Konkrete Vorschläge
zur Umsetzung
dieser Forderungen
1. Rückkehr zum internationalen Flüchtlingsrecht
a) Einhaltung des Refoulement-
Verbotes der Genfer Flüchtlingskonvention
(Folie: Harmonisierung 2)
Artikel 34a des Asylverfahrensgesetzes ist wie folgt zu ändern:
»Die Abschiebung in den sicheren Drittstaat ist dann gemäß
§ 80 oder § 123 VwGO auszusetzen, wenn die Gefahr besteht,
daßdurch die aufenthaltsbeendende Maßnahme oder die
Zurückweisung das Refoulement - Verbot gemäß Artikel
33 GFK verletzt würde . «
Begründung: Mit der Drittstaatenregelung, wie sie
im Asylverfahrensgesetz festgeschrieben ist, hat sich die Bundesrepublik
Deutschland von der Einzelfallprüfung abgewandt und ist zur
Pauschalierung des Asyl- und Menschenrechtsschutzes übergegangen.
Demgegenüber setzt aber das in Artikel 33 GFK enthaltene
Refoulement- Verbot eine Einzelfallprüfung voraus. Dies ist
die Auffassung des UNHCR.
Um dieser Auffassung wieder zur Geltung zu verhelfen, muß
nicht das G rundgesetz geändert werden. Die geforderte Regelung
widerspricht auchnicht der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung
vom 14. Mai 1996. Es genügt eine Änderung von §
34 a Asylverfahrensgesetz.
Mit einer derartigen Regelung wäre die sogenannte Viertstaatenproblematik
nicht der Kontrolle der Dritten Gewalt entzogen.
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung bedeutet für die
Justizerfahrungsgemäß keine nicht zu bewältigende
Belastung.
Sie ist auch politisch keineswegs weltfremd. An dieser Stelle
sei daran erinnert, daß die Bundestagsfraktion der SPD im
Jahr 1993 einen Änderungsantrag gestellt hat, mit dem sicher
gestellt werden sollte, daß auch solche Asylsuchende eine
gerichtliche Beschwerdemöglichkeit erhalten, die über
einen »sicheren Drittstaat« nach Deutschland einreisen.
b) Der Flüchtlingsbegriff
der Genfer Flüchtlingskonvention muß auch in Deutschland
gelten
Dem § 51 Absatz 1 Satz 1 Ausländergesetz wird folgender
Satz 2 angefügt:
»Die Flüchtlingseigenschaft (Folie: Harmonisierung 3 )kann
nicht mit der Begründung verneint werden, im Herkunftsstaat
existiere keine überg reifende staatliche oder staatsähnliche
Ordnungsmacht.«
Begründung: In Deutschland hat sich eine Rechtsprechung
durchgesetzt, die den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention
verengt. Verfolgt sollen nur diejenigen sein, deren Verfolgung
vom Staat ausgeht. Damit wird faktisch verhindert, daß
die Genfer Flüchtlingskonvention ihre volle Schutzwirkung
entfalten kann. Motoren dieser Entwicklung sind neben der Bundesregierung
die höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere die des
Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) .
So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom
4. November 1997 entschieden, daß praktisch allen Flüchtlingen,
die aus Kriegs- und Krisengebieten nach Deutschland fliehen, der
asylrechtliche Schutz verweigertwird. Obwohl das Gericht im konkreten
Fall zugestand, daß der Asylsuchende aus Afghanistan als
hoher Funktionär des früheren kommunistischen Regimes
inzwischen überall in Afghanistan mit lebensbedrohender Ve
rfolgung rechnen müsse, verweigerte es ihm asylrechtlichen
Schutz . Politische Verfolgung besteht nach dem Bundesverwaltungsgericht
nur dann, wenn sie von einem Staat oder einer staatsähnlichen
Gewalt ausgeht, deren Herrschaft stabil und dauerhaft ist. Diese
Rechtsprechung ignoriert die Entstehungsgeschichte der Genfer
Flüchtlingskonvention. Diese entstand mit dem Ziel, alle
diejenigen Menschen zu schützen, die durch den Wegfall des
zuvor gewährten staatlichen Schutzes schutzlos geworden sind
- unabhängig davon, ob der Auslöser der Untergang des
Herkunftsstaates oder eine Verfolgung durch staatliche Organe
ist. Die Folge der verengenden Auslegung der GFK (Folie: Harmoniserung 3a) durch das Bundesverwaltungsgericht
ist, daß Flüchtlingen die Status- Rechte der GFK vorenthalten
werden (etwa Flüchtlingen aus Bosnien- Herzegowina, Afghanistan,
Somalia). Eine Änderung der Praxis ist erforderlich. Von
UNHCR ist in den vergangenen Jahren die entsprechende Beachtung
der GFK immer wieder gefordert worden.
