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Infoservice Nr. 43 - Februar 2001

Die unklare Lage in der Demokratischen Republik Kongo nach dem Tod von Präsident Kabila hat Bundesinnenminister Schily dazu bewegt, einen Entscheidungsstopp des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu verhängen. Zugleich empfahl Schily den Bundesländern einen Abschiebungsstopp. Sehr schnell gefolgt ist dieser Empfehlung das Bundesland Schleswig-Holstein. Das Innenministerium NRW hat mündlich angekündigt, Rückführungsmaßnahmen bis auf weiteres auszusetzen. Eine Anordnung nach § 54 AuslG wird es zunächst nicht geben. Das niedersächsische Innenministerium hat dem niedersächsischen Flüchtlingsrat am 22. Januar 2001 mitgeteilt, dass derzeit keine Abschiebungen terminiert würden, die Anordnung eines Abschiebestopps aber nicht beabsichtigt sei. "Die Frage, ob aus Niedersachsen Abschiebungen nach Kinshasa durchgeführt werden, wird deshalb in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt und dem BMI aktuell entschieden." Das Auswärtige Amt hatte in einem ad hoc-Bericht vom 18. Januar 2001 angeregt, bis zur Klärung der innenpolitischen Lage von Abschiebungen Abstand zu nehmen. Das Bundesministerium des Innern hat daraufhin den Landesinnenministerien am 19. Januar 2001 mitgeteilt, man halte es für angezeigt, von Abschiebungen nach Kinshasa bis auf weiteres abzusehen und Aufenthaltsbeendigungen erst wieder aufzunehmen, wenn feststehe, dass sich aus der politischen Situation vor Ort keine Gefährdung ergebe. Der Flughafen Kinshasa ist seit dem 17. Januar 2001 wieder ohne Einschränkung für den Flugbetrieb geöffnet (AA), sodass die Gefahr besteht, dass sich einige Bundesländer nicht an die Empfehlung des Bundes halten.

Das Arbeitsgenehmigungsverfahren für Flüchtlinge bleibt auch nach Aufhebung des Arbeitsverbotserlasses vom 15. Mai 1997 (sogenannter Clever-Erlass) kompliziert. Volker Maria Hügel vom GGUA-Projektbüro hat deshalb einen brandneuen Leitfaden (Stand 2001) zum Arbeitsgenehmigungsverfahren für Flüchtlinge vorgelegt. Dieser enthält die aktuellen Änderungen des Arbeitsgenehmigungsverfahrens und eine aktuelle Darstellung des gesamten Ablaufs der Arbeitsgenehmigungsverfahren sowie die Rechtsgrundlagen des Arbeitserlaubnisrechts.

Weitere Eskalation beim Thema der insbesondere von Bremer Politikerinnen als "falsche Libanesen" titulierten Menschen ungeklärter Staatsangehörigkeit: DNA-Analysen im großen Stil. So berichtet die Neue Ruhrzeitung vom 5. Januar 2001 aus Essen, "um die Identität der hier lebenden Menschen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon festzustellen, mussten ganze Familien zur Entnahme von Speichelproben aufs Polizeipräsidium." Die Oberstaatsanwaltschaft und der Leiter des städtischen Ausländeramtes hätten bestätigt, dass das Amtsgericht wegen Verdachts der Falschbeurkundung in Asylangelegenheiten diese Entnahme von Körperzellen angeordnet habe. Mit der DNA-Analyse ließen sich Verwandtschaftsgrade feststellen, die – und hier wird es sehr zweifelhaft – "dann Aufschluss über die Herkunft geben sollen. Zumindest dann, wenn man meint, bei einem Familienmitglied nicht libanesischer Herkunft bereits festgestellt zu haben, hoffen die Ermittler."

Die Staatsanwaltschaft liefert allerdings bei ihrer Bewertung der Ergebnisse der ersten DNA-Analysen eine Kostprobe weitergehender Schlusslogik: "Die Proben waren positiv, die Menschen anderer Herkunft als sie angegeben hatten." Das Wort Herkunft lässt zumindest im Unklaren, ob man ernsthaft glaubt, mit der DNA-Analyse Staatsangehörigkeiten beweisen zu können. Wir harren der wissenschaftlichen Belege, befürchten aber ein zur Wissenschaft erhobenes rassistisches Vorurteil. Die bislang klassischen Felder der Verwendung von DNA-Analysen sind die Zuordnung von DNA-Spuren an Tatorten zu potenziellen Tätern (genetischer Fingerabdruck) und die Bestimmung von Verwandtschaftsverhältnissen – für Flüchtlinge etwa relevant bei Anträgen auf Familienzusammenführung. Eine kürzlich ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hat die Methode des genetischen Fingerabdrucks grundsätzlich zugelassen, ihre Verwendung jedoch eingeschränkt.


Brennende Asylbewerberheime in Deutschland sind Alltag. Oftmals ist die Brandursache nicht zu ermitteln. Kürzlich brannte eine Containerunterkunft in Fürth. In der Nacht vom 15. zum 16.01.2001 brannte eine Etage eines Asylbewerberheims in Neubrandenburg völlig aus. Die Brandursache ist bislang ungeklärt. Der örtliche Oberbürgermeisterkandidat der PDS hat sich vor diesem Hintergrund für eine verstärkte dezentrale Unterbringung von Asylsuchenden ausgesprochen. Die Medienberichterstattung konzentriert sich bei brennenden Asylbewerberunterkünften zumeist auf die Frage: "War es ein rechtsradikaler Anschlag oder nicht?" Die Frage der Brandsicherheit in solchen Unterkünften oder gar die Frage, unter welchen Lebensumständen Flüchtlinge dort leben müssen, wird selten thematisiert. Der Flüchtlingsrat Hamburg hat zum Feuertod zweier kleiner armenischer Jungen weitergehende Fragen gestellt. Sie starben am 29. Oktober 2000 in der Asylunterkunft Halskestrasse. Zwei und drei Jahre alt, in Deutschland geboren, das Leben in einer Flüchtlingsunterkunft verbracht, gestorben in einer solchen, resümiert der Flüchtlingsrat das kurze Leben von Arman und Atak und wendet sich mit einem Aufruf zur Anteilnahme und Spende (150 KB) an die Öffentlichkeit.

In einer am 4. Januar 2001 veröffentlichten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde eines Kurden in Abschiebehaft stattgegeben. Die Entscheidung vom 15. Dezember 2000 (AZ.: 2 BvR 347/00) macht deutlich, dass Ausländerbehörden und Haftrichter zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung einer Abschiebung und dem Freiheitsanspruch Betroffener künftig sorgfältiger abzuwägen haben. PRO ASYL hat in einer Presseerklärung vom 5. Januar 2001 das Einfordern rechtsstaatlicher Selbstverständlichkeiten durch das Verfassungsgericht begrüßt, gleichzeitig aber auch darauf hingewiesen, dass die Abschiebungshaftvollzugspraxis, die Höchstdauer der Haft und die eingeschränkten Prüfungskompetenzen der Haftrichterinnen und Haftrichter ebenfalls auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand gehören.

