wird vom Europäischen
Flüchtlingsfonds gefördert

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Infoservice Nr. 62 - März 2002



Bundesinnenminister Otto Schily hat sich in einem Schreiben an Angela Merkel vom 15. März 2002   gegenüber dem Vorwurf der CDU/CSU-Fraktion verwahrt, dass im Innenausschuss des Deutschen Bundestages alle 91 Änderungsanträge der Union in Bezug auf den Entwurf des Zuwanderungsgesetzes von der Bundesregierung abgelehnt worden seien. Schily hält diesem Vorwurf, der zur Ablehnung des Gesetzentwurfes seitens der Union geführt hatte, entgegen, dass im von den Fraktionen der SPD und dem Bündnis 90 / Die Grünen eingebrachten Änderungsantrag 18 Forderungen aus dem Paket der 91 Unionsanträge und 11 Forderungen des Bundesrates, die im Wesentlichen deckungsgleich mit weiteren Anträgen aus dem Unionspaket seien, aufgegriffen worden seien. Im einzelnen geht Schily in seinem Brief u.a. auf die strittigen Punkte Arbeitsmarkt, nichtstaatliche und geschlechtsspezifische Verfolgung, Härtefallregelung, Kindernachzugsalter, Asylbewerberleistungsgesetz und Integrationskosten ein. Dabei preist er beispielsweise die "strikte Durchsetzung der Ausreisepflicht von rechtskräftig abgelehnten Asylbewerbern und illegal Eingereisten" als einen wichtigen Punkt der Verbesserung im neuen Entwurf gegenüber dem geltenden Rechtszustand.

Seine Bitte an Frau Merkel, daran mitzuwirken, dass "die Diskussion auf einer sachlichen Basis weitergeführt" und in der Frage der Zuwanderung ein Konsens erreicht wird, hat sich angesichts des Eklats bei der Abstimmung des Gesetzes im Bundesrat, am 22. März 2002, wohl zunächst erübrigt.

Mit der Frage, wer die wirklichen Verlierer im Gerangel um die neuen Zuwanderungsregelungen sind, beschäftigte sich Rechtsanwalt Hubert Heinhold in einem Vortrag auf den Hohenheimer Tagen zum Ausländerrecht, 25. Bis 27. Januar 2002 an der Akademie der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Sein Blick gilt in erster Linie der "Zielgruppe" der neuen gesetzlichen Regelungen, im Rahmen des Anti-Terror-Gesetzes und des geplanten Zuwanderungsgesetzes, den Ausländern. Er stellt fest, dass sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu Lasten der Ausländer insgesamt verschlechtert hätten. Insbesondere anhand der Situation von bisher geduldeten Personen, Menschen mit humanitärem Aufenthalt und Asylsuchenden macht Heinhold detailliert deutlich, dass die Grundstruktur des bisherigen Ausländerrechts, nach dem Ausländer potenzielle Gefahren darstellen, durch die Neuregelungen nicht in Frage gestellt, sondern im Gegenteil verstärkt würden. Dadurch dass Ausländern die Pflicht zur Integration als Last auferlegt würde, den deutschen Behörden aber weitgehend erspart bliebe, würde eine Integration letztlich eher erschwert anstatt gefördert.

Im Dezember 2001 hat die Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin den Entwurf eines Antidiskriminierungsgesetzes für den Bereich des Zivilrechts vorgestellt. Damit soll unter anderem die entsprechende EU-Richtlinie (2000/43/EG) aus dem Jahr 2000 umgesetzt werden. Das neue Gesetz würde Minderheiten in ganz unterschiedlichen Lebensbereichen vor Diskriminierungen schützen: beim Anmieten einer Wohnung oder aber auch bei dem Besuch einer Diskothek. Dieser Schutz käme gerade auch Flüchtlingen zugute: unter Diskriminierungen haben am stärksten diejenigen zu leiden, die ohnehin kaum Rechte haben. Opfer von Diskriminierungen sollen sich künftig gerichtlich mit einem Anspruch auf Unterlassung, Folgenbeseitigung und Schadensersatz wehren können. Ursprünglich hat der Gesetzesentwurf folgende Merkmale aufgenommen: Rasse, ethnische Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität. Im März 2002 war nun der Presse zu entnehmen, dass die SPD-Fraktion über eine Streichung der Merkmale Religion, Weltanschauung und Alter nachdenkt. Gerade der Wegfall des Merkmals Religion würde jedoch rassistischen Diskriminierung weiterhin eine Grundlage belassen. Ob das Gesetz in dieser Legislaturperiode überhaupt noch kommt, ist allerdings noch unklar und wird sich mutmaßlich im April entscheiden.

