Das Bundesverfassungsgericht hält nach einem Beschluss
vom 24. Juni 2003 Auslieferungen nach Indien für zulässig, obwohl dort selbst nach Berichten des Auswärtigen Amtes bei
polizeilichen Vernehmungen häufig gefoltert wird und die Haftbedingungen
in den meisten Großgefängnissen katastrophal sind. Eine Richtermehrheit
des 2. Senats hielt die Existenz eines deutsch-indischen Auslieferungsvertrages
für ein Indiz, dass Indien menschenrechtliche Standards beachte. Der
Auslieferungsvertrag, so die naive Logik des Senats, wäre nicht geschlossen
worden, ginge es in Indien besonders inhuman zu: „Bestünde in Indien eine
systematische menschenrechtswidrige Praxis im Strafvollzug, wäre unter
Federführung des Auswärtigen Amtes ein Auslieferungsvertrag, über den mit
Unterbrechungen seit den 50er Jahren verhandelt wurde, jedenfalls im Jahr 2001
gar nicht erst geschlossen worden. Schon die Tatsache des Vertragsschlusses
mindert eine etwaige Gefahr für den Beschwerdeführer, weil die Rechtsbindung
des Vertrages an die Stelle einer Zusicherung menschenwürdiger Behandlung
trete.“ (Pressemitteilung Nummer 55/2003 des Bundesverfassungsgerichts vom
22. Juli 2003) Die Richter nahmen das Papier für die Wirklichkeit, so Heribert
Prantl in der Süddeutschen Zeitung vom 23. Juli 2003. Die dem Beschwerdeführer
drohende lebenslange Haftstrafe als mögliche Ahndung eines Großbetrugs
erscheine nicht unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen. Zwar dürfe
eine angedrohte oder verhängte Strafe nicht grausam, unmenschlich oder
erniedrigend sein. Sei sie hingegen lediglich in hohem Maße hart und bei einer
strengen Beurteilung deutschen Verfassungsrechts nicht mehr als angemessen
anzusehen, liege kein unüberwindbares Hindernis für eine Auslieferung vor.
Strafrechtlichen Kulturrelativismus hält das Bundesverfassungsgericht für eine
Grundlage der internationalen Zusammenarbeit. Das Grundgesetz habe sich für
eine internationale Zusammenarbeit und offene Staatlichkeit entschieden. Die
Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes gebiete es auch, fremde
Rechtsordnungen und –anschauungen grundsätzlich zu achten, auch wenn sie im
einzelnen nicht mit den deutschen innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen.
Auf konkrete Anhaltspunkte, ob jemand Opfer von Folter oder anderer grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu werden droht, komme es nur
dann nicht an, wenn in dem ersuchenden Staat eine ständige Praxis grober,
offenkundiger oder massenhafter Verletzung der Menschenrechte herrscht.
Die Einschätzung der Vorinstanz, des Oberlandesgerichts München, in Indien gebe
es keine solche ständige Praxis umfassender und systematischer
Menschenrechtsverletzung, sei nachvollziehbar. Folter werde in Indien
schließlich nicht zielgerichtet gefördert und sei sogar gesetzlich verboten.
Einen näheren Blick auf die weit verbreitete Folterpraxis wollte der Senat
nicht werfen.
In einem abweichenden Votum haben die Richter Sommer und die Richterin
Lübbe-Wolff darauf hingewiesen, dass selbst der Lagebericht des Auswärtigen
Amtes hinsichtlich der Haftbedingungen Bedenken wecken musste, denen das OLG,
von der Senatsmehrheit ungerügt, nicht weiter nachgegangen ist. Sie teilen auch
nicht die Einschätzung der Senatsmehrheit zur Indizwirkung des deutsch-indischen
Auslieferungsvertrages: „Dem Abschluss eines Auslieferungsvertrages mag eine
für die Beurteilung konkreter Auslieferungsfälle relevante Indizwirkung
zukommen können. Inhalt und Reichweite dieser Indizwirkung dürfen aber nicht
völlig unabhängig von vorliegenden anderweitigen Informationen bestimmt werden.
