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Infoservice Nr. 52 - September 2001
     

Der Referentenentwurf für ein Zuwanderungsgesetz ist seit dem 7. August 2001 auf den Seiten des Bundesinnenministeriums verfügbar.
 

PRO ASYL hat eine umfangreiche Stellungnahme zum Zuwanderungsgesetzentwurf  mit Anmerkungen zu den im einzelnen problematischen Paragraphen veröffentlicht.
 

Außerdem haben amnesty international, Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V., Deutscher Caritasverband e.V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Die Neue Richtervereinigung, PRO ASYL und das Raphaelswerk eine gemeinsame Stellungnahme zu den asyl- und flüchtlingsrechtlichen Elementen des Referentenentwurfs  eines Zuwanderungsgesetzes herausgegeben.
 

Sehr kritische Anmerkungen zum Gesetzentwurf finden sich auch in einer Stellungnahme des Ausländer- und Asylrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins e.V. 

Dass der Schily-Entwurf das bestehende Ausländerrecht als Abwehrrecht auch für seit langem hier lebende Migrantinnen und Migranten verschärft, betont eine Presseerklärung der türkischen Gemeinde in Deutschland e.V. vom 5. September 2001.
 

Wie ein Kompendium dessen, was der Gesetzentwurf aus dem Hause Schily alles nicht leistet, lesen sich Thesen und Vorschläge zu Beschleunigungsmöglichkeiten im Asylverfahren, die die Beauftragte der Bundesregierung für Ausländerfragen unter dem Titel  "Fair, effizient und zügig"   bereits am 19. Juli 2001 veröffentlicht hat.
 

Einen Parallelbericht zum 4. Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 16 und 17 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte hat das Food First Informations- und Aktionsnetzwerk e.V. (FIAN) vorgelegt. Der Parallelbericht beschäftigt sich mit den Rechten undokumentierter Migrantinnen und Migranten in Deutschland. Sein Schwerpunkt liegt auf dem Recht auf Gesundheit.
 

Ein weiterer Parallelbericht wurde vorgelegt vom Südbadischen Aktionsbündnis gegen Abschiebungen (SAGA). SAGA rügt eine Vielzahl von Verletzungen der im Pakt genannten Rechte gegenüber Asylbewerbern und geduldeten Flüchtlingen in der Bundesrepublik Deutschland.
 

Die arabische Kommission für Menschenrechte hat sich mit einem ausführlichen Brief zur Menschenrechtslage in Syrien  an das Büro der Hochkommissarin für Menschenrechte Mary Robinson gewandt. Der Brief enthält Gegenargumente zur Einschätzung, in Syrien sei seit der Machtübernahme durch Baschar el Assad eine Demokratisierung festzustellen.
 

In einer Auskunft an das VG Hamburg vom 16. August 2001  (117 KB) hat sich die UNHCR Zweigstelle Nürnberg mit der Frage auseinandergesetzt, ob togoische Asylbewerber, die an den Expo-Demonstrationen teilgenommen haben, bei einer Rückkehr nach Togo gefährdet sind.
 

Amnesty international hat in einem ausführlichen Bericht  auf die andauernde systematische Folter politischer Gefangener im Irak hingewiesen.
 

Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 14. März 2001 (Geschäftsnummer: 1 E 943/00 (2)) festgestellt, dass eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis auch dann zu erteilen ist, wenn Familienangehörige (im vorliegenden Fall die Eltern) des jeweiligen Antragstellers Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Die Ausländerbehörde kann sich nicht auf den Ausweisungsgrund des § 46 Nummer 6 AuslG berufen. Das Gericht führt aus, dass ein Ausweisungsgrund im Sinne dieser Vorschrift immer dann nicht vorliegt, wenn es sich bei den Sozialhilfe beziehenden Mitgliedern entweder um Deutsche handelt oder um Ausländer, die aufgrund spezieller ausländerrechtlicher Vorschriften trotz Sozialhilfebezuges nicht ausgewiesen oder abgeschoben werden dürfen.
 