In einer Entscheidung vom 19. Dezember 2000 hat das Bundesverfassungsgericht die Praxis des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten beanstandet, lediglich zu Ungunsten, aber nicht zu Gunsten von Asylsuchenden Klage zu erheben. Dem Bundesbeauftragten und seinen Bediensteten wurde ein seit vielen Jahren falsches Berufsverständnis attestiert, das nicht dem gesetzlichen Auftrag entspricht. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht – sportlich formuliert – nachgetreten, denn das Bundesinnenministerium konnte zu Recht erklären, dass der Bundesbeauftragte bereits im Jahr 2000 angewiesen worden sei, auch zu Gunsten abgelehnter Asylsuchender zu intervenieren, wenn dies rechtlich geboten sei. Seit August 2000 habe er außerdem Stellung zu sensiblen Fällen zu beziehen. Insbesondere sind dies solche, in denen Verdacht auf geschlechtsspezifische Verfolgung, Folter oder Selbstmordgefahr besteht.

Bundesinnenminister Schily müsste Nichtregierungsorganisationen sowie Rechtsanwältinnen und -anwälten, die seit Jahren die Praxis des Bundesbeauftragen kritisiert haben, eigentlich dankbar sein, da deren Insistieren auf Veränderung ihm die Peinlichkeit erspart hat, bis zur Bundesverfassungsgerichtsentscheidung nichts getan zu haben. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten, Klaus Blumentritt, rechtfertigt sich mit dem Hinweis, er habe sich die Linie, in Fällen abgelehnter Asylsuchender nicht in die Klage zu gehen, nicht selber ausgedacht, sondern sei der Vorgabe der jeweiligen Innenminister gefolgt. Gegenüber der taz vom 9. Januar 2001: "Als Beamter mache ich das, was getan werden muss." Allerdings hat er es im ersten halben Jahr mit neuer Weisungslage gerade einmal auf 16 Fälle gebracht, in denen er zu Gunsten von Asylsuchenden tätig geworden ist – bei 1300 Klagen "contra Asylbewerber" und 1000 Zulassungsberufungen. Natürlich ist ein Kurswechsel des Bundesbeauftragen, der jahrelang unbeirrt nur in einer Richtung unterwegs war, auch deswegen schwierig, weil er in Klagebegründungen nicht diametral gegen die bisher verfolgte Linie argumentieren kann, ohne seinem Amt den letzten Rest an Seriosität zu nehmen. Wie löst der ordentliche deutsche Beamte das Problem? Er fordert erst mal, so jedenfalls Klaus Blumentritt, mehr Personal mit der Begründung, mit seinen 30 Personalstellen könne man nicht auch noch "die andere Seite betreuen". Man müsste ihm sonst sagen, wo man etwas lassen solle. Das aber versuchen ihm seine Kritiker schon länger zu erklären. So soll er es unter anderem unterlassen, in die Klage zu gehen, wenn es lediglich um die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Person, beziehungsweise der vorgetragenen Tatsachen geht. Denn das ist vom grünen Tisch aus nicht möglich, hat ihm das VG Bayreuth in einem Urteil vom 22. Juli 1998 bereits attestiert und heftig gescholten: " ..., denn gerade durch Klagen des Bundesbeauftragten, die oft weder richtig begründet, noch sachgemäß betrieben werden, werden Justizkapazitäten unnötig gebunden." Weniger wäre also im Falle des Bundesbeauftragten mehr: Nicht mehr zu klagen gegen anerkennende Entscheidungen, bei denen es nicht um Grundsatzfragen geht. Man wird noch eine Weile beobachten müssen, ob die inflationäre Klagepraxis des Bundesbeauftragten gegen Anerkennungen weitergeht. Wenn es sich beim neuverkündeten Kurs um bloße Pseudoaktivitäten handelt, dann steht die Debatte um die Abschaffung dieses Amtes an, das PRO ASYL seit Jahren als "institutionalisiertes Verfahrenshindernis" bezeichnet. Da das Amt des Bundesbeauftragten von seinem Ursprung her als notwendiges Korrektiv zur Weisungsungebundenheit der Einzelentscheider des Bundesamtes ausgestaltet ist, führt dies zur schwierigen Frage, ob man auf die Weisungsungebundenheit der Entscheider, die ohnehin weitgehend fiktiv ist, verzichten könnte. Den trockensten Kommentar zum Thema hat die Zeitung vom 6. Januar 2001 geliefert. Einen guten Überblick, wie die Rechtsmittelpraxis des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten bis Mai 2000 aussah, gibt ein Aufsatz von Rechtsanwalt Albrecht Göring "Rechtsmittelpraxis des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten", der bereits im Informationsbrief Ausländerrecht 5/99 erschienen ist.

Es häufen sich Vorwürfe gegen Bundesgrenzschutzbeamte und Ärzte, bei Abschiebungen und Abschiebungsversuchen gewaltsam Spritzen verabreicht zu haben, um die Abschiebung zu erleichtern. Über die Fälle eines Inders und eines Kameruners berichtet die Frankfurter Rundschau vom 10. Januar 2001. Während im Fall des Inders, dem nach seinen Angaben ein Arzt gegen seinen Willen eine Spritze gesetzt hatte, BGS und Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme ablehnen, bestätigte im Fall des Kameruners das Stuttgarter Regierungspräsidium die zwangsweise Verabreichung von Beruhigungsspritzen und begründete sie damit, der abgelehnte Asylbewerber habe mit Selbstbeschädigung gedroht. Wie in solchen Fällen an der Tagesordnung konnte sich das Stuttgarter Regierungspräsidium nicht enthalten, der Öffentlichkeit mitzuteilen, es habe sich um einen mutmaßlichen Drogendealer gehandelt, was erstens am Sachverhalt nicht das Geringste ändert und zweitens der Versuch ist, unter Umgehung der Unschuldsvermutung ein Klima des Verdachts zu säen, in dem dann offenbar fast alles erlaubt sein soll.

Über einen weiteren Fall, in dem möglicherweise mit einer "Beruhigungs" -spritze gearbeitet worden ist, hat ein nach Nigeria Abgeschobener seinen Stuttgarter Anwalt in einem Telefongespräch informiert. Am 27. November 2000 habe man ihn mit etwa 35 Personen zum Flughafen gebracht. Vor dem Abflug habe man ihm und anderen zur Abschiebung vorgesehenen Personen eine Spritze verabreicht, die eine Betäubung zur Folge gehabt und einen Widerstand unmöglich gemacht habe.

