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Infoservice Nr. 80 - August 2003
 

*   Das Bundesverfassungsgericht hält nach einem Beschluss vom 24. Juni 2003 Auslieferungen nach Indien für zulässig, obwohl dort selbst nach Berichten des Auswärtigen Amtes bei polizeilichen Vernehmungen häufig gefoltert wird und die Haftbedingungen in den meisten Großgefängnissen katastrophal sind. Eine Richtermehrheit des 2. Senats hielt die Existenz eines deutsch-indischen Auslieferungsvertrages für ein Indiz, dass Indien menschenrechtliche Standards beachte. Der Auslieferungsvertrag, so die naive Logik des Senats, wäre nicht geschlossen worden, ginge es in Indien besonders inhuman zu: „Bestünde in Indien eine systematische menschenrechtswidrige Praxis im Strafvollzug, wäre unter Federführung des Auswärtigen Amtes ein Auslieferungsvertrag, über den mit Unterbrechungen seit den 50er Jahren verhandelt wurde, jedenfalls im Jahr 2001 gar nicht erst geschlossen worden. Schon die Tatsache des Vertragsschlusses mindert eine etwaige Gefahr für den Beschwerdeführer, weil die Rechtsbindung des Vertrages an die Stelle einer Zusicherung menschenwürdiger Behandlung trete.“ (Pressemitteilung Nummer 55/2003 des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juli 2003) Die Richter nahmen das Papier für die Wirklichkeit, so Heribert Prantl in der Süddeutschen Zeitung vom 23. Juli 2003. Die dem Beschwerdeführer drohende lebenslange Haftstrafe als mögliche Ahndung eines Großbetrugs erscheine nicht unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen. Zwar dürfe eine angedrohte oder verhängte Strafe nicht grausam, unmenschlich oder erniedrigend sein. Sei sie hingegen lediglich in hohem Maße hart und bei einer strengen Beurteilung deutschen Verfassungsrechts nicht mehr als angemessen anzusehen, liege kein unüberwindbares Hindernis für eine Auslieferung vor. Strafrechtlichen Kulturrelativismus hält das Bundesverfassungsgericht für eine Grundlage der internationalen Zusammenarbeit. Das Grundgesetz habe sich für eine internationale Zusammenarbeit und offene Staatlichkeit entschieden. Die Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes gebiete es auch, fremde Rechtsordnungen und –anschauungen grundsätzlich zu achten, auch wenn sie im einzelnen nicht mit den deutschen innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen. Auf konkrete Anhaltspunkte, ob jemand Opfer von Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu werden droht, komme es nur dann nicht an, wenn in dem ersuchenden Staat eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzung der Menschenrechte herrscht.

Die Einschätzung der Vorinstanz, des Oberlandesgerichts München, in Indien gebe es keine solche ständige Praxis umfassender und systematischer Menschenrechtsverletzung, sei nachvollziehbar. Folter werde in Indien schließlich nicht zielgerichtet gefördert und sei sogar gesetzlich verboten. Einen näheren Blick auf die weit verbreitete Folterpraxis wollte der Senat nicht werfen.

In einem abweichenden Votum haben die Richter Sommer und die Richterin Lübbe-Wolff darauf hingewiesen, dass selbst der Lagebericht des Auswärtigen Amtes hinsichtlich der Haftbedingungen Bedenken wecken musste, denen das OLG, von der Senatsmehrheit ungerügt, nicht weiter nachgegangen ist. Sie teilen auch nicht die Einschätzung der Senatsmehrheit zur Indizwirkung des deutsch-indischen Auslieferungsvertrages: „Dem Abschluss eines Auslieferungsvertrages mag eine für die Beurteilung konkreter Auslieferungsfälle relevante Indizwirkung zukommen können. Inhalt und Reichweite dieser Indizwirkung dürfen aber nicht völlig unabhängig von vorliegenden anderweitigen Informationen bestimmt werden. Wenige Wochen vor Unterzeichnung des Auslieferungsvertrages hatte der Lagebericht des Auswärtigen Amtes unter anderem festgestellt, Folter sei in Indien, obwohl gesetzlich verboten, eine häufig von der Polizei angewandte Vernehmungsmethode. Angesichts dieser Feststellung ist, auch wenn das OLG eine konkret für den Beschwerdeführer bestehende Foltergefahr mit vertretbaren Gründen verneint hat, schon schwer nachvollziehbar, wie das Gericht davon ausgehen konnte, die Vertragsunterzeichnung begründe überhaupt eine Indizwirkung dahingehend, dass regelmäßig von dem menschenrechtlichen Mindeststandard entsprechenden, einer Auslieferung nicht entgegenstehenden Verhältnissen in Indien auszugehen sei. Jedenfalls war aber eine etwaige Indizwirkung der Vertragsunterzeichnung, soweit es um die Haftbedingungen in Indien geht, durch die hierzu im Lagebericht enthaltenen detaillierten Feststellungen erschüttert. An der demnach gebotenen weiteren Sachverhaltsaufklärung war das OLG weder völkerrechtlich gehindert noch durfte es sich davon durch diplomatische Rücksichten abhalten lassen.“