Rechtsanwalt Hubert Heinhold hat in der info also Ausgabe 1/2002 den zweiten Teil seines Textes "Rechtsberatung und Sozialarbeit – ein Scheinkonflikt"  (Teil 1 siehe Infoservice Nr. 59) veröffentlicht, der sich mit den Konflikten der Sozialarbeit im Rahmen des Rechtsberatergesetzes auseinandersetzt. Heinhold kommt darin zu dem Schluss, dass eine zunehmend "verrechtliche Welt" jeder Sozialarbeit ein intensives Eingehen auf Rechtsfragen abverlange. Die in der Rechtsprechung weitgehend enge Auslegung des Rechtsberatergesetzes als "Rechtsberatungsvorrecht der Anwaltschaft" vereitele jedoch eine effektive Sozialarbeit. Der verfassungsrechtliche Zweck des Rechtsberatergesetzes, die Bevölkerung vor "unqualifiziertem Rechtsrat" zu schützen, werde durch eine altruistische Rechtsberatung durch Nichtanwälte nicht tangiert. Vielmehr "gestatte Art 2 I des Grundgesetzes dem Individuum, seine Rechtsangelegenheiten gemeinsam mit anderen und unter Zuhilfenahme von unprofessioneller Hilfe" durchzusetzen und dabei auf anwaltlichen Rat und Hilfe zu verzichten. Nach Heinholds Auffassung werde bei sachgerechter Interpretation des Rechtsberatergesetzes eine effektive moderne Sozialarbeit nicht verhindert. Da in der Praxis jedoch immer wieder Sozialarbeiter und ehrenamtliche Helfer wegen Verstößen gegen das Gesetz verklagt würden, wäre eine gesetzliche oder höchstrichterliche Klarstellung dringend notwendig, um der ehrenamtlichen Arbeit und Sozialarbeit – und letztlich, denen, die hiervon profitieren - nicht weiteren Schaden zuzufügen.

Nach Ansicht von Dr. Helmut Kramer, Richter a.D. "missbrauchen Behörden das Rechtsberatergesetz immer wieder als Waffe, um Ausländern und ihren altruistischen Helfern die Wahrnehmung ihrer Rechte zu erschweren". Seine Überlegungen hierzu  hat Kramer als Hinweise für Personen, gegen die wegen Verstößen gegen das Rechtsberatergesetzes ermittelt wird, jüngst schriftlich formuliert.

Wie besorgniserregend die Situation von Flüchtlingskindern in Deutschland ist, und welch dringender Handlungsbedarf zur Umsetzung der Kinderrechte besteht, belegt eine Ende 2001 im von Loeper Literaturverlag erschienene Studie des Bremer Juristen Erich Peter mit dem Titel "Das Recht der Flüchtlingskinder". Sie bietet eine detaillierte juristische Auseinandersetzung mit allen maßgeblichen Rechten, die Flüchtlingskindern gewährt werden sollen. Im Mittelpunkt der Diskussion steht die von der Bundesregierung vor 10 Jahren ratifizierte UN-Kinderrechtskonvention.

Eine Zusammenfassung der Studie und eine "Stellungnahme zur Rücknahme des deutschen Ausländervorbehalts zur UN-Kinderrechtskonvention im Spannungsfeld verfassungsrechtlicher Kompetenzzuweisung" von Erich Peter ist ebenfalls beim von Loeper Literaturverlag erschienen und kann zum Preis von 5,00€ bestellt werden. Peter weist darin nach, dass die Rücknahme des deutschen Konventionsvorbehaltes, entgegen der Behauptung des Bundesinnenministeriums, nicht an das Votum der Bundesländer geknüpft ist. Vielmehr verfüge der Bund über eine grundlegende Entscheidungskompetenz.

