|
wird
vom Europäischen Flüchtlingsfonds gefördert | |
|
||
|
Infoservice Nr. 92 - Juli 2004 |
||
|
INHALT
Human Rights Watch: Jahrelange Isolationshaft von politischen Gefangenen in Tunesien Nationale Minderheiten in Deutschland - glückliche Roma und Sinti Innenminister Walter Zuber zur aufenthaltsrechtlichen Situation von Tschetschenen in Rheinland Pfalz Positionspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu tschetschenischen Asylsuchenden Versagen von KFOR und UNMIK beim Minderheitenschutz im Kosovo amnesty international London zur Situation der Uighuren in China Menschenrechtliche Lage in Afghanistan nach wie vor nicht zufriedenstellend Perspektivenberatung – Unterstützung bei drohendem Verlust des Aufenthaltes International Association of Forensic Linguists veröffentlicht Papier zu Sprachanalysen Broschüre gibt ersten Überblick über die Neuregelungen des Zuwanderungsgesetzes Abschiebehaft abschaffen – in Zweibrücken und Ingelheim anfangen Die letzten beiden abgelegenen Asylbewerberheime in Mecklenburg-Vorpommern sollen geschlossen werden Bremen macht sich zum Vorreiter für die Verschlechterung der Lebensbedingungen von Flüchtlingen Vorgriffsregelung zur Umsetzung des §23a Aufenthaltsgesetz in Schleswig-Holstein Vladimir Putin soll Ehrendoktor der Hamburger Universität werden Handlungsbedarf bei der Umsetzung der Aufnahmerichtlinie | ||
|
In der politischen Auseinandersetzung um das Schicksal der 37 Schiffbrüchigen der Cap Anamur und Versuche, die Retter zu Tätern zu machen, hat sich PRO ASYL mit mehreren Presseerklärungen (6. Juli, 15. Juli, 16. Juli, 20. Juli 2004) zu Wort gemeldet. Ebenso in einer Vielzahl von Interviews. Unter Umgehung eines fairen Asylprüfungsverfahrens und des UNHCR wurden fast alle Schiffbrüchigen, die einen Asylantrag gestellt hatten, kurzfristig nach Ghana abgeschoben. Mit dem harten Vorgehen gegen die Cap Anamur und die Schiffbrüchigen machten die Innenminister Deutschlands und Italiens deutlich, worum es geht: Das Mittelmeer als Wassergraben der Festung Europa zu erhalten, Grauzonen der Zuständigkeiten zu bewahren, wo politische Vereinbarungen gefragt sind und Rettungsaktionen nach Art der Cap Anamur für die Zukunft zu verhindern. Die anhaltende Folgediskussion hat Bundesinnenminister Otto Schily mit seinem Vorschlag, europäische Außenlager in Nordafrika einzuführen und dort Asylprüfungsverfahren durchzuführen, eröffnet. Offenbar an keine Koalitionsraison innerhalb der Bundesregierung gebunden, hat Schily damit eine Variante der von Tony Blair als „Vision für Flüchtlinge“ verbreiteten Vorschläge präsentiert, Europa weitgehend flüchtlingsfrei zu halten. Der Bundesinnenminister hat für seine griffige Formel „Afrikas Probleme in Afrika lösen“ Beifall und Kritik von den unterschiedlichsten Seiten erhalten. Ein einziger Kommentar zu Schilys in der FAZ vom 22.Juli 2004 präsentierter Problemlösungsformel hat die Frage gestellt, ob es sich nicht bei der Adressierung Afrikas als Problemkontinent bereits um eine neokoloniale Konstruktion handelt (Klaus Kreimeier in der taz vom 28. Juli). Als gäbe es in Afrika nicht Nationalstaaten mit den unterschiedlichsten Problemen. Was haben die Probleme der Maghrebstaaten mit denen Südafrikas zu tun? Was ist der gemeinsame Nenner der Probleme des weitgehend jeder Staatlichkeit entbehrenden Somalia mit denen kleptokratischer Langzeitdiktaturen wie Togo, leidlich funktionierenden Demokratien wie Senegal oder kaum noch in den Medien auftauchender Elendsstaaten? Ein Erklärungsversuch wird nicht ernsthaft versucht. Afrika als Problemkontinent tritt die Nachfolge alter kolonialistischer Konstruktionen an: Der dunkle Kontinent revisited.
