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| Infoservice Nr. 52 - September 2001 | ||
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Der Referentenentwurf
für ein Zuwanderungsgesetz ist
seit dem 7. August 2001 auf den Seiten des Bundesinnenministeriums verfügbar.
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PRO ASYL hat eine umfangreiche Stellungnahme
zum Zuwanderungsgesetzentwurf mit
Anmerkungen zu den im einzelnen problematischen Paragraphen veröffentlicht.
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Außerdem haben amnesty international, Arbeiterwohlfahrt Bundesverband
e.V., Deutscher Caritasverband e.V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband,
Die Neue Richtervereinigung, PRO ASYL und das Raphaelswerk eine gemeinsame
Stellungnahme zu den asyl- und flüchtlingsrechtlichen Elementen des
Referentenentwurfs
eines Zuwanderungsgesetzes
herausgegeben.
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Sehr kritische Anmerkungen zum Gesetzentwurf finden sich auch in einer
Stellungnahme
des Ausländer- und Asylrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins
e.V. |
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Dass der Schily-Entwurf das bestehende Ausländerrecht als
Abwehrrecht auch für seit langem hier lebende Migrantinnen und Migranten
verschärft, betont eine Presseerklärung
der türkischen Gemeinde in Deutschland e.V. vom 5. September
2001.
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Wie ein Kompendium dessen, was der Gesetzentwurf aus dem Hause Schily
alles nicht leistet, lesen sich Thesen und Vorschläge zu Beschleunigungsmöglichkeiten
im Asylverfahren, die die Beauftragte der Bundesregierung für
Ausländerfragen unter dem Titel "Fair,
effizient und zügig"
bereits am 19. Juli 2001 veröffentlicht hat.
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Einen Parallelbericht
zum 4. Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 16 und
17 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte hat das Food First Informations-
und Aktionsnetzwerk e.V. (FIAN) vorgelegt. Der Parallelbericht beschäftigt
sich mit den Rechten undokumentierter Migrantinnen und Migranten in Deutschland.
Sein Schwerpunkt liegt auf dem Recht auf Gesundheit.
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Ein weiterer Parallelbericht
wurde vorgelegt vom Südbadischen
Aktionsbündnis gegen Abschiebungen (SAGA). SAGA rügt eine
Vielzahl von Verletzungen der im Pakt genannten Rechte gegenüber Asylbewerbern
und geduldeten Flüchtlingen in der Bundesrepublik Deutschland.
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Die arabische Kommission für Menschenrechte hat sich mit
einem ausführlichen Brief
zur Menschenrechtslage in Syrien an das Büro
der Hochkommissarin für Menschenrechte Mary Robinson gewandt. Der
Brief enthält Gegenargumente zur Einschätzung, in Syrien sei
seit der Machtübernahme durch Baschar el Assad eine Demokratisierung
festzustellen.
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In einer Auskunft an
das VG Hamburg vom 16. August 2001 |
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Amnesty international hat in einem ausführlichen
Bericht auf die andauernde
systematische Folter politischer Gefangener im Irak hingewiesen.
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Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 14. März
2001 (Geschäftsnummer: 1 E 943/00 (2)) festgestellt, dass eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis auch dann zu erteilen ist, wenn Familienangehörige
(im vorliegenden Fall die Eltern) des jeweiligen Antragstellers
Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Die Ausländerbehörde
kann sich nicht auf den Ausweisungsgrund des § 46 Nummer 6 AuslG berufen.
Das Gericht führt aus, dass ein Ausweisungsgrund im Sinne dieser Vorschrift
immer dann nicht vorliegt, wenn es sich bei den Sozialhilfe beziehenden
Mitgliedern entweder um Deutsche handelt oder um Ausländer, die aufgrund
spezieller ausländerrechtlicher Vorschriften trotz Sozialhilfebezuges
nicht ausgewiesen oder abgeschoben werden dürfen.
