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PRO ASYL und der
Interkulturelle Rat haben in einer Presseerklärung am
29. April gefordert, dass die Verhandlungen um das Zuwanderungsgesetz
abgebrochen werden. Der Entwurf des
Zuwanderungsgesetzes war von den Organisationen bereits in der Vergangenheit
kritisiert worden, da viele Probleme nicht gelöst würden und sich die
Rechtslage sogar in wichtigen Fragen verschärfen würde. Eine
Bleiberechtsregelung für langjährig Geduldete ist nach wie vor nicht
vorgesehen. PRO ASYL und der Interkulturelle Rat zogen in einem gemeinsamen
Positionspapier „ Vorwärts in die Vergangenheit!“ Bilanz
und stellten fest, dass von den Verhandlungen im Vermittlungsausschuss keine
positiven Impulse mehr zu erwarten sind. Eine vergangenheitsorientierte CDU/CSU
hat an einer modernen und zukunftsweisenden Zuwanderungsregelung nach wie vor
kein Interesse. Konsensverhandlungen mit der Union führen zu einer Verschärfung
der geltenden Rechtslage und nicht zu den gesellschaftlich notwendigen
Reformen. PRO ASYL und der Interkulturelle Rat kommen in ihrem Positionspapier
zu dem Ergebnis: „Die in dem Gesetz ohnehin eingebauten Verschärfungen und
Restriktionen werden von den Verhandlungspartnern der Parteien nicht mehr
infrage gestellt. Stattdessen werden die zukunftsweisenden Ansätze aus dem
Gesetz gestrichen. Ein gesellschaftlich notwendiges Reformprojekt ist
inhaltlich gescheitert.
- Statt Einwanderung zu gestalten, bleibt es bei der Abkapselung Deutschlands:
Das Punktesystem als arbeitsmarktunabhängiges und zukunftsorientiertes
Steuerungsinstrument der Zuwanderung wurde auf Druck der Union wieder
gestrichen. Der generelle Anwerbestopp von 1973 soll bestehen bleiben.
- Die Integration bleibt ein weitgehend unbestelltes Feld! Integrationsmaßnahmen
werden ausschließlich auf den Spracherwerb beschränkt. Eine Vielzahl von
Flüchtlingen und Migranten bleibt ausgeschlossen. Der ursprünglich vorgesehene
Rechtsanspruch wird umgewandelt in eine für die Betroffenen kostenpflichtige
und mit ausländerrechtlichen sowie sozialen Sanktionsmechanismen gekoppelte
Pflichtveranstaltung.
- Der desaströse Zustand der Kettenduldung wird nicht beendet. Eine Bleiberechtsregelung
für langjährig in Deutschland Geduldete fehlt.
- Unter dem Deckmantel der Terrorismusbekämpfung werden zentrale rechtsstaatliche
und menschenrechtliche Standards zur Disposition gestellt. Im Ausländerrecht
wird der Gedanke der Gefahrenabwehr noch stärker ausgeweitet.“
PRO ASYL und der Interkulturelle Rat haben deswegen gefordert, statt die
schädlichen Konsensverhandlungen fortzuführen, nach Alternativen zu suchen.
Viele Bereiche des Asyl- und Ausländerrechts können auch ohne Zustimmung des
Bundesrates reformiert werden.
Das Spiel sei aus, so behauptete
es jedenfalls Grünen-Chef Bütikofer am 3. Mai 2004. Weitere Verhandlungen zum
Zuwanderungsgesetz machten keinen Sinn mehr. Er vergaß dabei, dass im Gegensatz
zu Sepp Herbergers Fußballweisheit, dass ein Spiel 90 Minuten dauert, das
politische Spiel, auch mit Unterstützung der grünen Partei, in die Nachspielzeit
gehen kann. Während Otto Schily schon einmal mit dem Pfunde der drohenden
Koalitionskrise wucherte, diagnostizierten Grüne ein „Ottoproblem“. PRO ASYL
hegt jedenfalls den Verdacht, dass es um die Sache selbst, ein modernes, auf
die Zukunft gerichtetes Einwanderungsrecht, längst nicht mehr geht. PRO ASYL
hat den von Bündnis90/Die Grünen angekündigten – und inzwischen wieder relativierten
– Ausstieg aus dem Zuwanderungsgesetz in einer Presseerklärung
vom 3. Mai 2004 begrüßt und auf die Alternative hingewiesen:
Wesentliche Reformen können auch ohne Zustimmung des Bundesrates realisiert
werden.
Dass die Terrorismusbekämpfung offenbar die schlichte Einteilung der
Welt in good guys und bad guys erforderlich macht, hat der Bundesinnenminister
auch mit der Erläuterung seines Vorschlages, terrorverdächtige Islamisten in Sicherungshaft
zu nehmen, verdeutlicht. Für eine solche Maßnahme – so eine wenig beachtete
Darstellung – könne auch „ein Kampfeinsatz in Tschetschenien“ genügen. In
Tschetschenien kämpft bekanntlich der good guy, ausgewiesene Menschenrechtler
und Kanzlerfreund Putin gegen islamistische Terroristen. Wer da von Völkermord,
Vertreibung und staatsterroristischen Methoden redet, der macht sich womöglich
selber verdächtig. Und Menschenrechtsorganisationen, die
Menschenrechtsverletzungen auf beiden Seiten beklagen, haben möglicherweise nur
noch nicht begriffen, dass jede Art von nichtstaatlicher Gewaltanwendung nach
dem 11. September Terrorismus ist. Karl Grobe hat auch nach dem tödlichen
Anschlag von Grosny in der FRANKFURTER RUNDSCHAU vom 11. Mai 2004
die notwendigen Differenzierungen geleistet unter der Überschrift „Russlands schwere Hypothek“ .
Dass es mit dem
Terrorismusvorwurf so einfach nicht ist, zeigt die Situation von 4.000
iranischen Volksmodjahedin im Irak. Die
Organisation steht im Widerstand gegen das Regime der islamischen Republik
Iran. Über die dabei angewendeten Mittel muss gestritten werden. Fest steht
jedenfalls, dass sich die Aktivitäten der Volksmodjahedin, die außerhalb des
Iran keine Anschläge zu verantworten haben, unter einen unscharfen
Terrorismusbegriff nicht fassen lassen. Seit Ende des Irak-Krieges werden die
meisten der mehr als 4.000 Mitglieder der Volksmodjahedin, die im Krieg neutral
blieben und mittlerweile entwaffnet wurden, im irakischen Militärlager Ashraf
festgehalten. Sie sind dort von Auslieferung an den Iran bedroht, nachdem der
provisorische Regierungsrat im Irak beabsichtigt, sie auszuweisen. Eine von den
Besatzungsmächten im Irak geduldete oder gar unterstützte Auslieferung an den
Iran wäre eine menschenrechtliche Katastrophe und ein Verstoß gegen die
humanitären Rechte der Betroffenen, so die Internationale Liga für Menschenrechte
in einer Presseerklärung . Unter den von Auslieferung
Bedrohten sind möglicherweise mehrere Hundert, die in früheren Jahren in
Deutschland einen Flüchtlingsstatus erhalten und sich danach mehrere Jahre im
Irak aufgehalten haben. Mit ihrer Situation beschäftigt sich unter rechtlichen
Gesichtspunkten ein Rechtsgutachten von Rechtsanwalt Reinhard Marx mit
dem Titel „Rechtsgutachten zur Frage der
Rückkehrberechtigung von Angehörigen der Organisation Volksmodjahedin Iran, die
sich längere Zeit im Irak aufgehalten haben“ vom 27. April 2004. Das
Ergebnis des Rechtsgutachtens ist geeignet, die Forderung der Internationalen
Liga für Menschenrechte an die Bundesregierung zu stützen, von Auslieferung
bedrohte Mitglieder der Volksmodjahedin, die in Deutschland anerkannt worden
sind, wieder aufzunehmen und alle Asylwiderrufsverfahren einzustellen, die
unter Berufung auf die sogenannte EU-Terrorliste eingeleitet worden sind. Eine
menschenrechtliche Katastrophe kann wohl nur durch den Einsatz für ein
koordiniertes Resettlement-Programm im internationalen Maßstab vermieden
werden. Die kanadische Regierung soll angeblich bereits erklärt haben, ihren
Beitrag zu leisten. Der Volltext des Rechtsgutachtens wird in den nächsten
Tagen in den Infoservice integriert.