Einer der Staaten, der sich für die vom Bundesinnenminister angedachte Lösung von nach Nordafrika ausgelagerten Asylverfahren möglicherweise anbieten würde, ist Tunesien. Die Existenz politischer Gefangener und politischer Repression in diesem Staat dürfte Strandtouristen zumeist nicht bewusst sein. Die Organisation Human Rights Watch hat Anfang Juli 2004 einen 33-seitigen Bericht „Tunisia: Long-Term Solitary Confinement of Political Prisoners“ vorgelegt, der belegt, dass politische Gefangene dort jahrelang in Isolationshaft gehalten werden. Man versuche sie und ihre Ideale durch lange Isolationshaft zu zerschmettern, so die Kommentierung von Human Rights Watch. Einem legitimen strafrechtlichen Zweck diene die unmenschliche Behandlung nicht.
Zum Welttag des Flüchtlings am 20. Juni 2004 veranstaltete UNHCR Deutschland erneut ein Symposium zum Flüchtlingsschutz in Berlin – in Kooperation mit den Wohlfahrtsverbänden, amnesty international, PRO ASYL u.a. Zum Thema der diesjährigen Konferenz „EU-Erweiterung und gemeinsames Schutzsystem“ führte Stephan Dünnwald vom Bayerischen Flüchtlingsrat ein Interview mit Karl Kopp , Europareferent von PRO ASYL, über die EU-Osterweiterung und die Perspektiven des Flüchtlingsschutzes in Europa.
Die Ergebnisse der Innenministerkonferenz vom 7./8. Juli 2004 in Kiel hat PRO ASYL in einer Presseerklärung vom 8. Juli 2004 kommentiert. Die flüchtlingspolitischen Beschlüsse gehen an den Realitäten vorbei. Obwohl die Lage im Irak chaotisch ist, begrüßt die Innenministerkonferenz die Aktivitäten des Bundesinnenministers, der das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erfolgreich zur Einleitung einer Vielzahl von Widerrufsverfahren animiert hat. Damit wird eine völkerrechtswidrige Praxis begrüßt, denn die Voraussetzungen für den Widerruf liegen angesichts der Lage im Land nicht vor.
Wie sich der Bundesinnenminister nationale Minderheiten in Deutschland vorstellt, ist einer Broschüre des Bundesinnenministeriums mit dem Titel „Frei und sicher leben – deutsche Innenpolitik in Europa“ (Achtung: 2464 KB!) zu entnehmen. Besonders hingewiesen sei auf die brillianten Fotos nationaler Minderheitenvertreter in folkloristischer Bekleidung, in ihrem natürlichen Lebensraum (Spreewald) und ihre typischen Musikinstrumente. Es gibt auch glückliche Roma und Sinti.
PRO ASYL hatte sich im Vorfeld der Innenministerkonferenz vom 7. / 8. Juli 2004 an die Innenminister und –senatoren der Bundesländer gewandt uns sich für eine Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Situation verschiedener Flüchtlingsgruppen, insbesondere derer aus Afghanistan, dem Irak, dem Kosovo und Tschetschenien eingesetzt. In einem Antwortschreiben vom 19. Juli 2004 erwähnt Innenminister Walter Zuber immerhin die Tschetschenen. Die Ausländerbehörden des Landes Rheinland-Pfalz seien angewiesen, es den ausreisepflichtigen Tschetschenen vor einer Rückführung in jedem Fall zu ermöglichen, eventuelle Abschiebehindernisse, insbesondere das Fehlen einer inländischen Fluchtalternative, zuvor in einem Asyl- oder Asylfolgeverfahren geltend zu machen. Unbeschadet der Zuständigkeit des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge für die Prüfung asylrechtlicher Fragen, habe er sich gegenüber den zuständigen Ausländerbehörden im Fall ausreisepflichtiger Tschetschenen generell eine abschließende Prüfung vorbehalten. Entsprechende Fälle lägen jedoch nicht vor.
Dasrussische Menschenrechtszentrum „memorial“ hat vor Kurzem einen Bericht mit dem Titel „Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation – Juni 2003 bis Mai 2004“ veröffentlicht. Die Autorin Svetlana Gannuschkina setzt sich mit der zunehmenden Xenophobie in Russland und der damit einhergehenden Diskriminierung ethnischer Minderheiten auseinander. Sie beleuchtet die Lage der Binnenvertriebenen und der Bewohner der Tschetschenischen Republik in der Tschetschenischen Republik selbst sowie die Situation der nach Inguschetien und in andere russischen Regionen Geflüchteten. In einem Brief vom 26. April 2004 kritisiert Gannuschkina, dass einige Organe westlicher Länder die Informationen von „memorial“ und ihr selbst verzerrt wiedergäben. Es gebe in Russland keine Orte, in denen aus dem Ausland zurückkehrende Tschetschenen in Ruhe leben könnten. Sie vertritt die Auffassung, alle Bewohner Tschetscheniens bedürften des Schutzes, da ihr Leben in der Heimat bedroht sei und die Lebensbedingungen unerträglich. „Wenn es uns schon nicht gelungen ist, das Schlachten in Tschetschenien zu verhindern, dann haben zumindest die Wenigen, die es geschafft haben, dem zu entfliehen, das Recht auf Asyl in jedem Land, dass die Konvention der UNO von 1951 unterschrieben hat.“
In ihrem Berichtstext selbst urteilt Gannuschkina:
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) hat am 8. Juli 2004 ein Positionspapier „Tschetschenische Asylsuchende“ veröffentlicht und gestützt auf eine neue Lageanalyse und weitere Berichte Stellung zur Beurteilung der Asylgesuche von Tschetschenen in der Schweiz genommen.
