Wer syri­sche Flücht­lin­ge von Grie­chen­land nach Deutsch­land bringt, macht sich, die sons­ti­gen Vor­aus­set­zun­gen des Schleu­ser-Para­gra­phen ein­mal vor­aus­ge­setzt, straf­bar. Das ent­schied der 4. Straf­se­nat des Bun­des­ge­richts­ho­fes am 26. Febru­ar 2015. Gegen die Straf­bar­keit kön­ne nicht ange­führt wer­den, dass fast alle syri­schen Flücht­lin­ge in Deutsch­land die Asyl­be­rech­ti­gung erhiel­ten und es in Grie­chen­land kein funk­tio­nie­ren­des Asyl­ver­fah­ren gebe. Die­ser Ent­schei­dung zugrun­de lag der Fall zwei­er Syrer, die das Land­ge­richt Essen im Dezem­ber 2013 zu je drei Jah­ren Frei­heits­stra­fe ver­ur­teilt hat­te. Der Vor­wurf: Gewerbs­mä­ßi­ge Ein­schleu­sung von Aus­län­dern. Die Ange­klag­ten bzw. ihre Mit­tä­ter hät­ten den Flücht­lin­gen gefälsch­te Aus­wei­se ver­schafft und die Wei­ter­rei­se nach Deutsch­land orga­ni­siert. Die Flücht­lin­ge sei­en uner­laubt ein­ge­reist, weil sie nicht über die erfor­der­li­chen Doku­men­te ver­fügt hät­ten. Auch auf das Asyl­grund­recht hät­ten sie sich nicht beru­fen kön­nen, weil ihre Ein­rei­se aus dem siche­ren Dritt­staat Grie­chen­land erfolgt ist. Dar­an ände­re der Umstand, dass die Bun­des­re­pu­blik seit Jah­ren bei Asyl­su­chen­den, die sich zuvor in Grie­chen­land auf­ge­hal­ten haben, das Asyl­ver­fah­ren selbst durch­führt und von Rück­über­stel­lun­gen nach Grie­chen­land absieht. Die Asyl­be­wer­ber selbst blei­ben als Flücht­lin­ge straf­los, weil dies Arti­kel 31 der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on vor­se­he. Die­ser per­sön­li­che Straf­auf­he­bungs­grund kom­me den­je­ni­gen nicht zugu­te, die sie geschleust hät­ten. Dass der BGH sich nicht die Argu­men­ta­ti­on des Land­ge­richts Essen zu eigen mach­te, die Schleu­ser hät­ten mit dem Arran­ge­ment der Flucht nach Deutsch­land das Leben der Flücht­lin­ge aufs Spiel gesetzt, ist wenig genug. Man wür­de ger­ne wis­sen, ob sich das Gericht wenigs­tens im Hin­ter­zim­mer mit der His­to­rie sei­ner Ent­schei­dun­gen zum Schleu­ser­tum in Zei­ten des Kal­ten Krie­ges aus­ein­an­der­ge­setzt hat. Womit sich das Gericht nicht befass­te, dar­über hat der Jour­na­list Ste­fan Buchen ein kri­ti­sches Buch geschrie­ben: „Die neu­en Staatsfeinde“.

http://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp&nid=jnachr-JUNA150200407

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&pm_nummer=0025/15

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