Nicht ohne Grund hatte die Initiative "Kein Mensch ist illegal" bereits am 15. November 2000 anlässlich einer Pressekonferenz der Lufthansa gefragt: "Wann folgt der nächste Todesflug in der Lufthansa Deportation Class?" Mit Flugnummer LH 588 hatte Lufthansa am3.11.2000, entgegen anders lautenden Behauptungen der eigenen Pressesprecherin, erneut einen Sudanesen ausgeflogen, der laut und eindeutig gegen seine Abschiebung protestiert hatte. LH 588 war auch die Flugnummer des Todesfluges von Aamir Ageeb, der im Mai 1999 von drei BGS-Beamten begleitet, gefesselt und mit einem Motorradhelm auf dem Kopf erstickt war.

Der Gewerkschaftstag der ÖTV hat beschlossen, dass sich die Vertreterinnen und Vertreter von ÖTV und DAG im Aufsichtsrat der Lufthansa AG dafür einsetzen sollen, dass die Lufthansa keine zur Abschiebung vorgesehenen Flüchtlinge mehr befördert. Die Gewerkschaft ÖTV fordert in dem Beschluss ihre Mitglieder auf, sich nicht mehr an Abschiebungen zu beteiligen.

Die Schar der Abschiebungskritiker wächst weiter. Seit einiger Zeit proben auch die Piloten den Aufstand gegen das so genannte Delegationsmodell des Bundesinnenministeriums, wonach der Pilot einen Teil der so genannten Bordgewalt an Beamte des Bundesgrenzschutzes delegieren können soll. Georg Fongern, Cockpit-Sprecher, hat bereits gegenüber der Stuttgarter Zeitung vom 21.12.2000 erklärt, das Delegationsmodell sei nicht mehr tragbar. Carsten Baumann, Experte für Luft- und Verkehrsrecht an der Universität Münster, weist darauf hin, dass dieses rechtliche Konstrukt vielleicht noch auf deutschem Territorium nachvollziehbar sei. Nach Überfliegen der Grenze seien Grenzschützer aber ohne jede Hoheitsgewalt. Die Pilotenvereinigung Cockpit ist verstört, nachdem in Österreich und Belgien zwei Piloten vor Gericht stehen, die für Verletzungen verantwortlich gemacht werden, die zwei abgelehnte Asylbewerber auf den von ihnen zu verantwortenden Flügen erlitten haben. Die kooperative Haltung von Cockpit gegenüber dem Bundesinnenministerium könne nicht mehr aufrecht erhalten werden, nachdem man in dreimonatigen Verhandlungen den Eindruck gewonnen habe, dass vonseiten des Innenministeriums kein Interesse an einer tragfähigen Lösung bestehe. Cockpit will offenbar nicht mehr länger warten, was Lufthansa-Vorstandschef Jürgen Weber und Bundesinnenminister Otto Schily zum Stichwort einer "rechtssicheren Lösung" auskochen. Cockpit hat deshalb die Mitgliedspiloten aufgefordert, sich davon zu überzeugen, dass "Abschiebekandidaten" freiwillig fliegen.

Spektakuläre Wendung im Fall der kurdischen Familie Akyüz aus der Türkei, einem der aufsehenerregendsten Kirchenasylfälle der letzten Zeit. Die Familie war aus Furcht vor drohender Abschiebung im Spätsommer des letzten Jahres untergetaucht. Unterstützung hatte die Familie unter anderem auch deswegen erhalten, weil fachärztliche Atteste einigen Mitgliedern der Familie schwere Traumatisierungen aufgrund erlittener Misshandlungen und Folter bescheinigt hatten, die im Verlauf des Gerichtsverfahrens jedoch keine Berücksichtigung fanden. Anfang Januar erfuhr die erstaunte Öffentlichkeit, dass der zuständige Richter nunmehr wegen Besorgnis der Befangenheit für das weitere Verfahren nicht mehr zuständig ist. Hintergrund ist ein persönlicher Brief des Richters an den Präsidenten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom November 2000, in dem er bat, bei der ablehnenden Haltung im Fall Akyüz zu bleiben. Details schildert eine Pressemitteilung des Flüchtlingsrates Wiesbaden vom 5. Januar 2001.

Mit Erlass vom 13. Dezember 2000 hat das Innenministerium Nordrhein-Westfalen die Rückkehr und Rückführung nach Bosnien-Herzegowina und in den Kosovo geregelt. Der Erlass sieht vor, dass auch traumatisierte bosnische Flüchtlinge, die nach dem Stichtag 1. Januar 2000 fachärztliche oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen haben begünstigt werden können, wenn besondere Umstände vorgetragen werden, die eine Einbeziehung in die Regelung erforderlich erscheinen lassen. Dem Erlass beigefügt ist ein Leitfaden zum Thema Traumatisierung. Weitere Anlage ist eine längere Ausarbeitung zu "Qualitätsstandards psychologisch psychiatrischer Begutachtung in Asylverfahren", verfasst von Friedrich Lösel und Doris Bender vom Institut für Psychologie an der Universität Nürnberg. Zutreffend wird zur Ausgangssituation unter anderem festgestellt: "Verglichen mit dem Strafrecht und anderen Rechtsgebieten hat sich die Psychiatrie und Psychologie bislang wenig mit der Qualitätssicherung von Begutachtungen im Asylverfahren befasst. Dies ist insofern bedauerlich, als die Verfahren für die Betroffenen lebensgeschichtlich höchst bedeutsam sind und erhebliche Zeit und Kosten beanspruchen." Der Aufsatz solle dazu beitragen, konsensfähige Standards der Begutachtung zu realisieren. Zu diesem Zweck sollten zunächst die allgemeinen Qualitätsstandards der forensischen Diagnostik beschrieben und – soweit möglich – auf die Begutachtung im Asylverfahren übertragen werden. Über die Ergebnisse wird zu diskutieren sein. Es handelt sich um einen wichtigen und seriösen Beitrag zu einer Debatte, bei der sich die staatliche Abschiebungsmaschinerie und ihr wissenschaftliches Hilfspersonal bisher nicht besonders interessiert gezeigt hatten. (Die umfangreichen Texte können bei PRO ASYL angefordert werden.)