Im Kosovo haben KFOR und UNMIK beim Minderheitenschutz versagt. Die Gewalt vom März 2004 hat die Unfähigkeit der internationalen lokalen Sicherheitskräfte deutlich gezeigt. Mit dieser Einschätzung wendet amnesty international sich in einer Pressemitteilung vom 8. Juli 2004 scharf gegen Pläne der Innenminister, Angehörige ethnischer Minderheiten über kurz oder lang wieder abzuschieben. Der diesen Vorwürfen zugrunde liegende ai-Bericht „The March violence: UNMIK and KFOR fail to protect the rights of minority communitites“ dokumentiert auch Vorfälle, in denen KFOR-Einheiten unter deutschem und französischem Kommando Angriffe auf Privateigentum zuließen. amnesty international fordert unabhängige Untersuchungen der Nato und der KFOR-Entsenderstaaten zur Rolle insbesondere der französischen und deutschen Kontingente.
amnesty international London hat sich in einem Bericht vom 7. Juli 2004 unter der Überschrift „People´s Republic of China – Uighurs fleeing persecution as China wages its `war on terror´” erneut mit der Situation der überwiegend muslimischen Uighuren in der autonomen Region Xinjiang auseinandergesetzt. China benutzt weiterhin den antiterroristischen Kampf als Vorwand alle Formen politischer oder religiöser Dissidenz in der Region zu unterdrücken, so eine Schlussfolgerung des Papiers. Die chinesischen Behörden verweigern weiterhin Repräsentanten internationaler Menschenrechtsorganisationen Zugang nach China zur Durchführung von Recherchen vor Ort. Jeder in der Region, der die Außenwelt mit Informationen über Menschenrechtsverletzungen versorgt, riskiert willkürliche Inhaftierung, Folter oder andere Menschenrechtsverletzungen. Chinas Nachbarstaaten kooperieren in vielen Fällen mit den chinesischen Behörden und liefern uighurische Oppositionelle aus. Nichtregierungsorganisationen in Kasachstan und Kirgistan zum Beispiel, die Uighuren aus China unterstützen, sehen sich Drohungen und Belästigungen gegenüber, oftmals von Unbekannten oder nicht identifizierbaren Urhebern. Weitere Informationen zur Situation der Uighuren finden sich auch im Infoservice Nr. 86.
Ein Vertreter des Auswärtigen Amtes hat am 30. Juni 2004 vor dem Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe des Bundestages betont, die menschenrechtliche Lage in Afghanistan sei nach wie vor „nicht zufriedenstellend“. Die im Einzelnen vorgetragenen Probleme hinderten die Bundesregierung jedoch nicht daran, die Diskussion um die Rückführung afghanischer Flüchtlinge lediglich als „sehr komplex“ zu bezeichnen. Bundesinnenminister Otto Schily habe Recht, wenn er sage, irgendwann gebe es angesichts der zunehmenden Stabilisierung Afghanistans keinen Grund mehr die Flüchtlinge nicht in ihre Heimat zurück zu schicken. Falsche Grundannahmen, unklarer Zeithorizont, vermutlich irgendwann wird die Bundesregierung erneut Stellung nehmen, wenn irgendwer sich traut, dem Bundesinnenminister in der sehr komplexen Rückführungsdiskussion wieder ein paar einfache Fragen zur Situation und Entwicklung in Afghanistan zu stellen.
