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Subsidiärer Schutz für alle syrischen Staatsangehörigen
Entscheiderbrief 3/2012 in Bezug auf seine Entscheidungspraxis zu Syrien mitgeteilt, man gehe angesichts der eskalierten Gewalt nunmehr auch für Personen, die nicht selbst politischer Aktivitäten verdächtig seien, grundsätzlich von der Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung im Falle einer Rückkehr aus. Das Bundesamt stelle deshalb bei diesem Personenkreis regelmäßig subsidiären Schutz (§ 60 Abs. 2 AufenthG) fest und helfe in gerichtlichen Verfahren ab.