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Obwohl der Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur Demokratischen Republik Kongo vom 5. Mai 2001 deutlich auf die äußerst problematische Situation der Menschenrechte von Frauen und Kindern hinweist und auch zur medizinischen Versorgung differenzierter Stellung nimmt als bisher, häufen sich die Berichte, dass zunehmend versucht wird, kongolesische Familien abzuschieben, ohne dass von Seiten der Verwaltungsgerichte gesundheitliche Abschiebungshindernisse im Rahmen des § 53 Absatz 6 Ausländergesetz sorgfältig geprüft worden sind. Dass insbesondere Kindern bei einer Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit schwerwiegende gesundheitliche Schäden und ein drastisch erhöhtes Sterberisiko droht, ist Gegenstand eines Gutachtens von Dr. med. T. Junghans, Oberarzt und Leiter des Bereichs klinische Tropenmedizin, Abteilung Tropenhygiene und öffentliches Gesundheitswesen am Universitätsklinikum Heidelberg vom 9. Februar 2001. Im Gutachten wird darauf hingewiesen, dass die längere Abwesenheit aus einer tropischen Region und insbesondere die Geburt und das Aufwachsen außerhalb einer solchen Region einen der gravierendsten Risikofaktoren im Zusammenhang mit der Krankheit Malaria darstellt. "Kommt ein Kind erst einige Jahre nach seiner Geburt in ein Malariagebiet, ist der Aufbau eines solchen Schutzes sehr unsicher oder gar unmöglich. Ebenso verlieren Erwachsene, die über mehrere Jahre aus einem derartigen Gebiet weg waren, diesen relativen Schutz und sind damit wieder durch jede Malariainfektion lebensgefährlich gefährdet. Vergleichbares gilt für andere Erreger, für die kein permanenter Immunschutz durch einmalig überstandene Infektion oder Impfung aufgebaut werden kann. Dazu zählen vor allem zahlreiche infektiöse Magen-Darm-Erkrankungen." An anderer Stelle heißt es: "Kinder stellen aufgrund erhöhter Vulnerabilität infolge spezifischer Immunkonstellationen (relevant für die Immunabwehr von Infektionserkrankungen) in besonderem Masse Risikogruppen dar. Das sich entwickelnde Immunsystem des Kindes ist zu jedem Zeitpunkt dieser Entwicklung nicht in gleichem Masse wie das des ausgereiften Immunsystems des Erwachsenen kompetent Infektionen abzuwehren bevor es zu schwerwiegenden Schäden einschließlich Todesfolge kommt. Dies betrifft impfbare als auch nicht impfbare Infektionserkrankungen. Bezüglich der impfbaren Infektionserkrankungen muss darauf hingewiesen werden, dass der Impfkalender des Kindes bzw. Jugendlichen erst mit dem 5.-6. Lebensjahr bzw. 11.-18. Lebensjahr abgeschlossen ist. In der derzeit in der Demokratischen Republik Kongo gegebenen Lage, ist die ordnungsgemäße Versorgung mit Impfstoffen und deren Anwendung sicher nicht oder nur mit Einschränkungen gewährleistet. Die nicht impfbaren Infektionserkrankungen stellen, wie oben bereits ausgeführt, besonders bei Kindern ein gravierendes Problem dar. Am Beispiel der Malaria wurde gezeigt, dass eine Semi- oder Teilimmunität über viele Jahre ab dem Neugeborenenalter erzielt wird, die bei nachträglich in ein Malariaübertragungsgebiet Zugezogenen, wie im Falle einer Abschiebung, völlig fehlt. Es ist damit das hohe Erkrankungs- und Sterberisiko von Nicht-Immunen vorhanden." Zusammenfassend stellt das Gutachten fest, dass das Risiko beim Übergang von Deutschland in die Demokratische Republik Kongo einen schwerwiegenden Gesundheitsschaden oder den Tod zu erleiden, drastisch steigt, bei einigen Erkrankungen um das weit über 10.000fache. Dabei sei ein enger zeitlicher Zusammenhang ebenfalls gegeben, da es sich bei solchen Erkrankungen um plötzliche Ereignisse handele, denen ein Mensch unter den Lebensbedingungen eines Ausgewiesenen unmittelbar nach Ankunft in der DR Kongo ausgesetzt werde. Für die Mehrzahl dieser Erkrankungen sei keine wirksame Prävention vorhanden, verfügbar oder nachhaltig nutzbar. Vor dem Hintergrund solcher Fakten erscheint es zynisch, dass etwa die
zentrale Ausländerbehörde Giessen einer Frau mit vier Kindern
die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo ankündigt und
dabei lediglich auf die Möglichkeit einer Gelbfieberimpfung für
die Kinder verweist. Obwohl das o.a. ärztliche Gutachten zum Gegenstand
eines Eilverfahrens gegen die drohende Abschiebung gemacht wurde, setzte
sich die zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen
mit dem entstehenden Gesundheitsrisiko nicht auseinander. Eine Einreise
in die Republik Kongo sei auch ohne erforderliche Impfnachweise möglich.