Wenige Wochen vor Unterzeichnung des Auslieferungsvertrages hatte der
Lagebericht des Auswärtigen Amtes unter anderem festgestellt, Folter sei in
Indien, obwohl gesetzlich verboten, eine häufig von der Polizei angewandte
Vernehmungsmethode. Angesichts dieser Feststellung ist, auch wenn das OLG eine
konkret für den Beschwerdeführer bestehende Foltergefahr mit vertretbaren
Gründen verneint hat, schon schwer nachvollziehbar, wie das Gericht davon
ausgehen konnte, die Vertragsunterzeichnung begründe überhaupt eine
Indizwirkung dahingehend, dass regelmäßig von dem menschenrechtlichen
Mindeststandard entsprechenden, einer Auslieferung nicht entgegenstehenden
Verhältnissen in Indien auszugehen sei. Jedenfalls war aber eine etwaige
Indizwirkung der Vertragsunterzeichnung, soweit es um die Haftbedingungen in
Indien geht, durch die hierzu im Lagebericht enthaltenen detaillierten
Feststellungen erschüttert. An der demnach gebotenen weiteren
Sachverhaltsaufklärung war das OLG weder völkerrechtlich gehindert noch durfte
es sich davon durch diplomatische Rücksichten abhalten lassen.“
Vorauseilender Gehorsam gegenüber den diplomatischen Interessen der
Bundesregierung ist es aber offenbar, was die Haltung der Senatsmehrheit
geprägt hat. Sorgen machen sich amnesty international und PRO ASYL, dass die
Karlsruher Entscheidung Rückführungen in andere Folterstaaten ohne nähere
Einzelfallprüfung begünstigen könnte. Seit langem dringt etwa die Türkei
auf die Auslieferung zahlreicher ihrer Staatsbürger in deutscher Haft. Das
Bundesinnenministerium will seit langem zu einer bilateralen Vereinbarung
kommen, die von der türkischen Seite eine Absichtserklärung, die Folter
ausschließen soll, enthält. Bereits einmal hat das Bundesverfassungsgericht der
Erhaltung des außenpolitischen Beurteilungs- und Handlungsspielraums der
Bundesregierung Vorrang vor einer sorgfältigen Prüfung der möglicherweise
drohenden Gefahren im Herkunftsstaat eingeräumt. Hier: Sudanentscheidung 1995
Anfang des Jahres 2003 fand im Berliner
Abschiebegefängnis ein Hungerstreik vorwiegend russischsprachiger
Flüchtlinge und einiger Inder statt. Zentrale Forderungen, die in einem Brief
an den Innensenator, Dr. Erhard Körting und die Justizsenatorin Karin Schubert
herangetragen wurden:
- Sofortige Entlassung von Menschen, die aus juristischen oder tatsächlichen
Gründen nicht abgeschoben werden können, aber trotzdem über 6 Monate in Haft
sind.
- Ein Ende der monatelangen Ungewissheit über die Entlassung bzw. Abschiebung.
- Beendigung der menschenunwürdigen Behandlung durch PolizeibeamtInnen,
ÄrztInnen und SozialarbeiterInnen.
- Verbesserung der unzumutbaren hygienischen Zustände.
Die Berliner Initiative gegen Abschiebehaft/Antirassistische Initiative Berlin
hat den Hungerstreik dokumentiert und unter dem Titel „Der
Hungerstreik im Berliner Abschiebegefängnis 2003 und seine Folgen“ ins
Internet gestellt.
Völlig im Gegensatz zu den Einschätzungen des
Bundesamtes hinsichtlich der Lage in Afghanistan steht ein umfassender Bericht von Human
Rights Watch mit dem Titel „Killing you is a very easy thing for us“:
Human Rights Abuses in Southeast Afghanistan“ (veröffentlicht im Juli 2003). Er befasst sich
ausführlich mit der Lage der Menschenrechte in der Region, die noch am ehesten
zum Einflussbereich der Karzai-Regierung gehört und stellt der afghanischen
Übergangsverwaltung ein verheerendes Zeugnis aus. Bewaffnete Räuberei,
Erpressung und Entführung, begangen von Armeetruppen, der Polizei,
Geheimdienstagenten, sowie direkte Attacken der Regierung gegen Medien und
politische Akteure seien ebenso an der Tagesordnung wie die Verletzung der
Menschenrechte von Frauen und Kindern. Willkürliche Verhaftungen durch Polizei
und Soldaten unter der Anschuldigung angeblicher Verbrechen oder unter dem
pauschalen Vorwurf, Mitglied der Taliban zu sein, gebe es ebenso wie ständige
Inhaftierungen und Belästigungen politischer Opponenten durch Regierungskräfte.
In vielen Regionen seien Mädchen am Schulbesuch gehindert, mancherorts
fürchteten Frauen, die sich für Frauenrechte einsetzten oder auch nur
öffentlich sprächen, Attacken durch bewaffnete Gruppen. Die Zustände insgesamt
behinderten die Praxis der humanitären Hilfe und hielten einen Teil der Flüchtlinge
und Binnenvertriebenen davon ab, an ihre Wohnorte zurückzukehren. In dem
Bericht heißt es: „Viele der im Report dokumentierten Missbräuche wurden
durch Soldaten begangen, die zu Milizen oder anderen Streitkräften unter dem
Kommando hochrangiger politischer Offizieller oder politischer Führer gehören.“
Vieles, was beschrieben sei, könne auf den ersten Blick als bloße Kriminalität
verstanden werden. Aber die im Bericht beschriebenen Menschenrechtsverletzungen
seien befohlen, begangen oder begleitet worden durch Regierungspersonal
Afghanistans, Soldaten, Polizei, Militär und Geheimdienstbedienstete oder sogar
Minister der Regierung. Human Rights Watch legt Wert auf die Feststellung, dass
viele der Verantwortlichen ohne die Intervention und die Unterstützung der
internationalen Gemeinschaft nicht an die Macht gekommen wären. Die
Menschenrechtsverletzungen finden auch nicht irgendwo im Hinterland
Afghanistans statt, sondern in hauptstadtnahen Regionen oder in Kabul selbst.