c) Die Europäische Menschenrechtskonvention
muß auch in Deutschland uneingeschränkt angewandt werden
Im Interesse einer europäischen Harmonisierung des Menschenrechtsschutzes
ist § 53 Abs. 4 AuslG wie folgt zu fassen:
»( 4) Ein
Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus
der Anwendung der Konvention zum Schutz der Menschenrecht e
und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II Seite
686) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte ergibt, daß die Abschiebung unzulässig
ist.« (Folie: Harmonisierung 4)
Begründung:
Art. 3 der EMRK verbietet es, jemanden der Folter oder einer unmenschlichen
oder einer erniedrigenden Strafe oder Behandlung zu unterwerfen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden,
daß das Verbot des Art. 3 EMRK auch dann gilt, wenn eine
Person in ein Land gebracht werden soll, in dem die Mißhandlung
von nichtstaatlicher Seite droht (EuGMR, Urteil vom 17.12. 1996
Nr. 71/ 1995/ 577/ 663 - Ahmed ./ . Österreich, InfAuslR
1997, S. 279 ff.). Dieser Rechtsprechung zu folgen, weigert sich
das Bundesverwaltungsgericht in seiner Somalia- Entscheidung vom
15. April 1997. Zugrunde lag dieser Entscheidung der Fall eines
somalischen Staatsangehörigen, der von den Truppen des Clanchefs
Aidid verfolgt und inhaftiert wurde. Dem nach Deutschland Geflohenen
wurde von den Verwaltungsgerichten nicht nur der Asylanspruch
verweigert; man verweigerte ihm auch die Rechtsstellung nach §
51 Abs. 1 AuslG und den Abschiebungsschutz gemäß §
53 Abs. 4 AuslG, der sich auf den Schutz durch die Europäische
Menschenrechtskonvention bezieht. Die Begründung: Als unmenschliche
Behandlung seien gemäß Art. 3 EMRK grundsätzlich
nur Mißhandlungen durch staatliche Organe anzusehen (AZ.:
BVerw G 9C 38. 96, Urteil vom 15.4. 1997).
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach der Auffassung, daß
eine die Abschiebung verbietende unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung nach Art. 3 EMRK nur dann vorliegen soll, wenn »sie
von einem Staat oder von einer staatsähnlichen Organisation
herrührt« .
Demgegenüber hat der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte in seinem Urteil »Ahmed gegen Österreich«
vom 17. Dezember 1996 ( N r. 71/ 1995/ 577/ 663) festgestellt,
daß »angesichts des absoluten Charakters von Art. 3
auch nicht
das Fehlen jeder staatlichen Gewalt in Somalia«
der 1 0
Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK entgegenstehe. Der Grundsatz, wonach
es beim Abschiebungsschutz nach Art. 3 EMRK nicht auf die Einwirkung
einer staatlichen oder staatsähnlichen Gewalt ankommt, sondern
absoluter Schutz vor Folter, unmenschlicher Behandlung oder Abschiebung
in eine vergleichbar lebensbedrohliche Lage gewährt werden
soll, wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
im Urteil »D. gegen Vereinigtes Königreich« vom
2. Mai 1997 (N r. 146/ 1996/ 767/ 964) bestätigt. (In der
Entscheidung ging es um einen Aidskranken, dem nach seiner Abschiebung
ins Herkunftsland mangels ausreichender Behandlungsmöglichkeiten
der baldige Tod gedroht hätte. Die Abschiebung wurde als
unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bewertet. )
Damit geht die deutsche Rechtsprechung einen Sonderweg und setzt
sich in Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention.
Schutzbedürftigen wird so der notwendige Schutz entzogen.
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte muß auch für deutsche Gerichte verbindlich
sein: Deshalb ist im Zuge einer europäischen Harmonisierung
des Menschenrechtsschutzes § 53 Abs. 4 AuslG wie oben bereits
dargelegt zu fassen.
d) Familienasyl und Familiennachzug
für Konventionsflüchtlinge
Die Familienasylregelung des § 26 AsylVfG ist umständlich
und teilweise unklar. Die Rechtsprechung hat sich in einer Vielzahl
von Entscheidungen mit der Vorschrift auseinandersetzen müssen.
Nicht gerechtfertigt ist, daß Flüchtlinge im Sinne
der Genfer Flüchtlingskonvention kein Familienasyl erhalten.
Folgende Regelung sollte in Übereinstimmung mit der entsprechenden
Empfehlung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen für Flüchtlinge getro ffen werden:
»Hat die Ehe schon in dem Staat bestanden, in dem der Flüchtling
politisch verfolgt wird, so erhalten der Ehegatte und die aus
dieser Verbindung herv o rgegangenen Kinder auf Antrag dieselbe
Rechtsstellung wie dasjenige Familienmitglied, welchem die Flüchtlingseigenschaft
zuges p rochen wurde.« Dasselbe sollte auch für zur
Familie gehörende - nicht leibliche - Kinder gelten.
Gegenwärtig wird der Schutz der Familie verletzt. Nach der
Rechtsprechung des BVerwG (AZ: BVerwG 9C 56. 96, Urteil vom
6. 5.1997) soll Familienasyl nach § 26 AsylVfG nur dann gewährt
werden, wenn der Familienangehörige auf dem Luftweg oder
mit einem Visum nach Deutschland gekommen ist. Bei Einreise über
einen sicheren Drittstaat greife die Regelung von § 26a AsylVfG
ein, so daß der Familienangehörige auch kein Familienasyl
erhalten könne. Er müsse erst wieder ausreisen und einen
Visumantrag stellen.
Diese Rechtsprechung führt zu dem absurden Ergebnis, daß
nur die Land- Einreise über Tschechien, Polen, die Schweiz
und ungeklärte Drittstaaten zum Ausschluß des Asylrechts
führt. Denn bei allen anderen Nachbarstaaten handelt es sich
um Schengen- bzw. Dublin- Vertragsstaaten, bei denen Art. 4 DÜ
und Art. 35 SDÜ bewirken, daß Deutschland für
die Prüfung der Asylberechtigung der Familienangehörigen
zuständig ist und infolgedessen die Drittstaatenklausel nicht
greift. Anknüpfungspunkt für das Familienasyl nach §
6 AsylVfG ist nicht eine eigene Verfolgung - eine solche wird
nicht vorausgesetzt - , sondern ausschließlich die familiäre
Verbundenheit und die Herstellung der Familieneinheit. Dem Wunsch
nach Herstellung der familiären Einheit einen sicheren Drittstaat
entgegenzuhalten ist absurd .
