wird vom Europäischen
Flüchtlingsfonds gefördert

Donation

Suche

Infoservice Nr. 90 - Mai 2004

*      PRO ASYL und der Interkulturelle Rat haben in einer Presseerklärung am 29. April gefordert, dass die Verhandlungen um das Zuwanderungsgesetz abgebrochen werden. Der Entwurf des Zuwanderungsgesetzes war von den Organisationen bereits in der Vergangenheit kritisiert worden, da viele Probleme nicht gelöst würden und sich die Rechtslage sogar in wichtigen Fragen verschärfen würde. Eine Bleiberechtsregelung für langjährig Geduldete ist nach wie vor nicht vorgesehen. PRO ASYL und der Interkulturelle Rat zogen in einem gemeinsamen Positionspapier „ Vorwärts in die Vergangenheit!“ Bilanz und stellten fest, dass von den Verhandlungen im Vermittlungsausschuss keine positiven Impulse mehr zu erwarten sind. Eine vergangenheitsorientierte CDU/CSU hat an einer modernen und zukunftsweisenden Zuwanderungsregelung nach wie vor kein Interesse. Konsensverhandlungen mit der Union führen zu einer Verschärfung der geltenden Rechtslage und nicht zu den gesellschaftlich notwendigen Reformen. PRO ASYL und der Interkulturelle Rat kommen in ihrem Positionspapier zu dem Ergebnis: „Die in dem Gesetz ohnehin eingebauten Verschärfungen und Restriktionen werden von den Verhandlungspartnern der Parteien nicht mehr infrage gestellt. Stattdessen werden die zukunftsweisenden Ansätze aus dem Gesetz gestrichen. Ein gesellschaftlich notwendiges Reformprojekt ist inhaltlich gescheitert.
- Statt Einwanderung zu gestalten, bleibt es bei der Abkapselung Deutschlands: Das Punktesystem als arbeitsmarktunabhängiges und zukunftsorientiertes Steuerungsinstrument der Zuwanderung wurde auf Druck der Union wieder gestrichen. Der generelle Anwerbestopp von 1973 soll bestehen bleiben.
- Die Integration bleibt ein weitgehend unbestelltes Feld! Integrationsmaßnahmen werden ausschließlich auf den Spracherwerb beschränkt. Eine Vielzahl von Flüchtlingen und Migranten bleibt ausgeschlossen. Der ursprünglich vorgesehene Rechtsanspruch wird umgewandelt in eine für die Betroffenen kostenpflichtige und mit ausländerrechtlichen sowie sozialen Sanktionsmechanismen gekoppelte Pflichtveranstaltung.
- Der desaströse Zustand der Kettenduldung wird nicht beendet. Eine Bleiberechtsregelung für langjährig in Deutschland Geduldete fehlt.
- Unter dem Deckmantel der Terrorismusbekämpfung werden zentrale rechtsstaatliche und menschenrechtliche Standards zur Disposition gestellt. Im Ausländerrecht wird der Gedanke der Gefahrenabwehr noch stärker ausgeweitet.“

PRO ASYL und der Interkulturelle Rat haben deswegen gefordert, statt die schädlichen Konsensverhandlungen fortzuführen, nach Alternativen zu suchen. Viele Bereiche des Asyl- und Ausländerrechts können auch ohne Zustimmung des Bundesrates reformiert werden.

*      Das Spiel sei aus, so behauptete es jedenfalls Grünen-Chef Bütikofer am 3. Mai 2004. Weitere Verhandlungen zum Zuwanderungsgesetz machten keinen Sinn mehr. Er vergaß dabei, dass im Gegensatz zu Sepp Herbergers Fußballweisheit, dass ein Spiel 90 Minuten dauert, das politische Spiel, auch mit Unterstützung der grünen Partei, in die Nachspielzeit gehen kann. Während Otto Schily schon einmal mit dem Pfunde der drohenden Koalitionskrise wucherte, diagnostizierten Grüne ein „Ottoproblem“. PRO ASYL hegt jedenfalls den Verdacht, dass es um die Sache selbst, ein modernes, auf die Zukunft gerichtetes Einwanderungsrecht, längst nicht mehr geht. PRO ASYL hat den von Bündnis90/Die Grünen angekündigten – und inzwischen wieder relativierten – Ausstieg aus dem Zuwanderungsgesetz in einer Presseerklärung vom 3. Mai 2004 begrüßt und auf die Alternative hingewiesen: Wesentliche Reformen können auch ohne Zustimmung des Bundesrates realisiert werden.
 
Dass die Terrorismusbekämpfung offenbar die schlichte Einteilung der Welt in good guys und bad guys erforderlich macht, hat der Bundesinnenminister auch mit der Erläuterung seines Vorschlages, terrorverdächtige Islamisten in Sicherungshaft zu nehmen, verdeutlicht. Für eine solche Maßnahme – so eine wenig beachtete Darstellung – könne auch „ein Kampfeinsatz in Tschetschenien“ genügen. In Tschetschenien kämpft bekanntlich der good guy, ausgewiesene Menschenrechtler und Kanzlerfreund Putin gegen islamistische Terroristen. Wer da von Völkermord, Vertreibung und staatsterroristischen Methoden redet, der macht sich womöglich selber verdächtig. Und Menschenrechtsorganisationen, die Menschenrechtsverletzungen auf beiden Seiten beklagen, haben möglicherweise nur noch nicht begriffen, dass jede Art von nichtstaatlicher Gewaltanwendung nach dem 11. September Terrorismus ist. Karl Grobe hat auch nach dem tödlichen Anschlag von Grosny in der FRANKFURTER RUNDSCHAU vom 11. Mai 2004 die notwendigen Differenzierungen geleistet unter der Überschrift „Russlands schwere Hypothek“ .

*      Dass es mit dem Terrorismusvorwurf so einfach nicht ist, zeigt die Situation von 4.000 iranischen Volksmodjahedin im Irak. Die Organisation steht im Widerstand gegen das Regime der islamischen Republik Iran. Über die dabei angewendeten Mittel muss gestritten werden. Fest steht jedenfalls, dass sich die Aktivitäten der Volksmodjahedin, die außerhalb des Iran keine Anschläge zu verantworten haben, unter einen unscharfen Terrorismusbegriff nicht fassen lassen. Seit Ende des Irak-Krieges werden die meisten der mehr als 4.000 Mitglieder der Volksmodjahedin, die im Krieg neutral blieben und mittlerweile entwaffnet wurden, im irakischen Militärlager Ashraf festgehalten. Sie sind dort von Auslieferung an den Iran bedroht, nachdem der provisorische Regierungsrat im Irak beabsichtigt, sie auszuweisen. Eine von den Besatzungsmächten im Irak geduldete oder gar unterstützte Auslieferung an den Iran wäre eine menschenrechtliche Katastrophe und ein Verstoß gegen die humanitären Rechte der Betroffenen, so die Internationale Liga für Menschenrechte in einer Presseerklärung . Unter den von Auslieferung Bedrohten sind möglicherweise mehrere Hundert, die in früheren Jahren in Deutschland einen Flüchtlingsstatus erhalten und sich danach mehrere Jahre im Irak aufgehalten haben. Mit ihrer Situation beschäftigt sich unter rechtlichen Gesichtspunkten ein Rechtsgutachten von Rechtsanwalt Reinhard Marx mit dem Titel „Rechtsgutachten zur Frage der Rückkehrberechtigung von Angehörigen der Organisation Volksmodjahedin Iran, die sich längere Zeit im Irak aufgehalten haben“ vom 27. April 2004. Das Ergebnis des Rechtsgutachtens ist geeignet, die Forderung der Internationalen Liga für Menschenrechte an die Bundesregierung zu stützen, von Auslieferung bedrohte Mitglieder der Volksmodjahedin, die in Deutschland anerkannt worden sind, wieder aufzunehmen und alle Asylwiderrufsverfahren einzustellen, die unter Berufung auf die sogenannte EU-Terrorliste eingeleitet worden sind. Eine menschenrechtliche Katastrophe kann wohl nur durch den Einsatz für ein koordiniertes Resettlement-Programm im internationalen Maßstab vermieden werden. Die kanadische Regierung soll angeblich bereits erklärt haben, ihren Beitrag zu leisten. Der Volltext des Rechtsgutachtens wird in den nächsten Tagen in den Infoservice integriert.

