­asy­len zu tun, die es im Dub­lin-Kon­text gibt. Aller­dings erklärt umge­kehrt das zum Teil zusam­men­ge­bro­che­ne Dub­lin-Sys­tem die Auf­ge­regt­heit, mit der staat­li­cher­seits die Kir­chen­asyl-Debat­te geführt wird. Übri­gens: Abschie­bungs­haft ist kein pro­ba­tes Mit­tel zur För­de­rung der Über­stel­lun­gen in ande­re EU-Staa­ten im Rah­men des Dub­lin-Ver­fah­rens. Dies hat ja bereit der Bun­des­ge­richts­hof in sei­ner Ent­schei­dung vom 26. Juni 2014 so gese­hen. Im ers­ten Halb­jahr 2014 war Dub­lin-Haft noch mög­lich. Es gab in die­sem Zeit­raum 2711 Über­stel­lun­gen. Im zwei­ten Halb­jahr 2014, als es kei­ne Dub­lin-Haft mehr nach der Ent­schei­dung des BGH gege­ben hat, blieb die Über­stel­lungs­quo­te fast gleich. Die aktu­el­len Bemü­hun­gen, durch gesetz­li­che Neu­re­ge­lun­gen neue Haft­grün­de zu schaf­fen und die sicht­ba­ren Bemü­hun­gen, bestimm­te Haft­an­stal­ten zu spe­zia­li­sier­ten Abschie­bungs­haft­an­stal­ten zu machen, um das Tren­nungs­ge­bot zwi­schen Straf­ge­fan­ge­nen und Abschie­bungs­häft­lin­gen ver­wirk­li­chen zu kön­nen, sind vor die­sem Hin­ter­grund höchst zwei­fel­haft. Im Zwei­fel dann doch für die Freiheit.

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