Zu den international anerkannten Standards des Flüchtlingsschutzes
gehört es, daß Konventionsflüchtlinge einen Rechtsanspruch
auf den Nachzug von Mitgliedern der Kernfamilie erhalten. Die
Zustimmung zur Einreise darf nicht von ausreichendem Wohnraum
und genügendem Einkommen abhängig gemacht werden. Darüber
hinaus darf Konventionsflüchtlingen nicht der Anspruch auf
integrationsfördernde Maßnahmen wie zum Beispiel die
Sprachförderung verwehrt werden.
Nach zweijährigem Aufenthalt in Deutschland ist das Recht
auf Familiennachzug auch sonstigen schutzbedürftigen Personen
zuzugestehen, die weder als Asylberechtigte noch als Konventionsflüchtlinge
anerkannt worden sind. Dies gilt vor allem für Bürgerkriegsflüchtlinge
und Opfer nichtstaatlicher Verfolgung.
PRO ASYL schließt sich den entsprechenden Forderungen des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen an. Die
§§ 17ff. AuslG sind entsprechend zu ändern .
e) Verfolgte Frauen müssen
in Deutschland Schutz finden
Geschlechtsspezifische Verfolgung muß im Asylverfahren berücksichtigt
werden. Die Beschlüsse des Exekutivkomitees des UNHCR und
die Beschlüsse der Frauenministerinnenkonferenz vom 25./
26. Juni 1997 sindumzusetzen.
Nach wie vor wird die Verfolgung von Frauen allzuoft als nicht-
politisch und somit als asylunerheblich deklariert. Oftmals wird
verneint, daß die Verfolgungshandlungen gegenüber
Frauen an ein asylerhebliches Merkmal anknüpfen. So vertritt
zum Beispiel selbst der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die
Auffassung, daß körperliche Mißhandlungen wie
Auspeitschung wegen des Verstoßes gegen die Bekleidungsvorschriften
im Iran nur dann als asylrechtlich relevante Verfolgung zu werten
sind, wenn darin eine Reaktion auf eine regimefeindliche politische
Haltung zum Ausdruck kommt und die betroffene Frau auch noch den
Eindruck einer »politisch aktiven und konsequenten Regimegegnerin
überzeugend vermittelt« .
Auch die Auffassung, frauenspezifische Verfolgung könne
nur zur Anerkennung führen, wenn die Verfolgungshandlungen
vom Staat ausgehen oder ihm zurechenbar sind, steht einer Anerkennung
allzuoft entgegen. Zum Teil werden Verfolgungen durch Amtspersonen
als privat interpretiert, zum Teil folgt die Ablehnung des Asylanspruchs
von Frauen der allgemeinen Rechtsprechung, dergemäß
es zum Beispiel im Fall von Bürgerkriegen häufig keine
Staatsgewalt und damit keine staatliche Verfolgung gibt.
Demgegenüber muß darauf beharrt werden, daß solche
Fälle auch über Art. 16a GG gelöst werden können.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15. März
1988 (AZ: 9C 278/ 86) ausgeführt, daß derBegriff der
politischen Verfolgung im deutschen Asylrecht nicht allein auf
Verfolgungshandlungen wegen der in Art. 1a Abs. 2 der GFK genannten
Merkmale beschränkt ist. Vielmehr gehe es um Verfolgung,
die sich gegen Eigenschaften richten könne, »die den
Betro ffenen ohne eigenes Zutun, sozusagen schicksalhaft zufallen«.
Diese seien auch nach geschichtlicher Erfahrung die häufigsten
Anknüpfungspunkte von Unterdrückung und Verfolgung
Andersartiger und Andersdenkender. Verfolgungshandlungen aufgrund
des Geschlechtes können also unter den Begriff der politischen
Verfolgung im Sinne von Art. 16a GG fallen.
Neben der Anwendung von Art. 16a GG muß im Einzelfall geprüft
werden, ob der/ die geschlechtsspezifisch Verfolgte Flüchtling
im Sinne der GFK ist. Eine Reihe von Staaten haben in ihrer Asylanerkennungspraxis
in korrekter Auslegung der GFK festgelegt, daß frauenspezifische
Verfolgung unter das Merkmal der Verfolgung einer »sozialen
Gruppe« fällt. Einen ents p rechenden Entschluß
hat das Exekutivkomitee des UNHCR 1985 gefaßt. Allerdings
stellt dieser Beschluß (Nr. 39/ 1985) es den Staaten in
Ausübung ihrer Souveränität frei, sich diese Interpretation
zu eigen zu machen.
In der deutschen Praxis wird allerdings § 51 Abs. 1 Ausländergesetz,
der die Formulierungen der Genfer Flüchtlingskonvention aufgreift,
oft zu eng ausgelegt. Obwohl weder Wo rtlaut noch Entstehungsgeschichte
der Genfer Flüchtlingskonvention wie auch die Praxis anderer
Staaten es nahe legen, geht die deutsche Rechtsprechung von der
Voraussetzung aus, daß nur staatliche oder staatlich geduldete
Verfolgung zur Anerkennung führen kann. Im Ausländergesetz
sind die entsprechenden Klarstellungen, anders als im Falle der
Verfassung, durch eine einfache Gesetzesänderung möglich.