Der Bericht beruht auf einer Vielzahl von Interviews mit Afghanen und der
detaillierten Auswertung weiterer Quellen.
Auch UNHCR hat sich erneut zum Thema
Afghanistan zu Wort gemeldet. Die Genfer Zentrale hat im Juli 2003 ein
Papier unter dem Titel „Update of the situation in
Afghanistan and international protection considerations“ In diesem
Papier und in einer deutschen Kurzfassung wird auf die
weiterhin bestehende Notwendigkeit des internationalen Schutzes für Afghanen
hingewiesen. Es werden Personengruppen aufgezählt, die weiterhin besonders
gefährdet sind.
Am 29. Juli 2003 hat UNHCR eine
„Überarbeitete UNHCR-Position zur Rückkehrgefährdung
irakischer Schutzsuchender“ veröffentlicht.
Georg Classen hat die Rechtsprechungsübersicht
zum Flüchtlingssozialrecht aktualisiert. Ein Nachtrag enthält die von September 2002 bis Juni
2003 aufgenommenen Entscheidungen, so dass das Ganze jetzt ca. 290 Seiten
umfasst.
Volker Ratzmann, Fraktionsvorsitzender von Bündnis
90/Die Grünen im Berliner Abgeordnetenhaus, erklärt in einer Presseerklärung vom 5. Juli
2003 : „Ausländerbehörde verplempert Steuergelder in
Millionenhöhe“. Er wirft der Berliner Ausländerbehörde vor, sie
beantrage weit häufiger die Verhängung von Abschiebehaft als rechtlich notwendig.
In einer Hochrechnung, der Angaben des Berliner Innensenators Dr. Körting im
Rahmen einer Antwort (Drucksache des Abgeordnetenhauses
Berlin 15/10637) auf eine kleine
Anfrage von Ratzmann zugrunde liegen, kommt dieser auf Haftkosten in Höhe von 2
Millionen Euro für Personen, die schließlich nicht aus der Abschiebungshaft
abgeschoben wurden. In seiner Antwort verweist der Innensenator darauf, dass
Bemühungen um eine Haftvermeidung dazu geführt hätten, dass 10.690 Einlieferungen
in den Abschiebungsgewahrsam in den Jahren 1997 nur noch 2.854 Abschiebungen
aus der Abschiebungshaft im Jahre 2002 gegenüberstanden. Da hier Einlieferungen
mit Abschiebungen aus der Abschiebungshaft verglichen werden, ist die Antwort
vieldeutig. Sie lässt auch den Schluss zu, dass in früheren Jahren
möglicherweise völlig wahllos inhaftiert wurde. Nach Auskunft des Innensenators
werden derzeit nicht inhaftiert: unerlaubt aufhältliche vietnamesische
Staatsangehörige, die nicht im Besitz eines gültigen Passes und einer
Rückkehrberechtigung sind, irakische, afghanische und somalische
Staatsangehörige sowie palästinensische und kurdische Volkszugehörige mit
ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon, die nicht im Besitz eines
document de voyage sind.
In einer Presseinformation
vom 20. Juli 2003 weist der Verein Hilfe für Menschen in
Abschiebehaft Büren e.V. darauf hin, dass das Land Nordrhein-Westfalen aus
Kostenersparnisgründen zunehmend die Wohlfahrtsverbände von ihren
Betreuungsaufgaben in Flüchtlingsunterkünften und Abschiebehaftanstalten
entbindet und stattdessen privatwirtschaftliche Unternehmen unter Vertrag nimmt.
In Büren wurde der bislang zugrundeliegende Vertrag mit dem Deutschen Roten
Kreuz nicht mehr verlängert. Stattdessen werde die Firma European Homecare
GmbH, in Österreich bekannt geworden durch die Auseinandersetzungen um ihr
Tätigwerden im Lager Treiskirchen, mit der Aufgabe betraut. In
Erstaufnahmeinrichtungen in Dortmund, Düren und Schöppingen ist European
Homecare inzwischen im Geschäft. Ob die psychosoziale Betreuung durch die in
Essen ansässige Firma European Homecare GmbH, die im Handelsregister Chemnitz
eingetragen ist, gewährleistet werden kann, kann auch nach mehrmonatiger
Tätigkeit der Firma in Büren nicht bewertet werden.
