01.04.2014

Newsletter Apr 2014

Das Minis­ter­ko­mi­tee des Euro­pa­ra­tes ver­öf­fent­lich­te am 6. März 2014 eine Ent­schlie­ßung, in der es die „ernst­haf­ten Sor­gen“ wie­der­hol­te, dass Russ­land noch immer kei­ne „schüt­zen­den und prä­ven­ti­ven Mecha­nis­men“ ein­ge­führt habe, um Ent­füh­run­gen und irre­gu­lä­re Über­stel­lun­gen von Asyl­su­chen­den in Län­der zu ver­hin­dern, in denen sie Gefahr lau­fen, Fol­ter oder Miss­hand­lun­gen zu erlei­den. Meh­re­re Urtei­le des Euro­päi­schen Gerichts­hofs für Men­schen­rech­te hat­ten Russ­land die Umset­zun­gen von ent­spre­chen­den Schutz­maß­nah­men auf­er­legt. Dabei han­delt es sich um eine Grup­pe von 34 Fäl­len, die als „Gara­bayev Grup­pe“ – benannt nach dem Namen des ers­ten Beschwer­de­füh­rers – bekannt sind. Die Kla­gen wur­den seit 2002 beim EGMR ein­ge­reicht. Sie betref­fen Schutz­su­chen­de, die in Russ­land ein Asyl­ge­such gestellt und ver­sucht hat­ten, ihre Aus­wei­sung in Län­der zu ver­hin­dern, in denen ihnen Fol­ter und Miss­hand­lung droht. Unter den Län­dern waren Turk­me­ni­stan, Tadschi­ki­stan, Kasach­stan, Kir­gi­stan, Usbe­ki­stan und Bela­rus. In jedem Urteil gelang­te der EGMR zu dem Schluss, dass die Abschie­bung oder Aus­wei­sung der Antrag­stel­ler, gegen Arti­kel 3 der Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on ver­sto­ßen wür­de. In den Fäl­len, die nach wie vor noch anhän­gig sind, ver­an­lass­te der EGMR eine einst­wei­li­ge Anord­nung, mit der die Aus­lie­fe­rung ver­bo­ten wur­de. In allen Fäl­len tauch­ten die Betrof­fe­nen unter und es besteht die Ver­mu­tung, dass sie irre­gu­lär abge­scho­ben wurden.

https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?id=2167137&Site=CM&BackColorInternet=C3C3C3&BackColorIntranet=EDB021&BackColorLogged=F5D383&