PRO ASYL schlägt vor, §51 AuslG wie folgt zu ändern
: »Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen vor bei
Mit diesem konkreten Gesetzesänderungsvorschlag werden
die Beschlüsse des Exekutivkomitees des UNHCR und die Beschlüsse
der Frauenministerinnenkonferenz vom 25./ 26. Juni 1997 in geltendes
Recht umgesetzt. Auch bisher ist zwar im Grundsatz möglich,
daß eine Verfolgung aus geschlechtsspezifischen Gründen
zur Anerkennung nach § 51 Ausländergesetz führt.
Da Bundesamt und Gerichte § 51 AuslG allzuoft v erengt auslegen,
ist diese Klarstellung im Ausländergesetz dennoch sinnvoll.
Des weiteren sind Änderungen im Asylverfahrensrecht nötig.
2. Die Flughafenregelung des § 18a AsylVfG ist ersatzlos
zu streichen
E
s ist nicht selten, daß politisch Verfolgte, sogar mutmaßliche
Folteropfer und Menschen, denen bei einer Zurückweisung Lebensgefahr
droht, am Flughafen nach einer sogenannten Offensichtlich - unbegründet
Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge dennoch zurückgewiesen werden. Das Bundesamt
klärt den Sachverhalt in vielen Fällen nur unzureichend
auf, der Maßstab der Offensichtlichkeit der Unbegründetheit
eines Asylantrages wird in der Praxis viel zu streng angewandt.
Oft führen bereits Reste von Zweifeln an der Glaubw ü
rdigkeit des Antragstellers oder der Antragstellerin zum Offensichtlichkeitsurteil
- Glaubwürdigkeitszweifel, die bei einem Asylverfahren im
Inland stets nur eine einfache Ablehnung nach sich gezogen hätten.
In diesen Fällen wird die Ermittlungsarbeit unter dem Zeitdruck
extre m knapper Fristen den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten
aufgebürdet , nachdem das Bundesamt selbst sich seiner Amtsermittlungspflicht
häufig entzieht. Die Rechtsmittelfrist von drei Tagen ist
im deutschen Rechtssystem einmalig. Im Flughafenverfahren geht
es häufig um komplizierte Sachverhalte. Da die fluchtauslösenden
Vo rgänge häufig erst kurz vor der Ausreise liegen,
kann in diesen Fällen oft nicht auf Materialien von Dokumentationsstellen
zurückgegriffen werden. Genauere Ermittlungen in den Herkunftsstaaten
sind innerhalb der Dreitagesfrist oder der zusätzlichen v
i ertägigen Begründungsfrist kaum möglich.
Hinzu kommen die kaum erträglichen Lebensbedingungen im Transitbereich
des Flughafens, die einer Inhaftierung gleichkommen. Die psychische
Belastung im Flughafenverfahren ist gerade für die besonders
schutzbedürftigen Flüchtlinge sehr groß. Eine
Vielzahl von Selbstmordversuchen und Einweisungen in die Psychiatrie
zeugen von dieser Situation. Auch die vom Bundesverfassungsgericht
geforderte Einrichtung einer unabhängigen asylrechtskundigen
Beratung im Transit kann nur einige Härten mildern.
Natürlich können Zahlen nie gegen menschenrechtliche
Argumente ins Feld geführt werden. Dies vorangestellt wird
darauf hingewiesen, daß auch die Zahl der an den Flughäfen
gestellten Asylanträge ein Sonderverfahren nicht rechtfertigt.
Im Jahr 1997 stellten nur etwa 2300 Asylsuchende ihren Antrag
auf einem Flughafen. Von diesen wurden ohnehin die meisten (etwa
drei Viertel) nicht dem sogenannten Flughafenverfahren unterworfen,
sondern durften zur Durchführung eines regulären
Asylverfahrens in Deutschland einreisen.
3. Für ein faires und rechtsstaatliches Asylverfahren
E
s gibt seit Jahren Anstrengungen, die Einzelentscheiderinnen
und Einzelentscheider besser auszubilden. In der Praxis gibt es
jedoch nach wie vor zu häufig Mängel bei der Anhörung.
Mängel, die im verwaltungsbehördlichen Verfahren vermieden
werden, führen zur Entlastung der Justiz und damit zur Beschleunigung
des Asylverfahrens. Vor allem wird an Verbesserungen in drei Problembereichen
gedacht:
a ) Ist der Vortrag des Flüchtlings nach Auffassung der Einzelentscheiderin
oder des Einzelentscheiders zu wenig detailreich, vage etc., dann
ist durch entsprechende Fragen ernsthaft der Versuch zu unternehmen,
einen anschaulichen Vo rtrag zu bewirken. Erläuterungen und
Fragen, die diesem Zweck dienen, sind in der Niederschrift festzuhalten.
Trägt etwa ein kurdischer Asylantragsteller vor, er sei festgenommen
und eine Woche in Polizeigewahrsam festgehalten und dabei gefoltert
worden, so ist es unzulässig, hierzu nicht ergänzende
Fragen zu stellen, andererseits aber diesen Teil der Angaben bei
der Entscheidung unbeachtet zu lassen, da »detailarm«.
b ) Werden Widersprüche festgestellt, evtl. zwischen schriftlicher
Antragsbegründung und Angaben bei der Anhörung oder
innerhalb der Anhörung, dann ist in der Anhörung durch
Vorhalt Gelegenheit zur Klärung zu geben. Werden sie erst
später festgestellt, ist die Gelegenheit zur Klärung
durch schriftlichen Vortrag oder im Rahmen einer weiteren Anhörung
zu geben.
c) Wird ein entscheidungserheblicher Teil der Angaben bezweifelt,
ist ausdrücklich nach Beweismöglichkeiten zu fragen.
Beweisangebote (etwa zeugenschaftliche Aussagen) dürfen nur
in sinngemäßer Anwendung der G rundsätze des Beweisantragsrechtes
abgelehnt werden.