Ein bezeichnendes Licht auf den aktuellen Stand von
Demokratie und Menschenrechten in der Türkei wirft die Tatsache, dass ein
Staatssicherheitsgericht in Istanbul Anfang Juni das Buch „Kocgiri,
Nord-West Dersim – Ökonomie, Politik, Geschichte, Kultur, Literatur, Sprache,
Religion und Landschaft“ verboten hat. Autor ist Mamo Baran, Mitarbeiter des Flüchtlingsrates
Schleswig-Holstein. Im Herbst 2002 hat er das Ergebnis seiner zugrundeliegenden
Studie in der Türkei veröffentlicht. Begründet wird das Verbot damit, das Buch
enthalte die Behauptung, der türkische Nationalismus habe zum Völkermord an den
Armeniern geführt. Außerdem beabsichtige die Türkei, die armenische und die
kurdische Nation zu vernichten. Während das türkische Parlament am 19. Juni
2003 ein weiteres Paket von Reformgesetzen verabschiedet hat, macht die
türkische Gesinnungsjustiz unbeirrt weiter. Der Autor hat sich in einer Presseerklärung des
Flüchtlingsrates Schleswig-Holstein e.V. am 12. Juli 2003 selbst zum Verbot
zu Wort gemeldet.
In einer Kleinen Anfrage (BT-Drucksache
15/965) hat sich die Bundestagsfraktion der CDU/CSU nach den
finanziellen und rechtlichen Folgen aus der Verfassungswidrigkeit des
Zuwanderungsgesetzes erkundigt und dabei gleich in der Fragestellung
übersehen, dass von der Verfassungswidrigkeit des Zustandekommens des
Zuwanderungsgesetzes hätte die Rede sein müssen. Denn dazu hat sich das
Bundesverfassungsgericht geäußert. Wichtiger als die Antworten der
Bundesregierung (Drucksache 15/1045) auf die
Kernfrage der Opposition – das kurzlebige Zuwanderungsgesetz war verglichen mit
mancher Abschiebung eine insgesamt preiswerte Veranstaltung – sind Angaben der
Bundesregierung, die sich an anderer Stelle nicht finden lassen. So enthält die
Antwort eine Übersicht über den Personalstand beim Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten
und einen Hinweis auf die drastisch gesteigerte Gesamtjahresleistung der
Entscheidungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
(von 107.193 im Jahr 2001 auf 130.128 im Jahr 2002).
Dr. Elke Tießler-Marenda, Mitarbeiterin des
Deutschen Caritasverbandes, weist in einem kurzen, im Rundbrief des
Deutschen Caritasverbandes vom 4. Juli 2003 veröffentlichten Vermerk darauf hin, dass die Inanspruchnahme von
Leistungen nach dem „Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung“ ausländerrechtliche Probleme schaffen
kann. Das Gesetz ist seit 1. Januar 2003 in Kraft. Da es sich um eine
steuerfinanzierte Leistung handelt, kann der Bezug der Grundsicherung unter
Umständen zur Nichtverlängerung von Aufenthaltserlaubnissen führen.
Beschleunigtes Verfahren für die mutmaßlichen Täter
eines rassistisch motivierten Überfalls – beschleunigte Abschiebung des Opfers? So scheint nach einem Bericht des Tagesspiegels
vom 10. Juli 2003 die Sachlage im Fall eines 41-jährigen Kongolesen, der im
Dezember 2002 das Opfer eines offenbar rassistisch motivierten Überfalls
geworden ist. Die Staatsanwaltschaft Potsdam hatte den Beginn des
Strafprozesses auf den 22. Juli 2003 terminiert und ein beschleunigtes
Verfahren beantragt. Damit hätte der Prozess zwei Tage vor der beabsichtigten
Abschiebung begonnen – eine der Aufklärung und Genugtuung sicher nicht
zuträgliche Prozedur. Der brandenburgische Verein „Opferperspektive“ hat sich
mit einer Petition für einen weiteren Aufschub der Abschiebung eingesetzt. Es
sei unglaublich, wenn rassistische Schläger nicht verurteilt werden könnten,
weil ihre Opfer vorher abgeschoben würden. PRO ASYL setzt sich für ein
Bleiberecht für die Opfer rassistischer Gewalttaten ein.