Mit dem Thema "Ausreiseverpflichtung und Krankheit" setzt sich Dr. Peter van Krieken im Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 11-12/2000 auseinander. Van Krieken behauptet zu Anfang seines Textes, sich mit dem Beitrag von Angelika Birck im InfAuslR 4/2000 "Wie krank muss ein Flüchtling sein, um von der Abschiebung ausgenommen zu werden?" auseinander zu setzen. Bircks gehaltvolle Untersuchung, ein Vergleich zwischen Stellungnahmen des polizeiärztlichen Dienstes in Berlin und jenen niedergelassener Ärzte, bringt ihn zu der mehr als vereinfachenden Interpretation, Birck wolle im Grunde, dass die große Mehrheit derjenigen, die zur Ausreise aufgefordert werden, jedoch eine Krankheit vorweisen, eine Duldung bekommen. Krankheit, so van Krieken "scheint in Europa eine neue Hintertür des Ausländerrechts geworden zu sein." Das ist wohl auch der Hintergrund einer Konferenz, die im September 2000 in Noordwijkerhout in den Niederlanden stattgefunden hat und über die Herr van Krieken im Vorgriff auf die Anfang 2001 erscheinenden Materialien plaudert. Bei der Konferenz ging es insbesondere um die Frage, ob und welche Verpflichtungen Europa abgelehnten Asylsuchenden gegenüber hat, die ihrer Ausreisepflicht unter Berufung auf schwere – insbesondere psychische – Krankheiten anfechten. Die Fragestellungen indes sind höchst spannend, spiegeln sie doch die übergreifende ethische Fragestellung, wie weit das Recht auf Gesundheit, ärztliche Behandlung und letztendlich das Recht auf Leben für abgelehnte Asylsuchende geht. So hat sich die Konferenz u.a. mit folgenden Fragen beschäftigt:
"- In wie weit haben die Menschenrechte der zweiten Generation eine grenzüberschreitende Wirkung? Welches sind die Mindestverpflichtungen eines Landes seinen Bürgerinnen und Bürgern gegenüber?
– Darf man aus ethischen oder politisch philosophischen Gründen einem Kranken den Zugang zu Hilfe verweigern?
– Muss die Behandlung im Herkunftsland genau so gut sein wie in der Europäischen Union?
– Genießt man innerhalb der EU das Recht, in anderen Staaten ärztliche Versorgung und/oder Pflege zu suchen?
– Ist unser Recht auf Versorgung und/oder Behandlung unbeschränkt?
– Ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Lage, in diesem Bereich normativ aufzutreten?
– Hat die neue Eurocharta etwas in diesem Bereich zu bieten?
"
Gott sei Dank, so könnte man van Kriekens Teilantworten resümieren, geben internationale Abkommen oder die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte wenig her, was die europäischen Staaten in dieser Hinsicht verpflichten würde. Die Rechtsprechung des EuGMR ist in den letzten Jahren restriktiver geworden. Und im Übrigen haben wir Europäer unsere eigenen Sorgen, nämlich die Kontingentierung medizinischer Leistungen nach Kosten-Nutzen-Kriterien, was van Krieken "als pragmatisch und realistisch (...) und nicht als Verletzung der Menschenrechte" betrachtet. Van Kriekens Ausführungen unter der Überschrift "Ethik, Schuld und Verpflichtung" sind rudimentär, ihr Begründungszusammenhang so dürftig wie die Schlussfolgerung, dass Hilfen vor Ort / medizinische Behandlungen wirkungsvoller sind, den "Nichtreisenden" nicht diskriminieren und einen besseren Langzeiteffekt haben sollen. Van Kriekens weitere Schlussfolgerungen sind zum Teil Allgemeinplätze, zum Teil kurios: Die Europäer müssten überlegen, wie sie am besten den Menschen in der Dritten Welt helfen könnten, weder hier noch dort in der Form der individuellen Hilfe. Sicherzustellen sei eine Basisversorgung. Wer nur auf Grund medizinischer Bedürfnisse hier bleiben möchte, solle gehen, weil wir ethisch nicht dazu verpflichtet seien, ihm zu helfen. Eine Auskunftsdatenbank könnte uns künftig wissen lassen, was medizinisch anderswo möglich sei. Und fast alle traumatischen Störungen, so die schlichte van Kriekensche Theorie, hätten im Herkunftsland die größten Heilungschancen. Wer das in Frage stelle, leide nach seiner Einschätzung unter eurozentrischer Megalomanie. So kommt der Autor denn dort an, wo er bereits zu Anfang seines Beitrages das Thema verfehlt hat. Denn die Auseinandersetzung um die Qualität der klinischen Diagnosen eines polizeiärztlichen Dienstes in Berlin wie die bundesdeutsche Debatte hat sich insbesondere entzündet an der Frage, wie mit traumatisierten bosnischen Flüchtlingen und Opfern von Folter und vergleichbaren Erfahrungen umgegangen wird. Es geht also nicht um diejenigen, denen van Krieken unterstellt, dass "sie nur auf Grund medizinischer Bedürfnisse" hier bleiben möchten. Und dass Traumatisierte am Ort ihrer Traumatisierung am Besten geheilt werden, kann wohl nicht ernsthaft vertreten werden. Van Kriekens Text ist ungeachtet seiner argumentativen Dürftigkeit ein Hinweis darauf, mit welchen Argumentationen auf europäischem Beamtenlevel daran gearbeitet wird, Krankheit als Abschiebungshindernis nicht durch ärztliche Behandlung, sondern durch eine Verschiebung der ethischen Grenzen zu beseitigen.

Bei einem Abschiebungsversuch in Steinen bei Lörrach am 1. September 1999 haben die Schüsse eines Polizisten einen algerischen Asylbewerber schwer verletzt. Der Vorfall wird nicht gerichtlich geklärt. Die II. Große Strafkammer im Landgericht Freiburg hält es, ebenso wie das Amtsgericht Lörrach, nicht für nötig, das Hauptverfahren zu eröffnen (Beschluss vom 11. Januar 2001). Zwar waren die potenziell lebensbedrohlichen Schüsse in Oberschenkel und Becken nicht zu leugnen. Das Gericht stützt sich aber im Wesentlichen auf das polizeiliche Szenario, der Polizeibeamte habe die Schüsse abgegeben, weil er befürchtete, der Algerier werde sich in suizidaler Absicht aus dem Küchenfenster stürzen. Aufgrund der Gesamtumstände habe er schießen dürfen, ohne dass es darauf ankomme, ob der Angeschossene letztendlich tatsächlich vorgehabt hätte, sich durch einen Fenstersturz selbst zu töten. Dies ergebe sich schon aus den Polizeigesetzen der Länder, die die Polizei ermächtigten, eine Person zu ihrem eigenen Schutz in Gewahrsam zu nehmen, wenn sie Selbstmord begehen wolle. Der Polizist hätte sich im Falle eines Nichteinschreitens durch Unterlassen sogar strafbar gemacht, selbst wenn es zum Tod des gewissermaßen Beschützten gekommen wäre. "Als Beschützergarant für das Leben" des Angeschossenen sei der Polizist Kraft seiner beruflichen Stellung anzusehen. Aus der berechtigten Sicht des Polizeibeamten sei es auch wesentlich weniger wahrscheinlich gewesen, dass der Asylbewerber durch den Schuss als durch einen Sprung aus dem Fenster ums Leben komme. Ob die Schüsse ein angemessenes Mittel zur Lebensrettung waren, verstehe sich auch angesichts der Bedeutung des zu rettenden Rechtsgutes und des Fehlens von Handlungsalternativen von selbst. Um zumindest einen Fahrlässigkeitsvorwurf erheben zu können, müsse es möglich sein, anzugeben, woran es gelegen habe, dass der Schuss nicht den Beckenbereich traf und wie dies für den Schützen zu vermeiden gewesen wäre. Die Kammer sieht nicht, wie sie die Frage beantworten könnte, zumal es sich um ein "dynamisches Geschehen" gehandelt habe, bei dem "unvorhersehbare Bewegungen des Zielobjektes" nie ausgeschlossen werden könnten.
So bleibt es denn bei der Annahme der Vorinstanzen, das Ganze sei ein Unglück, für das niemand, jedenfalls nicht der Polizeischütze, verantwortlich gemacht werden könne. Verschlägt es einem bereits angesichts der gewagten Konstruktion einer Putativsuizidverhinderung mit dem Mittel des polizeilichen Rettungsschusses den Atem, so steigert sich das Unbehagen an der Rechtstaatspraxis, wenn man feststellen muss, dass Teile des zugrundeliegenden Suizidszenarios nicht einmal als bewiesen gelten können, wie die Presseerklärungen des Arbeitskreises Miteinander e.V. vom 23. Januar und 29. Januar 2001klarstellen. Der Fall und seine juristische Bewältigung erinnern stark an das "dynamische Geschehen", die unglückliche Verkettung von Umständen, das den bulgarischen Asylsuchenden Dr. Nikolov Dimitrov im Jahre 1999 zu Tode brachte (s. dazu auch Infoservice Nr. 23 / Dez. 99).