Vorauseilender Gehorsam gegenüber den diplomatischen Interessen der Bundesregierung ist es aber offenbar, was die Haltung der Senatsmehrheit geprägt hat. Sorgen machen sich amnesty international und PRO ASYL, dass die Karlsruher Entscheidung Rückführungen in andere Folterstaaten ohne nähere Einzelfallprüfung begünstigen könnte. Seit langem dringt etwa die Türkei auf die Auslieferung zahlreicher ihrer Staatsbürger in deutscher Haft. Das Bundesinnenministerium will seit langem zu einer bilateralen Vereinbarung kommen, die von der türkischen Seite eine Absichtserklärung, die Folter ausschließen soll, enthält. Bereits einmal hat das Bundesverfassungsgericht der Erhaltung des außenpolitischen Beurteilungs- und Handlungsspielraums der Bundesregierung Vorrang vor einer sorgfältigen Prüfung der möglicherweise drohenden Gefahren im Herkunftsstaat eingeräumt. Hier: Sudanentscheidung 1995

*   Anfang des Jahres 2003 fand im Berliner Abschiebegefängnis ein Hungerstreik vorwiegend russischsprachiger Flüchtlinge und einiger Inder statt. Zentrale Forderungen, die in einem Brief an den Innensenator, Dr. Erhard Körting und die Justizsenatorin Karin Schubert herangetragen wurden:
- Sofortige Entlassung von Menschen, die aus juristischen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, aber trotzdem über 6 Monate in Haft sind.
- Ein Ende der monatelangen Ungewissheit über die Entlassung bzw. Abschiebung.
- Beendigung der menschenunwürdigen Behandlung durch PolizeibeamtInnen, ÄrztInnen und SozialarbeiterInnen.
- Verbesserung der unzumutbaren hygienischen Zustände.
Die Berliner Initiative gegen Abschiebehaft/Antirassistische Initiative Berlin hat den Hungerstreik dokumentiert und unter dem Titel Der Hungerstreik im Berliner Abschiebegefängnis 2003 und seine Folgen ins Internet gestellt.

*   Völlig im Gegensatz zu den Einschätzungen des Bundesamtes hinsichtlich der Lage in Afghanistan steht ein umfassender Bericht von Human Rights Watch mit dem Titel „Killing you is a very easy thing for us: Human Rights Abuses in Southeast Afghanistan“ (veröffentlicht im Juli 2003). Er befasst sich ausführlich mit der Lage der Menschenrechte in der Region, die noch am ehesten zum Einflussbereich der Karzai-Regierung gehört und stellt der afghanischen Übergangsverwaltung ein verheerendes Zeugnis aus. Bewaffnete Räuberei, Erpressung und Entführung, begangen von Armeetruppen, der Polizei, Geheimdienstagenten, sowie direkte Attacken der Regierung gegen Medien und politische Akteure seien ebenso an der Tagesordnung wie die Verletzung der Menschenrechte von Frauen und Kindern. Willkürliche Verhaftungen durch Polizei und Soldaten unter der Anschuldigung angeblicher Verbrechen oder unter dem pauschalen Vorwurf, Mitglied der Taliban zu sein, gebe es ebenso wie ständige Inhaftierungen und Belästigungen politischer Opponenten durch Regierungskräfte. In vielen Regionen seien Mädchen am Schulbesuch gehindert, mancherorts fürchteten Frauen, die sich für Frauenrechte einsetzten oder auch nur öffentlich sprächen, Attacken durch bewaffnete Gruppen. Die Zustände insgesamt behinderten die Praxis der humanitären Hilfe und hielten einen Teil der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen davon ab, an ihre Wohnorte zurückzukehren. In dem Bericht heißt es: „Viele der im Report dokumentierten Missbräuche wurden durch Soldaten begangen, die zu Milizen oder anderen Streitkräften unter dem Kommando hochrangiger politischer Offizieller oder politischer Führer gehören.“ Vieles, was beschrieben sei, könne auf den ersten Blick als bloße Kriminalität verstanden werden. Aber die im Bericht beschriebenen Menschenrechtsverletzungen seien befohlen, begangen oder begleitet worden durch Regierungspersonal Afghanistans, Soldaten, Polizei, Militär und Geheimdienstbedienstete oder sogar Minister der Regierung. Human Rights Watch legt Wert auf die Feststellung, dass viele der Verantwortlichen ohne die Intervention und die Unterstützung der internationalen Gemeinschaft nicht an die Macht gekommen wären. Die Menschenrechtsverletzungen finden auch nicht irgendwo im Hinterland Afghanistans statt, sondern in hauptstadtnahen Regionen oder in Kabul selbst. Der Bericht beruht auf einer Vielzahl von Interviews mit Afghanen und der detaillierten Auswertung weiterer Quellen.