In einer press briefing note vom 18. Juli 2003
weist IOM auf eine neue der Organisation zugewachsene Aufgabe hin: IOM wird
in Kürze Interviews durchführen, um die Nachkriegsbedürfnisse früherer
irakischer Armeeangehöriger festzustellen. Dies sei der erste Schritt ihrer
Reintegration ins Zivilleben. Nach eigenen Angaben hat sich IOM bereits mit
Reintegrationen demobilisierter Soldaten im Kosovo, Osttimor und Bosnien-Herzegowina
beschäftigt. IOM und seine Gesprächspartner bei den Planungsgesprächen, der
Chefadministrator der provisorischen Übergangsverwaltung im Irak, Paul Bremer,
und der Sondergesandte der UN Sergio Vieira de Mello kamen am Rande überein,
dass IOM weiterhin Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr einer kleinen
Zahl von Irakis leisten soll. Am Rande der briefing note heißt es, eine
Auslandsrückkehr von IrakerInnen im großen Stil, die in enger Zusammenarbeit
mit UNHCR durchgeführt werden solle, erwarte man für den Beginn des nächsten
Jahres, wenn sich die Bedingungen im Lande verbessert hätten.
Die deutsche ai-Generalsekretärin Barbara
Lochbihler hat in einer Pressemitteilung
vom 8. Juli 2003 nach einer Afghanistanreise darauf hingewiesen, dass die Rückkehrbedingungen
für Flüchtlinge zur Zeit unzumutbar sind. Anlässlich der Vorstellung eines neuen ai-Berichts in Kabul wies sie
darauf hin, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage seit Anfang des
Jahres nicht verbessert habe. Die humanitäre und sanitäre Versorgung sei vor
allem außerhalb Kabuls katastrophal. Nirgendwo im Land, auch nicht in Kabul,
sei die Bevölkerung sicher. Die afghanische Polizei sei nicht nur außerstande,
für den Schutz der Menschenrechte zu sorgen, sondern einzelne Beamte seien
sogar selbst an Menschenrechtsverletzungen beteiligt. Auch das Justizsystem,
insbesondere die Situation in afghanischen Gefängnissen, bedürfe dringend der
Verbesserung.
UNHCR hält weiterhin an seiner Einschätzung fest,
dass die Asylverfahren irakischer Schutzsuchender ausgesetzt und diesen ein
vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt werden sollte. Die Abschiebung bereits abgelehnter Asylsuchender
in den Irak, einschließlich des Nordiraks und in die Nachbarstaaten, sollte
vollständig ausgesetzt bleiben. Dies ergibt sich aus einem Schreiben der deutschen Vertretung des Hohen
Flüchtlingskommissariats der Vereinten Nationen vom 4. Juli 2003 UNHCR
führe gegenwärtig eine Untersuchung der Situation im Nordirak durch. Die
Sicherheitslage sei in vielen Landesteilen extrem unbeständig und gefährlich.
In den meisten Gegenden seien keine funktionierenden rechtlichen und gerichtlichen
Strukturen vorhanden. Ob und welche Personengruppen weiterhin oder nunmehr bei
einer Rückkehr eine begründete Furcht vor Verfolgung geltend machen könnten,
könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zuverlässig prognostiziert werden. Der
UNHCR-Sondergesandte für Irak hat am 5. Juli 2003 nach Medienberichten
ebenfalls darauf hingewiesen, dass der Irak nicht zu einer Aufnahme von
Flüchtlingen im großen Stil in diesem Jahr in der Lage ist. Selbst viele der 1
Million Binnenvertriebenen, darunter 800.000 Kurden, könnten kaum bis 2004 in
ihre Heimatorte zurückkehren, so Dennis McNamara. Testfälle für eine
Rückkehrmöglichkeit sind offenbar 2.000 IrakerInnen, die in einem Lager in
Saudi-Arabien nahe der irakischen Grenze leben. 3.000 andere wollen zur Zeit
noch dort bleiben. Die erfolgreiche Rückkehr dieser Flüchtlinge könnte nach
Auffassung des UNHCR wiederum ein Testfall für die Rückkehr eines Teils der
mehr als 200.000 Iraker im Iran sein.
Ausgesprochen enttäuschend ist die Antwort der Bundesregierung auf
eine mündliche Anfrage der PDS-Bundestagsabgeordneten Petra Pau vom 2. Juli
2003 bei einer aktuellen Fragestunde des Deutschen Bundestages, ob die
Bundesregierung beabsichtige den Vorbehalt gegen den Artikel 22 der
UN-Kinderrechtskonvention zurückzunehmen. Darin behauptet die Bundesregierung
überraschend, dass es sich beim jahrelang umstrittenen Vorbehalt gar nicht um
einen solchen handele, sondern um eine „erläuternde Erklärung“ dessen, was im
entsprechenden Artikel der Konvention geregelt sei. Im Übrigen gehe die
Erklärung auf eine Initiative der Länder zurück, deren „Haltung für die
Willensbildung der Bundesregierung besondere Bedeutung“ habe. Eine eigene
verantwortliche Position gegenüber dem Wohl des Kindes scheint die
Bundesregierung nicht zu haben.