Die wirklich Betroffenen solcher Ausnahmesituationen sind die beamteten Schützen. Das jedenfalls hatte ein Gewerkschaftssekretär der GdP in Baden Württemberg bereits wenige Tage nach den Schüssen in Steinen der Badischen Zeitung erklärt.

Die zuständige Staatsanwaltschaft hatte die Anklage unter dem Gesichtspunkt einer möglichen fahrlässigen Körperverletzung erheben wollen – und stellte die richtigen Fragen. Denn was sollte der zweite Schuss, der zu den potenziell lebensgefährlichen Verletzungen führte, noch bewirken? War er immer noch das angemessene Mittel zur Abwendung des Suizids? Damit hat sich das Landgericht Freiburg nicht ernsthaft auseinandergesetzt, es sei denn, man wolle der Kammer den Hinweis, bei dem Polizisten habe es sich nicht um einen ausgebildeten Scharfschützen gehandelt, zu Gute halten.

Die bessere Vernetzung der bestehenden Initiativen, Verwaltungsstellen und Einzelpersonen, die sich mit dem Thema Abschiebungshaft auseinandersetzen, in oder gegen Abschiebungshaftanstalten tätig sind – dies ist das Ziel eines bundesweiten Erfahrungsaustauschtreffens, das am 7. und 8. April 2001 in Leipzig stattfinden soll. Das von PRO ASYL unterstützte Treffen soll einen praxisnahen Erfahrungsaustausch über die Abschiebungshaftpraktiken in den einzelnen Bundesländern, die Handlungsmöglichkeiten von Initiativen, juristische Probleme und Alltagsprobleme der Arbeit ermöglichen und – so von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern befürwortet – Auftakt für eine weitergehende Vernetzung sein. Weitere Informationen beziehungsweise Anmeldungen an die :
Abschiebehaftgruppe beim Flüchtlingsrat Leipzig e.V.
Sternwartenstr. 4
04103 Leipzig
Tel. und FAX: 0341 / 9613872
E-mail:


Neu erschienen ist die 8. Aktualisierte Auflage der Dokumentation "Bundesdeutsche Flüchtlingspolitik und ihre tödlichen Folgen" für den Zeitraum von 1993 bis 2000. Die Dokumentation ist zum Preis von DM 15,- (plus Porto) bestellbar bei den Herausgebern:
Antirassistische Initiative e.V.
Antirassistisches Telefon
ZAG Redaktion
Yorckstr. 59
10965 Berlin
Tel.: 030 / 785 72 81
FAX: 030 / 786 99 84

Die Online-Version findet sich demnächst im Internet

Kriegsdienstverweigerergruppen in der BR Jugoslawien können wieder frei arbeiten. Inhaftierte Kriegsdienstverweigerer und Deserteure sind entlassen worden und ein Amnestiegesetz für Deserteure ist in Vorbereitung. Dies konstatieren die AG "KDV im Krieg" und Connection e.V. in ihrem Rundbrief KDV im Krieg vom 1. Januar 2001. Zugleich wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Lage serbischer Deserteure auch in Ungarn weiterhin problematisch ist und die Betroffenen sich selbst im Falle einer künftigen Amnestie an ihren alten Wohnorten in Gefahr sehen.

Eine Arbeitsgruppe der bayerischen CSU-Regierung hat nach Medienberichten einen Bericht zur "Zuwanderungssteuerung und Zuwanderungsbegrenzung" vorgelegt. Der bayerischen Landesregierung wurde die späte (göttliche?) Einsicht vermittelt, dass eine Zuwanderung von bis zu 200.000 Personen im Jahr verkraftbar ist. Hartnäckig allerdings hält man an der Überzeugung fest, gebären sei besser als zuwandern lassen und dies mit zum Teil haarsträubenden Formulierungen: "Das Überleben eines Volkes ist in erster Linie ein Überleben in den eigenen Nachkommen". Dass man selbst bei einem spontanen Entschluss der gesamten bayerischen Bevölkerungskohorte im reproduktionsfähigen Alter zum Zeugen und Gebären einen langen Atem braucht, weiß auch die CSU, die in ihrem Papier davon ausgeht, dass eine neue Familienpolitik mindestens zwanzig Jahre Anlauf braucht. Den Spielraum für die Zuwanderung qualifizierter Fachkräfte möchte die bayerische Staatsregierung auf Kosten von Asylsuchenden schaffen und geht dabei wieder einmal aufs Ganze. Das Asylgrundrecht soll durch eine institutionelle Garantie ersetzt werden, weil anders eine Beschleunigung der Verfahren nicht zu erreichen sei. Statt der Klage vor den Verwaltungsgerichten stellt man sich ein Beschwerdeverfahren vor unabhängigen Ausschüssen vor, deren Entscheidungen unanfechtbar sind. Keine Gedanken macht man sich darüber, dass der Umstieg vom Rechtsweg auf das Ausschussmodell einen großen Aufwand und einen Verlust an Sachkunde mit sich bringen würde. Nicht mehr ganz neu, sondern in Niedersachsen und in Rheinland-Pfalz bereits umgesetzt ist der Vorschlag, abgelehnte Asylsuchende in "Ausreisezentren" unterzubringen und angeblich mangelnde Kooperationsbereitschaft bei der Passbeschaffung mit Haft zu ahnden. Armut mag ein großer Glanz von innen sein, führt jedoch die interministerielle Arbeitsgruppe in Bayern hauptsächlich zu der Forderung, es solle verstärkt von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch machen, sozialhilfebedürftige Ausländerinnen und Ausländer auszuweisen. Es war schon immer nicht ganz leicht nachzuvollziehen, was in Bayern unter "christlich" verstanden wird.