*   Auch UNHCR hat sich erneut zum Thema Afghanistan zu Wort gemeldet. Die Genfer Zentrale hat im Juli 2003 ein Papier unter dem Titel Update of the situation in Afghanistan and international protection considerations“ In diesem Papier und in einer deutschen Kurzfassung wird auf die weiterhin bestehende Notwendigkeit des internationalen Schutzes für Afghanen hingewiesen. Es werden Personengruppen aufgezählt, die weiterhin besonders gefährdet sind.

*   Am 29. Juli 2003 hat UNHCR eine Überarbeitete UNHCR-Position zur Rückkehrgefährdung irakischer Schutzsuchender“  veröffentlicht.

*   Georg Classen hat die Rechtsprechungsübersicht zum Flüchtlingssozialrecht   aktualisiert. Ein Nachtrag enthält die von September 2002 bis Juni 2003 aufgenommenen Entscheidungen, so dass das Ganze jetzt ca. 290 Seiten umfasst.

*   Volker Ratzmann, Fraktionsvorsitzender von Bündnis 90/Die Grünen im Berliner Abgeordnetenhaus, erklärt in einer Presseerklärung vom 5. Juli 2003 : „Ausländerbehörde verplempert Steuergelder in Millionenhöhe“. Er wirft der Berliner Ausländerbehörde vor, sie beantrage weit häufiger die Verhängung von Abschiebehaft als rechtlich notwendig. In einer Hochrechnung, der Angaben des Berliner Innensenators Dr. Körting im Rahmen einer Antwort (Drucksache des Abgeordnetenhauses Berlin 15/10637)  auf eine kleine Anfrage von Ratzmann zugrunde liegen, kommt dieser auf Haftkosten in Höhe von 2 Millionen Euro für Personen, die schließlich nicht aus der Abschiebungshaft abgeschoben wurden. In seiner Antwort verweist der Innensenator darauf, dass Bemühungen um eine Haftvermeidung dazu geführt hätten, dass 10.690 Einlieferungen in den Abschiebungsgewahrsam in den Jahren 1997 nur noch 2.854 Abschiebungen aus der Abschiebungshaft im Jahre 2002 gegenüberstanden. Da hier Einlieferungen mit Abschiebungen aus der Abschiebungshaft verglichen werden, ist die Antwort vieldeutig. Sie lässt auch den Schluss zu, dass in früheren Jahren möglicherweise völlig wahllos inhaftiert wurde. Nach Auskunft des Innensenators werden derzeit nicht inhaftiert: unerlaubt aufhältliche vietnamesische Staatsangehörige, die nicht im Besitz eines gültigen Passes und einer Rückkehrberechtigung sind, irakische, afghanische und somalische Staatsangehörige sowie palästinensische und kurdische Volkszugehörige mit ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon, die nicht im Besitz eines document de voyage sind.

*   In einer Presseinformation vom 20. Juli 2003  weist der Verein Hilfe für Menschen in Abschiebehaft Büren e.V. darauf hin, dass das Land Nordrhein-Westfalen aus Kostenersparnisgründen zunehmend die Wohlfahrtsverbände von ihren Betreuungsaufgaben in Flüchtlingsunterkünften und Abschiebehaftanstalten entbindet und stattdessen privatwirtschaftliche Unternehmen unter Vertrag nimmt. In Büren wurde der bislang zugrundeliegende Vertrag mit dem Deutschen Roten Kreuz nicht mehr verlängert. Stattdessen werde die Firma European Homecare GmbH, in Österreich bekannt geworden durch die Auseinandersetzungen um ihr Tätigwerden im Lager Treiskirchen, mit der Aufgabe betraut. In Erstaufnahmeinrichtungen in Dortmund, Düren und Schöppingen ist European Homecare inzwischen im Geschäft. Ob die psychosoziale Betreuung durch die in Essen ansässige Firma European Homecare GmbH, die im Handelsregister Chemnitz eingetragen ist, gewährleistet werden kann, kann auch nach mehrmonatiger Tätigkeit der Firma in Büren nicht bewertet werden.