„Es würde mich freuen, wenn Sie auch weiterhin
von dem Angebot des Landes zur Unterbringung von Ausreisepflichtigen regen
Gebrauch machen würden.“ So dienstleistungsbeflissen geriert sich das
Innenministerium des Landes Rheinland-Pfalz bei der Versendung der neuen Verfahrensregelungen für die Landesunterkunft für
Ausreisepflichtige (LUfA) an die Gebietskörperschaften und weitere
Interessenten. Als Anlage 3) enthalten die Verfahrensregelungen das Muster
einer Ordnungsverfügung zur Wohnsitznahme in der Ausreiseeinrichtung und als
Anlage 2) eine Übersicht über das Aufnahmeverfahren für Ausreisepflichtige.
Auch weiterhin stellt sich die gruselige Landesunterkunft als ein humanitäres
Sonderangebot dar: „Daneben soll als Beitrag zur Vermeidung von
Abschiebungshaft durch eine Kombination von psychosozialer Betreuung und
ausländerrechtlicher Beratung die Bereitschaft geschaffen werden, bei der
Passbeschaffung mitzuwirken und letztlich freiwillig auszureisen.“ Die
Aufnahme von Familien mit Kleinkindern soll „zugunsten der Unterbringung von
zur Aufnahme anstehenden Einzelpersonen oder Ehepaaren vermieden werden.“
Die Anfrage der Bundestagsfraktion der CDU/CSU
zur Gefährdung der freien Religionsausübung in Georgien hat die
Bundesregierung am 25. Juni 2003 beantwortet (BT-Drucksache
15/1248) , ebenso am selben Tage eine weitere Anfrage zur Menschenrechtssituation
in den kaukasischen Staaten (BT-Drucksache 15/ 1249) . Der Tenor der Antwort: Deutlichen
Fortschritten stünden anhaltende Defizite gegenüber. Dies gelte insbesondere
für die weiter bestehende Todesstrafe in Armenien sowie die mangelnde
Unabhängigkeit der Justiz in Georgien oder die Situation politischer Gefangener
in Aserbaidschan. Die Pressefreiheit in Armenien sei begrenzt, in Aserbaidschan
durch staatliche Registrierungspflichten und andere Schikanen beeinträchtigt.
Fälle von Misshandlungen in Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft kämen sowohl
in Armenien als in Georgien vor. Aus Aserbaidschan lägen glaubwürdige Berichte
über Folter vor. Armeniern in Aserbaidschan würden immer wieder staatliche
Leistungen vorenthalten. Zur Bekämpfung der Missstände leiste die
Bundesregierung über die im Rahmen der technischen Zusammenarbeit
durchgeführten länderübergreifenden Rechtsberatungsprogramme im Südkaukasus
einen Beitrag zur Modernisierung des Rechtssystems in den genannten Ländern.
In einer Presseerklärung weisen die Malteser
Werke, Abteilung Migration, auf das einjährige Bestehen ihrer Homepage hin. Dort finden
sich derzeit 115 TherapeutInnen sowie fast 200 DolmetscherInnen aus dem
gesamten Bundesgebiet, die sich bereit erklärt haben, traumatisierte Flüchtlinge
zu behandeln bzw. zu dolmetschen. Neben der Therapeutensuchfunktion finden sich
fachliche Beiträge aus dem Trauma- und Asylbereich. Problematisch ist, dass die
Homepage TherapeutInnen nach eigener Interessenbekundung aufführt und deren
fachliche Qualität damit oftmals ungeklärt ist. Nach Erfahrung von PRO ASYL ist
eine zeitnahe therapeutische Behandlung Traumatisierter nach wie vor ebenso
wenig gewährleistet wie die Erstellung qualifizierter Gutachten, die von
Ausländerbehörden und Gerichten immer häufiger gefordert werden.
Berlin: Ein vorläufiger Entscheidungsstopp,
betreffend das Aufenthaltsbefugnisverfahren für traumatisierte Flüchtlinge aus
Bosnien: Das ist das Ergebnis
eines Gespräches zwischen Vertretern und Vertreterinnen der Ärzte- und
Psychotherapeutenkammer, des Behandlungszentrums für Folteropfer XENION sowie
des DRK mit dem Berliner Staatssekretär Freise und Verantwortlichen des
Landeseinwohneramtes, das am 11. Juni 2003 stattfand. In der Diskussion war
dabei die verschärfte Entscheidungspraxis der Ausländerbehörde. Nach Angaben
des Staatssekretärs ist die Zahl der monatlichen positiven Entscheidungen über
Anträge auf Aufenthaltsbefugnis von 100-150 am Jahresende 2002 auf Null für den
Zeitraum März – Mai 2003 gesunken.
In einem Schreiben an die International Helsinki Federation vom 9.