*      Wer den Terrorismusbegriff des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, der den unabhängigen Einzelentscheidern nahe gelegt wird, kennen lernen will, ist mit dem Einzelentscheiderbrief des Bundesamtes Nr. 3/04 gut bedient. Besonders aussagekräftig sind die Anmerkungen des verantwortlichen Leiters der Redaktion Dr. Roland Bell zu einem Urteil des VG Berlin vom 5. Dezember 2003 (AZ.: VG11 A 976.03) Das VG Berlin hatte in seinem Urteil die Auffassung vertreten, dass zur Gefährdung des inneren Friedens in Deutschland bereits ausreiche, wenn Bestrebungen im Ausland unterstützt würden, die auf Gewaltanwendung im Ausland gerichtet seien. Die Propagierung von Gewaltanwendung ohne Rücksicht darauf, wie die hiermit verfolgten Ziele zu beurteilen seien und möglicherweise sogar berechtigte Anliegen vertreten würden, genüge bereits zur Gefährdung der Sicherheit in Deutschland, weil damit gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen in die Bundesrepublik verlagert und hier ausgetragen würden. Es geht also keineswegs um Terrorismus, sondern um die Propagierung von Gewaltanwendung ohne Berücksichtigung der Ziele, Mittel oder Anliegen. Die Kommentierung von Dr. Roland Bell ist konsequent: „Die Intention, die der Gesetzgeber mit der – durch das TBG (Terrorismusbekämpfungsgesetz, PRO ASYL) eingefügten – Nr. 5 verfolgt, setzt das Gericht überzeugend um. Seine Ausführungen zur Sicherheit Deutschlands werden sich auf die Prüfung des § 51 III 1 AuslG in Asylsachen übertragen lassen. Denn hier ist die Sicherheit Deutschlands ebenfalls Tatbestandsmerkmal.“ Praktisch alle hierzulande asylsuchenden Mitglieder militanter – nach ihrem Selbstverständnis – Befreiungs- und Widerstandsorganisationen müssen damit rechnen, dass sie aufgrund eines weiten und unscharfen Terrorismusbegriffes hierzulande chancenlos bleiben oder mit Widerrufsverfahren überzogen werden. Selbst Distanzierung, Abschwören oder gar eine pazifistische Grundeinstellung dürften nicht genügen. Denn nach Auffassung von Dr. Bell trägt der solchermaßen von Dr. Bells erweiterten Terrorismusbegriff Getroffene nicht nur die volle Beweislast, er ist praktisch chancenlos. Seine Behauptungen sind Schutzbehauptungen. Tarnen und Beschönigen seien für jeden Terroristen grundsätzlich unverzichtbar, der in ihm feindlichen Umfeld erfolgreich sein will. Das „überkommene Kriterium der fortbestehenden Gefährdung“ sei spekulativ, seine Revision liege nahe. Zu hoffen ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht dem Wunschdenken von Dr. Bell nicht anschließt.

*      Der Einzelentscheiderbrief des Bundesamtes hatte noch nie eine besonders pluralistische Konzeption. Unter der Ägide seines Redaktionsleiters ist er im Wesentlichen eine Handreichung für den ablehnungsgeneigten Einzelentscheider. Die Rechtsprechungssammlung in der Ausgabe Nr. 3 / 04 zeigt dies deutlich. Interessant immerhin ist die Meldung, dass das Bundesamt auf Wunsch von Verwaltungsgerichten eine breitere Verwendung seiner Analysepapiere des Informationszentrums Asyl und Migration, der sogenannten Gelben Hefte, ermöglicht. Sie sollen künftig im Verwaltungs- wie im Gerichtsverfahren verwertbar sein. Von welcher Qualität die bislang lediglich zur dienstlichen Verwendung vorgesehenen Gelben Bundesamtshefte sind, sei an einer Schrift mit dem Titel „Türkei – die Behandelbarkeit von posttraumatischen Belastungsstörungen in der Türkei“ vom Dezember 2003 dargestellt. Sie enthält angeblich objektive Informationen zur medizinischen Grundversorgung, insbesondere psychisch kranker Menschen, in der Türkei. Die Informationen erwecken den Eindruck, die Versorgung sei im Wesentlichen gesichert, wenn auch nicht für psychisch Kranke in Form einer therapeutischen Weiterbehandlung zum Beispiel in Fällen von posttraumatischen Belastungsstörungen, so doch über Stiftungen und Selbsthilfegruppen, deren finanziell schlechte Ausstattung allerdings auch das Bundesamt konstatiert. Die Behandlungsmöglichkeiten durch die türkische Menschenrechtsstiftung TIHV und TOHAV (Stiftung für gesellschaftliche Rechtsstudien) werden nicht quantifiziert. Im Rahmen eines Fachgespräches zur asylrelevanten Menschenrechtslage in der Türkei am 3. April 2004 in der Rechtsanwaltskammer in Berlin trug Dr. Önder Özkalipci vom Rehabilitationszentrum für Folteropfer der Menschenrechtsstiftung der Türkei in Istanbul die aktuellen Fakten vor . Von beiden Organisationen könnten zur Zeit ca. 800 bis 1.000 Menschen jährlich türkeiweit kostenlos behandelt werden. Größere Kapazitäten, obwohl benötigt, gebe es nicht. Nur ein Teil der behandlungsbedürftigen Opfer von Folter und unmenschlicher Behandlung könne versorgt werden. Bei größerer Nachfrage sei die Arbeit nicht mehr leistbar.