*   Ein bezeichnendes Licht auf den aktuellen Stand von Demokratie und Menschenrechten in der Türkei wirft die Tatsache, dass ein Staatssicherheitsgericht in Istanbul Anfang Juni das Buch „Kocgiri, Nord-West Dersim – Ökonomie, Politik, Geschichte, Kultur, Literatur, Sprache, Religion und Landschaft“ verboten hat. Autor ist Mamo Baran, Mitarbeiter des Flüchtlingsrates Schleswig-Holstein. Im Herbst 2002 hat er das Ergebnis seiner zugrundeliegenden Studie in der Türkei veröffentlicht. Begründet wird das Verbot damit, das Buch enthalte die Behauptung, der türkische Nationalismus habe zum Völkermord an den Armeniern geführt. Außerdem beabsichtige die Türkei, die armenische und die kurdische Nation zu vernichten. Während das türkische Parlament am 19. Juni 2003 ein weiteres Paket von Reformgesetzen verabschiedet hat, macht die türkische Gesinnungsjustiz unbeirrt weiter. Der Autor hat sich in einer Presseerklärung des Flüchtlingsrates Schleswig-Holstein e.V. am 12. Juli 2003 selbst zum Verbot zu Wort gemeldet.

*   In einer Kleinen Anfrage (BT-Drucksache 15/965)  hat sich die Bundestagsfraktion der CDU/CSU nach den finanziellen und rechtlichen Folgen aus der Verfassungswidrigkeit des Zuwanderungsgesetzes erkundigt und dabei gleich in der Fragestellung übersehen, dass von der Verfassungswidrigkeit des Zustandekommens des Zuwanderungsgesetzes hätte die Rede sein müssen. Denn dazu hat sich das Bundesverfassungsgericht geäußert. Wichtiger als die Antworten der Bundesregierung (Drucksache 15/1045)  auf die Kernfrage der Opposition – das kurzlebige Zuwanderungsgesetz war verglichen mit mancher Abschiebung eine insgesamt preiswerte Veranstaltung – sind Angaben der Bundesregierung, die sich an anderer Stelle nicht finden lassen. So enthält die Antwort eine Übersicht über den Personalstand beim Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten und einen Hinweis auf die drastisch gesteigerte Gesamtjahresleistung der Entscheidungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (von 107.193 im Jahr 2001 auf 130.128 im Jahr 2002).

*   Dr. Elke Tießler-Marenda, Mitarbeiterin des Deutschen Caritasverbandes, weist in einem kurzen, im Rundbrief des Deutschen Caritasverbandes vom 4. Juli 2003 veröffentlichten Vermerk  darauf hin, dass die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem „Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ausländerrechtliche Probleme schaffen kann. Das Gesetz ist seit 1. Januar 2003 in Kraft. Da es sich um eine steuerfinanzierte Leistung handelt, kann der Bezug der Grundsicherung unter Umständen zur Nichtverlängerung von Aufenthaltserlaubnissen führen.

*   Beschleunigtes Verfahren für die mutmaßlichen Täter eines rassistisch motivierten Überfalls – beschleunigte Abschiebung des Opfers? So scheint nach einem Bericht des Tagesspiegels vom 10. Juli 2003 die Sachlage im Fall eines 41-jährigen Kongolesen, der im Dezember 2002 das Opfer eines offenbar rassistisch motivierten Überfalls geworden ist. Die Staatsanwaltschaft Potsdam hatte den Beginn des Strafprozesses auf den 22. Juli 2003 terminiert und ein beschleunigtes Verfahren beantragt. Damit hätte der Prozess zwei Tage vor der beabsichtigten Abschiebung begonnen – eine der Aufklärung und Genugtuung sicher nicht zuträgliche Prozedur. Der brandenburgische Verein „Opferperspektive“ hat sich mit einer Petition für einen weiteren Aufschub der Abschiebung eingesetzt. Es sei unglaublich, wenn rassistische Schläger nicht verurteilt werden könnten, weil ihre Opfer vorher abgeschoben würden. PRO ASYL setzt sich für ein Bleiberecht für die Opfer rassistischer Gewalttaten ein.