Was die ZAB Giessen tut, wird schon in irgendeiner Weise richtig sein,
so das VG: "Daraus, dass in solchen Fällen eine Auflage erfolgt,
fehlende Impfungen unverzüglich nachzuholen, schließt das Gericht,
dass auch nachträglich durchgeführte Impfungen den erforderlichen
Impfschutz gewährleisten. Dafür müsste die Antragstellerin...
dann allerdings selbst unter Mithilfe der dortigen Verwandtschaft sorgen."
Es sei zumutbar, zumal die ZAB aufgefordert habe, im eigenen Interesse
die erforderlichen Impfungen durchführen zu lassen.
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Mit einer Kleinen Anfrage der PDS (BT-Drucksache
14/6661) zur Massenabschiebung von
88 türkischen Staatsangehörigen, bei der 56 deutsche Sicherheitsbeamte
an Bord waren, die die Abgeschobenen in Istanbul ihren türkischen
Amtskollegen übergaben, hatte sich die Bundesregierung auseinander
zu setzen. In ihrer Antwort (BT-Drucksache
14/6765) erklärt sie nun,
in allen Fällen habe es eine Freilassung aus dem Polizeigewahrsam
innerhalb von 24 Stunden gegeben. Lediglich 6 Personen hätten sich
nach der Ankunft in Istanbul einer längeren Befragung unterziehen
müssen. Bei der Abschiebung sei es zu Fesselungen an Händen und
Füssen gekommen, da einige Personen Widerstand angekündigt hätten.
Nach Erfahrungen aus den letzten Jahren (siehe auch die PRO ASYL-Dokumentation
"Von Deutschland in den türkischen Folterkeller") ist das problemlose
Verlassen des Flughafenbereichs keine Garantie dafür, dass Abgeschobene
nicht später am Heimatort oder an dem zunächst als Zuflucht aufgesuchten
Ort ins Visier türkischer "Sicherheitskräfte" geraten.
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Zur Vorführung tamilischer Asylsuchender bei der Botschaft
von Sri Lanka äußert sich die Bundesregierung in ihrer Antwort
vom 10. August 2001 (BT-Drucksache
14/6792) auf eine Kleine Anfrage der PDS-Bundestagsfraktion. Darin
gibt die Bundesregierung auch Auskunft über die Anzahl der von Deutschland
aus im Zeitraum von August 2000 bis Juni 2001 durchgeführten Abschiebungen
nach Sri Lanka, über die Menschenrechtslage in Sri Lanka sowie über
die Situation von Rückkehrern in Sri Lanka.