Wer den Terrorismusbegriff des
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, der den
unabhängigen Einzelentscheidern nahe gelegt wird, kennen lernen will, ist mit
dem Einzelentscheiderbrief des Bundesamtes Nr. 3/04 gut
bedient. Besonders aussagekräftig sind die Anmerkungen des verantwortlichen
Leiters der Redaktion Dr. Roland Bell zu einem Urteil des VG Berlin vom 5.
Dezember 2003 (AZ.: VG11 A 976.03) Das VG Berlin hatte in seinem Urteil die
Auffassung vertreten, dass zur Gefährdung des inneren Friedens in Deutschland
bereits ausreiche, wenn Bestrebungen im Ausland unterstützt würden, die auf
Gewaltanwendung im Ausland gerichtet seien. Die Propagierung von
Gewaltanwendung ohne Rücksicht darauf, wie die hiermit verfolgten Ziele zu
beurteilen seien und möglicherweise sogar berechtigte Anliegen vertreten
würden, genüge bereits zur Gefährdung der Sicherheit in Deutschland, weil damit
gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen in die
Bundesrepublik verlagert und hier ausgetragen würden. Es geht also keineswegs
um Terrorismus, sondern um die Propagierung von Gewaltanwendung ohne
Berücksichtigung der Ziele, Mittel oder Anliegen. Die Kommentierung von Dr.
Roland Bell ist konsequent: „Die Intention, die der Gesetzgeber mit der – durch
das TBG (Terrorismusbekämpfungsgesetz, PRO ASYL) eingefügten – Nr. 5 verfolgt,
setzt das Gericht überzeugend um. Seine Ausführungen zur Sicherheit
Deutschlands werden sich auf die Prüfung des § 51 III 1 AuslG in Asylsachen
übertragen lassen. Denn hier ist die Sicherheit Deutschlands ebenfalls
Tatbestandsmerkmal.“ Praktisch alle hierzulande asylsuchenden Mitglieder
militanter – nach ihrem Selbstverständnis – Befreiungs- und
Widerstandsorganisationen müssen damit rechnen, dass sie aufgrund eines weiten
und unscharfen Terrorismusbegriffes hierzulande chancenlos bleiben oder mit
Widerrufsverfahren überzogen werden. Selbst Distanzierung, Abschwören oder gar
eine pazifistische Grundeinstellung dürften nicht genügen. Denn nach Auffassung
von Dr. Bell trägt der solchermaßen von Dr. Bells erweiterten
Terrorismusbegriff Getroffene nicht nur die volle Beweislast, er ist praktisch
chancenlos. Seine Behauptungen sind Schutzbehauptungen. Tarnen und Beschönigen
seien für jeden Terroristen grundsätzlich unverzichtbar, der in ihm feindlichen
Umfeld erfolgreich sein will. Das „überkommene Kriterium der fortbestehenden
Gefährdung“ sei spekulativ, seine Revision liege nahe. Zu hoffen ist, dass sich
das Bundesverwaltungsgericht dem Wunschdenken von Dr. Bell nicht anschließt.
Der Einzelentscheiderbrief des
Bundesamtes hatte noch nie eine besonders pluralistische Konzeption. Unter
der Ägide seines Redaktionsleiters ist er im Wesentlichen eine Handreichung
für den ablehnungsgeneigten Einzelentscheider. Die Rechtsprechungssammlung
in der Ausgabe Nr. 3 / 04 zeigt dies deutlich.
Interessant immerhin ist die Meldung, dass das Bundesamt auf Wunsch von
Verwaltungsgerichten eine breitere Verwendung seiner Analysepapiere des
Informationszentrums Asyl und Migration, der sogenannten Gelben Hefte,
ermöglicht. Sie sollen künftig im Verwaltungs- wie im Gerichtsverfahren
verwertbar sein. Von welcher Qualität die bislang lediglich zur dienstlichen
Verwendung vorgesehenen Gelben Bundesamtshefte sind, sei an einer Schrift mit
dem Titel „Türkei – die Behandelbarkeit von posttraumatischen
Belastungsstörungen in der Türkei“ vom Dezember 2003 dargestellt. Sie
enthält angeblich objektive Informationen zur medizinischen Grundversorgung,
insbesondere psychisch kranker Menschen, in der Türkei. Die Informationen
erwecken den Eindruck, die Versorgung sei im Wesentlichen gesichert, wenn auch
nicht für psychisch Kranke in Form einer therapeutischen Weiterbehandlung zum
Beispiel in Fällen von posttraumatischen Belastungsstörungen, so doch über
Stiftungen und Selbsthilfegruppen, deren finanziell schlechte Ausstattung
allerdings auch das Bundesamt konstatiert. Die Behandlungsmöglichkeiten durch
die türkische Menschenrechtsstiftung TIHV und TOHAV (Stiftung für
gesellschaftliche Rechtsstudien) werden nicht quantifiziert. Im Rahmen eines
Fachgespräches zur asylrelevanten Menschenrechtslage in der Türkei am 3. April
2004 in der Rechtsanwaltskammer in Berlin trug Dr. Önder Özkalipci
vom Rehabilitationszentrum für Folteropfer der Menschenrechtsstiftung der
Türkei in Istanbul die aktuellen Fakten vor . Von beiden Organisationen
könnten zur Zeit ca. 800 bis 1.000 Menschen jährlich türkeiweit kostenlos
behandelt werden. Größere Kapazitäten, obwohl benötigt, gebe es nicht. Nur ein
Teil der behandlungsbedürftigen Opfer von Folter und unmenschlicher Behandlung
könne versorgt werden. Bei größerer Nachfrage sei die Arbeit nicht mehr leistbar.