*   In einer press briefing note vom 18. Juli 2003 weist IOM auf eine neue der Organisation zugewachsene Aufgabe hin: IOM wird in Kürze Interviews durchführen, um die Nachkriegsbedürfnisse früherer irakischer Armeeangehöriger festzustellen. Dies sei der erste Schritt ihrer Reintegration ins Zivilleben. Nach eigenen Angaben hat sich IOM bereits mit Reintegrationen demobilisierter Soldaten im Kosovo, Osttimor und Bosnien-Herzegowina beschäftigt. IOM und seine Gesprächspartner bei den Planungsgesprächen, der Chefadministrator der provisorischen Übergangsverwaltung im Irak, Paul Bremer, und der Sondergesandte der UN Sergio Vieira de Mello kamen am Rande überein, dass IOM weiterhin Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr einer kleinen Zahl von Irakis leisten soll. Am Rande der briefing note heißt es, eine Auslandsrückkehr von IrakerInnen im großen Stil, die in enger Zusammenarbeit mit UNHCR durchgeführt werden solle, erwarte man für den Beginn des nächsten Jahres, wenn sich die Bedingungen im Lande verbessert hätten.

*   Die deutsche ai-Generalsekretärin Barbara Lochbihler hat in einer Pressemitteilung vom 8. Juli 2003 nach einer Afghanistanreise darauf hingewiesen, dass die Rückkehrbedingungen für Flüchtlinge zur Zeit unzumutbar sind. Anlässlich der Vorstellung eines neuen ai-Berichts in Kabul wies sie darauf hin, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage seit Anfang des Jahres nicht verbessert habe. Die humanitäre und sanitäre Versorgung sei vor allem außerhalb Kabuls katastrophal. Nirgendwo im Land, auch nicht in Kabul, sei die Bevölkerung sicher. Die afghanische Polizei sei nicht nur außerstande, für den Schutz der Menschenrechte zu sorgen, sondern einzelne Beamte seien sogar selbst an Menschenrechtsverletzungen beteiligt. Auch das Justizsystem, insbesondere die Situation in afghanischen Gefängnissen, bedürfe dringend der Verbesserung.

*   UNHCR hält weiterhin an seiner Einschätzung fest, dass die Asylverfahren irakischer Schutzsuchender ausgesetzt und diesen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt werden sollte. Die Abschiebung bereits abgelehnter Asylsuchender in den Irak, einschließlich des Nordiraks und in die Nachbarstaaten, sollte vollständig ausgesetzt bleiben. Dies ergibt sich aus einem Schreiben der deutschen Vertretung des Hohen Flüchtlingskommissariats der Vereinten Nationen vom 4. Juli 2003  UNHCR führe gegenwärtig eine Untersuchung der Situation im Nordirak durch. Die Sicherheitslage sei in vielen Landesteilen extrem unbeständig und gefährlich. In den meisten Gegenden seien keine funktionierenden rechtlichen und gerichtlichen Strukturen vorhanden. Ob und welche Personengruppen weiterhin oder nunmehr bei einer Rückkehr eine begründete Furcht vor Verfolgung geltend machen könnten, könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zuverlässig prognostiziert werden. Der UNHCR-Sondergesandte für Irak hat am 5. Juli 2003 nach Medienberichten ebenfalls darauf hingewiesen, dass der Irak nicht zu einer Aufnahme von Flüchtlingen im großen Stil in diesem Jahr in der Lage ist. Selbst viele der 1 Million Binnenvertriebenen, darunter 800.000 Kurden, könnten kaum bis 2004 in ihre Heimatorte zurückkehren, so Dennis McNamara. Testfälle für eine Rückkehrmöglichkeit sind offenbar 2.000 IrakerInnen, die in einem Lager in Saudi-Arabien nahe der irakischen Grenze leben. 3.000 andere wollen zur Zeit noch dort bleiben. Die erfolgreiche Rückkehr dieser Flüchtlinge könnte nach Auffassung des UNHCR wiederum ein Testfall für die Rückkehr eines Teils der mehr als 200.000 Iraker im Iran sein.

*   Ausgesprochen enttäuschend ist die Antwort der Bundesregierung  auf eine mündliche Anfrage der PDS-Bundestagsabgeordneten Petra Pau vom 2. Juli 2003 bei einer aktuellen Fragestunde des Deutschen Bundestages, ob die Bundesregierung beabsichtige den Vorbehalt gegen den Artikel 22 der UN-Kinderrechtskonvention zurückzunehmen. Darin behauptet die Bundesregierung überraschend, dass es sich beim jahrelang umstrittenen Vorbehalt gar nicht um einen solchen handele, sondern um eine „erläuternde Erklärung“ dessen, was im entsprechenden Artikel der Konvention geregelt sei. Im Übrigen gehe die Erklärung auf eine Initiative der Länder zurück, deren „Haltung für die Willensbildung der Bundesregierung besondere Bedeutung“ habe. Eine eigene verantwortliche Position gegenüber dem Wohl des Kindes scheint die Bundesregierung nicht zu haben.