In Kapitel 3 der Bundesamtsschrift zur Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen in der Türkei werden allgemeine Erkenntnisse zur Definition einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), zu Diagnose- und Klassifikationsschemata dargestellt. Dies wäre hilfreich, würde es nicht einzelne Entscheider dazu verleiten, den so durch die Lektüre erworbenen Sachverstand schematisch in Anhörungen oder bei der Beurteilung ärztlicher Stellungnahmen anzuwenden. Das aber legt das auf S. 23 empfohlene Prüfschema zur Prüfung des § 53 Abs. 6 AuslG bei geltend gemachter PTBS nahe. Diesem Prüfschema vorangestellt sind Bemerkungen zur Praxis des Bundesamtes. Ob eine Weiterbehandlung und adäquate Betreuung einer PTBS möglich sei, müsse in der Regel im Einzelfall geklärt werden. Das Bundesamt verweist auf seine Versuche, „durch ein Bündel von Maßnahmen dem Anspruch dieser Schutzsuchenden auf ein ihrer besonderen Situation entsprechendes Asylverfahren gerecht zu werden.“ Hervorgehoben wird die Tätigkeit besonders geschulter Einzelentscheiderinnen und Einzelentscheider, der sogenannten Sonderbeauftragten, die nach den Erfahrungen von PRO ASYL in der Praxis oft nicht in der Lage oder Willens sind, das sensible Thema mit dem nötigen Einfühlungsvermögen anzugehen. Nach diesen Darstellungen wird niemand überrascht sein, dass das ganze Brimborium auf Eines hinausläuft: „In den Orientierungshilfen zur Unterstützung der Arbeit der Entscheider geht das Bundesamt entsprechend der auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung vorherrschenden Sicht davon aus, dass die medizinische Versorgung der meisten Krankheiten in der Türkei gewährleistet ist. Diese Aussage ist im Einzelfall anhand des konkret bestehenden Behandlungsbedarfs (ärztliche Bescheinigung) und der Behandlungsmöglichkeiten zu überprüfen. Im Zweifel sind zusätzliche Informationen einzuholen.“ Dass Einzelentscheider offenbar höchst selten bei behandelnden Ärzten zusätzliche Informationen einholen, wurde bei Tagungen zum Thema, bei denen Vertreter der Behandlungszentren und niedergelassene Ärzte teilnahmen, offenbar.

Besonders spannend im Gelben Heft sind die Ausführungen zur Rückführungspraxis bei Personen, die psychische Erkrankungen geltend gemacht haben. Die Anwesenheit eines Arztes bzw. eines Psychiaters am Zielflughafen ist möglich. Der Vertrauensarzt der Deutschen Botschaft in Ankara bietet ein Komplettangebot. Dass dies in der Praxis nicht reibungslos funktioniert, belegen die Beispiele aus der Praxis auf S. 21. Geschildert wird u.a. eine Charterabschiebung am 3. Dezember 2003 aus Frankfurt nach Ankara, begleitet von einem Arzt, zwei Sanitätern, dem Abteilungsleiter der Ausländerbehörde und 28 BGS-Beamten. Die beiden auf dem Flug befindlichen Kranken wurden vom Begleitarzt in Ankara an eine Ärztin übergeben, die Krankheitsbilder angeblich mündlich übermittelt. Die von der Botschaft beauftragten Vertrauensärzte, die die kranken Personen übernehmen sollten, wurden wie der Verbindungsbeamte, der die Abschiebung beobachten wollte, mit der Begründung abgewiesen, der türkische Staat sei in der Lage, die Aufgabe selbst zu übernehmen.

Garniert wird die Handreichung für den ablehnungswilligen Einzelentscheider mit systematisch ausgewählten Beispielen restriktiver Rechtsprechung zum Thema. Darunter sticht der Hinweis auf die Rechtsprechung des VG Kassel (Urteil vom 9. September 2003, AZ.: 6 E 166/02. A) hervor. Dem VG Kassel genügte es, die Stellungnahme eines Behandlungszentrums für Folteropfer im Falle eines PTBS-kranken Türken, in der ein ernstzunehmendes Risiko für Leib und Leben wegen Affektlabilität in Suizidalität diagnostiziert worden war, unter Hinweis auf die in der Türkei vorhandene psychiatrische Akutbehandlung vom Tisch zu wischen. Ein gesichertes Aufenthaltsrecht könne der Betroffene auch über § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG nicht erlangen, weil dies nur eine Duldung für drei Monate zur Folge habe. Ein gesicherter Aufenthaltsstatus als von ärztlicher Seite geforderte Voraussetzung einer erfolgreichen Therapie sei damit nicht zu erreichen. Ein Therapieerfolg im Sinne einer Heilung sei damit in Deutschland nicht zu erwarten. Diese Rechtsprechung zeichnet den Weg vor, wie sich das Bundesamt das Thema am Liebsten vom Halse schaffen würde.

*      Ein unterschiedlich hoher Anspruch auf das Existenzminimum für Deutsche und Asylbewerber ist grundgesetzlich nicht zu rechtfertigen. Zu diesem Schluss komm Prof. Dr. Felix Ekardt in einem Beitrag in der Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik (ZAR) Nr. 4 / 2004. Titel: „Würde und Existenzminimum – nur eingeschränkt für Asylbewerber?“ Der Autor beschäftigt sich mit der Würde als Grund der Freiheit und des elementaren Menschenrechtsvoraussetzungsschutzes, stellt die Frage, was das Existenzminimum ausmacht und wie es zu berechnen ist. Er hält die gängigen Argumente, das niedrigere Niveau des Asylbewerberleistungsgesetzes sei der Tatsache geschuldet, dass Asylsuchende einen geringeren Integrationsbedarf hätten, für nicht durchgreifend. Vor dem Hintergrund erneuter Vorstöße etwa des Bundeslandes Bremen zur Entfristung der Leistungen nach §2 Asylbewerberleistungsgesetz in Richtung einer dauerhaften Unterversorgung ist der Beitrag besonders empfehlenswert. Seine gerechtigkeitstheoretischen Erwägungen gehen weit über das Tagespolitische hinaus, sind aber geeignet, die Forderung nach einer Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes schärfer zu konturieren.

*      Am 30. April 2004 hat der Europäische Rat die so genannte Qualifikationsrichtlinie formell beschlossen. Diese Richtlinie schafft gemeinsame Vorgaben für die Flüchtlingsdefinition und den ergänzenden Schutz in der Europäischen Union. Politisch hatten sich die Mitgliedsstaaten schon Ende März über diese Richtlinie geeinigt. Nach jahrelangen Verhandlungen über diese zentrale Richtlinie des europäischen Asylrechts sind viele Punkte verwässert und abgeschwächt worden. Der ursprünglich relativ positive Entwurf der Kommission hat so viele Abstriche erfahren. Insbesondere Deutschland hatte mit unzähligen Vorbehalten eine Einigung über Mindeststandards, z.B. was die sozialen Standards von Personen mit völkerrechtlichem Abschiebungsschutz angeht, verhindert. Dennoch enthält die Richtlinie auch wichtige Rechtsfortschritte für den Flüchtlingsschutz in Deutschland: die Anerkennung nichtstaatlicher und geschlechtsspezifischer Verfolgung werden verbindlich vorgeschrieben und müssen ins deutsche Recht umgesetzt werden. Auch für Personen, die Abschiebungsschutz nach der EMRK wegen drohender Folter oder erniedrigender Behandlung genießen, wird sich die Rechtslage verbessern. Hier korrigiert die EU-Richtlinie die mangelhafte deutsche Rechtsprechung: auch wenn Folter durch einen nichtstaatlichen Akteur droht, ist der Abschiebungsschutz zu gewähren.
Die Asylverfahrensrichtlinie wurde am 30. April 2004 noch nicht formell verabschiedet. Über die Inhalte der Richtlinie haben sich die EU-Innenminister jedoch politisch geeinigt. PRO ASYL hatte am Vortag des Ratstreffen in einer Presseerklärung deutliche Kritik an den geplanten Regelungen erhoben: „Die Bundesregierung will auf Biegen und Brechen die deutsche Drittstaatenregelung auf die EU-Ebene exportieren. Asylsuchende könnten demnach europaweit von Grenzbeamten ohne Einzelfallprüfung in neue „sichere Drittstaaten“ zurückgewiesen werden. Die potenziellen künftigen „sicheren Drittstaaten“ hießen dann Russland, Weißrussland, Ukraine, Rumänien, Bulgarien, Serbien, Kroatien, Mazedonien, Albanien und Türkei – Staaten, in denen Menschenrechtsverletzungen noch immer an der Tagesordnung und internationale Flüchtlingsrechtsstandards nicht vorhanden sind.“ Die formelle Annahme der Asylverfahrensrichtlinie wäre für den europäischen Flüchtlingsschutz eine Katastrophe. PRO ASYL hat deswegen am 30. April 2004 in einer Presseerklärung insbesondere die Grünen im Bundestag, aber auch die Politikerinnen und Politiker der anderen Parteien, aufgefordert, alles dafür zu tun, dass diese Richtlinie formell nicht angenommen wird.