In Kapitel 3 der Bundesamtsschrift zur Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen
in der Türkei werden allgemeine Erkenntnisse zur Definition einer
posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), zu Diagnose- und
Klassifikationsschemata dargestellt. Dies wäre hilfreich, würde es nicht einzelne
Entscheider dazu verleiten, den so durch die Lektüre erworbenen Sachverstand
schematisch in Anhörungen oder bei der Beurteilung ärztlicher Stellungnahmen
anzuwenden. Das aber legt das auf S. 23 empfohlene Prüfschema zur Prüfung des §
53 Abs. 6 AuslG bei geltend gemachter PTBS nahe. Diesem Prüfschema
vorangestellt sind Bemerkungen zur Praxis des Bundesamtes. Ob eine
Weiterbehandlung und adäquate Betreuung einer PTBS möglich sei, müsse in der
Regel im Einzelfall geklärt werden. Das Bundesamt verweist auf seine Versuche,
„durch ein Bündel von Maßnahmen dem Anspruch dieser Schutzsuchenden auf ein
ihrer besonderen Situation entsprechendes Asylverfahren gerecht zu werden.“
Hervorgehoben wird die Tätigkeit besonders geschulter Einzelentscheiderinnen
und Einzelentscheider, der sogenannten Sonderbeauftragten, die nach den
Erfahrungen von PRO ASYL in der Praxis oft nicht in der Lage oder Willens sind,
das sensible Thema mit dem nötigen Einfühlungsvermögen anzugehen. Nach diesen
Darstellungen wird niemand überrascht sein, dass das ganze Brimborium auf Eines
hinausläuft: „In den Orientierungshilfen zur Unterstützung der Arbeit der
Entscheider geht das Bundesamt entsprechend der auch in der obergerichtlichen
Rechtsprechung vorherrschenden Sicht davon aus, dass die medizinische Versorgung
der meisten Krankheiten in der Türkei gewährleistet ist. Diese Aussage ist im
Einzelfall anhand des konkret bestehenden Behandlungsbedarfs (ärztliche Bescheinigung)
und der Behandlungsmöglichkeiten zu überprüfen. Im Zweifel sind zusätzliche
Informationen einzuholen.“ Dass Einzelentscheider offenbar höchst selten bei
behandelnden Ärzten zusätzliche Informationen einholen, wurde bei Tagungen zum
Thema, bei denen Vertreter der Behandlungszentren und niedergelassene Ärzte
teilnahmen, offenbar.
Besonders spannend im Gelben Heft sind die Ausführungen zur Rückführungspraxis
bei Personen, die psychische Erkrankungen geltend gemacht haben. Die
Anwesenheit eines Arztes bzw. eines Psychiaters am Zielflughafen ist möglich.
Der Vertrauensarzt der Deutschen Botschaft in Ankara bietet ein
Komplettangebot. Dass dies in der Praxis nicht reibungslos funktioniert,
belegen die Beispiele aus der Praxis auf S. 21. Geschildert wird u.a. eine
Charterabschiebung am 3. Dezember 2003 aus Frankfurt nach Ankara, begleitet von
einem Arzt, zwei Sanitätern, dem Abteilungsleiter der Ausländerbehörde und 28
BGS-Beamten. Die beiden auf dem Flug befindlichen Kranken wurden vom
Begleitarzt in Ankara an eine Ärztin übergeben, die Krankheitsbilder angeblich
mündlich übermittelt. Die von der Botschaft beauftragten Vertrauensärzte, die
die kranken Personen übernehmen sollten, wurden wie der Verbindungsbeamte, der
die Abschiebung beobachten wollte, mit der Begründung abgewiesen, der türkische
Staat sei in der Lage, die Aufgabe selbst zu übernehmen.
Garniert wird die Handreichung für den ablehnungswilligen Einzelentscheider
mit systematisch ausgewählten Beispielen restriktiver Rechtsprechung zum Thema.
Darunter sticht der Hinweis auf die Rechtsprechung des VG Kassel (Urteil vom 9.
September 2003, AZ.: 6 E 166/02. A) hervor. Dem VG Kassel genügte es, die
Stellungnahme eines Behandlungszentrums für Folteropfer im Falle eines PTBS-kranken
Türken, in der ein ernstzunehmendes Risiko für Leib und Leben wegen
Affektlabilität in Suizidalität diagnostiziert worden war, unter Hinweis auf
die in der Türkei vorhandene psychiatrische Akutbehandlung vom Tisch zu
wischen. Ein gesichertes Aufenthaltsrecht könne der Betroffene auch über § 53
Abs. 6 S. 1 AuslG nicht erlangen, weil dies nur eine Duldung für drei Monate
zur Folge habe. Ein gesicherter Aufenthaltsstatus als von ärztlicher Seite
geforderte Voraussetzung einer erfolgreichen Therapie sei damit nicht zu
erreichen. Ein Therapieerfolg im Sinne einer Heilung sei damit in Deutschland
nicht zu erwarten. Diese Rechtsprechung zeichnet den Weg vor, wie sich das
Bundesamt das Thema am Liebsten vom Halse schaffen würde.
Ein unterschiedlich hoher
Anspruch auf das Existenzminimum für Deutsche und Asylbewerber ist
grundgesetzlich nicht zu rechtfertigen. Zu diesem Schluss komm Prof. Dr. Felix Ekardt in einem Beitrag
in der Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik (ZAR) Nr. 4 /
2004. Titel: „Würde und Existenzminimum – nur eingeschränkt für
Asylbewerber?“ Der Autor beschäftigt sich mit der Würde als Grund der
Freiheit und des elementaren Menschenrechtsvoraussetzungsschutzes, stellt die
Frage, was das Existenzminimum ausmacht und wie es zu berechnen ist. Er hält
die gängigen Argumente, das niedrigere Niveau des Asylbewerberleistungsgesetzes
sei der Tatsache geschuldet, dass Asylsuchende einen geringeren
Integrationsbedarf hätten, für nicht durchgreifend. Vor dem Hintergrund
erneuter Vorstöße etwa des Bundeslandes Bremen zur Entfristung der Leistungen
nach §2 Asylbewerberleistungsgesetz in Richtung einer dauerhaften
Unterversorgung ist der Beitrag besonders empfehlenswert. Seine
gerechtigkeitstheoretischen Erwägungen gehen weit über das Tagespolitische
hinaus, sind aber geeignet, die Forderung nach einer Abschaffung des
Asylbewerberleistungsgesetzes schärfer zu konturieren.
Am 30. April 2004 hat der
Europäische Rat die so genannte Qualifikationsrichtlinie formell beschlossen. Diese Richtlinie schafft gemeinsame Vorgaben für die
Flüchtlingsdefinition und den ergänzenden Schutz in der Europäischen Union.
Politisch hatten sich die Mitgliedsstaaten schon Ende März über diese
Richtlinie geeinigt. Nach jahrelangen Verhandlungen über diese zentrale
Richtlinie des europäischen Asylrechts sind viele Punkte verwässert und
abgeschwächt worden. Der ursprünglich relativ positive Entwurf der Kommission
hat so viele Abstriche erfahren. Insbesondere Deutschland hatte mit unzähligen
Vorbehalten eine Einigung über Mindeststandards, z.B. was die sozialen
Standards von Personen mit völkerrechtlichem Abschiebungsschutz angeht, verhindert.
Dennoch enthält die Richtlinie auch wichtige Rechtsfortschritte für den
Flüchtlingsschutz in Deutschland: die Anerkennung nichtstaatlicher und
geschlechtsspezifischer Verfolgung werden verbindlich vorgeschrieben und müssen
ins deutsche Recht umgesetzt werden. Auch für Personen, die Abschiebungsschutz
nach der EMRK wegen drohender Folter oder erniedrigender Behandlung genießen,
wird sich die Rechtslage verbessern. Hier korrigiert die EU-Richtlinie die
mangelhafte deutsche Rechtsprechung: auch wenn Folter durch einen
nichtstaatlichen Akteur droht, ist der Abschiebungsschutz zu gewähren.
Die Asylverfahrensrichtlinie wurde am 30. April 2004 noch nicht formell
verabschiedet. Über die Inhalte der Richtlinie haben sich die
EU-Innenminister jedoch politisch geeinigt. PRO ASYL hatte am Vortag des Ratstreffen
in einer Presseerklärung deutliche Kritik an den
geplanten Regelungen erhoben: „Die Bundesregierung will auf Biegen und
Brechen die deutsche Drittstaatenregelung auf die EU-Ebene exportieren.