*   Es würde mich freuen, wenn Sie auch weiterhin von dem Angebot des Landes zur Unterbringung von Ausreisepflichtigen regen Gebrauch machen würden.“ So dienstleistungsbeflissen geriert sich das Innenministerium des Landes Rheinland-Pfalz bei der Versendung der neuen Verfahrensregelungen für die Landesunterkunft für Ausreisepflichtige (LUfA) an die Gebietskörperschaften und weitere Interessenten. Als Anlage 3) enthalten die Verfahrensregelungen das Muster einer Ordnungsverfügung zur Wohnsitznahme in der Ausreiseeinrichtung und als Anlage 2) eine Übersicht über das Aufnahmeverfahren für Ausreisepflichtige. Auch weiterhin stellt sich die gruselige Landesunterkunft als ein humanitäres Sonderangebot dar: „Daneben soll als Beitrag zur Vermeidung von Abschiebungshaft durch eine Kombination von psychosozialer Betreuung und ausländerrechtlicher Beratung die Bereitschaft geschaffen werden, bei der Passbeschaffung mitzuwirken und letztlich freiwillig auszureisen.“ Die Aufnahme von Familien mit Kleinkindern soll „zugunsten der Unterbringung von zur Aufnahme anstehenden Einzelpersonen oder Ehepaaren vermieden werden.“

*   Die Anfrage der Bundestagsfraktion der CDU/CSU zur Gefährdung der freien Religionsausübung in Georgien hat die Bundesregierung am 25. Juni 2003 beantwortet (BT-Drucksache 15/1248) , ebenso am selben Tage eine weitere Anfrage zur Menschenrechtssituation in den kaukasischen Staaten (BT-Drucksache 15/ 1249)  . Der Tenor der Antwort: Deutlichen Fortschritten stünden anhaltende Defizite gegenüber. Dies gelte insbesondere für die weiter bestehende Todesstrafe in Armenien sowie die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz in Georgien oder die Situation politischer Gefangener in Aserbaidschan. Die Pressefreiheit in Armenien sei begrenzt, in Aserbaidschan durch staatliche Registrierungspflichten und andere Schikanen beeinträchtigt. Fälle von Misshandlungen in Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft kämen sowohl in Armenien als in Georgien vor. Aus Aserbaidschan lägen glaubwürdige Berichte über Folter vor. Armeniern in Aserbaidschan würden immer wieder staatliche Leistungen vorenthalten. Zur Bekämpfung der Missstände leiste die Bundesregierung über die im Rahmen der technischen Zusammenarbeit durchgeführten länderübergreifenden Rechtsberatungsprogramme im Südkaukasus einen Beitrag zur Modernisierung des Rechtssystems in den genannten Ländern.

*   In einer Presseerklärung weisen die Malteser Werke, Abteilung Migration, auf das einjährige Bestehen ihrer Homepage  hin. Dort finden sich derzeit 115 TherapeutInnen sowie fast 200 DolmetscherInnen aus dem gesamten Bundesgebiet, die sich bereit erklärt haben, traumatisierte Flüchtlinge zu behandeln bzw. zu dolmetschen. Neben der Therapeutensuchfunktion finden sich fachliche Beiträge aus dem Trauma- und Asylbereich. Problematisch ist, dass die Homepage TherapeutInnen nach eigener Interessenbekundung aufführt und deren fachliche Qualität damit oftmals ungeklärt ist. Nach Erfahrung von PRO ASYL ist eine zeitnahe therapeutische Behandlung Traumatisierter nach wie vor ebenso wenig gewährleistet wie die Erstellung qualifizierter Gutachten, die von Ausländerbehörden und Gerichten immer häufiger gefordert werden.

*   Berlin: Ein vorläufiger Entscheidungsstopp, betreffend das Aufenthaltsbefugnisverfahren für traumatisierte Flüchtlinge aus Bosnien: Das ist das Ergebnis eines Gespräches zwischen Vertretern und Vertreterinnen der Ärzte- und Psychotherapeutenkammer, des Behandlungszentrums für Folteropfer XENION sowie des DRK mit dem Berliner Staatssekretär Freise und Verantwortlichen des Landeseinwohneramtes, das am 11. Juni 2003 stattfand. In der Diskussion war dabei die verschärfte Entscheidungspraxis der Ausländerbehörde. Nach Angaben des Staatssekretärs ist die Zahl der monatlichen positiven Entscheidungen über Anträge auf Aufenthaltsbefugnis von 100-150 am Jahresende 2002 auf Null für den Zeitraum März – Mai 2003 gesunken.

