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Infomappe Nr. 39 - September 2000

Nachdem kürzlich ein bayerischer Sozialarbeiter wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz verurteilt worden ist, stellt sich erneut die Frage, ob das Rechtsberatungsgesetz wirklich den Schutz der Ratsuchenden gewährleistet, die sich – sofern es sich um Asylsuchende handelt – häufig keine Anwälte leisten können, oder ob das Gesetz ein ungerechtfertigtes Monopol des Anwaltsstandes sichert. Ohne Zweifel ist es mit dem Makel seines nationalsozialistischen Ursprungs behaftet, indem es dem Zweck diente, Berufsverbot für jüdische Anwälte zu flankieren und sie auch als Rechtsberater ohne Anwaltszulassung von der Ausführung des Berufs auszuschließen. Unter dem Titel "Ist das Rechtsberatungsgesetz zeitgemäß?" setzt sich Professor M. Karl-Heinz Lehmann in "Neue Justiz" Nummer 7/00 mit Vergangenheit und Zukunft des Rechtsberatungsgesetzes auseinander. Kein Land der Europäischen Union schränkt die freie Rechtsberatung zugunsten seiner Anwaltschaft ein. Diese Ausgangslage werde früher oder später das Rechtsberatungsgesetz zu Fall bringen, so eine These Lehmanns. Die fortschreitende Internationalisierung der Rechtsberatung verlange einheitliche Rechtsgrundlagen und dulde keine deutschen Alleingänge. Möglicherweise werde die EU-Kommission das Gesetz als unnötige Wettbewerbsbeschränkung einstufen, wenn der deutsche Gesetzgeber sich nicht zur Aufhebung entschließe.
In einer am 6. April 2000 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt Helmut Kramer, Richter am OLG Braunschweig a.D.eine ganze Reihe von Grundrechtsverstößen durch die Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes. Kramer war durch Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen unerlaubter Rechtsberatung als Wahlverteidiger eines Betroffenen zugelassen worden. Auf seine Selbstanzeige wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz wurde ihm ein Bußgeld von 600,- DM auferlegt. Auf seinen Einspruch hin verurteilte das Amtsgericht Braunschweig Kramer wegen unerlaubter geschäftsmäßiger Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zu einer Geldbuße von 600,- DM. Seine Rechtsbeschwerde wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichtes Braunschweig als offensichtlich unbegründet verworfen. Kramers höchst interessante Verfassungsbeschwerde nebst Ergänzungen findet sich im Internet. Das Bundesverfassungsgericht hat bislang immer wieder die Verfassungskonformität des Rechtsberatungsgesetzes bestätigt.
Karl-Heinz Lehmann weist zu Recht darauf hin, dass die Praxis die Behauptung widerlegt, das Gesetz diene dem Interesse, die Verwaltungstätigkeit nicht durch die Tätigkeit sachunkundiger Vertreter zu erschweren. Stattdessen griffen Verwaltungsbehörden eher gerade wegen der besonderen Sachkunde solcher im sozialen Umfeld altruistisch Helfenden nach der Keule des Rechtsberatungsgesetzes. Im übrigen sei der Beratungsbedarf mangels ausreichender Fachanwälte für Sozialrecht ohnehin nicht gedeckt (auf rund 190.000 Einwohner der Bundesrepublik kommt 1 entsprechender Fachanwalt). Damit sei die Anwaltschaft zur Erbringung der nachgefragten Dienstleistungen überhaupt nicht in der Lage.
In der Zeitschrift "Ossietzky" Nummer 14/2000, Seite 491 ff beschäftigt sich Ingo Müller unter dem Titel "Das Missbrauchsgesetz" mit dem historischen Ursprung des Rechtsberatungsgesetzes und seinem wundersamen Weiterleben. Mit Zähnen und Klauen habe die deutsche Juristenschaft an fast allem festgehalten, was zwischen 1933 und 1945 ins Gesetzblatt und in die Urteilssammlungen gekommen sei, sofern es sich nicht so eindeutig darstellte wie das Reichsbürger- oder das Blutschutzgesetz. Das Geschenk eines Monopols für die Rechtsanwaltschaft habe "nur auf dem festen Boden nationalsozialistischer und berufsständischer Weltanschauung entstehen" können, so Reichsamtsleiter Raeke und dankte: "Dem Führer und Reichskanzler gilt der unauslöschliche Dank der deutschen Anwaltschaft für das Reichgesetz zur Verhütung von Missbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung".