Ein Beispiel : Die Antragstellerin trägt vor, inhaftiert
gewesen zu sein. Im Ablehnungsbescheid erfährt sie, daß
ihr dies nicht geglaubt worden sei. Wäre die Antragstellerin
aber nach Beweismöglichkeiten gefragt worden, hätte
sie Namen und Adresse einer Mitinhaftierten nennen können,
die sich mittlerweile im Ausland befindet und als Flüchtling
anerkannt ist.
Es ist nicht einzusehen, daß der Justiz eine Sachverhaltsaufklärungsarbeit
zugemutet, vom BAFl aber unterlassen wird .
Das Amt des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten
wird abgeschafft. Es hat sich in den letzten Jahren als institutionalisiertes
Verfahrenshindernis erwiesen und begründet sein Rollenverständnis,
Rechtsvereinheitlichung nur durch Klagen gegen anerkennende Entscheidungen
zu bet reiben, offensiv. Mit der Abschaffung wäre eine Verkürzung
der Asylverfahren erreichbar. Die institutionalisierte Benachteiligung
der Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die darin besteht, daß
sie nicht nur das BAFl, sondern zusätzlich auch den Bundesbeauftragten
für Asylbewerberinnen und Asylbewerber als gerichtlichen
Gegner überzeugen müssen, wird durch seine Abschaffung
beseitigt.
Forderungen zur Verbesserung der Situation unbegleiteter minderjähriger
Flüchtlinge haben u. a. die Mitgliedsverbände der
»National Coalition für die Umsetzung der Kinderrechtskonvention«
an den Gesetzgeber herangetragen. Im Rahmen eines dem Asylverfahren
vorgeschalteten Clearingverfahrens können die persönlichen
Lebensverhältnisse der unbegleiteten Minderjährigen,
ihre Identität, ihre Herkunft, das Schicksal der Eltern sowie
die früheren familiären und sozialen Lebensumstände
ermittelt werden. Auf der Basis der so gewonnenen Erkenntnisse
kann entschieden werden, ob eine gefahrlose Rückkehr der
Minderjährigen ins Herkunftsland möglich ist, falls
dort eine adäquate Betreuung gewährleistet ist, ob ein
Asylantrag gestellt oder statt dessen ein humanitäres Bleiberecht
auf anderer Basis beantragt werden sollte. Die Erfahrungen mit
existierenden Clearingstellen sind ermutigend. Für die Dauer
eines solchen Verfahrens muß neueinreisenden unbegleiteten
Minderjährigen eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden. Flughafenverfahren
und Drittstaatenregelung dürfen keine Anwendung finden.
Der besonderen Situation von Folteropfern und aus geschlechtsspezifischen
Gründen verfolgten Frauen wird bislang nur unzureichend
Rechnung getragen. Während die entsprechende Fortbildung
von Bundesamtsentscheiderinnen und -entscheidern in einigen positiven
Fällen dazu geführt hat, daß Anhörungen abgebrochen,
von spezialisierten Entscheiderinnen und Entscheidern übernommen
oder zeitlich verlegt werden und eine Kooperation mit psychosozialen
Zentren stattfindet, wird in anderen Fällen kaum berücksichtigt,
daß sich Opfer von Folter und sexueller Gewalt nicht kurz
nach der Einreise unter Überwindung von Schamschwellen und
psychischen Hemmnissen umfassend und konsistent äußern.
Nach wie vor sehen sich die Betro ffenen damit konfrontiert, daß
spätere Darstellungen des Erlebten als gesteigertes Vorbringen
gewertet werden.
Der besonderen Situation von Folteropfern und der daraus resultierenden
Schwierigkeit, ihre Asylgründe sachgerecht vorzubringen,
ist Rechnung zu tragen. Sie müssen in solchen Fällen
die Möglichkeit erhalten, ihre Angaben zum Asylverfahren
mit professioneller Hilfe (Fachärztinnen und -ärzte,
Psychologinnen und Psychologen, Psychotherapeutinnen, Psychotherapeuten
und dem Gesundheitspersonal in den entsprechenden Psychosozialen
Behandlungszentren für Folteropfer) darlegen zu können.
Insbesondere die Psychosozialen Zentren für die Behandlung
von Folteropfern erfüllen die notwendigen fachspezifischen
Voraussetzungen. Entsprechenden gutachterlichen Stellungnahmen
ist grundsätzlich Rechnung zu tragen.
Opfer von Folter und traumatisierenden Menschenrechtsverletzungen
müssen asylrelevante Fakten jederzeit in das Asylverfahren
einbringen können. Von einer vorsätzlichen Verletzung
der Mitwirkungspflicht oder »gesteigertem Vorbringen«
darf in Fällen von Folter und schwerer Traumatisierung nicht
ausgegangen werden .
Die notwendigen Verbesserungen könnten durch Änderungen
und Ergänzungen des Asylverfahrensgesetzes erreicht werden.
In § 24 AsylVfG, der die Pflichten des Bundesamtes für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge regelt, könnte
verbindlich festgelegt werden, daß das Bundesamt auch verpflichtet
ist, im Rahmen der Ermittlung der Gefährdung von Frauen zu
prüfen , ob diese Gefahr durch geschlechtsbezogene Verfolgungsakte
begrü ndet oder erhöht wird oder ob die Verfolgung an
eine Ungleichbehandlung von Mann und Frau anknüpft, sie fördert
oder sich diese zunutze macht.
