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wird
vom Europäischen Flüchtlingsfonds gefördert | |
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Infoservice Nr. 73 - Dezember 2002 |
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Vorbemerkung:
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Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts: Am 18. Dezember 2002 hat das
Bundesverfassungsgericht das Zuwanderungsgesetz für nichtig erklärt. Das
Abstimmungsverfahren im Bundesrat am 22. März 2002 sei nicht mit Artikel 51
Abs. 3 Grundgesetz vereinbar. Die CDU-geführten Bundesländer hatten gegen das
Zustandekommen des Gesetzes vor dem obersten Verfassungsgericht geklagt. Nun
bestätigte Karlsruhe, dass das Votum des Ministerpräsidenten Stolpe nicht als
Zustimmung des Landes Brandenburgs hätte gewertet werden dürfen. |
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Beschlüsse der IMK: - Die Innenministerkonferenz stellt fest, dass ein dauerhaftes Bleiberecht für die Minderheitenaus dem Kosovo ausgeschlossen ist - Die Innenminister und –senatoren von Bund und Ländern appellieren an die Betroffenen, freiwillig zurückzukehren. Die freiwillige Rückkehr in das Kosovo ist bereits jetzt grundsätzlich möglich. Sie hat Vorrang vor Rückführungen. - Angehörige der serbischen Minderheiten bleiben bis auf weiteres von der zwangsweisen Rückführung ausgenommen; die Möglichkeit ihrer Rückführung ist zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu prüfen. - Um den Stabilisierungsprozess im Kosovo nicht zu gefährden, soll eine zwangsweise Rückführung der Angehörigen von Minderheiten unter Berücksichtigung der besonderen Situation im Kosovo nur schrittweise und in Absprache mit UNMIK erfolgen; eine Rückführung in größerem Umfange ist gegenwärtig noch nicht möglich. - Die Innenministerkonferenz ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine geordnete, gegebenenfalls auch zwangsweise Rückführung kleinerer Gruppen in Absprache mit UNMIK vorliegen. - Die Innenministerkonferenz bittet das Bundesministerium des Innern, in einem memorandum of understanding mit UNMIK ein Verfahren zu vereinbaren, das den Beginn des Rückführungsprozesses für die Minderheiten aus dem Kosovo so schnell wie möglich gewährleistet. - Die freiwillige Rückkehr wird im Rahmen der bestehenden Rückkehrförderungsprogramme REAG und GARP von Bund und Ländern unterstützt. - Die Länder verlängern Duldungen von ausreisepflichtigen Minderheitenangehörigen nur noch so lange, bis im Einzelfall die Rückführung möglich ist.“ Zur Rückführungsmöglichkeit nach Afghanistan
wurde im wesentlichen beschlossen: - Die Innenminister und –senatoren der Länder und der Bundesminister des Innern bekräftigen ihren Beschluss vom 6. Juni 2002 (freigegeben), dass die freiwillige Rückführung afghanischer Staatsangehöriger Vorrang vor der zwangsweisen Rückführung genießt und weiterhin durch geeignete Maßnahmen wirksam unterstützt wird.
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Die Innenminister und
–senatoren der Länder und der Bundesminister des Innern sind sich darüber
einig, dass aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan eine zwangsweise
Rückführung zunächst weiterhin grundsätzlich nicht in Betracht kommt.
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Die
Innenministerkonferenz beauftragt die Ausländerreferenten des Bundes und der
Länder, aufbauend auf ihren bisherigen Erörterungen im Rahmen der
Ausländerreferentenbesprechung, bis zum Frühjahr 2003 ein abgestimmtes Konzept
zur Rückführung afghanischer Staatsangehöriger vorzulegen.“ |
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Zehn
Jahre Asylkompromiss: |
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Tagung: |
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Irakische
Flüchtlinge: |
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Offener
Brief: | |
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