Wer wis­sen möch­te, wie es um die „Will­kom­mens­kul­tur“ in Deutsch­land bestellt ist, der könn­te sich z.B. ein­mal mit den Ansprü­chen auf Sozi­al­leis­tun­gen und gesell­schaft­li­che Teil­ha­be von Per­so­nen beschäf­ti­gen, die eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25 Abs. 5 Auf­ent­halts­ge­setz, also aus huma­ni­tä­ren Grün­den, erhal­ten haben. Wer das tut, wird ein in „Die wun­der­sa­me Welt des § 25 Abs. 5“, die Clau­di­us Voigt von der GGUA in Müns­ter beschreibt: „Das Ergeb­nis die­ses Ver­suchs wird ein Lehr­stück dar­über sein, wie Geset­ze aus­se­hen müs­sen, damit sie nie­mand ver­steht; wie man Teil­ha­be­an­sprü­che aus­län­di­scher Staats­an­ge­hö­ri­ger der­ma­ßen mit völ­lig abstru­sen Aus­schluss- und Aus­nah­me­re­ge­lun­gen über­zieht, dass die Betrof­fe­nen resi­gnie­ren, wie man die zustän­di­gen oder auch nicht zustän­di­gen Behör­den zur Ver­zweif­lung treibt und wie man (aus unse­rer Sicht: erfreu­li­cher­wei­se) die Exis­tenz­be­rech­ti­gung der pro­fes­sio­nel­len und bes­tens fort­ge­bil­de­ten Migra­ti­ons- und Flücht­lings­be­ra­tung der inter­es­sier­ten Öffent­lich­keit pla­ka­tiv vor Augen hält.“ Clau­di­us Voigt beschreibt das Gan­ze als „gro­tes­ke Patch­work-Rechts­la­ge“, die offen­bar nur zwei Ursa­chen haben kann: Ent­we­der habe der Gesetz­ge­ber ange­sichts der kom­ple­xen Rechts­la­ge selbst den Über­blick voll­stän­dig ver­lo­ren, oder man ver­su­che an allen mög­li­chen Stel­len doch eine recht­li­che Gleich­stel­lung aus­län­di­scher Staats­an­ge­hö­ri­ger mit aller Macht zu verhindern.

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