*      Zur Frage der Nachhaltigkeit des Reformprozesses in der Türkei und der Differenz zwischen Reformgesetzgebung und Praxis finden vor dem Hintergrund der Debatte um einen möglichen Beitritt der Türkei zur Europäischen Union in letzter Zeit vermehrt Veranstaltungen statt. Besonders informativ war ein Fachgespräch zur asylrelevanten Menschenrechtslage in der Türkei am 3. April 2004, veranstaltet von der Rechtsanwaltskammer Berlin. Rechtsanwalt Sezgin Tanrikulu, Präsident der Rechtsanwaltskammer Diyarbakir berichtete anhand von Beispielen über die Probleme der Umsetzung von Reformen in die Praxis . So würde zum Beispiel das Dorfschützersystem weiterhin praktiziert. Rechtsverletzungen durch staatliche Organe in den kurdischen Gebieten seien überdurchschnittlich hoch. Weiterhin würden auf Geheiß des Geheimdienstes der türkischen Armee Listen von Personen erstellt, die wegen oppositioneller Einstellungen oder separatistischer Bestrebungen verdächtig seien. Dazu gehörten sogar auch Befürworter des EU-Beitritts, die Befürworter freundschaftlicher Beziehungen zu den USA, Intellektuelle, Schriftsteller und Journalisten, kurdenfreundliche Politiker oder Angehörige von Minderheiten, die sich zu organisieren versuchten. Der durch ein Reformgesetz garantierte jederzeitige Zugang von Inhaftierten zu einem Rechtsanwalt und die Beschränkung der zulässigen Höchstdauer der Polizeihaft würden in den kurdischen Gebieten kaum umgesetzt. Wie auch der zweite Vortrag von Dr. Önder Özkalipci von der Menschenrechtsstiftung Türkei (s. auch oben) ist der Vortrag ein wichtiger Beitrag zur Beurteilung der asylrelevanten Menschenrechtslage.

*      Der Interkulturelle Rat in Deutschland und der Förderverein PRO ASYL haben gemeinsam eine kommentierende Dokumentation zur Frage des zukünftigen Verhältnisses zwischen der Türkei und der Europäischen Union herausgegeben. Titel: „Gehört die Türkei in die EU?“. Die Dokumentation enthält Positionspapiere europäischer und nationaler Organisationen und Institutionen sowie eine Einleitung, die den aktuellen Diskussionsstand darstellt. Erläutert werden die Parameter der türkischen und der deutschen Innenpolitik sowie die geopolitischen, geostrategischen, wirtschaftlichen und kulturellen Faktoren, von denen die im Dezember diesen Jahres anstehende Entscheidung des Europäischen Rates zur Aufnahme von Beitrittsverhandlungen beeinflusst wird. Auch die Lage der Menschenrechte in der Türkei und die möglichen Auswirkungen eines Annäherungsprozesses auf Flüchtlinge und Asylbewerber werden berührt. Ziel der Dokumentation ist eine Versachlichung der Diskussion zum zukünftigen Verhältnis zwischen der Türkei und der EU. Die populistische Instrumentalisierung der Beitrittsfrage im bevorstehenden Europawahlkampf soll verhindert werden. Die Dokumentation ist zu beziehen über die Geschäftsstelle des Fördervereins PRO ASYL (Postfach 16 06 24, 60069 Frankfurt am Main, www.proasyl.de). Der Einleitungsteil steht zum Download auf der Homepage des Interkulturellen Rates bereit.

 

*      amnesty international hat die erste Hinrichtung in Afghanistan seit dem Ende der Taliban-Herrschaft heftig kritisiert. Afghanische Behörden teilten mit, der wegen mehr als 20 Morden verurteilte frühere Kommandeur Abdullah Schah sei am 20. April mit einem Kopfschuss getötet worden. amnesty international kritisiert, dem Verurteilten seien die elementarsten Standards einer fairen Verhandlung vorenthalten worden. Möglicherweise habe man ihn zum Schweigen bringen wollen, damit er nicht gegen Kriegsherren aussagen könne, die mit der Regierung zusammenarbeiten. Während der Haft soll der Hingerichtete über Menschenrechtsverletzungen regionaler Kommandeure berichtet haben. Auf die Verwicklung von Regierungsvertretern und der Karzai-Regierung nahestehenden lokalen Kriegsherren, hatte bereits Human Rights Watch in einem früheren Bericht hingewiesen (Vgl. Infoservice Nr. 80).

*      Afghanistan ist kein Staat, es herrschen anarchische Zustände, aber richtig gefährlich ist es zumindest in Kabul nicht, so die Linie einer VG-Entscheidung zu Afghanistan. Wer wissen will, wie afghanische Flüchtlinge aus praktisch jeder Art wirksamen Schutzes herausgedrängt werden, für den ist das Urteil der 33. Kammer des VG Berlin vom 2. Februar 2004 (AZ. VG 33 X 302.96) eine wahre Fundgrube. Nach Auffassung des Gerichts ist der Kläger in Afghanistan derzeit nicht bedroht. „Denn es gibt dort nach Überzeugung der Kammer weder eine Staatlichkeit, welche auch den Kläger einbeziehen könnte, noch sind an ihrer Stelle zur Verfolgung befähigte quasi staatliche Organisationen im oben genannten Sinne vertreten.“ Afghanistan sei noch nicht als Staat anzusehen, nachdem einige Institutionen zur Ausübung der Staatsgewalt entstanden seien. „Der bloße Anspruch auf die Ausübung der Staatsgewalt genügt nicht, sondern es ist dessen Verwirklichung zu fordern.“ Weder sei eine De facto-Gebietsgewalt vorhanden. Die Übergangregierung Karzai vermöge keinen bestimmten Einfluss auf lokale Machthaber auszuüben, selbst wenn diese der Übergangsregierung ihre Loyalität bekundet hätten. Eine Nationalarmee von 6.000 Mann stünden ca. 100.000 Milizionäre örtlicher Machthaber gegenüber. 70.000 sogenannte Polizeikräfte fühlten sich nicht der Regierung, sondern örtlichen Machthabern oder Kommandeuren verbunden. Eine strafrechtliche Verfolgung der Machthaber und ihrer Milizionäre erfolge nicht, selbst wenn es zu Zwangsrekrutierungen, zur Vertreibung und Tötung von Zivilisten, illegalen Steuererhebungen, Plünderungen, der Verschleppung von Frauen oder illegaler Landnahme komme. Der die Existenz des Einzelnen infrage stellende Zustand der weitgehenden Rechtlosigkeit gelte auch für Kabul, hält das Gericht dem Auswärtigen Amt entgegen, das die Sicherheitslage aufgrund der ISAF-Präsenz für vergleichsweise zufriedenstellend hält. Selbst in Kabul jedoch könne nicht von der Verwirklichung des staatlichen Schutzanspruches gesprochen werden.