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Nach einer Verordnung des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern über "Mindestanforderungen an Art, Größe und Ausstattung von Gemeinschaftsunterkünften", vom 6. Juli 2001, soll die im Wald abgelegene Asylbewerberunterkunft Drüsewitz in ein neu errichtetes Gebäude im Gewerbegebiet Walkenhagen verlegt werden. In Zukunft will das Land offensichtlich nur solche Unterkünfte fördern, die in Ortschaften gelegen sind. In einer Presseerklärung vom 28. Februar 2002 begrüßt der Flüchtlingsrat Mecklenburg-Vorpommern, dass dieses Vorhaben entgegen der Proteste von Einwohnern und Geschäftsleuten Walkenhagens nun umgesetzt werden soll. Die Bürger hatten in einer Einwohnerversammlung am 21. Februar 2002 nochmals ihre zuvor bereits in einer Unterschriftenaktion geäußerten "Sicherheitsbedenken" gegenüber der Verlegung bekräftigt. Ein Supermarktleiter hatte aus Furcht um seine Warenbestände offensichtlich schonmal vorsorglich angekündigt, in Zukunft keine Ausländer mehr in seinen Laden zu lassen. Nach Ansicht des Flüchtlingsrates bliebe hier "die vielgepriesene deutsche Toleranz auf der Strecke".

Mit Beschluss vom 30. Januar 2002 hat das Bundesverwaltungsgericht einen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juni 2001 aufgehoben und die Entscheidung mit der Aufforderung, dem Beweisantrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich gesundheitlicher Risiken wegen mangelnder Anpassungsmöglichkeiten des Immunsystems für Angolaner mit langjährigem Auslandsaufenthalt nachzugehen, an diesen zurückverwiesen. Die Anwältin des Klägers hatte im Berufungsverfahren beantragt, "durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber zu erheben, dass er im Falle einer Rückkehr [nach Angola] wegen seiner nicht mehr vorhandenen Anpassungsmöglichkeit im Immunsystem an die dortigen Infektions- und Erkrankungsrisiken auf dem Hintergrund des heruntergewirtschafteten Gesundheits- und Sozialwesens in Angola in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung bzw. bald danach schwerwiegend an einer der dort vorkommenden Tropenerkrankungen (wie Typhus, Hepatitis, Malaria usw.) mit der Folge schwerster gesundheitlicher Schäden bis hin zum Tod erkranken werde. Das Berufungsgericht ist dem Antrag nicht nachgekommen und hat dies (...) damit begründet, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger, der immerhin bis zu seinem 27. Lebensjahr in seinem Heimatland gewohnt habe, bei einer Abschiebung nach Luanda sehenden Auges dem sicheren Tod entgegen ginge. Der Kläger sei nicht gesundheitlich vorbelastet, sodass erwartet werden könne, dass er sich den Lebensbedingungen in Angola und insbesondere auch den schwierigen gesundheitlichen Bedingungen wieder werde anpassen können." Die auf diese Erwägung gestützte Ablehnung des Beweisbegehrens des Klägers erachtete das BVerwG als verfahrensfehlerhaft. Der vorliegende Beschluss des BVerwG gibt Anlass zur Hoffnung, dass gleichlautende Beschlüsse des Hessischen VGH in ähnlichen Verfahren angolanischer und kongolesischer Staatsangehöriger möglicherweise ebenfalls mangels eigener Sachkunde (des VGH) vom BVerwG für unvertretbar gehalten werden.

In einem  offenen Brief an den Anstaltsleiter der JVA Büren vom 15. März 2002 beschwert sich der Verein Hilfe für Menschen in Abschiebehaft Büren e.V. über den Missbrauch der Begriffe Sozialarbeiter und Sozialassistent, mit dem sich Justizvollzugsbeamte gegenüber Abschiebehäftlingen ausgegeben hatten. Der Verein hält es für "problematisch", wenn Justizvollzugsbeamte, sich bei den Häftlingen als Sozialarbeiter vorstellten und nicht verdeutlichten, dass sie als Beamte verpflichtet seien, alle relevanten Informationen an Ausländerbehörden weiterzuleiten. Daher fordert der Verein den Anstaltsleiter ausdrücklich auf, seine Mitarbeiter anzuweisen, sich gegenüber den Gefangenen als Beamte kenntlich zu machen, Berufsbezeichnungen wie "Sozialarbeiter" nicht mehr zu verwenden und den Häftlingen ihre Funktion und Ziele zu erläutern.