Gemeinsam mit mehreren Wohlfahrtsverbänden, amnesty international und in Kooperation mit UNHCR gehört PRO ASYL als Mitglied des Informationsverbundes Asyl/ZDWF e.V. zu den Herausgebern der Schrift „Perspektivenberatung – Unterstützung bei drohendem Verlust des Aufenthaltes“, die zuerst als Beilage zum Asylmagazin 4/2004 erschienen ist. Die Beiträge beschäftigen sich mit den zur Zeit extrem zunehmenden Widerrufsverfahren, mit den Kommentierungen von UNHCR zu den so genannten „Wegfall der Umstände“ - Klauseln der Genfer Flüchtlingskonvention und den Perspektiven von Flüchtlingen aus mehreren Herkunftsstaaten (Afghanistan, Irak, Kosovo). Weitere Beiträge setzen sich mit Selbstverständnis und Ethik der Rückkehrberatung als einem möglichen Ziel der Flüchtlingsberatung auseinander und behandeln praktische Fragen der Rückkehr und Weiterwanderung. Verschiedene hessische Verbände und Initiativen haben eine Positionsbestimmung zur Berücksichtigung von traumabedingten Störungen bei der Abschiebung von Ausländern herausgegeben. Das Papier mit dem Titel „Trauma und Abschiebung“ geht ausführlich auf die fachwissenschaftlichen Erkenntnisse und den aktuellen Stand der Traumaforschung ein und enthält Vorschläge, wie die Praxis von Ausländerbehörden im Falle des Vorbringens einer Posttraumatischen Belastungsstörung nach einem abgeschlossen Asylverfahren verändert werden könnte.
Mit Sprachanalysen versuchen verschiedene Regierungen Informationen über die Herkunft von Asylsuchenden zu erhalten, so auch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Nachdem es über Jahre hinweg keine ernstzunehmende wissenschaftliche Diskussion darüber gegeben hat, was solche Sprachanalysen leisten können und was nicht und damit dem Wildwuchs Tür und Tor geöffnet wurde, hat sich nun die International Association of Forensic Linguists in einem Bericht unter der Überschrift „Guidelines for the Use of Language Analysis in Relation to Questions of National Origin in Refugee Cases“ vom Juni 2004 zum Thema geäußert. Die Linguisten, die das Papier unterzeichnet haben, stellen eine Reihe von Anforderungen, die zu beachten sind, soll die Validität von Sprachanalysen zur Bestimmung der nationalen Herkunft, der Nationalität oder der Staatsangehörigkeit gegeben sein. Das Papier spricht eine klare Sprache: „Sprachanalysen können nicht verlässlich zur Bestimmung von nationaler Herkunft, Nationalität oder Staatsbürgerschaft verwendet werden. Dies erklärt sich daraus, dass nationale Herkunft, Nationalität und Staatbürgerschaft politische oder bürokratische Charakteristiken haben, die nicht notwendigerweise mit der Sprache in Verbindung stehen.“ Ermittelt werden könne eher die Sozialisation als die Herkunft. Deshalb könnten linguistische Schlussfolgerungen über das Herkunftslandes eines Sprechers oder seiner Sozialisation nur in gewissen Fällen in Verbindung mit anderen nicht-linguistischen Beweismitteln für Einwanderungsbehörden eine Hilfestellung sein. Gefordert wird der Einsatz qualifizierter Linguisten und eine wissenschaftlich belegbare Arbeitsweise. Der Einsatz von Muttersprachlern ohne Qualifikation in linguistischer Analyse soll auch dann bei Sprachanalysen vermieden werden, wenn die in Frage kommenden Personen als Dolmetscher tätig seien. Übersetzungsfähigkeiten stellten eine völlig andere Qualifikation dar als die Fähigkeit zur Sprachanalyse und zum Sprachvergleich. Linguisten sollten Ausbildung und Fachkenntnisse belegen, etwa in Form eines Lebenslaufes, so dass Gerichte die Möglichkeit hätten, sich damit auseinander zu setzen, sollten aber auch, so eine problematische Forderung der Guidelines, das Recht haben, zu verlangen, dass diese Informationen vertraulich behandelt würden und weder dem Asylsuchenden noch dem Herkunftsland der Asylsuchenden bekannt würden. Es ist verständlich, dass Linguisten vermeiden möchten, eventuell unter Druck von Seiten der Asylsuchenden zu geraten oder Staaten nicht mehr besuchen zu können, in denen sie etwa sprachwissenschaftliche Studien durchführen. Andererseits muss die Qualifikation der eingesetzten Linguisten vor Gericht geprüft und gegebenenfalls von den Parteien bestritten werden können. Auch Experten zu bestimmten Herkunftsländern sehen sich als Gutachter vor Gericht mit denselben Problemen konfrontiert. Zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes kann es hier keine Sonderregelungen für Linguisten geben. Dubiose Sprachgutachten von fragwürdigen Gutachtern sind in Deutschland schon vor Jahren bekannt geworden. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat sich bislang zum Thema lediglich in Form von Erfolgsmeldungen mit dem Tenor „die Methode funktioniert“ verhalten (vgl. Einzelentscheiderbrief Nr. 4/04) . Es sollte jetzt den Stand der wissenschaftlichen Diskussion zur Kenntnis nehmen und dafür sorgen, dass entsprechend der Guidelines verfahren wird. Für die Verfahrensbevollmächtigten von Mandanten, bei denen zur Ermittlung des Herkunftsstaates eine Sprachanalyse eingesetzt wurde ist das Papier der forensischen Linguisten eine wichtige Arbeitshilfe. Ein Artikel im Einzelentscheiderbrief des Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Nr. 6/04 beschäftigt sich unter der Überschrift „DubliNET“ mit der im Jahr 2003 begonnenen Einrichtung eines Netzes für die geschützte elektronische Übermittlung von personenbezogenen Daten von Asylbewerbern, das die Durchführung der Dublin II – Verordnung erleichtern soll. Eines der Ziele ist es, den Schriftwechsel im Dublin-Verfahren zwischen den Mitgliedsstaaten möglichst elektronisch abzuwickeln. Die praktischen Erfahrungen mit dem System zeigen, so die Verfasser Dr. Eva Britting-Reimer und Thomas Kreitschmann, dass es noch nicht ganz ausgereift ist. Die vor dem Hintergrund der kurzen Fristen des Dublin-Verfahrens möglicherweise sinnvolle Arbeitserleichterung scheint allerdings nicht in jedem Fall zu verhindern, dass das Bundesamt im Rahmen von Übernahmeersuchen unvollständige Angaben macht (vgl. Presseerklärung PRO ASYL vom 18. Mai 2004) oder die Dublin-Fristen aus politischen Gründen unterlaufen werden, etwa um über Asylanträge im Flughafenasylverfahren im Rahmen des nationalen Selbsteintrittsrechts entscheiden zu können.
Als eine der ersten Veröffentlichungen zum neuen Zuwanderungsgesetz ist im Magazin Verlag als Band 62 der Reihe „BRD und Dritte Welt“ eine neue Broschüre mit dem Titel „Zuwanderungsgesetz“ erschienen, die einen ersten Überblick über die Neuregelungen gibt.
Die FDP-Fraktion im Bundestag hat sich in einem Antrag (BT-Drucksache 15/3507) für eine zügige Zeichnung, Ratifizierung und Umsetzung des Zusatzprotokolls zur Antifolterkonvention der Vereinten Nationen eingesetzt. Zweck der auch von PRO ASYL vertretenen Forderung sei es, so die FDP, eine vorbeugende Komponente des internationalen Schutzes vor Folter zu schaffen, während bislang in internationalen Menschenrechtskonventionen lediglich nachträgliche Verfahren vorgesehen sind, etwa in Form von Staatenberichten. Nach Auffassung der FDP steht die Zögerlichkeit aufgrund angeblicher Probleme hinsichtlich der Kompetenzverteilung von Bund und Ländern in keinem Verhältnis zur Gefahr, die ein Hinausschieben der Unterzeichnung für die Überzeugungskraft des internationalen Kampfes gegen Folter bedeuten könne.
Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hat eine Petition des niedersächsischen Flüchtlingsrates zu Gunsten von volljährig gewordenen Flüchtlingskindern von Eltern abgelehnt, die ein Aufenthaltsrecht auf der Grundlage von § 53 AuslG erworben haben. Kinder von Eltern, die nach § 51 Abs. 1 AuslG als GFK-Flüchtlinge anerkannt wurden, erhalten dagegen mit dem neuen Zuwanderungsgesetz einen eigenständigen Status. In der Begründung heißt es: "Soweit die Petenten eine Regelung im Zuwanderungsgesetz für volljährig gewordene Kind von Flüchtlingen erbitten, die Abschiebeschutz nach § 53 AuslG erhalten haben, kann der Petitionsausschuss das Anliegen nicht unterstützen. Die vom BMI angeführte unterschiedliche Gewichtung zwischen dem Schutz vor politischer Verfolgung und dem Schutz nach § 53 AuslG ergibt sich aus der verfassungsrechtlichen Verankerung des Asylrechts. Der Ausschuss verkennt nicht, dass die Forderung der Petenten, sofern man sie ausschließlich unter humanitären Gesichtspunkten betrachtet, sicherlich wünschenswert wäre. Im Hinblick auf die umfassende Zielrichtung der Neuregelung des Ausländerrechts sieht der Ausschuss jedoch keine Möglichkeit, die Forderung umzusetzen."