Ohne Erfolg blieb der Kläger auch mit seinem Begehren, Abschiebungshindernisse im Sinne von § 53 AuslG festzustellen. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG nur in Betracht komme, wenn der Ausländer im Zielstaat Gefahren durch den Staat oder staatsähnlichen Organisationen ausgesetzt wäre – ein Dogma der deutschen Rechtsprechung – an denen es in Afghanistan gegenwärtig mangele. Schließlich hatte das Gericht noch die Voraussetzungen für den Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG (drohende erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit) zu prüfen. Trotz aller drastischen Schilderungen der Lage in Afghanistan kommt das Gericht zu dem Schluss, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen, die in seiner persönlichen, individuellen Situation ihren Ursprung haben. Die vorher noch deutlich formulierten Gefährdungen werden nun zum bloßen Verweis auf die „insgesamt schwierigen Lebensbedingungen, die angespannte Wirtschaftslage in Afghanistan“, die nach Auffassung des Gerichts allenfalls allgemeine Gefahren darstellen, die nicht nur einem Rückkehrer sondern zugleich der ganzen Bevölkerung drohen. Diesen Gefahren werde begegnet durch die geltenden Abschiebungsschutzregelungen der obersten Landesbehörden. Was das Gericht bei der Beurteilung der Frage der Staatlichkeit Afghanistans an Gefährdungsmomenten zusammenträgt, wird bei der Prüfung der Abschiebungshindernisse – wieder garniert mit Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes – zur lebenswerten Enklave Kabul: „Die allgemeine Sicherheitslage in Kabul ist nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes zwar zerbrechlich, aber im Verhältnis zum Rest des Landes vergleichsweise zufriedenstellend (...). Trotz verbleibender Gefahren kann nicht davon die Rede sein, dass jeder einzelne Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit jederzeit dem sicheren Tod oder der Gefahr schwerster Verletzungen ausgesetzt wäre (...). Nichts anderes gilt hinsichtlich der gegenwärtigen Versorgungslage jedenfalls im Raum Kabul. Auch hier ist es vornehmlich der internationalen Hilfe zu verdanken, dass trotz vorhandener Schwierigkeiten ein bescheidenes Auskommen weitgehend sichergestellt ist, was nicht zuletzt die große Zahl der Rückkehrer gerade in diesen Bereich Afghanistans belegt.“ Das Urteil ist im Grunde nichts besonderes – es liegt im Trend. Es ist die entlang der restriktiven Vorgaben des deutschen Asylrechts und der obergerichtlichen Rechtsprechung durchdeklinierte Schutzlosstellung von Flüchtlingen. Die juristische Logik der 33. Kammer des VG Berlin ist die Ausgrenzungslogik des deutschen Asylrechts.

*      Die Hamburger Innenbehörde hat einen Abschiebestopp für afghanische Staatsangehörige bis zum 31. Juli 2004 veranlasst. Der Flüchtlingsrat Hamburg zeigte sich positiv überrascht über diese Entscheidung und fordert darüber hinaus, dass damit auch die Versuche eingestellt werden, Flüchtlinge zur „freiwilligen Ausreise“ zu bewegen. Es bestehen wohl weiterhin Bestrebungen, bei der Innenministerkonferenz im Juli in Kiel zu einer gemeinsamen Lösung zu kommen. Bisherige Vorschläge, so der Kommentar des Flüchtlingsrats Hamburg, klammern bislang genau diejenigen aus, die bei den Abschiebungsprioritäten ganz vorne stehen, nämlich junge alleinstehende Männer, worunter man sich auch diejenigen vorzustellen hat, die als Minderjährige nach Deutschland geflüchtet sind und sich noch in Schule oder Ausbildung befinden und zu einer eigenständigen Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht in der Lage sind.

*      amnesty international fordert, von einer zwangsweisen Rückführung tschetschenischer Flüchtlinge in die Russische Föderation abzusehen. Die Argumente hierfür finden sich in einem ai-Papier vom März 2004 mit der Überschrift „Gefährdung von tschetschenischen Volkszugehörigen im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation“ . Tschetschenen sind nach ihrer Abschiebung nach Auffassung von amnesty international nach ihrer Wiedereinreise bzw. während ihres weiteren Aufenthaltes nicht vor Verfolgung sicher. Durch eine restriktive Anwendung des Registrierungssystems werde ihnen vielerorts der legale Aufenthalt versagt. Sie seien staatlicher Willkür in besonderem Maße ausgesetzt. amnesty international schildert das Schicksal eines aus Deutschland abgeschobenen Tschetschenen.

*      Zu den Problemen, denen sich tschetschenische Volkszugehörige gegenüber sehen, hat amnesty international auch in einer Auskunft an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in der Streitsache eines russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Volkszugehörigkeit vom 16. April 2004 Stellung genommen. Insbesondere geht es dabei um die Registrierungspraxis und ihre Folgen, die Situation tschetschenischer Flüchtlinge in Inguschetien und die Folgen der Neuregelung des russischen Passgesetzes ab Januar 2004.

*      Nach wie vor halten sich staatenlose ehemalige rumänische Staatsangehörige, die aus Deutschland abgeschoben wurden, im Transitraum des Flughafens Bukarest-Otopeni auf. Ihnen wird angesonnen, sich von den rumänischen Behörden wieder dort aufnehmen zu lassen, was sie ablehnen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 4. März 2004 (Az.: 12 TG 518/04) entschieden, dass es einem staatenlosen, in Deutschland geborenen und aufgewachsenen 12-jährigen Kind ehemals rumänischer Eltern nicht zuzumuten ist, vor einer Entscheidung in der Hauptsache mit der Folge abgeschoben zu werden, dass es sich danach über längere Zeit im Transitraum des Flughafens Bukarest aufhalten muss. Nach Überzeugung des Senats sei derzeit die Abschiebung der Antragstellerin unzulässig, weil ihr der vorhersehbare längere Aufenthalt in dem Transitraum im Flughafen unter Abwägung öffentlicher und privater Interessen nicht zuzumuten sei. Eine summarische Prüfung ergebe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die rumänischen Behörden das Kind wohl tatsächlich – ohne die Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung – aufnehmen, es aber nicht einreisen lassen würden, wenn sie nicht freiwillig dazu bereit sei. „Diese Entwicklung ist zwar letztlich von dem Willen der Antragstellerin und ihrer Eltern abhängig und könnte von ihnen durch die freiwillige Einreise nach Rumänien beendet werden, dies ändert aber nichts an dem ihr bevorstehenden vorläufigen Aufenthalt im Transitraum, dessen Zulässigkeit noch nicht entgültig geklärt ist.“ Zwar bestehe ein öffentliches Interesse an der erfolgreichen Abschiebung, diese könne aber aufgrund des Verhaltens der rumänischen Behörden gegen den Willen der Betroffenen nicht beendet werden mit der Folge, dass diese rechtlich gesehen in Rumänien nicht ein- und in Deutschland nicht ausgereist seien. Über die dadurch aufgeworfenen Rechtsfragen sei bisher noch nicht allgemein entschieden. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe noch über anhängige einschlägige Beschwerden zu entscheiden. „Wie das Hauptsacheverfahren ausgeht, ist offen. Unterliegt die Antragstellerin, kann die Abschiebung vollzogen werden, auch wenn damit ein längerer Verbleib im Transitraum verbunden ist. Obsiegt sie dagegen, wäre sie bis dahin rechtswidriger Weise einer Behandlung ausgesetzt gewesen, die unter Umständen nicht unmittelbar gegen Art. 3 EMRK verstößt, aber doch mit ganz erheblichen Einschränkungen der persönlichen Freiheit verbunden ist, die sich hier als überdurchschnittlich schwerwiegend darstellen, weil die Antragstellerin in Deutschland geboren und aufgewachsen ist.“