Asylsuchende könnten demnach europaweit von Grenzbeamten ohne Einzelfallprüfung
in neue „sichere Drittstaaten“ zurückgewiesen werden. Die potenziellen
künftigen „sicheren Drittstaaten“ hießen dann Russland, Weißrussland, Ukraine,
Rumänien, Bulgarien, Serbien, Kroatien, Mazedonien, Albanien und Türkei – Staaten,
in denen Menschenrechtsverletzungen noch immer an der Tagesordnung und internationale
Flüchtlingsrechtsstandards nicht vorhanden sind.“ Die formelle Annahme der
Asylverfahrensrichtlinie wäre für den europäischen Flüchtlingsschutz eine
Katastrophe. PRO ASYL hat deswegen am 30. April 2004 in einer Presseerklärung insbesondere die Grünen im Bundestag, aber
auch die Politikerinnen und Politiker der anderen Parteien, aufgefordert, alles
dafür zu tun, dass diese Richtlinie formell nicht angenommen wird.
Zur Frage der Nachhaltigkeit des
Reformprozesses in der Türkei und der Differenz zwischen Reformgesetzgebung und
Praxis finden vor dem Hintergrund der Debatte um einen möglichen Beitritt der
Türkei zur Europäischen Union in letzter Zeit vermehrt Veranstaltungen statt.
Besonders informativ war ein Fachgespräch zur asylrelevanten
Menschenrechtslage in der Türkei am 3. April 2004, veranstaltet von der
Rechtsanwaltskammer Berlin. Rechtsanwalt Sezgin Tanrikulu, Präsident der
Rechtsanwaltskammer Diyarbakir berichtete anhand von
Beispielen über die Probleme der Umsetzung von Reformen in die Praxis
. So würde zum Beispiel das Dorfschützersystem weiterhin praktiziert.
Rechtsverletzungen durch staatliche Organe in den kurdischen Gebieten seien
überdurchschnittlich hoch. Weiterhin würden auf Geheiß des Geheimdienstes der
türkischen Armee Listen von Personen erstellt, die wegen oppositioneller
Einstellungen oder separatistischer Bestrebungen verdächtig seien. Dazu
gehörten sogar auch Befürworter des EU-Beitritts, die Befürworter
freundschaftlicher Beziehungen zu den USA, Intellektuelle, Schriftsteller und
Journalisten, kurdenfreundliche Politiker oder Angehörige von Minderheiten, die
sich zu organisieren versuchten. Der durch ein Reformgesetz garantierte
jederzeitige Zugang von Inhaftierten zu einem Rechtsanwalt und die Beschränkung
der zulässigen Höchstdauer der Polizeihaft würden in den kurdischen Gebieten kaum
umgesetzt. Wie auch der zweite Vortrag von Dr. Önder Özkalipci von der
Menschenrechtsstiftung Türkei (s. auch oben) ist der Vortrag ein wichtiger
Beitrag zur Beurteilung der asylrelevanten Menschenrechtslage.
Der Interkulturelle Rat in
Deutschland und der Förderverein PRO ASYL haben gemeinsam eine kommentierende
Dokumentation zur Frage des zukünftigen Verhältnisses zwischen der Türkei und
der Europäischen Union herausgegeben. Titel: „Gehört die Türkei in die EU?“. Die Dokumentation enthält Positionspapiere
europäischer und nationaler Organisationen und Institutionen sowie eine
Einleitung, die den aktuellen Diskussionsstand darstellt. Erläutert werden die
Parameter der türkischen und der deutschen Innenpolitik sowie die
geopolitischen, geostrategischen, wirtschaftlichen und kulturellen Faktoren,
von denen die im Dezember diesen Jahres anstehende Entscheidung des
Europäischen Rates zur Aufnahme von Beitrittsverhandlungen beeinflusst wird.
Auch die Lage der Menschenrechte in der Türkei und die möglichen Auswirkungen
eines Annäherungsprozesses auf Flüchtlinge und Asylbewerber werden berührt.
Ziel der Dokumentation ist eine Versachlichung der Diskussion zum zukünftigen
Verhältnis zwischen der Türkei und der EU. Die populistische
Instrumentalisierung der Beitrittsfrage im bevorstehenden Europawahlkampf soll
verhindert werden. Die Dokumentation ist zu beziehen über die Geschäftsstelle
des Fördervereins PRO ASYL (Postfach 16 06 24, 60069 Frankfurt am Main, www.proasyl.de). Der Einleitungsteil steht
zum Download auf der Homepage des Interkulturellen
Rates bereit.
amnesty international hat die
erste Hinrichtung in Afghanistan seit dem Ende der Taliban-Herrschaft heftig
kritisiert. Afghanische Behörden
teilten mit, der wegen mehr als 20 Morden verurteilte frühere Kommandeur
Abdullah Schah sei am 20. April mit einem Kopfschuss getötet worden. amnesty
international kritisiert, dem Verurteilten seien die elementarsten Standards einer
fairen Verhandlung vorenthalten worden. Möglicherweise habe man ihn zum
Schweigen bringen wollen, damit er nicht gegen Kriegsherren aussagen könne, die
mit der Regierung zusammenarbeiten. Während der Haft soll der Hingerichtete
über Menschenrechtsverletzungen regionaler Kommandeure berichtet haben. Auf die
Verwicklung von Regierungsvertretern und der Karzai-Regierung nahestehenden
lokalen Kriegsherren, hatte bereits Human Rights Watch in einem früheren
Bericht hingewiesen (Vgl.
Infoservice Nr.
80).
Afghanistan ist kein Staat, es
herrschen anarchische Zustände, aber richtig gefährlich ist es zumindest in
Kabul nicht, so die Linie einer VG-Entscheidung zu Afghanistan. Wer wissen
will, wie afghanische Flüchtlinge aus praktisch jeder Art wirksamen Schutzes herausgedrängt
werden, für den ist das Urteil der 33. Kammer des VG Berlin
vom 2. Februar 2004 (AZ. VG 33 X 302.96) eine wahre Fundgrube. Nach
Auffassung des Gerichts ist der Kläger in Afghanistan derzeit nicht bedroht.
„Denn es gibt dort nach Überzeugung der Kammer weder eine Staatlichkeit, welche
auch den Kläger einbeziehen könnte, noch sind an ihrer Stelle zur Verfolgung
befähigte quasi staatliche Organisationen im oben genannten Sinne vertreten.“
Afghanistan sei noch nicht als Staat anzusehen, nachdem einige Institutionen
zur Ausübung der Staatsgewalt entstanden seien. „Der bloße Anspruch auf die
Ausübung der Staatsgewalt genügt nicht, sondern es ist dessen Verwirklichung zu
fordern.“ Weder sei eine De facto-Gebietsgewalt vorhanden. Die
Übergangregierung Karzai vermöge keinen bestimmten Einfluss auf lokale
Machthaber auszuüben, selbst wenn diese der Übergangsregierung ihre Loyalität
bekundet hätten. Eine Nationalarmee von 6.000 Mann stünden ca. 100.000
Milizionäre örtlicher Machthaber gegenüber. 70.000 sogenannte Polizeikräfte
fühlten sich nicht der Regierung, sondern örtlichen Machthabern oder
Kommandeuren verbunden. Eine strafrechtliche Verfolgung der Machthaber und
ihrer Milizionäre erfolge nicht, selbst wenn es zu Zwangsrekrutierungen, zur
Vertreibung und Tötung von Zivilisten, illegalen Steuererhebungen,
Plünderungen, der Verschleppung von Frauen oder illegaler Landnahme komme. Der
die Existenz des Einzelnen infrage stellende Zustand der weitgehenden
Rechtlosigkeit gelte auch für Kabul, hält das Gericht dem Auswärtigen Amt
entgegen, das die Sicherheitslage aufgrund der ISAF-Präsenz für vergleichsweise
zufriedenstellend hält. Selbst in Kabul jedoch könne nicht von der
Verwirklichung des staatlichen Schutzanspruches gesprochen werden.