Obwohl der Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur Demokratischen Republik Kongo vom 5. Mai 2001 deutlich auf die äußerst problematische Situation der Menschenrechte von Frauen und Kindern hinweist und auch zur medizinischen Versorgung differenzierter Stellung nimmt als bisher, häufen sich die Berichte, dass zunehmend versucht wird, kongolesische Familien abzuschieben, ohne dass von Seiten der Verwaltungsgerichte gesundheitliche Abschiebungshindernisse im Rahmen des § 53 Absatz 6 Ausländergesetz sorgfältig geprüft worden sind. Dass insbesondere Kindern bei einer Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit schwerwiegende gesundheitliche Schäden und ein drastisch erhöhtes Sterberisiko droht, ist Gegenstand eines Gutachtens von Dr. med. T. Junghans, Oberarzt und Leiter des Bereichs klinische Tropenmedizin, Abteilung Tropenhygiene und öffentliches Gesundheitswesen am Universitätsklinikum Heidelberg vom 9. Februar 2001. Im Gutachten wird darauf hingewiesen, dass die längere Abwesenheit aus einer tropischen Region und insbesondere die Geburt und das Aufwachsen außerhalb einer solchen Region einen der gravierendsten Risikofaktoren im Zusammenhang mit der Krankheit Malaria darstellt. "Kommt ein Kind erst einige Jahre nach seiner Geburt in ein Malariagebiet, ist der Aufbau eines solchen Schutzes sehr unsicher oder gar unmöglich. Ebenso verlieren Erwachsene, die über mehrere Jahre aus einem derartigen Gebiet weg waren, diesen relativen Schutz und sind damit wieder durch jede Malariainfektion lebensgefährlich gefährdet. Vergleichbares gilt für andere Erreger, für die kein permanenter Immunschutz durch einmalig überstandene Infektion oder Impfung aufgebaut werden kann. Dazu zählen vor allem zahlreiche infektiöse Magen-Darm-Erkrankungen." An anderer Stelle heißt es: "Kinder stellen aufgrund erhöhter Vulnerabilität infolge spezifischer Immunkonstellationen (relevant für die Immunabwehr von Infektionserkrankungen) in besonderem Masse Risikogruppen dar. Das sich entwickelnde Immunsystem des Kindes ist zu jedem Zeitpunkt dieser Entwicklung nicht in gleichem Masse wie das des ausgereiften Immunsystems des Erwachsenen kompetent Infektionen abzuwehren bevor es zu schwerwiegenden Schäden einschließlich Todesfolge kommt. Dies betrifft impfbare als auch nicht impfbare Infektionserkrankungen. Bezüglich der impfbaren Infektionserkrankungen muss darauf hingewiesen werden, dass der Impfkalender des Kindes bzw. Jugendlichen erst mit dem 5.-6. Lebensjahr bzw. 11.-18. Lebensjahr abgeschlossen ist. In der derzeit in der Demokratischen Republik Kongo gegebenen Lage, ist die ordnungsgemäße Versorgung mit Impfstoffen und deren Anwendung sicher nicht oder nur mit Einschränkungen gewährleistet. Die nicht impfbaren Infektionserkrankungen stellen, wie oben bereits ausgeführt, besonders bei Kindern ein gravierendes Problem dar. Am Beispiel der Malaria wurde gezeigt, dass eine Semi- oder Teilimmunität über viele Jahre ab dem Neugeborenenalter erzielt wird, die bei nachträglich in ein Malariaübertragungsgebiet Zugezogenen, wie im Falle einer Abschiebung, völlig fehlt. Es ist damit das hohe Erkrankungs- und Sterberisiko von Nicht-Immunen vorhanden." Zusammenfassend stellt das Gutachten fest, dass das Risiko beim Übergang von Deutschland in die Demokratische Republik Kongo einen schwerwiegenden Gesundheitsschaden oder den Tod zu erleiden, drastisch steigt, bei einigen Erkrankungen um das weit über 10.000fache. Dabei sei ein enger zeitlicher Zusammenhang ebenfalls gegeben, da es sich bei solchen Erkrankungen um plötzliche Ereignisse handele, denen ein Mensch unter den Lebensbedingungen eines Ausgewiesenen unmittelbar nach Ankunft in der DR Kongo ausgesetzt werde. Für die Mehrzahl dieser Erkrankungen sei keine wirksame Prävention vorhanden, verfügbar oder nachhaltig nutzbar.