*      Eine ausführliche Darstellung der Versorgungssituation für psychisch Kranke im Kosovo enthält die von der Medical Foundation for the Care of Victims of Torture herausgegebene Schrift der Autorinnen Dr. Helen Bolderson und Karen Simpson mit dem Titel „Mental Health Services in Kosovo“. Die Anschrift der Organisation: Medical Foundation for the Care of Victims of Torture, 111 Isledon Road, London N7 /JW, Tel.: 020 7697 7777, Fax: 020 7697 7799

*      Mit der Frage, inwieweit die Situation zum Christentum konvertierter Muslime im Iran das asylrechtlich geschützte Existenzminimum berührt, hatte sich der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes auseinander zu setzen. Mit Urteil vom 20. Januar 2004 (BVerwG 1 C 9.03) wurde die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurück verwiesen. Die Vorinstanz habe den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht mit der gegebenen Begründung verneinen dürfen. Vom Berufungsgericht seien weitere Tatsachenfeststellungen zu treffen, hinsichtlich derer das Bundesverwaltungsgericht eine Art Prüfungsschema vorgibt. Das Urteil im Leitsatz: „Das Verbot für zum Christentum konvertierte Muslime (hier: im Iran), an `öffentlichen oder offiziellen´ Gottesdiensten der christlichen Kirchen teilzunehmen, verletzt noch nicht das asylrechtlich geschützte religiöse Existenzminimum. Eine solche Verletzung kommt grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn sie sich auch zum gemeinsamen Gebet und Gottesdienst mit Gleichgesinnten abseits der Öffentlichkeit nicht ohne asylerhebliche Gefährdung zusammenfinden können.“

*      Die CDU-Fraktion in der Bremischen Bürgerschaft hat eine große Anfrage mit dem Titel “Asylverfahren, Asylpolitik und ausreisepflichtige Ausländer im Lande Bremen“ an den Senat gerichtet, die dieser am 20. April 2004 beantwortet hat (Landtagsdrucksache 16/216). Interessant sind insbesondere die statistischen Angaben zu ausreisepflichtigen Ausländern im Lande Bremen, die zur Zeit im Besitz einer Duldung sind. Zum Stichtag 31. März 2004 gab es in Bremen 3678 ausreisepflichtige Duldungsinhaberinnen und –inhaber. Weitaus die meisten unter ihnen stammten aus Serbien und Montenegro sowie der Türkei. Eine statistische Erfassung nach Alter und Geschlecht erfolgt nicht. Strafrechtlich in Erscheinung getreten sind 7,21 Prozent der Gesamtzahl aller geduldeten Ausländer in Bremen, wobei die Statistik nur diejenigen erfasst, die zu einer Strafe von mindestens 50 Tagessätzen verurteilt worden sind, andererseits aber an der Statistik auch nicht erkennbar ist, in welchen Fällen nur ausländerrechtliche Verstöße zum Beispiel gegen die Residenzpflicht vorliegen. Eine Aufschlüsselung der rechtlichen und tatsächlichen Abschiebungshindernisse als Grund für die Duldungserteilung ergibt, dass mehr als die Hälfte der Geduldeten wegen fehlender Pässe bzw. Passersatzpapiere geduldet wird. Reiseunfähigkeit lag bei 5,85 Prozent vor. 9,16 Prozent wurden geduldet, weil Angehörige reiseunfähig erkrankt waren. Fast genau ¼ aller Ausländerinnen und Ausländer erhielt die Duldung aufgrund eines Beschlusses der Innenministerkonferenz zur Aussetzung der Abschiebung für bestimmte Personengruppen.

Anschließend erläutert der Senat einen ganzen Katalog von Maßnahmen, die geeignet sein sollen, Abschiebungshindernisse zu beseitigen. Er umfasst fast alles, was innerhalb der Arbeitsgruppe „Rückführung“ von Bund und Ländern und auf Bundes- und EU-Ebene jemals diskutiert worden ist. Besonders radikal die Forderung nach der Einleitung supranationaler Schritte zur Lockerung des Abschiebungsschutzes nach der Europäischen Menschenrechtskonvention. Bremen macht den Vorreiter bei der Demontage des internationalen Menschenrechtsschutzes. Der Senat fordert eine weitere Überprüfung der Möglichkeit der Schaffung eines Ärztepools zur Begutachtung der Flugreisetauglichkeit bei Ausreisepflichtigen, die eine akute Befindlichkeitsstörung, wozu der Senat wörtlich auch Suizidalität zählt, oder ein posttraumatisches Belastungssyndrom geltend machen. Gefordert wird weiter die getrennte Abschiebung von volljährig gewordenen Kindern gemeinsam mit älteren Geschwistern oder Verwandten, wenn die Eltern noch nicht ausreisen können, ein Einreiseverbot bereits für „terrorverdächtige“ Ausländer und die Beseitigung von Rückführungshindernissen durch Druck auf die Auslandsvertretungen durch Botschaftereinbestellungen oder „Expertengespräche“.

*      Nach Informationen des Flüchtlingsrats Hamburg plant die Ausländerbehörde der Hansestadt weitere Abschiebungen mit sogenannten EU-Standardreisedokumenten. Solche Reisedokumente sind gültig für die einmalige Einreise in ein bestimmtes Land. Nach Auskünften der Ausländerbehörde wird das Papier lediglich in Einzelfällen eingesetzt für Rückführungen, wenn reguläre Papiere des Herkunftsstaates nicht zu erhalten sind. „Das ist so,“ schreibt Anke Schwarzer in der Zeitung Analyse und Kritik (AK) in der Aprilnummer 2004, „als würden beispielsweise die Behörden der zentralafrikanischen Republik AusländerInnen, die dort leben, Einreisedokumente für Deutschland ausstellen.“ Unklar ist, wie verbreitet diese Praxis auch außerhalb Hamburgs inzwischen ist. Ein einzelner Anwalt gibt an, er habe allein im vergangenen halben Jahr 20 EU-Standardreisedokumente für verschiedene afrikanische Länder gesehen. Die Hamburger Rechtsprechungspraxis zum Thema ist widersprüchlich.

*      Zur Frage der Abschiebung mit deutschen Papieren liegen wenige Entscheidungen der Verwaltungsgerichte vor, so dass ein Beschluss des Landgerichtes Bochum vom 24. März 2004 (Az.: 7 T 77/04) in einer Abschiebehaftsache geeignet ist, das Thema aus einer anderen Perspektive zu beleuchten. In der Freiheitsentziehungssache vertritt das LG Bochum die Auffassung, eine Abschiebung sei nach § 49 AuslG die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht, der der Betroffene aber nur nachkommen könne, wenn eine Ausreise in den Zielstaat der Abschiebung durch diesen gestattet werde. Dies werde in der Regel durch einen Pass oder eine Aufenthaltsgenehmigung des Zielstaates dokumentiert. Sei die Ausländerbehörde nicht in der Lage, solche Dokumente zu beschaffen, so könne sie nur rückführen, nicht aber abschieben. § 57 AuslG regele aber nur die Abschiebungshaft, nicht eine Rückführungshaft. Eine Person, die mit einem deutschen Reisepapier abgeschoben werden soll, könne folglich nicht inhaftiert werden. In wie weit im vorliegenden Fall eine Abschiebung möglich gewesen wäre, ließ das Gericht offen.