Ohne Erfolg blieb der Kläger auch mit seinem Begehren, Abschiebungshindernisse
im Sinne von § 53 AuslG festzustellen. Das Gericht vertritt die Auffassung,
dass Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG nur in Betracht komme,
wenn der Ausländer im Zielstaat Gefahren durch den Staat oder staatsähnlichen
Organisationen ausgesetzt wäre – ein Dogma der deutschen Rechtsprechung – an
denen es in Afghanistan gegenwärtig mangele. Schließlich hatte das Gericht noch
die Voraussetzungen für den Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG
(drohende erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit) zu prüfen. Trotz
aller drastischen Schilderungen der Lage in Afghanistan kommt das Gericht zu
dem Schluss, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen, die in seiner
persönlichen, individuellen Situation ihren Ursprung haben. Die vorher noch
deutlich formulierten Gefährdungen werden nun zum bloßen Verweis auf die
„insgesamt schwierigen Lebensbedingungen, die angespannte Wirtschaftslage in
Afghanistan“, die nach Auffassung des Gerichts allenfalls allgemeine Gefahren
darstellen, die nicht nur einem Rückkehrer sondern zugleich der ganzen
Bevölkerung drohen. Diesen Gefahren werde begegnet durch die geltenden
Abschiebungsschutzregelungen der obersten Landesbehörden. Was das Gericht bei
der Beurteilung der Frage der Staatlichkeit Afghanistans an Gefährdungsmomenten
zusammenträgt, wird bei der Prüfung der Abschiebungshindernisse – wieder garniert
mit Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes – zur lebenswerten Enklave Kabul: „Die
allgemeine Sicherheitslage in Kabul ist nach Erkenntnissen des Auswärtigen
Amtes zwar zerbrechlich, aber im Verhältnis zum Rest des Landes vergleichsweise
zufriedenstellend (...). Trotz verbleibender Gefahren kann nicht davon die Rede
sein, dass jeder einzelne Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit jederzeit dem
sicheren Tod oder der Gefahr schwerster Verletzungen ausgesetzt wäre (...).
Nichts anderes gilt hinsichtlich der gegenwärtigen Versorgungslage jedenfalls
im Raum Kabul. Auch hier ist es vornehmlich der internationalen Hilfe zu
verdanken, dass trotz vorhandener Schwierigkeiten ein bescheidenes Auskommen
weitgehend sichergestellt ist, was nicht zuletzt die große Zahl der Rückkehrer
gerade in diesen Bereich Afghanistans belegt.“ Das Urteil ist im Grunde
nichts besonderes – es liegt im Trend. Es ist die entlang der restriktiven
Vorgaben des deutschen Asylrechts und der obergerichtlichen Rechtsprechung
durchdeklinierte Schutzlosstellung von Flüchtlingen. Die juristische Logik
der 33. Kammer des VG Berlin ist die Ausgrenzungslogik des deutschen
Asylrechts.
Die Hamburger Innenbehörde hat
einen Abschiebestopp für afghanische Staatsangehörige bis zum 31. Juli 2004
veranlasst. Der Flüchtlingsrat
Hamburg zeigte sich positiv überrascht über diese Entscheidung und fordert
darüber hinaus, dass damit auch die Versuche eingestellt werden, Flüchtlinge
zur „freiwilligen Ausreise“ zu bewegen. Es bestehen wohl weiterhin Bestrebungen,
bei der Innenministerkonferenz im Juli in Kiel zu einer gemeinsamen Lösung zu
kommen. Bisherige Vorschläge, so der Kommentar des Flüchtlingsrats Hamburg,
klammern bislang genau diejenigen aus, die bei den Abschiebungsprioritäten ganz
vorne stehen, nämlich junge alleinstehende Männer, worunter man sich auch
diejenigen vorzustellen hat, die als Minderjährige nach Deutschland geflüchtet
sind und sich noch in Schule oder Ausbildung befinden und zu einer
eigenständigen Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht in der Lage sind.
amnesty international fordert,
von einer zwangsweisen Rückführung tschetschenischer Flüchtlinge in die
Russische Föderation abzusehen. Die
Argumente hierfür finden sich in einem ai-Papier vom März 2004 mit der
Überschrift „Gefährdung von tschetschenischen
Volkszugehörigen im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation“ .
Tschetschenen sind nach ihrer Abschiebung nach Auffassung von amnesty
international nach ihrer Wiedereinreise bzw. während ihres weiteren
Aufenthaltes nicht vor Verfolgung sicher. Durch eine restriktive Anwendung des
Registrierungssystems werde ihnen vielerorts der legale Aufenthalt versagt. Sie
seien staatlicher Willkür in besonderem Maße ausgesetzt. amnesty international
schildert das Schicksal eines aus Deutschland abgeschobenen Tschetschenen.
Zu den Problemen, denen sich tschetschenische
Volkszugehörige gegenüber sehen, hat amnesty international auch in
einer Auskunft an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
in der Streitsache eines russischen Staatsangehörigen tschetschenischer
Volkszugehörigkeit vom 16. April 2004 Stellung genommen. Insbesondere
geht es dabei um die Registrierungspraxis und ihre Folgen, die Situation
tschetschenischer Flüchtlinge in Inguschetien und die Folgen der Neuregelung
des russischen Passgesetzes ab Januar 2004.