Anlässlich einer Demonstration gegen die rheinland-pfälzischen Abschiebungshaftanstalten Zweibrücken und Ingelheim hat Siggi Pick vom Arbeitskreis Asyl Rheinland-Pfalz in einer Rede die Forderung aufgestellt: Abschiebehaft abschaffen – in Zweibrücken und Ingelheim anfangen.
Nach Pressemeldungen sollen auch die letzten beiden abgelegenen Asylbewerberheime in Mecklenburg-Vorpommern bis Ende dieses Jahres geschlossen werden. Das Innenministerium hatte im Juli 2001 die Schließung solcher abgelegenen Heime verfügt. Seither sind nach ihren Angaben acht Unterkünfte mit insgesamt 810 Plätzen bereits geschlossen worden. Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns stellt sich mit ihrem Schließungsprogramm gegen den in mehreren Bundesländern wahrnehmbaren Trend zu abgelegener Unterbringung in Großlagern.
Trotz Protesten aus den Reihen der SPD hat Bremen sich zum Vorreiter für die weitere Verschlechterung der Lebensbedingungen von Flüchtlingen gemacht und in der Bürgerschaft eine Initiative zur Streichung des Paragraphen 2 Asylbewerberleistungsgesetz in Richtung Bundesrat unternommen. Die vehemente Kritik des SPD-Fraktionsvorsitzenden Jens Böhrnsen, der den Vorstoß als inhuman und nicht den Koalitionsvereinbarungen entsprechend ablehnt, blieb folgenlos. Der Verein Ökumenischer Ausländerarbeit Bremen e.V. hat sich in einer Pressemitteilung vom 6. Juli 2004 zu Wort gemeldet.
Eine Vorgriffsregelung zur Umsetzung des §23a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hat das schleswig-holsteinische Innenministerium erlassen. In dem Schreiben vom 9. Juli 2004 werden verschiedene Fallkonstellationen aufgeführt, bei denen statt aufenthaltsbeendenen Maßnahmen erst eine Prüfung durch die (in Schleswig-Holstein bereits bestehende) Härtefallkommission durchgeführt werden soll.
Nicht befasst hat sich die letzte Innenministerkonferenz mit der Situation tschetschenischer Flüchtlinge in Deutschland – wohl aus Rücksichtnahme auf die außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik. Eine einstimmige Verbeugung aller Innenminister vor dem künftigen Ehrendoktor der Hamburger Universität, dem russischen Präsidenten Vladimir Putin: Es gehört zur beliebten Praxis vieler Staaten und Universitäten, unter Missachtung jeder fachlichen oder ethischen Qualifikation Ehrendoktorhüte zu verleihen. Präsident Putin soll die Ehrendoktorwürde (horroris causa) – nachdem immerhin der Fachbereich Rechtswissenschaften dies abgelehnt hatte – am 10. September durch den Hamburger Fachbereich Wirtschaftswissenschaften verliehen bekommen. Auf die Laudatio darf man gespannt sein. Erhält er die Ehrendoktorwürde für die Stabilisierung deutscher Auslandsinvestitionen, für die Sicherung der Rohstoffversorgung, seine besondere Rolle auf dem Gebiet der nachholenden „ursprünglichen Akkumulation“, für die kreative Verbindung von Elementen des staatsmonopolistischen Kapitalismus mit oligarchischen Strukturen oder für seine nachhaltigen Erfolge bei der Eliminierung überschüssigen und unproduktiven Humankapitals in der Kaukasusrepublik Tschetschenien? Der frühere Erste Bürgermeister Hamburgs, Klaus von Dohnanyi, hat sich zu Wort gemeldet, nachdem Kritik aufkam. Selbstverständlich solle Putin der Titel verliehen werden. Er finde es unmöglich, dass einige „Moralisten“ einen Hamburger Skandal inszenierten. Ein lediglich Hamburger Skandal ist dies gewiss nicht. Potentielle Kandidaten für weitere Ehrendoktorhüte dürfen sich Hoffnung machen: Dr. Karadžić auf eine Ehrendoktorwürde der Psychologie, Togos Diktator Eyadema auf den Hut für Politikwissenschaft. Bei George Bush wäre an Völkerrecht und Kulturanthropologie und bei Silvio Berlusconi an den Ehrentitel der Schönen Künste zu denken.