§ 25 AsylVfG, der die Anhörung beim Bundesamt regelt,
wäre ebenfalls zu ergänzen:
Festzulegen ist, daß der Ausländer/ die Ausländerin
rechtzeitig vor der Anhörung zu fragen ist, ob die Anhörung
und Übersetzung durch eine Person des jeweiligen Geschlechts
gewünscht wird und dem geäußert e n Wunsch von
seiten des Bundesamtes zu entsprechen ist.
Geregelt werden sollte, daß Eheleute stets getrennt angehört
werden müssen. Äußern sie jedoch übereinstimmend
den Wunsch, die Anhörung gemeinsam fortzusetzen, sollte diesem
Wunsch in der Regel ents p rochen werden. Es sollte dem Anhörer
oder der Anhörerin jedoch freistehen, hier auch eine andere
Entscheidung zu treffen. Dies wäre zum Beispiel in denjenigen
Fällen sinnvoll, in denen die anhörende Person den Eindruck
gewinnt, daß dem Ehepartner gegenüber die erlittene
geschlechtsspezifische Verfolgung möglicherweise verschwiegen
worden ist und in einer gemeinsamen Anhörung auch nicht geschildert
würde.
In § 25 AsylVfG sollte ebenfalls geregelt werden, daß
bei der Anhörung auf die psychische Situation des Flüchtlings
Rücksicht zu nehmen ist. Asylbewerberinnen und Asylbewerber,
die in der Anhörung erlittene Folter, grausame oder erniedrigende
Strafe oder sexuelle Gewalt beschreiben oder andeuten, müssen
die Unterbrechung und Fortsetzung der Anhörung zu einem späteren
Zeitpunkt verlangen können.
Die Erkenntnis, daß Menschen, die Folter und geschlechtsspezifische
Gewalt erlitten haben, häufig nicht in der Lage sind, ihr
Verfolgungsschicksal zeitnah, konsistent und widerspruchsfrei
zu schildern, sollte durch eine Änderung von § 25 Abs.
3 AsylVfG und § 74 AsylVfG berücksichtigt werden. Menschen,
die eine schwerwiegende Verletzung i h rer körperlichen Integrität
erlebt haben, darf der Einwand des »gesteigerten Vorbringens«
nicht entgegengehalten werden.
Zu einem fairen Asylverfahren gehört es auch, daß Asylsuchenden
Gelegenheit gegeben wird, sich bereits vor der Anhörung an
eine unabhängige Verfahrensberatung wenden zu können
und sich über den Gang des Asylverfahrens, Rechte und Pflichten
im Verfahren und die Notwendigkeit einer umfassenden Darlegung
informieren zu lassen. Die Vorstellung, neuankommende Flüchtlinge
seien ohne solche Beratung zu einem spontanen und umfassenden
und deshalb wahrheitsgetreuen Vortrag fähig, ist falsch.
Insbesondere benachteiligt werden Menschen, die von ihrem Bildungs-
und Erfahrungshorizont nicht einordnen können, was von dem
von ihnen Erlebten wichtig im Sinne des Bundesamtes bzw. des deutschen
Asylverfahrens ist oder die nicht ohne weiteres in der Lage sind,
Ereignisse in chronologischer Abfolge darzustellen oder auf
den Tag genau zu datieren .
Die ab 1998 flächendeckend geplante Einführung der sogenannten
»Sprachanalyse« bei Asylsuchenden, deren Herkunftsstaat
in Zweifel steht, ist wissenschaftlich nicht legitimiert. Einen
zwingenden Zusammenhang zwischen Sprach- oder Dialektgebrauch
und der Staatsangehörigkeit gibt es nicht. Die bisher bekannt
gewordenen Gutachten schwedischer und schweizerischer Institute
sind unqualifiziert und ungenau. Die Fachkenntnis der Gutachter
kann nicht hinterfragt werden, wenn diese, wie in den bisher bekannt
gewordenen Fällen, anonym bleiben. Zur Feststellung, daß
ein Asylantragsteller aus einem von ihm behaupteten Herkunftsstaat
nicht kommen kann, genügen einige gezielte Fragen in der
normalen Bundesamtsanhörung. Sprachanalysen sind deshalb
abzuschaffen.
4. Effektiver Rechtsschutz im gerichtlichen Verfahren
D
as gerichtliche Verfahren gewährleistet keinen effektiven
Rechtsschutz. Sowohl beim Flughafenverfahren als auch bei offensichtlich
unbegründet- Entscheidungen entscheidet ein Richter abschließend
über das Schicksal eines Menschen.
Nachdem auch das Bundesverfassungsgericht sich weigert, in Asylrechtsverfahren
einstweilige Anordnungen zu erlassen, liegt damit - im wahrsten
Sinne des Wortes - das Schicksal eines Menschen abschließend
in der Hand eines - möglicherweise von Vorurteilen oder Karrierebestrebungen
geprägten - Menschen.
Eine Generalisierung im Sinne einer Richterschelte liegt fern.
Die Erfahrung zeigt jedoch, daß die Spannweite der richterlichen
Entscheidungen und der richterlichen Vorurteile nicht geringer
ist als die der Gesellschaft: Dies führt im Einzelfall zu
extremen, juristisch kaum mehr diskutablen und haltbare n Entscheidungen
zu Lasten der Betroffenen. Da Menschenrechte aber absolut und
unveräußerlich sind, führt das Fehlen einer Korrekturmöglichkeit
eines individuellen Vorurteils im Ergebnis zu einem Menschenrechtsverstoß.