Nach wie vor halten sich
staatenlose ehemalige rumänische Staatsangehörige, die aus Deutschland
abgeschoben wurden, im Transitraum des Flughafens Bukarest-Otopeni auf. Ihnen
wird angesonnen, sich von den rumänischen Behörden wieder dort aufnehmen zu
lassen, was sie ablehnen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit
Beschluss vom 4. März 2004 (Az.: 12 TG 518/04) entschieden, dass es einem
staatenlosen, in Deutschland geborenen und aufgewachsenen 12-jährigen Kind
ehemals rumänischer Eltern nicht zuzumuten ist, vor einer Entscheidung in der
Hauptsache mit der Folge abgeschoben zu werden, dass es sich danach über
längere Zeit im Transitraum des Flughafens Bukarest aufhalten muss. Nach Überzeugung
des Senats sei derzeit die Abschiebung der Antragstellerin unzulässig, weil ihr
der vorhersehbare längere Aufenthalt in dem Transitraum im Flughafen unter
Abwägung öffentlicher und privater Interessen nicht zuzumuten sei. Eine
summarische Prüfung ergebe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die rumänischen
Behörden das Kind wohl tatsächlich – ohne die Anerkennung einer rechtlichen
Verpflichtung – aufnehmen, es aber nicht einreisen lassen würden, wenn sie
nicht freiwillig dazu bereit sei. „Diese Entwicklung ist zwar letztlich von
dem Willen der Antragstellerin und ihrer Eltern abhängig und könnte von ihnen
durch die freiwillige Einreise nach Rumänien beendet werden, dies ändert aber
nichts an dem ihr bevorstehenden vorläufigen Aufenthalt im Transitraum, dessen
Zulässigkeit noch nicht entgültig geklärt ist.“ Zwar bestehe ein
öffentliches Interesse an der erfolgreichen Abschiebung, diese könne aber
aufgrund des Verhaltens der rumänischen Behörden gegen den Willen der
Betroffenen nicht beendet werden mit der Folge, dass diese rechtlich gesehen in
Rumänien nicht ein- und in Deutschland nicht ausgereist seien. Über die dadurch
aufgeworfenen Rechtsfragen sei bisher noch nicht allgemein entschieden. Auch
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe noch über anhängige
einschlägige Beschwerden zu entscheiden. „Wie das Hauptsacheverfahren
ausgeht, ist offen. Unterliegt die Antragstellerin, kann die Abschiebung
vollzogen werden, auch wenn damit ein längerer Verbleib im Transitraum
verbunden ist. Obsiegt sie dagegen, wäre sie bis dahin rechtswidriger Weise
einer Behandlung ausgesetzt gewesen, die unter Umständen nicht unmittelbar
gegen Art. 3 EMRK verstößt, aber doch mit ganz erheblichen Einschränkungen der
persönlichen Freiheit verbunden ist, die sich hier als überdurchschnittlich
schwerwiegend darstellen, weil die Antragstellerin in Deutschland geboren und
aufgewachsen ist.“
Eine ausführliche Darstellung
der Versorgungssituation für psychisch Kranke im Kosovo enthält die von der
Medical Foundation for the Care of Victims
of Torture herausgegebene Schrift der Autorinnen Dr. Helen Bolderson
und Karen Simpson mit dem Titel „Mental Health Services in Kosovo“. Die
Anschrift der Organisation: Medical Foundation for the Care of Victims of Torture,
111 Isledon Road, London N7 /JW, Tel.: 020 7697 7777, Fax: 020 7697 7799
Mit der Frage, inwieweit die
Situation zum Christentum konvertierter Muslime im Iran das asylrechtlich
geschützte Existenzminimum berührt, hatte sich der 1. Senat des
Bundesverwaltungsgerichtes auseinander zu setzen. Mit Urteil
vom 20. Januar 2004 (BVerwG 1 C 9.03) wurde die Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurück verwiesen. Die Vorinstanz
habe den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51
Abs. 1 AuslG nicht mit der gegebenen Begründung verneinen dürfen. Vom
Berufungsgericht seien weitere Tatsachenfeststellungen zu treffen, hinsichtlich
derer das Bundesverwaltungsgericht eine Art Prüfungsschema vorgibt. Das Urteil
im Leitsatz: „Das Verbot für zum Christentum konvertierte Muslime (hier: im
Iran), an `öffentlichen oder offiziellen´ Gottesdiensten der christlichen
Kirchen teilzunehmen, verletzt noch nicht das asylrechtlich geschützte
religiöse Existenzminimum. Eine solche Verletzung kommt grundsätzlich erst dann
in Betracht, wenn sie sich auch zum gemeinsamen Gebet und Gottesdienst mit
Gleichgesinnten abseits der Öffentlichkeit nicht ohne asylerhebliche Gefährdung
zusammenfinden können.“
Die CDU-Fraktion in der
Bremischen Bürgerschaft hat eine große Anfrage mit dem Titel “Asylverfahren,
Asylpolitik und ausreisepflichtige Ausländer im Lande Bremen“ an den Senat
gerichtet, die dieser am 20. April 2004 beantwortet hat (Landtagsdrucksache
16/216). Interessant sind insbesondere die statistischen Angaben zu
ausreisepflichtigen Ausländern im Lande Bremen, die zur Zeit im Besitz einer
Duldung sind. Zum Stichtag 31. März 2004 gab es in Bremen 3678
ausreisepflichtige Duldungsinhaberinnen und –inhaber. Weitaus die meisten unter
ihnen stammten aus Serbien und Montenegro sowie der Türkei. Eine statistische
Erfassung nach Alter und Geschlecht erfolgt nicht. Strafrechtlich in
Erscheinung getreten sind 7,21 Prozent der Gesamtzahl aller geduldeten
Ausländer in Bremen, wobei die Statistik nur diejenigen erfasst, die zu einer
Strafe von mindestens 50 Tagessätzen verurteilt worden sind, andererseits aber
an der Statistik auch nicht erkennbar ist, in welchen Fällen nur ausländerrechtliche
Verstöße zum Beispiel gegen die Residenzpflicht vorliegen. Eine Aufschlüsselung
der rechtlichen und tatsächlichen Abschiebungshindernisse als Grund für die
Duldungserteilung ergibt, dass mehr als die Hälfte der Geduldeten wegen
fehlender Pässe bzw. Passersatzpapiere geduldet wird. Reiseunfähigkeit lag bei
5,85 Prozent vor. 9,16 Prozent wurden geduldet, weil Angehörige reiseunfähig
erkrankt waren. Fast genau ¼ aller Ausländerinnen und Ausländer erhielt die
Duldung aufgrund eines Beschlusses der Innenministerkonferenz zur Aussetzung
der Abschiebung für bestimmte Personengruppen.
Anschließend erläutert der Senat einen ganzen Katalog von Maßnahmen, die
geeignet sein sollen, Abschiebungshindernisse zu beseitigen. Er umfasst fast
alles, was innerhalb der Arbeitsgruppe „Rückführung“ von Bund und Ländern und
auf Bundes- und EU-Ebene jemals diskutiert worden ist. Besonders radikal die
Forderung nach der Einleitung supranationaler Schritte zur Lockerung des
Abschiebungsschutzes nach der Europäischen Menschenrechtskonvention. Bremen
macht den Vorreiter bei der Demontage des internationalen Menschenrechtsschutzes.
Der Senat fordert eine weitere Überprüfung der Möglichkeit der Schaffung eines
Ärztepools zur Begutachtung der Flugreisetauglichkeit bei Ausreisepflichtigen,
die eine akute Befindlichkeitsstörung, wozu der Senat wörtlich auch
Suizidalität zählt, oder ein posttraumatisches Belastungssyndrom geltend
machen. Gefordert wird weiter die getrennte Abschiebung von volljährig
gewordenen Kindern gemeinsam mit älteren Geschwistern oder Verwandten, wenn die
Eltern noch nicht ausreisen können, ein Einreiseverbot bereits für „terrorverdächtige“
Ausländer und die Beseitigung von Rückführungshindernissen durch Druck auf die
Auslandsvertretungen durch Botschaftereinbestellungen oder „Expertengespräche“.
Nach Informationen des
Flüchtlingsrats Hamburg plant die Ausländerbehörde der Hansestadt weitere
Abschiebungen mit sogenannten EU-Standardreisedokumenten. Solche Reisedokumente sind gültig für die einmalige
Einreise in ein bestimmtes Land. Nach Auskünften der Ausländerbehörde wird das
Papier lediglich in Einzelfällen eingesetzt für Rückführungen, wenn reguläre
Papiere des Herkunftsstaates nicht zu erhalten sind. „Das ist so,“ schreibt Anke Schwarzer in der Zeitung Analyse und Kritik (AK)
in der Aprilnummer 2004, „als würden beispielsweise die Behörden der zentralafrikanischen
Republik AusländerInnen, die dort leben, Einreisedokumente für Deutschland
ausstellen.“ Unklar ist, wie verbreitet diese Praxis auch außerhalb Hamburgs
inzwischen ist. Ein einzelner Anwalt gibt an, er habe allein im vergangenen
halben Jahr 20 EU-Standardreisedokumente für verschiedene afrikanische Länder
gesehen. Die Hamburger Rechtsprechungspraxis zum Thema ist widersprüchlich.