Juli 2003 begründet das Niedersächsische Innenministerium, warum es keinen
Abschiebungsstopp für tschetschenische Flüchtlinge verhängen will. Mit keinem Wort geht das Innenministerium auf den
Einzelfall und die generelle Problematik ein, dass abgeschobene
tschetschenische Flüchtlinge nach ihrer Ankunft in der Regel keine gültigen
Papiere haben und für die Neubeschaffung derselben nach Tschetschenien
zurückkehren müssen. Dort jedoch gelten sie ohne Papiere als verdächtig. Die
von Behörden und einem Teil der Gerichte behauptete inländische
Fluchtalternative besteht faktisch für die meisten Betroffenen nicht. Das
Niedersächsische Innenministerium verweist darauf, dass das Bestehen einer
inländischen Fluchtalternative in jedem Einzelfall bereits durch das Bundesamt
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge geprüft worden sei. Da man an die
bundesbehördlichen und gerichtlichen Feststellungen gebunden sei, könne eine
Notwendigkeit, abweichend von den Einzelfallentscheidungen des Bundesamtes
Aufenthaltsbeendigungen auszusetzen, nicht gesehen werden. Welcher
Verschiebebahnhof von Zuständigkeiten und verzögernden Anfragen in Gang
gehalten wird, zeigt der Hinweis, man habe das Bundesinnenministerium um
Prüfung gebeten, ob eine grundlegende Änderung der Lageeinschätzung des
Auswärtigen Amtes und gegebenenfalls eine Änderung der Entscheidungspraxis des
Bundesamtes zu erwarten sei. Die AusländerreferentInnen des Bundes und der
Länder haben ihre restriktive Linie bereits festgelegt, dergemäß im allgemeinen
von einer inländischen Fluchtalternative für Tschetschenen in der Russischen
Föderation auszugehen ist. Eine Notwendigkeit für einen allgemeinen
Abschiebungsstopp nach § 54 Ausländergesetz wird nicht gesehen.
Was hierzulande noch ein strittiges
Diskussionsthema ist, die Identifizierung von Menschen anhand biometrischer
Daten und die Aufnahme dieser Daten in Ausweispapiere, findet unter der
Ägide von UNHCR in Pakistan für Flüchtlinge aus Afghanistan in großem Stil
statt. In einem Return Information Update vom 15. Juli
2003 weist UNHCR beim Thema der
freiwilligen Rückkehr darauf hin, dass sich alle aus Pakistan nach Afghanistan
zurückkehrenden Flüchtlinge mit UNHCR-Assistenz einem Iris-Scanner (Iris
Validation Centre) stellen müssen. Iris-Erkennungszentren befinden sich in drei
Orten Pakistans und in Khost in Afghanistan. Rückkehrer, die vom UNHCR
gestellte Hilfspakete in Anspruch nehmen wollen, müssen sich dem Iris-Screening
unterziehen.
Nach einer bereits älteren Auskunft des Generalkonsulats
der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul vom 30. Oktober 2002 an die
Kreisverwaltung Heinsberg kann die Übernahme psychisch kranker Personen in
ärztliche Obhut am Flughafen Istanbul durch das Generalkonsulat nicht
garantiert werden. Am Flughafen Istanbul entscheidet die Flughafenpolizei
gegebenenfalls unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Flughafens, ob
eine Person in eine medizinische Einrichtung eingewiesen werde. Anders seien
die Gegebenheiten am Flughafen Ankara. Dort könne ein Vertrauensarzt der
Botschaft bei einem Vorlauf von einer Woche sicherstellen, dass psychisch
erkrankte Personen mit einem Krankenwagen – begleitet durch einen Psychiater –
abgeholt und in einem Privatkrankenhaus untersucht werden. Der türkische Psychiater
spreche englisch, kein deutsch. Das Honorar betrage 250 Euro pro Person. Der
Brief wirft ein bezeichnendes Licht auf die Praktiken bei der Abschiebung
psychisch Kranker in die Türkei.
Nach Informationen des Kölner Flüchtlingsrates ist
am 18. Juli 2003 ein psychisch Kranker von Düsseldorf aus in die DR Kongo
abgeschoben worden. Nach einer Stellungnahme der Rheinischen Landesklinik
Köln leidet der Abgeschobene unter einer posttraumatischen Belastungsstörung
mit depressiver Symptomatik sowie einer emotional instabilen
Persönlichkeitsstörung bis hin zur Ankündigung von Suizidalität und erweitertem
Suizid. Diese Stellungnahme soll sowohl dem BGS am Kölner Flughafen als auch
der für die Flüge verantwortlichen Bezirksregierung Düsseldorf bekannt gewesen
sein. Bestürzend ist nach Ansicht des Flüchtlingsrates Nordrhein-Westfalen,
dass hier ein unbestritten psychisch schwer erkrankter Mensch in das Land, in
dem er die traumatisierenden Erfahrungen machen musste, abgeschoben worden ist.