Das gerichtliche Verfahren ist dahingehend zu ändern, daß
bei Eilentscheidungen durch einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde
im Ausnahmefall eine obergerichtliche Überprüfung ermöglicht
wird . Generell ist der Rechtsschutz dahingehend zu verbessern,
daß Asylbewerbern anwaltlicher Beistand oder sonstiger
asylrechtskundiger Beistand ermöglicht wird, sei es durch
die generelle Stellung eines Anwalts, sei es d u rch eine sonstige
asylrechtskundige Beratung.
5. Altfallregelung
E
rneut wird eine die Justiz von »Altverfahren« bereinigende
Regelung gefordert. Die durch die Asylrechtsreformen beabsichtigte
Beschleunigung
des Asylverfahrens hat im wesentlichen nur im verwaltungsbehördlichen
Verfahren Ergebnisse gezeitigt. Im Justizbereich warten Klägerinnen
und Kläger vor allem wegen der hohen Zahl anhängiger
Altverfahren jahrelang auf Entscheidungen. Längst hat sich
erwiesen, daß die gesetzliche Frist des § 74 Abs. 2
Satz 1 AsylVfG (Klagebegründungsfrist 1 Monat ab Zustellung
des BAFl- Bescheides) sinnlos ist, da der Gesetzgeber von kurzer
gerichtlicher Verfahrensdauer ausgegangen ist. Die meisten Gerichte
setzen deshalb im Zusammenhang mit der Terminierung eine Frist
gem. § 87b Abs. 3 VwGO (Frist zum abschließendenTatsachenvortragund
zur schriftsätzlichen Ankündigung von Beweisanträgen).
Neben einer Altfallregelung mit dem Ziel der Entlastung der Justiz
ist eine Altfallregelung auch aus humanitären Gründen
nötig. Flüchtlinge, die sich seit mehr als fünf
Jahren in Deutschland aufhalten, sollten eine Aufenthaltsbefugnis
erhalten. Bei der entsprechenden Aufenthaltsdauer ist von einer
faktischen Integration auszugehen.
6. Härtefallregelung im Ausländergesetz
D
er starre Schematismus und die eingeengten Rechtsschutzmöglichkeiten
des Ausländergesetzes produzieren im Einzelfall falsche Entscheidungen,
die nicht mehr korrigierbar sind. Ausländerbehörden
werden so auch zu Abschiebungen in Fällen gezwungen, in denen
sie nach Meinung der Öffentlichkeit unterbleiben sollten.
So wie im asylrechtlichen Bereich das Kirchenasyl Folge einer
verfehlten Asylpolitik oder einer verfehlten Behandlung von Einzelfällen
ist, ist die Bildung von Härtefallkommissionen Ausdruck eines
nicht vert retbar starren Ausländerrechts. Statt extralegale
Einrichtungen zu schaffen, mit deren Hilfe für Wa h rung
der Humanität gesorgt wird, sollte das Gesetz selbst Bestimmungen
enthalten, die im Einzelfall eine gerechte Lösung zulassen.
Andernfalls verliert das Recht seine friedensstiftende Funktion.
Die entscheidende Hürde in vielen Härtefällen im
Ausländergesetz ist § 55 Abs. 4. Er bedeutet praktisch:
Hat das Gericht im sogenannten Eilverfahren die Vollziehbarkeit
der Ausreiseverpflichtung rechtskräftig bestätigt, gibt
es fast keine Chance mehr, um zu einer menschlichen Lösung
zu kommen.
Das Fallbeil unter den ausländerrechtlichen Normen, §
55 Abs. 4 Satz 1 AuslG, muß entschärft und durch eine
Härtefallklausel ergänzt werden. In einem solchen gesetzlichen
Rahmen können Härtefallkommissionen gebildet werden.
§ 55 Abs. 4 ist wie folgt zu fassen: »Ist rechtskräftig
entschieden, daß die Abschiebung eines Ausländers zulässig
ist, kann eine Duldung nur erteilt werden, wenn die Abschiebung
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich
ist oder nach § 54 ausgesetzt werden soll oder aufgrund des
Vorliegens eines Härtefalls als humanitär unvert retbar
angesehen wird. Zur Feststellung dieser Härtefälle können
Härtefallkommissionen eingerichtet werden.«
Wi rd in einem derartigen Fall von einer Abschiebung abgesehen,
ist eine Aufenthaltsbefugnis, zumindest aber eine Duldung zu erteilen.
7. Abschiebungshaft
A
bschiebungshaft kann nach gegenwärtiger Rechtslage bis zu
sechs Monaten angeordnet und auf bis zu 18 Monate verlängert
werden. Diese Höchstdauer ist nicht mehr verhältnismäßig
.
Zum Vergleich: Werden Deutsche straffällig, können
sie in Untersuchungshaft genommen werden, wenn eine Strafe ohne
Bewährung droht. Die Untersuchungshaft muß im Verhältnis
stehen zur Dauer der erwarteten Strafe. Eine halbjährige
Untersuchungshaft ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine erhebliche
Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu erwarten ist.
Wenn also die Abschiebungshaft ein halbes Jahr und mehr dauert,
ist dies eine unzulässige Nebenstrafe, die sich nicht aus
ihrem Zweck, den Ausländer außer Landes zu bringen,rechtfertigen
läßt.
PRO ASYL lehnt die Inhaftierung lediglich zur Sicherung vorgesehener
Abschiebungen grundsätzlich ab. Wenn der Staat meint, jemanden
abschieben zu müssen, darf er nicht inhaftiert werden, eine
vorübergehende Festhaltung genügt völlig.
Grundsätzlich keine Inhaftierung zum Zweck der Abschiebung
darf zulässig sein bei
- Personen unter 18 Jahren,
- zur Ausreise Verpflichteten, die einen festen Wohnsitz oder
Arbeitsplatz haben,
- Kranken, Alten, Schwangeren, stillenden Müttern oder
Müttern von Kleinkindern. Dies ist durch eine Änderung
von § 57 Abs. 2 AuslG klarzustellen.