Zur Frage der Abschiebung mit
deutschen Papieren liegen wenige Entscheidungen
der Verwaltungsgerichte vor, so dass ein Beschluss des
Landgerichtes Bochum vom 24. März 2004 (Az.: 7 T 77/04) in einer Abschiebehaftsache
geeignet ist, das Thema aus einer anderen Perspektive zu beleuchten. In der
Freiheitsentziehungssache vertritt das LG Bochum die Auffassung, eine
Abschiebung sei nach § 49 AuslG die zwangsweise Durchsetzung der
Ausreisepflicht, der der Betroffene aber nur nachkommen könne, wenn eine
Ausreise in den Zielstaat der Abschiebung durch diesen gestattet werde. Dies
werde in der Regel durch einen Pass oder eine Aufenthaltsgenehmigung des
Zielstaates dokumentiert. Sei die Ausländerbehörde nicht in der Lage, solche
Dokumente zu beschaffen, so könne sie nur rückführen, nicht aber abschieben. §
57 AuslG regele aber nur die Abschiebungshaft, nicht eine Rückführungshaft. Eine
Person, die mit einem deutschen Reisepapier abgeschoben werden soll, könne
folglich nicht inhaftiert werden. In wie weit im vorliegenden Fall eine
Abschiebung möglich gewesen wäre, ließ das Gericht offen.
Zum Hintergrund: In einem Schreiben der zentralen Ausländerbehörde der Stadt
Bielefeld an eine lokale Ausländerbehörde vom 11. März 2004 wird die
Verfahrensweise bei der Beschaffung von nepalesischen Heimreisedokumenten und
bei einer sogenannten „Sonderrückführung“ nach Nepal geschildert.
Grundsätzlich erkläre die nepalesische Botschaft, dass sie in Fällen, bei denen
die Identitäten einwandfrei geklärt sind, Heimreisedokumente ausstelle. Alle
Fälle ohne Nachweise wie Reisepass, ID-Card, u.a. würden zur angeblichen
Überprüfung nach Nepal gesandt, wobei der ZAB nicht ein Fall bekannt sei, „dass
jemals eine Antwort von der Botschaft an uns weitergegeben wurde.“
Das Verhalten der nepalesischen Botschaft führte die ZAB Bielefeld zum
Nachdenken über experimentelle Praktiken: „Da es in der Vergangenheit immer
wieder, auch bei den einwandfrei geklärten Vorgängen, zu Schwierigkeiten bei
der Ausstellung von Passersatzpapieren kam, bis dahin, dass Anfang 2002 die
nepalesische Botschaft keine Dokumente mehr ausstellte, wurde durch die ZAB
Bielefeld, über die Deutsche Botschaft in Kathmandu Kontakte zu Interpol und
dem dortigen Department of Immigration aufgebaut. Hierbei stellte sich heraus,
dass die belgischen Kollegen nach Absprache mit genannten Stellen, einzelne
Personen mittels eines Laissez-Passer unproblematisch abschieben. Dieses wurde
zum Anlass genommen, ebenfalls Versuche in dieser Richtung zu starten. Seither
wurden 8 Sonderrückführungen durchgeführt, wobei ca. 35 Personen rückgeführt
werden konnten. Zur Verdeutlichung: für ca. 40 Personen, deren Identität
geklärt war und für die Heimreisedokumente bei der Botschaft beantragt wurden,
wurden ganze 6 Dokumente in den letzten 2 Jahren ausgestellt (bezieht sich nur
auf NRW).
Zum Verfahren im Einzelnen: Der Einwanderungsbehörde in Kathmandu wird schriftlich
mitgeteilt, wann die nächste Sonderrückführung geplant, ist, welche Personen
betroffen und welche Identifizierungsdokumente vorhanden sind. Ebenfalls wird
die Deutsche Botschaft vor Ort informiert. Sollten bzgl. des Termins und der
Personen keine Einwände bestehen, werden die Flüge nach Nepal gebucht und nach
Bestätigung der Flugdaten ergeht umgehend eine Information an die
Ausländerbehörden. Um dem großen Arbeitsaufwand und den nicht unerheblichen
Kosten Rechnung zu tragen, sollte der Betroffene dann möglichst in
Sicherungshaft genommen werden, um einen problemlosen Ablauf der Abschiebung zu
gewährleisten.
Die betroffenen Personen werden durch Mitarbeiter der ZAB Bielefeld nach Nepal
begleitet, um eine kontrollierte Ausreise aus der Bundesrepublik und eine
reibungslose Einreise nach Nepal zu gewährleisten. Sie sind Ansprechpartner des
Departments of Immigration und achten aber auch auf die menschliche Behandlung
der Schüblinge im Heimatland.“
Die ZAB Bielefeld berichtet im Folgenden über den Fall des Nepalesen, über den
das LG Bochum im Freiheitsentziehungsverfahren zu entscheiden hatte. Bei ihm
habe man ein Laissez-Passer ausgestellt, welches angeblich als Einreisedokument
von der nepalesischen Einwanderungsbehörde akzeptiert werde, da die Daten des
Betroffenen bereits vorab schriftlich zugesandt worden seien. Der
Abzuschiebende habe sich allerdings auf dem Flughafen Frankfurt seiner
Abschiebung widersetzt. Ein weiterer Sonderrückführungstermin sei geplant – in
Begleitung von zwei Mitarbeitern der ZAB Bielefeld. Im Vorfeld werde ihn „noch
einer meiner Kollegen in der JVA Büren aufsuchen und ihm die Vorteile einer
durch uns begleiteten Abschiebung erläutern.“
Man wüsste gern, wie die Mitarbeiter der ZAB Bielefeld im Kontakt mit dem
nepalesischen Department of Immigration „eine reibungslose Einreise nach Nepal“
gewährleisten, und welche Mittel angewendet werden, um die nepalesischen
Behördenvertreter vor Ort kooperativer zu stimmen als die Botschaftsvertreter
in Deutschland. Abschiebungen mit von deutschen Behörden ausgestellten
Laissez-Passers sollen in NRW nicht nur im Fall von Nepalesen sondern auch bei
Georgiern üblich sein.
Mit großer Mehrheit hat der
Innenausschuss des Berliner Abgeordnetenhauses ein Bleiberecht für langjährig
geduldete Flüchtlinge gefordert.
Gegen die Stimmen der CDU wurde ein Antrag der Grünen von SPD, PDS und FDP
beschlossen. Der Senat wird aufgefordert, sich im Rahmen der Verhandlungen über
ein bundesweites Zuwanderungsgesetz für eine Bleiberechtsregelung einzusetzen.
In Berlin wären möglicherweise bis zu 23.000 Menschen betroffen, so die Grünen.
Innensenator Ehrhart Körting (SPD), Mitglied der Arbeitsgruppe des
Vermittlungsausschusses zur Zuwanderung, will sich für eine
Bleiberechtsregelung einsetzen, um die Praxis der Kettenduldungen zu beenden.
Er fordert den Zugang zur Ausbildung und zur Arbeitsaufnahme.
Nach Berichten mehrerer
Berliner Beratungsstellen wird Ausländern aus sogenannten „Problemstaaten“ bei
der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung von der Ausländerbehörde neuerdings ein Fragebogen vorgelegt, in dem
sie über ihre Zugehörigkeit zu bestimmten politischen Organisationen befragt
werden. Der Fragebogen wird nicht ausgehändigt und ist vor Ort sofort
auszufüllen. Betroffene Ausländer erhalten einen Stempel im Pass, mit dem
Inhalt, dass die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung geprüft werde und der
weitere Aufenthalt gemäß § 69 AuslG für zunächst drei Monate als erlaubt gelte.
Begründet wird die Praxis damit, dass diese Zeit für die Überprüfung durch den
Verfassungsschutz benötigt werde. Betroffen sind Staatsangehörige verschiedener
islamischer Länder, darunter auch Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis infolge von
Altfallregelung sowie Konventionsflüchtlinge, aber auch Studierende mit
Aufenthaltsbewilligung.