Vor dem Hintergrund solcher Fakten erscheint es zynisch, dass etwa die zentrale Ausländerbehörde Giessen einer Frau mit vier Kindern die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo ankündigt und dabei lediglich auf die Möglichkeit einer Gelbfieberimpfung für die Kinder verweist. Obwohl das o.a. ärztliche Gutachten zum Gegenstand eines Eilverfahrens gegen die drohende Abschiebung gemacht wurde, setzte sich die zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen mit dem entstehenden Gesundheitsrisiko nicht auseinander. Eine Einreise in die Republik Kongo sei auch ohne erforderliche Impfnachweise möglich. Was die ZAB Giessen tut, wird schon in irgendeiner Weise richtig sein, so das VG: "Daraus, dass in solchen Fällen eine Auflage erfolgt, fehlende Impfungen unverzüglich nachzuholen, schließt das Gericht, dass auch nachträglich durchgeführte Impfungen den erforderlichen Impfschutz gewährleisten. Dafür müsste die Antragstellerin... dann allerdings selbst unter Mithilfe der dortigen Verwandtschaft sorgen." Es sei zumutbar, zumal die ZAB aufgefordert habe, im eigenen Interesse die erforderlichen Impfungen durchführen zu lassen.
(Az.: 7G 2073/01 vom 8. August 2001)
 

Mit einer Kleinen Anfrage der PDS (BT-Drucksache 14/6661)  zur Massenabschiebung von 88 türkischen Staatsangehörigen, bei der 56 deutsche Sicherheitsbeamte an Bord waren, die die Abgeschobenen in Istanbul ihren türkischen Amtskollegen übergaben, hatte sich die Bundesregierung auseinander zu setzen. In ihrer Antwort (BT-Drucksache 14/6765) erklärt sie nun, in allen Fällen habe es eine Freilassung aus dem Polizeigewahrsam innerhalb von 24 Stunden gegeben. Lediglich 6 Personen hätten sich nach der Ankunft in Istanbul einer längeren Befragung unterziehen müssen. Bei der Abschiebung sei es zu Fesselungen an Händen und Füssen gekommen, da einige Personen Widerstand angekündigt hätten. Nach Erfahrungen aus den letzten Jahren (siehe auch die PRO ASYL-Dokumentation "Von Deutschland in den türkischen Folterkeller") ist das problemlose Verlassen des Flughafenbereichs keine Garantie dafür, dass Abgeschobene nicht später am Heimatort oder an dem zunächst als Zuflucht aufgesuchten Ort ins Visier türkischer "Sicherheitskräfte" geraten.
 

Zur Vorführung tamilischer Asylsuchender bei der Botschaft von Sri Lanka äußert sich die Bundesregierung in ihrer Antwort vom 10. August 2001 (BT-Drucksache 14/6792) auf eine Kleine Anfrage der PDS-Bundestagsfraktion. Darin gibt die Bundesregierung auch Auskunft über die Anzahl der von Deutschland aus im Zeitraum von August 2000 bis Juni 2001 durchgeführten Abschiebungen nach Sri Lanka, über die Menschenrechtslage in Sri Lanka sowie über die Situation von Rückkehrern in Sri Lanka.
 

Eine engere Zusammenarbeit der Flüchtlingsinitiativen und Menschenrechtsgruppen, die sich gegen Abschiebehaft engagieren, hatten deren VertreterInnen Anfang April bei einem bundesweiten Treffen in Leipzig vereinbart. Zur Unterstützung dieser Zusammenarbeit gibt es jetzt das Projekt "Vernetzung von in Abschiebehaft ehrenamtlich Tätigen" unter der Postadresse: Flüchtlingsrat Leipzig e.V.; Projekt "Vernetzung", Sternwartenstraße 4, 04103 Leipzig, telefonisch zu erreichen:
Montag 14.00 bis 18.00 Uhr
Mittwoch 10.00 bis 14.00 Uhr
Telefon und Fax: 0341-25 77 242.
Informationen, so auch zur bundesweiten Büren-Demonstration am 3. Oktober 2001 und zu geplanten Kampagnen finden sich auf den Internetseiten des Flüchtlingsrates unter  .E-mail Adresse bleibt zunächst die Adresse der Abschiebehaftgruppe Leipzig: e-mail .Ein Reader zum April-Vernetzungstreffen – auch mit Adressen der beteiligten Gruppen – ist beim Projekt Vernetzung zum Preis von DM 5,- (inklusive Porto) zu beziehen.
 