Im Ausländergesetz oder in den Verwaltungsvorschriften des
§ 57 Abs. 2 AuslG muß klargestellt werden, daß
die Abschiebungshaft dann aufzuheben ist, wenn eine Abschiebung
aus technischen Gründen nicht durchgeführt werden kann
oder der Heimatstaat durch sein Verhalten zeigt, daß er
nicht gewillt ist, die betreffende Person innerhalb von vier Wochen
zurückzunehmen oder der Flüchtling sich bereits länger
als vier Wochen in Abschiebungshaft befindet.
8. Soziale Situation
D
as Asylbewerberleistungsgesetz dient primär der Abschreckung.
Flüchtlinge, die noch nicht im Lande sind, sollen von der
Wahrnehmung des Rechtes auf Asyl abgeschreckt werden, indem die
Lebensbedingungen für Asylsuchende so unerträglich wie
möglich gestaltet werden. Unterschiedliche Existenzminima
für Asylsuchende und andere Menschen zu unterstellen und
auf Jahre hinaus einen Standard weit unterhalb der Sozialhilfe
festzuschreiben, ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten inakzeptabel.
Auch wird durch die Konstruktion eines neuen Existenzminimums
unterhalb der bisher als solches geltenden Sozialhilfe Tür
und Tor geöffnet für die Ausgrenzung weiterer Personengruppen
aus der Sozialhilfe.
Wird Gesetz, was der Bundesrat Anfang Februar 1997 auf Initiative
des Landes Berlin an Vorschlägen zur weiteren Verschärfung
des Asylbewerberleistungsgesetzes verabschiedet hat, dann wird
allerdings von einer bloßen Schlechterstellung nicht mehr
geredet werden können. Geplant ist, einem Großteil
der in Deutschland geduldeten Flüchtlinge den Rechtsanspruch
auf Leistungen zu entziehen. Betro ffen wären vermutlich
mehrere hunderttausend Menschen, bei denen unterstellt wird,
daß sie entweder nach Deutschland gekommen sind, um Sozialleistungen
zu erlangen oder daß sie in ihre Herkunftsstaaten freiwillig
zurückkehren könnten, auch wenn sie z. Z. nicht abgeschoben
werden. Das Asylbewerberleistungsgesetz wird so noch mehr als
bisher Mittel zur Entrechtung und schließlich zur Vertreibung
von Menschen.
Bereits jetzt bewirken gekürzte Sozialhilfe und Sachleistungen
mit geringem Taschengeld eine Unterversorgung von Flüchtlingen.
Der Unterversorgung auf seiten der Flüchtlinge steht ein
erhöhter behördlicher Aufwand gegenüber. Der
wesentliche Maßstab für die Gewährung von existenzsichern
den Leistungen muß der tatsächliche Bedarf sein, nicht
die ausländerrechtliche Absicht.
Hilfebedürftig werden zunehmend Flüchtlinge, weil ihnen
Zugang zum Arbeitsmarkt ohne Einzelfallprüfung verweigert
wird. Die entsprechende Weisung des Bundesarbeitsministers schließt
Flüchtlinge für unabsehbare Zeit von jeder Möglichkeit
aus, ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu sichern.
Die erzwungene Abhängigkeit von der Inanspruchnahme ö
ffentlicher Mittel grenzt vom normalen Leben aus und stigmatisiert
.
Ebenso ausgrenzend wirkt die obligatorische Unterbringung in sogenannten
Gemeinschaftsunterkünften und Erstaufnahmeeinrichtungen,
die in aller Regel Lagercharakter haben. Diese Unterbringungsform
ist teurer als eine individuelle Unterbringung und führt
zu psychischen Problemen. Aus diesem Grunde sollte § 53 Asylverfahrensgesetz,
der die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften regelmäßig
vorschreibt, ersatzlos gestrichen werden. Auch während
der Erstaufnahmephase bedarf es keiner zwingenden Lagerunterbringung;
§ 47 Asylverfahrensgesetz ist entsprechend zu änd e
rn .
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge bedürfen
in besonderem Maße einer kindgerechten Unterbringungsform
sowie neben pädagogischer und medizinischer Versorgung oftmals
auch besonderer psychosozialer Betreuung. Entsprechend den Vorgaben
der Kinderrechtskonvention müssen sie in ihrer Entwicklungsmöglichkeit
so weit wie möglich gefördert werden - wie ein deutsches
Kind auch. Dies kann bei einer Unterbringung in Sammellagern nicht
gewährleistet werden. Kinder und Jugendliche (auch wenn sie
über 16 Jahre alt und nach dem Asylverfahrensgesetz verfahrensfähig
sind) müssen in Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht werden.
Sogenannte Konventionsflüchtlinge, die nach § 51 AuslG
anerkannt wurden, dürfen hinsichtlich ihres sozialen Status'
nicht länger Flüchtlinge 2. Klasse bleiben. Ihre Zahl
übersteigt mittlerweile die der nach Art. 16a GG Anerkannten.
Nach wie vor werden ihnen unter Verstoß gegen die Genfer
Flüchtlingskonvention soziale Rechte vorenthalten (zum Beispiel
Sprachförderung, Erziehungsgeld). Zwar hat es in Teilbereichen
schon Korrekturen durch die Rechtsprechung gegeben, dennoch ist
die umfassende gesetzliche Gleichstellung der Konventionsflüchtlinge
mit den nach A rt. 16a GG Asylberechtigten erforderlich.
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