Ganz besonders wild geriert sich die CSU regelmäßig bei den Klausurtagungen ihrer Bundestagslandesgruppe in Wildbad Kreuth. Das bei der diesjährigen Klausur verabschiedete Papier "Europapolitik mit Augenmaß" spiegelt in seinen markigen Formulierungen wider, wozu das gesunde Reizklima der heimischen Bergwelt befähigt. So heißt es unter Punkt VII "Zuwanderungsanreize beseitigen", in dem die Vorschläge der Europäischen Kommission zur Harmonisierung der Asylverfahren kritisiert werden: "Die wirksamste Vorsorge gegen die mit dem Aufenthalt unberechtigter Asylbewerber verbundenen Kosten ist die konsequente Durchsetzung des Sachleistungsprinzips." Diese aus einem Ländervergleich gewonnene Einsicht soll in Europa Standard werden und gegenüber in Deutschland bisher säumigen Länderregierungen durchgesetzt werden. Die Leistungen für Asylbewerber müssten auf europäische Standards abgesenkt werden und diese künftig ohne Befristung für alle Asylbewerber gelten, die nicht anerkannt werden. Übergangen wird die Tatsache, dass das Sachleistungsprinzip keineswegs überall gilt und da, wo es in den letzten Jahren eingeführt worden ist, der Druck des "Modells Deutschland" nicht zu verkennen ist. Europäische Standards gibt es innerhalb der EU nicht einmal für die sozialen Leistungen für die EU-Inländer – zu unterschiedlich sind die entsprechenden Traditionen und die Leistungsfähigkeit der jeweiligen Sozialsysteme. (Auf eine umfangreiche Untersuchung zu den Leistungen für Asylbewerberinnen und -bewerber in diversen europäischen Staaten haben wir bereits früher hingewiesen. (s. Denise Efionayi-Mäder, Schweizerisches Forum für Migrationsstudien in Infoservice Ausgabe Nr.26) Was also will die CSU? Auf jeden Fall weniger, möglichst nichts. Die Praxis des obdachlos Aussetzens und Aushungerns in Berlin zeigt, wie es geht.
Das Asylrecht erhalten - durch seine weitgehende Demontage, auch das ist Programm des CSU-Papiers. Wiederholt wird die Idee der Einrichtung von Beschwerdeausschüssen mit richterlicher Unabhängigkeit, deren Entscheidungen allerdings nicht anfechtbar sein sollen. Denn, so die CSU, zerstört werde durch ein "Übermaß an Formalisierung" auch die Chance zu vernünftigen menschlichen Entscheidungen im Einzelfall.

Am 31. Oktober 2000 wurde der Kurde Hüseyin Calhan in die Türkei abgeschoben. Er lebte seit 1998 im Wanderkirchenasyl in Nordrhein-Westfalen. Er hatte in seinem Asylantrag geltend gemacht, er sei Opfer von Folter und Misshandlungen geworden. Die Regionalstelle für die Region Aachen Stadt im Bistum Aachen hat jetzt auf die empörenden Umstände des Abschiebeverfahrens hingewiesen. Auch hier im Mittelpunkt der Kritik eine fragwürdige gutachterliche Stellungnahme eines fachärztlich möglicherweise überhaupt nicht qualifizierten Arztes, die den Weg zur Abschiebung schließlich frei machte. Die Regionalstelle hat die Qualität der gutachterlichen Stellungnahme des eingeschalteten Arztes von anderen Fachleuten analysieren lassen. Der Fall belegt wieder einmal, wie bereitwillig Richter in Abschiebungsfällen Ärzten Kompetenzen zusprechen, die sie gar nicht haben oder sich in anderen Fällen selbst zum Obergutachter aufschwingen. Nähere Informationen dazu bei:
Regionalstelle für die Region Aachen-Stadt

im Bistum Aachen
c/o Andrea Genten
Harscampstraße 20
52070 Aachen


Nach obergerichtlicher Rechtsprechung in Großbritannien gelten Frankreich und Deutschland nicht als sichere Drittstaaten für bestimmte Asylsuchende. Fünf englische Oberrichter (Lawlords) untersagten dem britischen Innenminister die Abschiebung einer Somalierin und eines Algeriers, weil Frankreich und Deutschland die Betroffenen vermutlich in ihr Herkunftsland schicken würden. Großbritannien vertritt eine großzügigere Interpretation der Genfer Flüchtlingskonvention in der Frage nichtstaatlicher Verfolgung. Im Präzedenzfall der Somalierin, die 1997 nach Deutschland geflohen war, ging es um die Verfolgung ihres Clans durch bewaffnete Gruppen. Der Algerier, der aus Frankreich kommend 1999 in Großbritannien Asyl beantragt hatte, hatte angegeben, von islamischen Fundamentalisten mit dem Tode bedroht worden zu sein.

Neuere Informationen zum Umgang seitens deutscher und türkischer Behörden mit suizidgefährdeten türkischen Staatsangehörigen, die man komplikationsfrei abschieben möchte, enthält der Einzelentscheiderbrief des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Nr. 12/00. Der Autor bezieht sich auf eine Auskunft des deutschen Generalkonsulates Istanbul an die Stadt München vom 26. September 2000, bei der es wohl allerdings generell um ein Prozedere bei der Ausreise psychisch kranker türkischer Staatsangehöriger geht.

Trotz Winter und Uranverseuchungen werden aus Bayern weiter Sammelabschiebungen von Kosovoflüchtlingen durchgeführt. In einer Presseerklärung vom 17. Januar 2001 weist der Bayerische Flüchtlingsrat auf die Praxis hin, die Abschiebung von Straftätern in den Vordergrund zu stellen, die Flüge aber gegebenenfalls mit Sozialhilfeempfängern und –empfängerinnen aufzufüllen. Auch andere Bundesländer beteiligen sich – entgegen der UN-Zivilverwaltung im Kosovo – an Abschiebungsflügen. Nach Informationen des Flüchtlingsrates NRW gibt es derzeit wöchentlich bis zu drei Abschiebungsflüge nach Pristina:
- Montags bzw., jeden zweiten Montag von Söllingen/Baden Württemberg

- Donnerstags von Düsseldorf (bis März angeblich Abschiebungen nur von Straftätern)
- Freitags von Berlin-Schönefeld

Argumentationshilfen gegen Abschiebungen in den Kosovo und wichtige Links finden sich auf den Sonderseiten des UNHCR


Mit der Bitte um Unterstützung für ihre Forderung, aus Arnstadt (Thüringen) in eine andere Stadt ziehen zu können, haben sich afrikanische Asylbewerberinnen und Asylbewerber an den Thüringischen Flüchtlingsrat gewendet. Sie waren zuvor zum wiederholten Mal Opfer ausländerfeindlicher Attacken geworden. Eine Pressemitteilung des Flüchtlingsrates Thüringen vom 19. Januar 2001 schildert die Ereignisse.