In einem Schreiben an die Regierungspräsidien und Kreise des Landes vom 21. März 2002 bittet das Innenministerium Sachsen-Anhalt in Bezug auf Rückführungen jugoslawischer Staatsangehöriger aus dem Kosovo, Schüler allgemeinbildender Schulen, geduldete Auszubildende sowie Studenten, die voraussichtlich im Sommer dieses Jahres einen qualifizierten Abschluss erreichen, vorerst von der Rückführung auszunehmen. Die übrigen Familienmitglieder des betroffenen Personenkreises müssen sich jedoch verpflichten, bis zum 10. Mai 2002 freiwillig auszureisen. Das Innenministerium sieht in der Qualifizerung von Rückkehrern einen Beitrag zu entwicklungspolitischen Maßnahmen für den Kosovo.

Asylbewerber und Geduldete sollen in Hessen nun doch eine Führerscheinprüfung ablegen können. Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung hat in einem Ergänzungserlass vom 14. März 2002 seine mit Erlass vom 7. Dezember 2001 getroffene Regelung, wonach Asylbewerber und Geduldete, die nicht über ausreichende Identitätspapiere verfügen, nicht zur Fahrerlaubnisprüfung zugelassen werden können, aufgehoben (siehe Infoservice Nr.61) Nunmehr reicht die Vorlage eines Ausweisersatzdokumentes, wie eine Aufenthaltsgestattung, Duldung oder ein abgelaufener Reisepass, nicht jedoch eine Grenzübertrittsbescheinigung aus, um zur Führerscheinprüfung zugelassen zu werden. Das Verkehrsministerium reagierte damit offensichtlich auf Proteste und eine Eingabe der Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte Hessen (AGAH) gegen den Erlass vom 7. Dezember vergangenen Jahres.

In einer Pressemitteilung vom 3. April 2002 fordert die Gruppe kein mensch ist illegaleinen Abschiebestopp für staatenlose Rumänen in Deutschland. Anlass hierfür war unter anderem die Abschiebung einer fünfköpfigen Familie aus Wiesbaden am 7. März 2002, bei der die Polizei nach Angaben der Betroffenen offensichtlich mit großer Brutalität vorging. Die Familie, die 11 Jahre in Deutschland gelebt hatte, befindet sich seitdem in der Transitzone des Bukarester Flughafens. Die rumänischen Behörden erlauben ihnen die Einreise nur unter der Bedingung, dass die Familienmitglieder, von denen einige schwer erkrankt sind, ihre Wiedereinbürgerung nach Rumänien unterzeichnen. (siehe auch Infoservice 48)

Der katholische Pastor Weusthof aus dem niedersächsischen Papenburg hat sein Strafverfahren wegen der Gewährung von Kirchenasyl verloren. Das Landgericht Oldenburg lehnte die Zulassung der Revision ab. Zuvor war Weusthof, der es abgelehnt hatte, ein Bußgeld von 500,-DM zu akzeptieren, von Amtsgericht Papenburg und Landgericht Oldenburg zu 4.000 DM Geldstrafe verurteilt worden. Pastor Weusthof verteidigte in der Öffentlickeit offensiv das Kirchenasyl: Die kurdische Familie Gül hatte neun Monate lang im Schutz der Papenburger Gemeinde gelebt, bevor sie eine Aufenthaltsbefugnis erhielt. Der katholische Geistliche betonte, es ginge ihm auch um eine öffentliche Diskussion. Gesetze seien für Menschen gemacht, sie könnten immer nur Leitlinien sein, aber nie absolut gelten. Unterstützung im Verfahren erhielt der Pastor unter anderem von der Deutschen Bischofskonferenz (Kommission für Flüchtlingsfragen).