Großbritannien
Das House of Lords, die höchste Gerichtsinstanz in Großbritannien, hat das Revisionsbegehren des Innenministeriums gegen eine Entscheidung des Londoner Court of Appeal, nach der für traumatisierte Flüchtlinge Deutschland kein sicherer Drittstaat ist, zurückgewiesen. Der Court of Appeal hatte entschieden, dass ein irakischer Asylsuchender nicht nach Deutschland zurückgeschoben werden dürfe, weil er dort allenfalls eine Duldung bekomme und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz keinen eindeutigen Rechtsanspruch auf die Kostenübernahme für psychotherapeutische Behandlung habe. Unter diesen Umständen würde das in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verbriefte Menschenrecht auf Schutz des Privatlebens im Fall einer Zurückschiebung nach Deutschland verletzt. Dazu gehöre auch der Schutz der geistigen Gesundheit, der in Deutschland nicht gesichert sei.
Die britische Praxis, abgelehnte Asylbewerber in Abschiebungshaftzentren unterzubringen, gerät zunehmend in Kritik. Nach dem Selbstmord eines 23-jährigen Vietnamesen in Dungavel erneuerten Anwälte und Vertreter von Anti-Rassistischen Organisationen ihre Kritik an den Bedingungen in den Zentren. Es mangele den Menschen sowohl an der Gesundheitsversorgung als auch an psychischer Betreuung. Es war bereits der zweite Selbstmord in Dungavel, nachdem der britische Innenminister Blunkett nach einem Besuch des Lagers vor einigen Wochen die Zustände als „völlig zufriedenstellend“ bezeichnet hatte. Schweiz
Seit dem 10. Mai 2004 ist im schweizerischen Kanton Bern die Nothilfeverordnung in Kraft. Darin ist vorgesehen, dass Personen mit einem Nichteintretensentscheid (deren Asylantrag nicht weiter geprüft wird) nur noch wenige Tage materielle Nothilfe erhalten, wenn sie bedürftig sind. Das verfassungsmäßig garantierte Dach über dem Kopf ist in diesem Kanton jetzt ein Militärbunker auf dem Jaunpass. Mit der „Betreuung“ der Betroffenen ist das private Unternehmen ORS Service AG (Organisation für Regie- und Spezialaufträge) beauftragt worden. Über die Notunterkunft auf dem Jaunpass, wo es die Kühe besser haben als die Menschen, berichtet die schweizerische Gruppe „augenauf“ in ihrem Bulletin 42 vom Juni 2004 unter der Überschrift „So nicht, Frau Andres!“
Österreich In der Alpenrepublik schnellt die Anerkennungsquote in die Höhe. Das geht aus der jüngsten Statistik des Innenministeriums hervor. Insgesamt lag die Quote bei 56 Prozent, gegenüber 29,6 Prozent im Vorjahr. In dieser Quote sind allerdings nur die positiven und negativen Entscheidungen eingerechnet, die „sonstigen Erledigungen“ (Verfahrenseinstellungen etc.) sind nicht berücksichtigt. Die Zahl der Asylgesuche nahm im Vergleich zum Vorjahr um 15 Prozent ab.
Handlungsbedarf bei der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) hat Karl Kopp, Europa-Referent von PRO ASYL, festgestellt.
Welche Gesetzesänderungen in Deutschland notwendig sind, damit die Bundesrepublik die Bedingungen der Aufnahmerichtlinie erfüllt, dokumentieren wir im Folgenden:
Artikel 5 Information Die Richtlinie verlangt schriftliche Informationen des Asylsuchenden über die sozialen Rechte und Pflichten, die Möglichkeit der Sozial- und Rechtsberatung durch Nichtregierungsorganisationen. Die Informationspflicht erfolgt innerhalb einer Frist von höchstens 15 Tagen nach Asylantragsstellung.
Es besteht Umsetzungsbedarf, da das deutsche Recht solche allgemeinen Informationsrechte bislang nicht vorsieht, insbesondere das Asylbewerberleistungsgesetz kaum Informationsrechte kennt.
Artikel 10 Grundschulerziehung und weiterführende Bildung Minderjähriger Die Richtlinie gewährt den Zugang zur Schule und die weiterführende Bildung in ähnlicher Weise wie für Staatsangehörige. Weiterführende Schulen dürfen nicht allein wegen der erreichten Volljährigkeit verweigert werden.
Es besteht Umsetzungsbedarf, da in den Bundesländern regelmäßig ein Recht von Asylsuchenden auf Besuch (gerade einer weiterführenden) Schule nicht explizit verankert ist. Meist wird auf den Wohnsitz abgestellt, um eine Schulpflicht und damit auch nur ein eingeschränktes Recht auf Schulbesuch zu begründen. In Deutschland existiert in einigen Bundesländern keine Schulpflicht für Kinder von Asylsuchenden (Beispiel Thüringen). Der Besuch von weiterführenden Schulen wird bei Volljährigkeit häufig verweigert. Außerdem hat der Besuch weiterführender Schulen vielfach den Entzug der Sozialhilfe zur Folge. Dies wird in Zukunft wegen des geschilderten Richtlinieninhalts nicht mehr in dieser Form verweigert werden können.