Die kritische Öffentlichkeitsarbeit des Flüchtlingsrates Thüringen e.V. kann gelegentlich prekär werden, wie eine Presseerklärung vom 20. Januar 2001 belegt. Am 18. Januar 2001 verhandelte das Amtsgericht Ilmenau gegen die Vorsitzende des Flüchtlingsrates wegen übler Nachrede. Die dem Fall zugrunde liegenden Ereignisse aus dem Jahr 1998 – einem sierra-leonischen Asylbewerber war über Monate hinweg durch das Landratsamt eine dringend erforderliche Operation verweigert worden – legen die Frage nahe, ob nicht ganz andere Ermittlungsverfahren hätten eingeleitet werden müssen als das gegen die Vorsitzende des Flüchtlingsrates. Der Fall zeigt auch, wie hilflos Flüchtlinge ohne Begleitung bei Behörden im Ernstfall sind.

Ausgaben und Einnahmen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Jahre 1999 hat das Statistische Bundesamt einer Arbeitsunterlage zusammengestellt. Eine Asylbewerberleistungsstatistik gibt es seit 1994. Das Gesetz selbst sieht in § 12 eine umfassende Verpflichtung der Behörden zur statistischen Erfassung von Leistungsdaten beinhaltet.

Unter dem Titel "Ohne Recht auf Aufenthalt" hat die Evangelische Kirche von Westfalen eine Handreichung zur Situation von Flüchtlingen ohne legalen Aufenthaltsstatus herausgegeben. Sie enthält unter anderem auch Hinweise auf beispielhafte Projekte und Initiativen für Illegalisierte in Westfalen. Bestelladresse: Kirchenleitung der Evangelische Kirche von Westfalen, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld

Rechtsanwalt Hubert Heinhold aus München hat sich einem Beitrag für das asylpolitische Forum 2000 der Evangelischen Akademie Mühlheim an der Ruhr am 8. Dezember 2000 "Zur Diskussion um Greencard, Einwanderung und Asyl" geäußert. In einem persönlichen Diskussionsbeitrag beschäftigt er sich mit den möglichen Auswirkungen eventueller Vorschläge der Einwanderungskommission für den Schutz von Flüchtlingen. Der Gefahr einer sich abzeichnenden erneuten Diskussion um eine Beschleunigung des Asylverfahrens und weiterer Verkürzungen des Rechtsweges stellt er konstruktive Vorschläge gegenüber, wie der ohne Zweifel vorhandenen Schwerfälligkeit des deutschen Asylrechtssystems ohne wesentliche Rechtsverkürzung begegnet werden könnte.

Die Menschenrechtsorganisation Algeria watch hat im Januar 2001 die Infomappe Nummer 15 veröffentlicht. Sie enthält aktuelle Artikel zu Menschenrechtsverletzungen, so zum Beispiel darüber, dass auch im Jahr 2000 vermutlich ca. 9.000 Menschen Opfer von Massakern geworden sind. In einem einleitenden Text versucht algeria watch die fortwährende Gewalt in den politischen Kontext Algeriens einzuordnen. Die Infomappe enthält auch einen Bericht der International Crisis Group vom 20. Oktober 2000 mit dem Titel "Die algerische Krise: Kein Ende in Sicht".

"Die Hölle liegt in Australien". So formuliert die Frankfurter Rundschau vom 30. Januar 2001 angesichts der menschenunwürdigen Zustände in australischen Lagern für Asylbewerber. Bei der brutalen Behandlung von Asylsuchenden nimmt Australien unter seinem Einwanderungsminister Philip Raddock einen internationalen Spitzenplatz ein.

Meldungen aus dem europäischen Ausland:

Meldungen aus dem europäischen Ausland, wie meistens unter Bezugnahme auf das von uns zum Abonnement empfohlene Migration News Sheet, Bestelladresse: Migration News Sheet, 172-174, rue Joseph II, B-1000 Brussels, Tel & Fax: 32 (2) 230 37 50.


Belgien:
Nachdem nun auch Belgien das Sachleistungsprinzip für Flüchtlinge eingeführt hat, gibt es kein westeuropäisches Land mehr, das bedürftige Asylsuchende mit einheimischen Sozialleistungsempfängern gleich behandelt.

Griechenland:
Trotz Appellen von Nichtregierungsorganisationen haben sich in den letzten Monaten Razzien und Identitätskontrollen vervielfacht, die auf Migrantinnen und Migranten ohne Papiere zielen. Nichtregierungsorganisationen haben darauf hingewiesen, dass solche Operationen insbesondere auch diejenigen treffen, die im Prinzip die Kriterien der zweiten groß angelegten Legalisierungsaktion erfüllen könnten. Menschen, die bei solchen Razzien festgenommen werden, schweben in konkreter Abschiebungsgefahr, auch diejenigen, die sich bereits bei den zuständigen Stellen haben registrieren lassen. Absichtserklärungen des zuständigen Arbeitsministeriums, dass die Registrierten bis zur Entscheidung geduldet werden sollten, sind niemals in ministerielle Erlasse umgesetzt worden.

Griechenland:
Die internationale Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch hat sich in einem am 20. Dezember 2000 vorgestellten Bericht mit heftiger Kritik gegen die Haftbedingungen im Polizeihauptquartier in Athen gewendet, wo in großer Zahl Asylsuchende und irreguläre Migrantinnen und Migranten festgehalten werden. Bis zu 190 Menschen werden in Zellen gehalten, die für 80 Personen vorgesehen sind – entsprechend unzureichend ist die sanitäre Ausstattung, die Human Rights Watch als gesundheitsgefährdend bezeichnet. Human Rights Watch kritisiert die Inhaftierung von Asylsuchenden, die illegal ins Land gekommen sind. Selbst diejenigen, die man wegen fehlender Identitätspapiere oder aus anderen Gründen nicht abschieben könne, blieben auf unabsehbare Zeit in Abschiebungshaft. Obwohl seit einem Regierungserlass vom Oktober 2000 Richter darüber entscheiden können, ob und unter welchen Auflagen Ausländer, die nicht abgeschoben werden können, freigelassen werden, traf Human Rights Watch zwei Monate später noch ein Dutzend Betroffene in Haft an. Wenige Tage vor Veröffentlichung des Berichts beendeten 13 irreguläre Migranten im Korydallos Gefängnis einen Protest gegen solche Zustände. Sie hatten sich aus Potest gegen die Haftbedingungen und ihre drohende Abschiebung ihre Lippen zusammen genäht. Auch Häftlinge dieses Gefängnisses gaben an, man habe ihnen die von dem ministeriellen Erlass vorgesehene Anhörung durch einen Richter nicht gewährt.

Großbritannien:
Anfang Dezember 2000 sind neue Richtlinien zur Behandlung von Asylanträgen mit geschlechtsspezifischem Verfolgungshintergrund (gender guidelines) verabschiedet worden. Die neuen Richtlinien sollen sich an denen anderer angelsächsischer Länder orientieren.