Bislang waren Verurteilungen wegen Kirchenasyls die Ausnahme. Die staatliche Ignoranz gegenüber christlichen Überzeugungen und die Kriminalisierung von praktizierter Nächstenliebe scheinen sich jedoch auszuweiten: In Hildesheim haben nun zwei evangelische Pfarrer Bußgeldbescheide über 5.250 bzw. 3.750 € erhalten. Prozesstermin ist der 15. April 2002. PRO ASYL wird die Pastoren im Verfahren unterstützen. Genaueres zum Hintergrund des Hildesheimer Kirchenasyls ist in der Presseerklärung des Niedersächsischen Flüchtlingsrats vom 3.4.2002 zu lesen.

Europäische Union: Einigung über die Richtlinie zu den Aufnahmebedingungen in Sicht

Die EU- Mitgliedsstaaten bewegen sich auf dem Papier unermüdlich in Richtung eines gemeinsamen europäischen Asyl- und Einwanderungsrechtes. In knapp zwei Jahren sollen in allen zentralen Feldern Mindeststandards beschlossen sein. Ende April wird im Rat Justiz und Inneres wahrscheinlich das politische Einvernehmen über die erste (!) asylrechtliche Richtlinie bezüglich der sozialen Ausgestaltung des Asylverfahrens erzielt. Diese Richtlinie muss dann in dreizehn der fünfzehn Mitgliedsstaaten innerhalb von zwei Jahren in die nationalstaatlichen Gesetze umgesetzt werden. England beteiligt sich, Irland hat nicht von seiner opt in –Möglichkeit Gebrauch gemacht und Dänemark nimmt bis auf weiteres nicht an dem Vergemeinschaftungsprozess teil.

Der Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zu Mindestnormen für die sozialen Aufnahmebedingungen von Asylsuchenden vom April 2001 wollte zumindest eine Angleichung schaffen, die Asylsuchenden "im Normalfall ein menschenwürdiges Leben" ermöglichen soll. Angesichts der sehr verschiedenen Ausgangsvoraussetzungen in den Mitgliedsstaaten, bezogen auf die existierenden allgemeinen Sozialsysteme und der sozialen Ausgestaltungen des Asylverfahrens, formuliert bereits die Kommission niedrige Mindeststandards mit vielen Kann-Bestimmungen. Als Ausgleich sah die Kommission immerhin den Zugang zum Arbeitsmarkt bereits nach einem halben Jahr vor. (Vgl. Infobrief Nr.46 und Nr.50)

Wo sind die Konfliktlinien?

Die Niederlande, Finnland, Schweden, England und Luxemburg setzen sich weiterhin für einen kohärenten Ansatz bei der Frage des Anwendungsbereiches der Richtlinie ein. Sie fordern, dass auch Asylgesuche auf Grundlage ergänzender Schutzformen einbezogen werden. Diesen Ansatz favorisiert auch die Europäische Kommission:

Allen Schutzsuchenden – unabhängig ob ihr Schutzbegehren auf der Genfer Flüchtlingskonvention beruht oder nicht - sollten gemeinsame Verfahrensstandards und Aufnahmebedingungen gewährt werden. Die Kommission hat diesen Ansatz am konsequentesten bei der Richtlinie zum Flüchtlingsbegriff und Ergänzende Schutzformen (vgl. Infoservice Nr.60 und Nr.53) umgesetzt.

Österreich möchte zumindest Asylsuchende aus den EU- Beitrittsstaaten von Sozialleistungen ausschließen. Aktuell verweigert Österreich, zwei Drittel aller Asylsuchenden die Bundesbetreuung.

Frankreich fordert, dass sogenannte Grenzverfahren nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen. Die Niederlanden legen Wert darauf, dass Sozialleistungen widerrufen werden können bei Dublin- Fällen oder wenn bereits ein Erstverfahren im gleichen Mitgliedsstaat durchlaufen wurde.

Bei der Frage der Freizügigkeit im Asylland sind Schweden und Deutschland die Hauptkontrahenten. Schweden will die Freizügigkeit im Asylland. Deutschland setzt sich erfolgreich dafür ein, dass auch die künftige EU- Richtlinie kompatibel mit der einzigartigen bundesdeutschen Residenzpflicht sein wird.