Zum Hintergrund: In einem Schreiben der zentralen Ausländerbehörde der Stadt Bielefeld an eine lokale Ausländerbehörde vom 11. März 2004 wird die Verfahrensweise bei der Beschaffung von nepalesischen Heimreisedokumenten und bei einer sogenannten „Sonderrückführung“ nach Nepal geschildert. Grundsätzlich erkläre die nepalesische Botschaft, dass sie in Fällen, bei denen die Identitäten einwandfrei geklärt sind, Heimreisedokumente ausstelle. Alle Fälle ohne Nachweise wie Reisepass, ID-Card, u.a. würden zur angeblichen Überprüfung nach Nepal gesandt, wobei der ZAB nicht ein Fall bekannt sei, „dass jemals eine Antwort von der Botschaft an uns weitergegeben wurde.“

Das Verhalten der nepalesischen Botschaft führte die ZAB Bielefeld zum Nachdenken über experimentelle Praktiken: „Da es in der Vergangenheit immer wieder, auch bei den einwandfrei geklärten Vorgängen, zu Schwierigkeiten bei der Ausstellung von Passersatzpapieren kam, bis dahin, dass Anfang 2002 die nepalesische Botschaft keine Dokumente mehr ausstellte, wurde durch die ZAB Bielefeld, über die Deutsche Botschaft in Kathmandu Kontakte zu Interpol und dem dortigen Department of Immigration aufgebaut. Hierbei stellte sich heraus, dass die belgischen Kollegen nach Absprache mit genannten Stellen, einzelne Personen mittels eines Laissez-Passer unproblematisch abschieben. Dieses wurde zum Anlass genommen, ebenfalls Versuche in dieser Richtung zu starten. Seither wurden 8 Sonderrückführungen durchgeführt, wobei ca. 35 Personen rückgeführt werden konnten. Zur Verdeutlichung: für ca. 40 Personen, deren Identität geklärt war und für die Heimreisedokumente bei der Botschaft beantragt wurden, wurden ganze 6 Dokumente in den letzten 2 Jahren ausgestellt (bezieht sich nur auf NRW).

Zum Verfahren im Einzelnen: Der Einwanderungsbehörde in Kathmandu wird schriftlich mitgeteilt, wann die nächste Sonderrückführung geplant, ist, welche Personen betroffen und welche Identifizierungsdokumente vorhanden sind. Ebenfalls wird die Deutsche Botschaft vor Ort informiert. Sollten bzgl. des Termins und der Personen keine Einwände bestehen, werden die Flüge nach Nepal gebucht und nach Bestätigung der Flugdaten ergeht umgehend eine Information an die Ausländerbehörden. Um dem großen Arbeitsaufwand und den nicht unerheblichen Kosten Rechnung zu tragen, sollte der Betroffene dann möglichst in Sicherungshaft genommen werden, um einen problemlosen Ablauf der Abschiebung zu gewährleisten.

Die betroffenen Personen werden durch Mitarbeiter der ZAB Bielefeld nach Nepal begleitet, um eine kontrollierte Ausreise aus der Bundesrepublik und eine reibungslose Einreise nach Nepal zu gewährleisten. Sie sind Ansprechpartner des Departments of Immigration und achten aber auch auf die menschliche Behandlung der Schüblinge im Heimatland.“


Die ZAB Bielefeld berichtet im Folgenden über den Fall des Nepalesen, über den das LG Bochum im Freiheitsentziehungsverfahren zu entscheiden hatte. Bei ihm habe man ein Laissez-Passer ausgestellt, welches angeblich als Einreisedokument von der nepalesischen Einwanderungsbehörde akzeptiert werde, da die Daten des Betroffenen bereits vorab schriftlich zugesandt worden seien. Der Abzuschiebende habe sich allerdings auf dem Flughafen Frankfurt seiner Abschiebung widersetzt. Ein weiterer Sonderrückführungstermin sei geplant – in Begleitung von zwei Mitarbeitern der ZAB Bielefeld. Im Vorfeld werde ihn „noch einer meiner Kollegen in der JVA Büren aufsuchen und ihm die Vorteile einer durch uns begleiteten Abschiebung erläutern.“

Man wüsste gern, wie die Mitarbeiter der ZAB Bielefeld im Kontakt mit dem nepalesischen Department of Immigration „eine reibungslose Einreise nach Nepal“ gewährleisten, und welche Mittel angewendet werden, um die nepalesischen Behördenvertreter vor Ort kooperativer zu stimmen als die Botschaftsvertreter in Deutschland. Abschiebungen mit von deutschen Behörden ausgestellten Laissez-Passers sollen in NRW nicht nur im Fall von Nepalesen sondern auch bei Georgiern üblich sein.

 

*      Mit großer Mehrheit hat der Innenausschuss des Berliner Abgeordnetenhauses ein Bleiberecht für langjährig geduldete Flüchtlinge gefordert. Gegen die Stimmen der CDU wurde ein Antrag der Grünen von SPD, PDS und FDP beschlossen. Der Senat wird aufgefordert, sich im Rahmen der Verhandlungen über ein bundesweites Zuwanderungsgesetz für eine Bleiberechtsregelung einzusetzen. In Berlin wären möglicherweise bis zu 23.000 Menschen betroffen, so die Grünen. Innensenator Ehrhart Körting (SPD), Mitglied der Arbeitsgruppe des Vermittlungsausschusses zur Zuwanderung, will sich für eine Bleiberechtsregelung einsetzen, um die Praxis der Kettenduldungen zu beenden. Er fordert den Zugang zur Ausbildung und zur Arbeitsaufnahme.

*      Nach Berichten mehrerer Berliner Beratungsstellen wird Ausländern aus sogenannten „Problemstaaten“ bei der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung von der Ausländerbehörde neuerdings ein Fragebogen vorgelegt, in dem sie über ihre Zugehörigkeit zu bestimmten politischen Organisationen befragt werden. Der Fragebogen wird nicht ausgehändigt und ist vor Ort sofort auszufüllen. Betroffene Ausländer erhalten einen Stempel im Pass, mit dem Inhalt, dass die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung geprüft werde und der weitere Aufenthalt gemäß § 69 AuslG für zunächst drei Monate als erlaubt gelte. Begründet wird die Praxis damit, dass diese Zeit für die Überprüfung durch den Verfassungsschutz benötigt werde. Betroffen sind Staatsangehörige verschiedener islamischer Länder, darunter auch Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis infolge von Altfallregelung sowie Konventionsflüchtlinge, aber auch Studierende mit Aufenthaltsbewilligung.

“In der Folge ist es bereits zu Problemen mit Sozialleistungen (u.a. Streichung Kinder- und Erziehungsgeld) gekommen. Während das Erziehungsgeld zumindest nach erfolgter Verlängerung auch für den Zeitraum des § 69 AuslG Eintrags nachbewilligt werden muss (neu gefasster § 1 Abs. 6 Satz 3 BErzGG), geht der Kindergeldanspruch nach dem Wortlaut des § 62 EstG verloren.