Großbritannien:
Lebensmittelgutscheine stehen weiterhin heftig in der Kritik. Bill Morris, Generalsekretär der General Workers΄ Union nannte sie konstitutionellen Rassismus aus dem Herzen der Regierung. Die zuständige Einwanderungsministerin Barbara Roche hatte angesichts einer drohenden Revolte zum Thema bei einem Labour Parteitag im September eine Überprüfung zugesagt. Morris: "Die Methode hat versagt und wir wollen jetzt keine Überprüfung, die lediglich politische Weißwäscherei ist."

Italien:
Ende Dezember 2000 hat das Parlament eine Verschärfung des Einwanderungsgesetzes beschlossen. Die Neuregelung sieht schärfere Strafen für illegalen Grenzübertritt und eine Fingerabdruckdatei zur Identifizierung irregulärer Migrantinnen und Migranten vor.

Moldawien:
Entgegen Empfehlungen von UNHCR haben moldawische Grenzpolizisten vier Somalis und einen Sudanesen nach Syrien abgeschoben, denen man zuvor den Zugang zum Asylverfahren verweigert hatte. UNHCR-Vertreter, denen man zunächst die Kontaktaufnahme mit den Betroffenen verweigern wollte, wiesen kritisch darauf hin, dass Moldawien als Unterzeichnerstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention und der UN-Konvention gegen Folter zu deren Einhaltung verpflichtet sei.

Österreich:
Kritische Fragen zur Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden gibt es, nachdem am 28. November 2000 ein Kind an einer Lungenblutung gestorben ist. Die betroffene kosovarische Familie gehörten zu den Vielen, bei denen die sogenannte Bundeshilfe eingestellt worden ist. Sie mussten darauf hin die Flüchtlingsunterkunft in Kärnten verlassen. Man gab ihnen lediglich Zugfahrkarten zum Flüchtlingslager Traiskirchen. Dort wurden sie nicht eingelassen und die Familie musste auf der Straße schlafen. Am darauf folgenden Tag bestieg die Familie einen Bus mit einer zerbrochenen Scheibe und fuhr zurück nach Kärnten. Während der Reise erkrankte das Kind an Lungenentzündung, erhielt dann medizinische Behandlung, starb aber einen Monat darauf. Der regionale Koordinator für Flüchtlingsfragen in Kärnten wies jede Verantwortung für den Tod des Babys zurück und drohte dem Magazin "Format", das den Fall ans Licht gebracht hatte, mit juristischen Schritten.

Spanien:
Fast 28.000 irreguläre Migrantinnen und Migranten halten Abschiebungsandrohungen in den Händen, nachdem ihre Legalisierungsanträge negativ beschieden worden sind. Anträge konnten bis zum 31. Juli 2000 gestellt werden. Von 246.000 Anträgen sind mehr als 92.000 bearbeitet. Hiervon wurden etwa 60 % positiv entschieden. Von den fast 83.000 abgelehnten Fällen werden allerdings 61.000 nach einer Klausel im neuen Ausländergesetz erneut geprüft. Eine leichte Durchsetzung der Abschiebungen erwartet der zuständige spanische Minister allerdings nur im Fall marokkanischer Staatsangehöriger, da Marokko und Spanien ein Rücknahmeabkommen haben. Personen aus schwarzafrikanischen Staaten hingegen haben in der Regel keine Identitätspapiere. Die Anerkennungsquoten bei diesem Legalisierungsprozess spiegeln offenbar das kulturelle Selbstverständnis der spanischen Regierung wider, die sich eher vorstellen kann, das Land einer Einwanderung aus Südamerika zu öffnen als der aus anderen Staaten. Auf den ersten vier Plätzen der Legalisierungsstatistik stehen so Staatsangehörige aus Brasilien, Argentinien, Kolumbien und Ecuador. Signifikant niedriger sind die Quoten für Schwarz- und NordafrikanerInnen.

Spanien:
Ein Polizist hat am 3. September 2000 einen jugendlichen Nordafrikaner erschossen, der mit einer Gruppe klandestiner Immigranten gerade mit dem Boot angekommen war und versuchte, der Polizei zu entkommen. Obwohl sich der tödliche Schuss versehentlich gelöst haben soll, haben Parlamentsmitglieder den Gebrauch von Feuerwaffen bei der Festnahme Unbewaffneter kritisiert und ihre Besorgnis ausgedrückt, dass die Straße von Gibraltar sich in einen "Rio Grande" verwandeln könnte.

Spanien:
Das Regionalparlament Andalusiens verlangt den Einsatz der Armee im Rahmen einer "humanitären" Mission an der spanischen Küste. Die Armee soll sich dort um die Bootsflüchtlinge kümmern. Während auf Grund der schlechten Wetterlage die Ankunftszahlen von Bootsflüchtlingen im Winter in der Regel zurückgehen, bewegen sie sich zur Zeit weiter auf hohem Niveau. Eine der Ursachen sind offenbar Gerüchte über eine weitere Amnestie/Legalisierung, die allerdings jeder Grundlage entbehren.

Spanien:
Der spanische Einwanderungsminister hat Gewerkschaften und Wohlfahrtsverbände aufgefordert, irreguläre Migranten nicht als Mitglieder zu akzeptieren. Die Gewerkschaften haben allerdings bislang bei verschiedenen Gelegenheiten zum Ausdruck gebracht, dass dies gar nicht möglich sei, weil sie grundsätzlich niemals Eintrittswillige nach Aufenthaltspapieren gefragt hätten.

Schweiz:
14 Monate Haftstrafe verhängte ein Züricher Gericht gegen einen angolanischen Asylsuchenden, der sich gegen seine Abschiebung gewehrt und zwei Polizisten verletzt hatte. Der Fall des zuvor geknebelten Manns hatte dazu geführt, dass SWISSAIR keine Passagiere mehr akzeptiert, die gewaltsam abgeschoben werden.

Ungarn:
Auf europäischem Niveau angekommen ist Ungarn nunmehr auch bei der Gewaltanwendung gegen Abzuschiebende. Am 18. Dezember 2000 gab es den ersten Todesfall. Der 30-jährige Kameruner Ebune Christian Ecole brach zusammen und starb, als Begleitpolizisten ihn in den Transit des Budapester Flughafens zurückbringen wollten, nachdem der Flugkapitän eines Flugzeuges mit Ziel Brüssel sich zuvor geweigert hatte, ihn an Bord zu nehmen. Auch die Bekanntgabe der vorläufigen offiziellen Ergebnisse der Autopsie bewegen sich auf europäischem Niveau: Am Ende ist es immer Herzversagen. Das war bisher die Standarderklärung in fast allen Todesfällen bei zwangsweisen Abschiebungen. Der ungarische Zweig der International Helsinki Federation reagierte auf den Vorfall allerdings mit dem Hinweis, man könne bislang eine Straftat nicht ausschließen. Der Gestorbene sei möglicher Weise geschlagen und in Handschellen und Ketten transportiert worden.

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