“In der Folge ist es bereits zu Problemen mit Sozialleistungen (u.a. Streichung
Kinder- und Erziehungsgeld) gekommen. Während das Erziehungsgeld
zumindest nach erfolgter Verlängerung auch für den Zeitraum des § 69 AuslG
Eintrags nachbewilligt werden muss (neu gefasster § 1 Abs. 6 Satz 3 BErzGG),
geht der Kindergeldanspruch nach dem Wortlaut des § 62 EstG verloren.
Denkbare rechtliche Strategien: Es kann versucht werden, die rückwirkende
Erteilung / Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen (so zwecks
Erhalts von Kindergeld VGH Ba-Wü 11 S 741/98 v.25.08.98, InfAuslR 1998, 485;
zur rückwirkenden Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vgl. auch BVerwG,
InfAuslR 1999, 70, sowie VG München, InfAuslR 1999, 223). Denkbar wäre evtl.
auch, das Kindergeld im Wege der Amtshaftung nach § 839 BGB / Art. 34 GG bei
der Ausländer- bzw. Verfassungsschutzbehörde einzuklagen, wenn die Verzögerung
der Erteilung/Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von dort zu verantworten
ist (vgl. insoweit zum BErzGG a.F. BSG 14 Reg 8/95 v. 28.2.96, InfAuslR 1998,
184).“
Die drei Flüchtlingsräte und
die Aids-Hilfen der Bundesländer Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Hamburg
haben gegen die Abschiebung eines HIV-positiven Togoers protestiert. Die Abschiebung des Betroffenen sei „Ein Flug in
den sicheren und schnellen Tod“, so Brigitte Litfin vom Vorstand der
Niedersächsischen Aidshilfe in einer Presseinformation vom
7. Mai 2004 . Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
vertritt tatsächlich die Auffassung, dass die Rückkehr des Betroffenen nach
Togo zumutbar sei, da er nicht „sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten
gesundheitlichen Schäden ausgesetzt würde“. Nach Feststellung des
Schweizerischen Bundesamtes für Flüchtlingsfragen haben nur etwa 0,13 Prozent
aller HIV-Infizierten in Togo Zugang zu der notwendigen medikamentösen
Therapie.
Nach Intervention des
niedersächsischen Datenschutzbeauftragten hat die Stadt Celle ihre Praxis
aufgegeben, Wertgutscheine mit dem Zusatz “Beizufügen ist der Kassenbeleg, aus
dem sich der Kaufgegenstand ergeben muss” zu versehen. Das Diakonische Werk des ev.-luth. Kirchenkreises
Celle hatte diese Praxis moniert und darauf hingewiesen, dass mit dieser Praxis
„eine intensive Kontrolle und Durchleuchtung der Verwendung der finanziellen
Mittel aller Asylbewerber“ ermöglicht würde. Außerdem hätten die Betroffenen
keine Möglichkeit, ihren Warenbestand mit einem Kassenbon zu überprüfen oder
Waren umzutauschen.
Dass der kurdische Flüchtling
Abdullah Birsen bei der Mitgliederversammlung des Niedersächsischen
Flüchtlingsrates in Hannover am 24. April 2004 über die Situation im
niedersächsischen Ausreisezentrum in der ZASt Braunschweig berichten
konnte, bedurfte einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig am Vortag, mit der die zuständigen Behörden
verpflichtet wurden, die nötige Erlaubnis zum Verlassen des
Aufenthaltsgestattungsbereiches zu erteilen. Die Erteilung von Reiseerlaubnissen
dürfe, so das VG Braunschweig, „nicht auf äußerste Notfälle beschränkt werden“.
Im konkreten Fall stehe dem Interesse des Kurden, den Vortrag zu halten, kein
nennenswertes öffentliches Interesse an der uneingeschränkten Einhaltung der
Wohnsitzauflage entgegen. Das Niedersächsische Innenministerium hatte zuvor die
Auffassung vertreten, dass es einer Belohnung gleichkäme und für den
Betroffenen und für andere Bewohner der Ausreiseeinrichtungen ein völlig
falsches Signal wäre, wenn Birsen die Möglichkeit erhalte, an der Veranstaltung
teilzunehmen. „Eine Abänderung der getroffenen Entscheidung würde der
ohnehin schwierigen Stellung des Personals erheblich schaden und damit die
Zielsetzung der Ausreiseeinrichtung insgesamt gefährden“, so das
Innenministerium zur Begründung.
Eine interessante Innenansicht
aus dem Berliner Abschiebegewahrsam Köpenick hat der TAGESSPIEGEL online
vom 20. April 2004 veröffentlicht. Geschildert wird insbesondere der Fall
eines Tamilen aus Sri Lanka, der fast ein Jahr in Abschiebehaft sitzt.
Beugehaft nennt dies, so der TAGESSPIEGEL, selbst ein Wärter, der über Insiderkenntnisse
zu verfügen scheint, wie Abschiebungen in Köpenick vorbereitet werden. Auf
keinen Fall dürfe sich der Betreffende schon in Köpenick wehren, so der Wärter
laut TAGESSPIEGEL: „dann hopsen fünf übermotivierte Kollegen auf ihm rum und
machen ihn abschiebefertig“. Im Artikel ist außerdem von 28 Fällen die Rede, in
denen Häftlinge versucht haben sollen, sich das Leben zu nehmen.
Nach einem Artikel der JUNGEN
WELT vom 8. Mai 2004 sind in Hamburg im April drei Fälle von Suizidversuchen
bei Abschiebungshäftlingen bekannt geworden. Demnach liegt der Kurde Orhan B. nach seinem zweiten Suizidversuch am
19. April 2004 mit der Diagnose „Hirntod“ auf der Intensivstation eines
Krankenhauses. Wie die JUNGE WELT berichtet, hat der Anwalt des Kurden der
Anstaltsleitung und dem zuständigen Psychologen Verletzung der Sorgfaltspflicht
vorgeworfen und Strafanzeige erstattet. Nach einer Pressemitteilung des
Flüchtlingsrats Hamburg hat sich am 11. April 2004 ein Albaner in der
Abschiebeabteilung der Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel erhängt. Zwei Tage
später, so der Flüchtlingsrat Hamburg, versuchte ein Abschiebegefangener der
selben Justizvollzugsanstalt sich mit einem Schnitt in die Kehle das Leben zu
nehmen. Der Togoer überlebte und soll sich nach seinem Krankenhausaufenthalt
wieder in Fuhlsbüttel befinden.
Nach „Semper Vigilia I“ nun „Semper
Vigilia II“, eine koordinierte Kontrollaktion von Grenzschutzbeamten aus
Deutschland, Italien, Großbritannien, Frankreich, Österreich und Polen in
gemischten Teams. Laut einer Pressemitteilung
des Bundesinnenministerium vom 30. April 2004 handelt es sich um den 11.
operativen Einsatz, den das beim BMI residierende „Zentrum Landgrenzen“ in Europa
koordiniert. Im Rahmen des Einsatzes wurden im April 312 Reisebusse
überprüft. 24 Personen wurden wegen des Verdachtes der illegalen Einreise nach
Polen zurück gewiesen. Obwohl die „Fangquote“ wie bei den Vorgängeraktionen die
Frage nach dem Verhältnis von Aufwand und Ertrag nahe legen würde, wertete
Bundesinnenminister Otto Schily die Aktion bereits als Erfolg – unter Hinweis
auf ihren Symbolwert: „Aktionen wie die `Semper Vigilia II´ tragen maßgeblich
dazu bei, das Vertrauen der Bevölkerung in einen sicheren europäischen Binnenraum
zu stärken.“ Na denn ... (vgl.
Infoservice Nr. 84)
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