Österreich will die medizinische Altersfeststellung in der Richtlinie für die Aufnahmebedingungen oder in dem demnächst vorliegenden revidierten Vorschlag zu Asylverfahren verankern.

Auf nationalstaatliche Ebee präsentierte der Österreichische Innenminister Ernst Strasser (ÖVP) am 4. März seinen Vorschlag zur Veränderung des Ausländergesetzes. Im Asylbereich ist bei Minderjährigen die Altersfeststellung durch Röntgenuntersuchung vorgesehen. Diese soll zwar nicht zwangsweise vorgenommen werden, sondern nur auf "Wunsch" bzw. Antrag des Asylsuchenden. Konsequenterweise sollen auch die Untersuchungskosten von ihm übernommen werden. Befürchtet wird, dass ein Passus, der die "Kooperationsbereitschaft" des Asylsuchenden mit den österreichischen Behörden auch bei der Asylentscheidung gewichtet, den notwendigen sanften Druck schafft.

Zugang zum Arbeitsmarkt in den Mitgliedsstaaten

Bei der Frage der Arbeitsaufnahme ist der ursprüngliche Kommissionsansatz, den Zugang zum Arbeitsmarkt nach einem halben Jahr zu gewähren, verschwunden.

Aktuell gestatten Mitgliedstaaten wie Dänemark, Irland, Italien und Luxemburg Asylsuchenden keine Arbeitsaufnahme, während des laufenden Asylverfahrens. Der dänische Minister Bertel Haarder will dieses Arbeitsverbot beibehalten, aber Asylsuchende in Zukunft zu gemeinnützigen Arbeiten verpflichten oder ihr Taschengeld streichen .

Frankreich hat ebenfalls ein generelles Beschäftigungsverbot. Jedoch kann in Ausnahmefällen eine Arbeitsaufnahme gestattet werden. Griechenland gewährt den sofortigen Zugang zum Arbeitsmarkt nach Asylantragstellung. Belgien und Portugal gestatten die Arbeitsaufnahme erst nach Abschluss des so genannten Zulässigkeitsverfahrens, Finnland nach drei Monaten, Schweden nach vier Monaten und Spanien, die Niederlande, England nach sechs Monaten.

Im letzten PRO ASYL vorliegenden Entwurf aus den Ratsarbeitsgruppen bestimmen die Mitgliedsstaaten weiterhin den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme. Wenn die Entscheidungen in der ersten Asylinstanz nach einem Jahr nicht ergangen ist und der Asylsuchende diese Verzögerung nicht zu verantworten hat, sollen die Mitgliedsstaaten den Zugang zum Arbeitsmarkt gewähren. Die Mitgliedsstaaten dürfen Maßnahmen vergleichbar dem bundesdeutschen Nachrangigkeitsprinzip erlasssen.

Deutschland und Finnland haben weiterhin einen Vorbehalt bei von der Kommission vorgesehenen besonderen Rehabilitierungsmaßnahmen für Opfer von Folter und Gewalt angemeldet.

Im Laufe der Verhandlungen in den Ratsarbeitsgruppen hat der Richtlinienvorschlag mannigfaltige Wässerungen erfahren. Übrig bleibt eine Richtlinie, die alle strittigen Punkte nicht löst, sondern ins Ermessen der Mitgliedsstaaten stellt. Jeder kann weiterhin nach seiner Facon agieren. Der Harmonisierungsgrad in den ersten Vergemeinschaftungsphase bewegt sich knapp über Null. Mit ähnlichen Ergebnissen ist auch bei den anderen asylrechtlichen Maßnahmen, zum Beispiel Asylverfahren, zu rechnen. Unter diesen Voraussetzungen werden selbst die unwilligen EU-Mitgliedsstaaten den Amsterdamer Zeitplan einhalten können. Die Konsequenz: Der europäische Flickenteppich im Asylrecht wird vorerst erhalten bleiben und bietet mannigfaltige Möglichkeiten in einem ungebremsten Wettlauf der Restriktionen zwischen den Nationalstaaten, die noch existierenden höheren Standards nach unten anzugleichen.

Liste


Sie haben die Möglichkeit, sich bei PRO ASYL für die Aufnahme in den e-mail-Verteiler des Infoservice anzumelden.