Artikel 15 Medizinische Versorgung Die Richtlinie gewährt medizinische Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten. Diese sind immer zu gewährleisten.
Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen erhalten die erforderliche Hilfe. In Deutschland wird die medizinische Versorgung zum Teil verweigert. Weiterhin bleibt der Behandlungsumfang nach §4 und §6 Asylbewerberleistungsgesetz unklar. Es besteht Umsetzungsbedarf, da § 4 AsylbLG diesen Anforderungen nicht vollständig entspricht und § 6 AsylbLG insofern nicht bestimmt genug formuliert ist. Insbesondere differenziert Art. 15 der Richtlinie nicht zwischen akuten und chronischen Erkrankungen und setzt nicht Schmerzzustände voraus, sondern lediglich, dass die Behandlung unbedingt erforderlich ist.
Kapitel IV Bestimmungen betreffend besonders bedürftiger Personen (Art. 17-20)
Artikel 17 Allgemeiner Grundsatz Deutlich bessere Standards als das geltende bundesdeutsche Recht enthält die Richtlinie für besonders schutzbedürftige Personen: Die Mitgliedstaaten müssen nach einer Einzelfallprüfung die besonderen Bedürfnisse besonders schutzbedürftiger Personen (Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende, Opfer von Folter, Vergewaltigung, sonstiger psychischer, physischer und sexueller Gewalt) berücksichtigen.
Notwendig ist zumindest eine Klarstellung im Gesetz oder auf Erlasswege bezüglich §4 und § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Artikel 18 Minderjährige
Die Richtlinie berücksichtigt vorrangig das Wohl des Kindes. Gewährt werden Reha-Maßnahmen für Opfer irgendeiner Form von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung ... etc.
Die Praxis in Deutschland gewährt diesen Umfang nicht. Die Unterkunftsstandards, die Versorgung und die medizinischen Standards sind unzureichend und entsprechen nicht dem Wohl des Kindes. (siehe auch Bildung)
Artikel 19 unbegleitete Minderjährige
Die Mitgliedstaaten sorgen so bald wie möglich für die erforderliche Vertretung von unbegleiteten Minderjährigen; die Vertretung übernimmt ein gesetzlicher Vormund oder erforderlichenfalls eine Organisation, die für die Betreuung und das Wohlergehen von Minderjährigen verantwortlich ist, oder eine andere geeignete Instanz.
Die Unterbringung soll bei Verwandten des Kindes, in Pflegefamilien, in kindgerechten Einrichtungen - in dieser Reihenfolge - erfolgen. Die Richtlinie fordert eine regelmäßige Qualitätsprüfung. Die Weigerung mancher Jugendämter in Deutschland, für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge einen Vormund zu bestellen, ist nicht konform mit der Richtlinie. Darüber hinaus sind in Deutschland die Unterbringungsstandards oft nicht kindgerecht. (Bedauerlicherweise hat es Deutschland geschafft, die Möglichkeit der Unterbringung in Lagern ab 16 Jahren als Kann-Bestimmung in der Richtlinie durchzusetzen.)
Artikel 20 Opfer von Folter und Gewalt
Die Richtlinie gewährt im Bedarfsfall die erforderliche Behandlung für Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderer schwerer Gewalttaten.
In Deutschland gibt es nicht ausreichende Behandlungskapazitäten. Die Finanzierung von Psychotherapien und Reha-Maßnahmen wird häufig durch die Sozialämter und Krankenhäuser verweigert. Außerdem wird der Zugang zur Behandlung vielfach durch die Residenzpflicht verhindert.
Die derzeitige Rechtslage in Deutschland stellt die Gewährung dieser Leistungen für besonders schutzbedürftige Asylsuchende nicht sicher. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von §§ 4, 6 AsylbLG und aus den Verwaltungsvorschriften einzelner Bundesländer. Es ist offensichtlich, dass die Bestimmungen aus Artikel 17 bis 20 der EU-Richtlinie nicht lediglich ein Ermessen der zuständigen Behörden begründen, sondern subjektive, einklagbare Rechte des Einzelnen. Dies muss bei der Umsetzung in nationalstaatliches Recht im Gesetz oder in einer Rechtsverordnung ausdrücklich niedergelegt werden.
|
||
| Liste | ||
|
Sie haben die Möglichkeit, sich bei PRO ASYL für die Aufnahme in den e-mail-Verteiler des Infoservice anzumelden. |
||