Gutachter, die im Auftrag des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sogenannte Sprachanalysen zur Ermittlung des mutmaßlichen Herkunftsstaates von Asylsuchenden durchführen, werden offenbar anonym tätig, weil sie sich bedroht fühlen. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des VG Düsseldorf vom 19. Juli 2001, mit dem die 14. Kammer eine o.u.-Entscheidung des Bundesamtes im Fall eines angeblichen Sierra Leoners bestätigt. Im Beschluss heißt es: "Nach dem Sprachgutachten stammt der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus Nigeria, eine geographische Zuordnung zu jedem anderen Land außer zu Ghana ist ausgeschlossen. Der Vortrag des Antragstellers im Hinblick auf die Verwertbarkeit des Sprachgutachtens ist nicht geeignet, die fachliche Kompetenz des Gutachters ernsthaft zu erschüttern. Der Gutachter, der wegen bedrohlicher Angriffe auf die Gutachter in der Vergangenheit aus Gründen des Personenschutzes nicht namentlich in Erscheinung tritt, nach dem jeweiligen Gutachtercode (hier ANG 511) aber jederzeit zu ermitteln wäre, hat seine Schlussfolgerungen nicht nur nachvollziehbar und plausibel dargetan, sondern auch mit Quellen belegt."

Wenn Gutachter namentlich nicht genannt werden, ist es für die jeweiligen Rechtsanwälte kaum möglich, Zweifel an deren wissenschaftlicher Reputation, der Qualifikation für die spezielle Aufgabe und die grundsätzliche Geeignetheit zu überprüfen. Damit sind inzwischen schwedische Verhältnisse in Deutschland eingekehrt. Dort ist der Einsatz anonymer Gutachter seit längerem Praxis. Auch dort gibt es immer wieder erhebliche Zweifel an deren Qualifikation.
 

Der in diesem Jahr neu konstituierte Rat für Migration traf sich am 27./28. Juni 2001 in Berlin zu seiner ersten Mitgliederversammlung. In dem ihr vorausgegangenen Workshop waren unter dem Titel "Integration und Illegalität" zwei Extrempunkte von "Inklusion und Exklusion" des aktuellen Umgangs mit der Zuwanderungsthematik aufgegriffen worden. In einem etwa 100seitigen Heft mit dem Titel "Integration und Illegalität in Deutschland", herausgegeben von Klaus J. Bade, werden die Ereignisse und Themen der Tagung zusammengefasst.

Das Heft kann angefordert werden beim:

Institut für Migrationsforschung und Interkulturelle Studien (IMIS)
Universität Osnabrück
D-49069 Osnabrück
e-mail
 

Was im Rahmen richterlicher Überzeugungsbildung und freier Beweiswürdigung bei den Verwaltungsgerichten möglich ist, belegt ein Urteil der 7. Kammer des VG Gießen vom 16. August 2001. Darin heißt es, einen Kurden aus der Türkei betreffend: "Ergänzend weist das Gericht abschließend darauf hin, dass ihm bereits aus dem Verfahren 7B13860/93A bekannt ist, dass auch andere Bewohner des Dorfes Kirkisrak in der Vergangenheit versucht haben, unter Angaben falscher Tatsachen in der Bundesrepublik Deutschland Asyl zu erlangen." Der ausgleichenden Gerechtigkeit halber weist PRO ASYL darauf hin, dass in der Vergangenheit bereits andere Richter des VG Gießen versucht haben, Vorurteile in der Rechtsprechung unterzubringen.

Liste

Sie haben die Möglichkeit, sich bei PRO ASYL für die Aufnahme in den e-mail-Verteiler des Infoservice anzumelden.