Bezeichnend ist aber auch, dass Abschiebungen in die DR Kongo trotz der
dauerhaft katastrophalen Lage in diesem Land und Debatten über einen möglichen
Einsatz der Bundeswehr selbst in Problemfällen weitergehen.
Sachsens Ausländerbeauftragter Heiner Sandig hat
sich nach einem Bericht der Tageszeitung Junges Deutschland vom 7. Juli
2003 in seinem jüngsten Jahresbericht dafür
eingesetzt, Roma aus dem Kosovo ein humanitäres Bleiberecht zu gewähren. Er begründet dies mit der besonderen
Verantwortung Deutschlands. Das NS-Regime habe eine halbe Million Roma aus
rassistischen Gründen systematisch ermordet. Die Errichtung eines Denkmals, das
in Berlin geplant sei, reiche nicht aus. Es sei ihm eine ungeheure Vorstellung,
dass Roma abgeschoben würden, deren Vorfahren in deutschen Vernichtungslagern
umkamen.
Kai Weber, Geschäftsführer des Niedersächsischen
Flüchtlingsrates, hat in „Ossietzky“, der Zweiwochenschrift für
Politik/Kultur/Wirtschaft einen Artikel mit dem Titel „Denen
werden wir helfen“ veröffentlicht.
Er setzt sich kritisch mit dem auseinander, was heutzutage in Deutschland unter
dem Etikett „Menschenrechtspolitik“ betrieben wird, eine Mischung aus humanitär
begründeten militärischen Auslandseinsätzen und gleichzeitiger
Abschiebungspolitik in teilweise dieselben Staaten. Sein Fazit: „Zwischen
zunehmender Bereitschaft zu militärischer Intervention und abnehmenderBereitschaft zum Schutz für Flüchtlinge besteht ein
unmittelbarer Zusammenhang. Der Politikwechsel ist nirgendwo so offensichtlich
wie in Deutschland, aber auch in anderen europäischen Staaten festzustellen.“ Immer mehr rücke die Kontrolle von Migration als
weitere Begründung neben der Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten
Kriminalität als Rechtfertigung eines militärischen Interventionismus in den
Vordergrund. So könne es auch nicht verwundern, dass Debatten über die
europäische Flüchtlingspolitik immer stärker in den Sog militärischer und
polizeistrategischer Konzepte zur Verhinderung des Zuzugs unerwünschter
Flüchtlinge gerieten nach dem Motto: „Denen werden wir helfen, wenn sie
nicht im Herkunftsland auf unsere Hilfe warten.“
Ausgerechnet die Polizei des schwarz-grün
regierten Köln hat sich offenbar bei ihrem Vorgehen gegen das antirassistische
Grenzcamp am 9. August 2003 einer Eskalationsstrategie verschrieben. Nach
Informationen der Veranstalter wurde das Camp-Gelände von mehreren
Hundertschaften Polizei über 12 Stunden lang umstellt und Hunderte von
Teilnehmerinnen und Teilnehmern bis in die Nacht eingeschlossen. 2800
Polizisten befanden sich im Einsatz. Von 510 Menschen wurden die Personalien
festgestellt und Fotos bzw. Videoaufnahmen von ihnen gemacht. Rund 360
Aktivistinnen und Aktivisten, die sich der Personalienfeststellung
widersetzten, wurden in Polizeigewahrsam genommen. Während der Einkesselung des
Camps wurde trotz 40 Grad Hitze die Wasser- und Stromversorgung für mehrere
Stunden abgestellt. Die Veranstalter halten damit den Straftatbestand der
Körperverletzung für erfüllt, zumal es fast unmöglich gewesen sei, die
durch den Einsatz chemischer Reizstoffe Verletzten im Sanitätszelt zu behandeln.
Die Polizei begründete ihr Vorgehen pauschal damit, dass während des 10-tägigen
Camps 84 Straftaten von Camp-TeilnehmerInnen verübt worden seien. Kölns
Polizeipräsident Steffenhagen verkündete gleich die Strategie fürs folgende
Jahr. Er glaube, ein Grenzcamp werde im nächsten Jahr von vornherein verboten
werden. Damit scheint die Linie klar: Solidaritätsbekundungen mit Flüchtlingen
pauschal zu kriminalisieren und das Risiko für Teilnehmerinnen und Teilnehmer
an Aktionen zu erhöhen. Auf die justizielle Aufarbeitung des hochsommerlichen
Polizeikessels darf man gespannt sein, ebenso auf die innergrüne Debatte über
die Polizeistrategie. Viele Initiativen haben ihre Solidarität mit dem 6.
antirassistischen Grenzcamp bekundet.