*   In einem Schreiben  an die International Helsinki Federation vom 9. Juli 2003 begründet das Niedersächsische Innenministerium, warum es keinen Abschiebungsstopp für tschetschenische Flüchtlinge verhängen will. Mit keinem Wort geht das Innenministerium auf den Einzelfall und die generelle Problematik ein, dass abgeschobene tschetschenische Flüchtlinge nach ihrer Ankunft in der Regel keine gültigen Papiere haben und für die Neubeschaffung derselben nach Tschetschenien zurückkehren müssen. Dort jedoch gelten sie ohne Papiere als verdächtig. Die von Behörden und einem Teil der Gerichte behauptete inländische Fluchtalternative besteht faktisch für die meisten Betroffenen nicht. Das Niedersächsische Innenministerium verweist darauf, dass das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative in jedem Einzelfall bereits durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge geprüft worden sei. Da man an die bundesbehördlichen und gerichtlichen Feststellungen gebunden sei, könne eine Notwendigkeit, abweichend von den Einzelfallentscheidungen des Bundesamtes Aufenthaltsbeendigungen auszusetzen, nicht gesehen werden. Welcher Verschiebebahnhof von Zuständigkeiten und verzögernden Anfragen in Gang gehalten wird, zeigt der Hinweis, man habe das Bundesinnenministerium um Prüfung gebeten, ob eine grundlegende Änderung der Lageeinschätzung des Auswärtigen Amtes und gegebenenfalls eine Änderung der Entscheidungspraxis des Bundesamtes zu erwarten sei. Die AusländerreferentInnen des Bundes und der Länder haben ihre restriktive Linie bereits festgelegt, dergemäß im allgemeinen von einer inländischen Fluchtalternative für Tschetschenen in der Russischen Föderation auszugehen ist. Eine Notwendigkeit für einen allgemeinen Abschiebungsstopp nach § 54 Ausländergesetz wird nicht gesehen.

*   Was hierzulande noch ein strittiges Diskussionsthema ist, die Identifizierung von Menschen anhand biometrischer Daten und die Aufnahme dieser Daten in Ausweispapiere, findet unter der Ägide von UNHCR in Pakistan für Flüchtlinge aus Afghanistan in großem Stil statt. In einem Return Information Update vom 15. Juli 2003  weist UNHCR beim Thema der freiwilligen Rückkehr darauf hin, dass sich alle aus Pakistan nach Afghanistan zurückkehrenden Flüchtlinge mit UNHCR-Assistenz einem Iris-Scanner (Iris Validation Centre) stellen müssen. Iris-Erkennungszentren befinden sich in drei Orten Pakistans und in Khost in Afghanistan. Rückkehrer, die vom UNHCR gestellte Hilfspakete in Anspruch nehmen wollen, müssen sich dem Iris-Screening unterziehen.

*   Nach einer bereits älteren Auskunft des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul vom 30. Oktober 2002 an die Kreisverwaltung Heinsberg kann die Übernahme psychisch kranker Personen in ärztliche Obhut am Flughafen Istanbul durch das Generalkonsulat nicht garantiert werden. Am Flughafen Istanbul entscheidet die Flughafenpolizei gegebenenfalls unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Flughafens, ob eine Person in eine medizinische Einrichtung eingewiesen werde. Anders seien die Gegebenheiten am Flughafen Ankara. Dort könne ein Vertrauensarzt der Botschaft bei einem Vorlauf von einer Woche sicherstellen, dass psychisch erkrankte Personen mit einem Krankenwagen – begleitet durch einen Psychiater – abgeholt und in einem Privatkrankenhaus untersucht werden. Der türkische Psychiater spreche englisch, kein deutsch. Das Honorar betrage 250 Euro pro Person. Der Brief wirft ein bezeichnendes Licht auf die Praktiken bei der Abschiebung psychisch Kranker in die Türkei.

*   Nach Informationen des Kölner Flüchtlingsrates ist am 18. Juli 2003 ein psychisch Kranker von Düsseldorf aus in die DR Kongo abgeschoben worden. Nach einer Stellungnahme der Rheinischen Landesklinik Köln leidet der Abgeschobene unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik sowie einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung bis hin zur Ankündigung von Suizidalität und erweitertem Suizid. Diese Stellungnahme soll sowohl dem BGS am Kölner Flughafen als auch der für die Flüge verantwortlichen Bezirksregierung Düsseldorf bekannt gewesen sein. Bestürzend ist nach Ansicht des Flüchtlingsrates Nordrhein-Westfalen, dass hier ein unbestritten psychisch schwer erkrankter Mensch in das Land, in dem er die traumatisierenden Erfahrungen machen musste, abgeschoben worden ist. Bezeichnend ist aber auch, dass Abschiebungen in die DR Kongo trotz der dauerhaft katastrophalen Lage in diesem Land und Debatten über einen möglichen Einsatz der Bundeswehr selbst in Problemfällen weitergehen.