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Eine engere Zusammenarbeit der Flüchtlingsinitiativen und Menschenrechtsgruppen,
die sich gegen Abschiebehaft engagieren, hatten deren VertreterInnen Anfang
April bei einem bundesweiten Treffen in Leipzig vereinbart. Zur Unterstützung
dieser Zusammenarbeit gibt es jetzt das Projekt "Vernetzung von in Abschiebehaft
ehrenamtlich Tätigen" unter der Postadresse: Flüchtlingsrat
Leipzig e.V.; Projekt "Vernetzung", Sternwartenstraße 4, 04103 Leipzig,
telefonisch zu erreichen:
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Gutachter, die im Auftrag des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sogenannte Sprachanalysen zur Ermittlung des mutmaßlichen Herkunftsstaates von Asylsuchenden durchführen, werden offenbar anonym tätig, weil sie sich bedroht fühlen. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des VG Düsseldorf vom 19. Juli 2001, mit dem die 14. Kammer eine o.u.-Entscheidung des Bundesamtes im Fall eines angeblichen Sierra Leoners bestätigt. Im Beschluss heißt es: "Nach dem Sprachgutachten stammt der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus Nigeria, eine geographische Zuordnung zu jedem anderen Land außer zu Ghana ist ausgeschlossen. Der Vortrag des Antragstellers im Hinblick auf die Verwertbarkeit des Sprachgutachtens ist nicht geeignet, die fachliche Kompetenz des Gutachters ernsthaft zu erschüttern. Der Gutachter, der wegen bedrohlicher Angriffe auf die Gutachter in der Vergangenheit aus Gründen des Personenschutzes nicht namentlich in Erscheinung tritt, nach dem jeweiligen Gutachtercode (hier ANG 511) aber jederzeit zu ermitteln wäre, hat seine Schlussfolgerungen nicht nur nachvollziehbar und plausibel dargetan, sondern auch mit Quellen belegt." Wenn Gutachter namentlich nicht genannt werden, ist es für die
jeweiligen Rechtsanwälte kaum möglich, Zweifel an deren wissenschaftlicher
Reputation, der Qualifikation für die spezielle Aufgabe und die grundsätzliche
Geeignetheit zu überprüfen. Damit sind inzwischen schwedische
Verhältnisse in Deutschland eingekehrt. Dort ist der Einsatz anonymer
Gutachter seit längerem Praxis. Auch dort gibt es immer wieder erhebliche
Zweifel an deren Qualifikation.
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Der in diesem Jahr neu konstituierte Rat für Migration traf sich am 27./28. Juni 2001 in Berlin zu seiner ersten Mitgliederversammlung. In dem ihr vorausgegangenen Workshop waren unter dem Titel "Integration und Illegalität" zwei Extrempunkte von "Inklusion und Exklusion" des aktuellen Umgangs mit der Zuwanderungsthematik aufgegriffen worden. In einem etwa 100seitigen Heft mit dem Titel "Integration und Illegalität in Deutschland", herausgegeben von Klaus J. Bade, werden die Ereignisse und Themen der Tagung zusammengefasst. Das Heft kann angefordert werden beim: Institut für Migrationsforschung und Interkulturelle Studien (IMIS)
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Was im Rahmen richterlicher Überzeugungsbildung und freier Beweiswürdigung bei den Verwaltungsgerichten möglich ist, belegt ein Urteil der 7. Kammer des VG Gießen vom 16. August 2001. Darin heißt es, einen Kurden aus der Türkei betreffend: "Ergänzend weist das Gericht abschließend darauf hin, dass ihm bereits aus dem Verfahren 7B13860/93A bekannt ist, dass auch andere Bewohner des Dorfes Kirkisrak in der Vergangenheit versucht haben, unter Angaben falscher Tatsachen in der Bundesrepublik Deutschland Asyl zu erlangen." Der ausgleichenden Gerechtigkeit halber weist PRO ASYL darauf hin, dass in der Vergangenheit bereits andere Richter des VG Gießen versucht haben, Vorurteile in der Rechtsprechung unterzubringen. |
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