Denkbare rechtliche Strategien: Es kann versucht werden, die rückwirkende Erteilung / Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen (so zwecks Erhalts von Kindergeld VGH Ba-Wü 11 S 741/98 v.25.08.98, InfAuslR 1998, 485; zur rückwirkenden Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vgl. auch BVerwG, InfAuslR 1999, 70, sowie VG München, InfAuslR 1999, 223). Denkbar wäre evtl. auch, das Kindergeld im Wege der Amtshaftung nach § 839 BGB / Art. 34 GG bei der Ausländer- bzw. Verfassungsschutzbehörde einzuklagen, wenn die Verzögerung der Erteilung/Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von dort zu verantworten ist (vgl. insoweit zum BErzGG a.F. BSG 14 Reg 8/95 v. 28.2.96, InfAuslR 1998, 184).“


*      Die drei Flüchtlingsräte und die Aids-Hilfen der Bundesländer Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Hamburg haben gegen die Abschiebung eines HIV-positiven Togoers protestiert. Die Abschiebung des Betroffenen sei „Ein Flug in den sicheren und schnellen Tod“, so Brigitte Litfin vom Vorstand der Niedersächsischen Aidshilfe in einer Presseinformation vom 7. Mai 2004 . Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vertritt tatsächlich die Auffassung, dass die Rückkehr des Betroffenen nach Togo zumutbar sei, da er nicht „sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten gesundheitlichen Schäden ausgesetzt würde“. Nach Feststellung des Schweizerischen Bundesamtes für Flüchtlingsfragen haben nur etwa 0,13 Prozent aller HIV-Infizierten in Togo Zugang zu der notwendigen medikamentösen Therapie.

*      Nach Intervention des niedersächsischen Datenschutzbeauftragten hat die Stadt Celle ihre Praxis aufgegeben, Wertgutscheine mit dem Zusatz “Beizufügen ist der Kassenbeleg, aus dem sich der Kaufgegenstand ergeben muss” zu versehen. Das Diakonische Werk des ev.-luth. Kirchenkreises Celle hatte diese Praxis moniert und darauf hingewiesen, dass mit dieser Praxis „eine intensive Kontrolle und Durchleuchtung der Verwendung der finanziellen Mittel aller Asylbewerber“ ermöglicht würde. Außerdem hätten die Betroffenen keine Möglichkeit, ihren Warenbestand mit einem Kassenbon zu überprüfen oder Waren umzutauschen.

*      Dass der kurdische Flüchtling Abdullah Birsen bei der Mitgliederversammlung des Niedersächsischen Flüchtlingsrates in Hannover am 24. April 2004 über die Situation im niedersächsischen Ausreisezentrum in der ZASt Braunschweig berichten konnte, bedurfte einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig am Vortag, mit der die zuständigen Behörden verpflichtet wurden, die nötige Erlaubnis zum Verlassen des Aufenthaltsgestattungsbereiches zu erteilen. Die Erteilung von Reiseerlaubnissen dürfe, so das VG Braunschweig, „nicht auf äußerste Notfälle beschränkt werden“. Im konkreten Fall stehe dem Interesse des Kurden, den Vortrag zu halten, kein nennenswertes öffentliches Interesse an der uneingeschränkten Einhaltung der Wohnsitzauflage entgegen. Das Niedersächsische Innenministerium hatte zuvor die Auffassung vertreten, dass es einer Belohnung gleichkäme und für den Betroffenen und für andere Bewohner der Ausreiseeinrichtungen ein völlig falsches Signal wäre, wenn Birsen die Möglichkeit erhalte, an der Veranstaltung teilzunehmen. „Eine Abänderung der getroffenen Entscheidung würde der ohnehin schwierigen Stellung des Personals erheblich schaden und damit die Zielsetzung der Ausreiseeinrichtung insgesamt gefährden“, so das Innenministerium zur Begründung.

*      Eine interessante Innenansicht aus dem Berliner Abschiebegewahrsam Köpenick hat der TAGESSPIEGEL online vom 20. April 2004 veröffentlicht. Geschildert wird insbesondere der Fall eines Tamilen aus Sri Lanka, der fast ein Jahr in Abschiebehaft sitzt. Beugehaft nennt dies, so der TAGESSPIEGEL, selbst ein Wärter, der über Insiderkenntnisse zu verfügen scheint, wie Abschiebungen in Köpenick vorbereitet werden. Auf keinen Fall dürfe sich der Betreffende schon in Köpenick wehren, so der Wärter laut TAGESSPIEGEL: „dann hopsen fünf übermotivierte Kollegen auf ihm rum und machen ihn abschiebefertig“. Im Artikel ist außerdem von 28 Fällen die Rede, in denen Häftlinge versucht haben sollen, sich das Leben zu nehmen.

*      Nach einem Artikel der JUNGEN WELT vom 8. Mai 2004 sind in Hamburg im April drei Fälle von Suizidversuchen bei Abschiebungshäftlingen bekannt geworden. Demnach liegt der Kurde Orhan B. nach seinem zweiten Suizidversuch am 19. April 2004 mit der Diagnose „Hirntod“ auf der Intensivstation eines Krankenhauses. Wie die JUNGE WELT berichtet, hat der Anwalt des Kurden der Anstaltsleitung und dem zuständigen Psychologen Verletzung der Sorgfaltspflicht vorgeworfen und Strafanzeige erstattet. Nach einer Pressemitteilung des Flüchtlingsrats Hamburg hat sich am 11. April 2004 ein Albaner in der Abschiebeabteilung der Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel erhängt. Zwei Tage später, so der Flüchtlingsrat Hamburg, versuchte ein Abschiebegefangener der selben Justizvollzugsanstalt sich mit einem Schnitt in die Kehle das Leben zu nehmen. Der Togoer überlebte und soll sich nach seinem Krankenhausaufenthalt wieder in Fuhlsbüttel befinden.

*      Nach „Semper Vigilia I“ nun „Semper Vigilia II“, eine koordinierte Kontrollaktion von Grenzschutzbeamten aus Deutschland, Italien, Großbritannien, Frankreich, Österreich und Polen in gemischten Teams. Laut einer Pressemitteilung des Bundesinnenministerium vom 30. April 2004 handelt es sich um den 11. operativen Einsatz, den das beim BMI residierende „Zentrum Landgrenzen“ in Europa koordiniert. Im Rahmen des Einsatzes wurden im April 312 Reisebusse überprüft. 24 Personen wurden wegen des Verdachtes der illegalen Einreise nach Polen zurück gewiesen. Obwohl die „Fangquote“ wie bei den Vorgängeraktionen die Frage nach dem Verhältnis von Aufwand und Ertrag nahe legen würde, wertete Bundesinnenminister Otto Schily die Aktion bereits als Erfolg – unter Hinweis auf ihren Symbolwert: „Aktionen wie die `Semper Vigilia II´ tragen maßgeblich dazu bei, das Vertrauen der Bevölkerung in einen sicheren europäischen Binnenraum zu stärken.“ Na denn ... (vgl. Infoservice Nr. 84)

Liste


 

Sie haben die Möglichkeit, sich bei PRO ASYL für die Aufnahme in den e-mail-Verteiler des Infoservice anzumelden.