*   Sachsens Ausländerbeauftragter Heiner Sandig hat sich nach einem Bericht der Tageszeitung Junges Deutschland vom 7. Juli 2003 in seinem jüngsten Jahresbericht dafür eingesetzt, Roma aus dem Kosovo ein humanitäres Bleiberecht zu gewähren. Er begründet dies mit der besonderen Verantwortung Deutschlands. Das NS-Regime habe eine halbe Million Roma aus rassistischen Gründen systematisch ermordet. Die Errichtung eines Denkmals, das in Berlin geplant sei, reiche nicht aus. Es sei ihm eine ungeheure Vorstellung, dass Roma abgeschoben würden, deren Vorfahren in deutschen Vernichtungslagern umkamen.

*      Kai Weber, Geschäftsführer des Niedersächsischen Flüchtlingsrates, hat in „Ossietzky“, der Zweiwochenschrift für Politik/Kultur/Wirtschaft einen Artikel mit dem Titel Denen werden wir helfen veröffentlicht. Er setzt sich kritisch mit dem auseinander, was heutzutage in Deutschland unter dem Etikett „Menschenrechtspolitik“ betrieben wird, eine Mischung aus humanitär begründeten militärischen Auslandseinsätzen und gleichzeitiger Abschiebungspolitik in teilweise dieselben Staaten. Sein Fazit: „Zwischen zunehmender Bereitschaft zu militärischer Intervention und abnehmenderBereitschaft zum Schutz für Flüchtlinge besteht ein unmittelbarer Zusammenhang. Der Politikwechsel ist nirgendwo so offensichtlich wie in Deutschland, aber auch in anderen europäischen Staaten festzustellen.“ Immer mehr rücke die Kontrolle von Migration als weitere Begründung neben der Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität als Rechtfertigung eines militärischen Interventionismus in den Vordergrund. So könne es auch nicht verwundern, dass Debatten über die europäische Flüchtlingspolitik immer stärker in den Sog militärischer und polizeistrategischer Konzepte zur Verhinderung des Zuzugs unerwünschter Flüchtlinge gerieten nach dem Motto: „Denen werden wir helfen, wenn sie nicht im Herkunftsland auf unsere Hilfe warten.“

*   Ausgerechnet die Polizei des schwarz-grün regierten Köln hat sich offenbar bei ihrem Vorgehen gegen das antirassistische Grenzcamp am 9. August 2003 einer Eskalationsstrategie verschrieben. Nach Informationen der Veranstalter wurde das Camp-Gelände von mehreren Hundertschaften Polizei über 12 Stunden lang umstellt und Hunderte von Teilnehmerinnen und Teilnehmern bis in die Nacht eingeschlossen. 2800 Polizisten befanden sich im Einsatz. Von 510 Menschen wurden die Personalien festgestellt und Fotos bzw. Videoaufnahmen von ihnen gemacht. Rund 360 Aktivistinnen und Aktivisten, die sich der Personalienfeststellung widersetzten, wurden in Polizeigewahrsam genommen. Während der Einkesselung des Camps wurde trotz 40 Grad Hitze die Wasser- und Stromversorgung für mehrere Stunden abgestellt. Die Veranstalter halten damit den Straftatbestand der Körperverletzung  für erfüllt, zumal es fast unmöglich gewesen sei, die durch den Einsatz chemischer Reizstoffe Verletzten im Sanitätszelt zu behandeln. Die Polizei begründete ihr Vorgehen pauschal damit, dass während des 10-tägigen Camps 84 Straftaten von Camp-TeilnehmerInnen verübt worden seien. Kölns Polizeipräsident Steffenhagen verkündete gleich die Strategie fürs folgende Jahr. Er glaube, ein Grenzcamp werde im nächsten Jahr von vornherein verboten werden. Damit scheint die Linie klar: Solidaritätsbekundungen mit Flüchtlingen pauschal zu kriminalisieren und das Risiko für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Aktionen zu erhöhen. Auf die justizielle Aufarbeitung des hochsommerlichen Polizeikessels darf man gespannt sein, ebenso auf die innergrüne Debatte über die Polizeistrategie. Viele Initiativen haben ihre Solidarität mit dem 6. antirassistischen Grenzcamp bekundet.

 

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