Ingo Müller weist ebenfalls darauf hin, dass es möglicherweise weniger die anrüchigen historischen Wurzeln oder die absurden Auswüchse der Strafverfolgung altruistischer Rechtsberatung sein werden, die das Gesetz schließlich zu Fall bringen könnten. Vor Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht stünden ein Dutzend Klagen zur Entscheidung an – von sehr heterogenen Interessenten: "Von Versicherungen, die sich an der selbständigen Abwicklung von Unfallschäden gehindert sehen, von Inkassobüros, von in- und ausländischen Banken und auch von Fernsehanstalten, die mit ihren Verbrauchertip-Sendungen angeblich ebenfalls gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen haben."


Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zweifelt an der Rechtmäßigkeit der Bayerischen Interpretation des Beschlusses der Innenministerkonferenz zur Altfallregelung vom 19. November 1999, wie sie in zwei Innenministeriellen Schreiben vom 25. Und 27. November 1999 niedergelegt ist. In einem Beschluss vom 6. September 2000 (255 KB) (AZ: 24 CE 00.2014; AN 2 E 00.5052) verpflichtet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Freistaat Bayern, einen abgelehnten togoischen Asylbewerber, seine Ehefrau und die drei minderjährigen Kinder solange zu dulden, bis hinreichend geklärt ist, ob die Altfallregelung im Hinblick auf die Antragsteller Anwendung finden muss.

Der Mann der klageführenden Familie kam am 5. September 1992 in das Bundesgebiet, seine Frau reiste im Mai 1994 ein. In den Jahren 1995 bis 1999 wurden die drei Kinder der Eheleute in der Bundesrepublik geboren. Ihre Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte wurden rechtskräftig abgelehnt. Das Landratsamt München lehnte den Antrag auf die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aufgrund der Altfallregelung unter Verweis auf die Innenministeriellen Schreiben ab. Das Landratsamt München vertrat die Auffassung, für den die Aufenthaltsbefugnis beantragenden Ehemann gelte der Stichtag für alleinstehende Personen, der 1. Januar 1990. Diese Bestimmung sei maßgeblich, weil die Kinder des Antragstellers erst nach dem 1. Juli 1993 geboren sind. Nach den erläuternden Hinweisen des bayerischen Innenministeriums zum Beschluss der Innenministerkonferenz gilt für Ehegatten, die vor 1993 ohne Kinder eingereist sind, der Stichtag 1. Januar 1990, selbst wenn nach dem 1. Juli 1993 eheliche Kinder geboren sind.

Der Wortlaut des IMK-Beschlusses von 19. November 1999 regelt jedoch unter Punkt 3.1.:

"Asylbewerberfamilien und abgelehnten Vertriebenenfamilien mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern kann der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet werden, wenn sie vor dem 1. Juli 1990 eingereist sind, seitdem ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet gefunden und sich in die hiesige wirtschaftliche, soziale und rechtliche Ordnung eingefügt haben. Dabei muss der Ausländer mit mindestens einem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft leben, das sich seit dem 1. Juli 1993 oder seit seiner Geburt im Bundesgebiet aufhält."

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht mit dieser Diskrepanz folgendermaßen um:

"Damit ist entscheidend, ob auf den Wortlaut des IMK-Beschlusses (...) oder die hierzu ergangenen Hinweise (...) abzustellen ist. Dies wiederum hängt von dem den Anordnungen nach § 32 AuslG zuzumessenden Rechtscharakter ab. Handelt es sich um eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, kommt es maßgeblich auf die tatsächliche Handhabung an. Wird ihr jedoch Rechtssatzcharakter beigemessen, ist sie für die Ausländerbehörden sowie für die Gerichte bindend und begründet für die betroffenen Ausländer unmittelbare Rechtsansprüche, ohne dass es noch auf die Auslegung durch die anordnende Oberste Landesbehörde oder ihre tatsächliche Anwendung oder Ausführung durch die nachgeordneten Behörden ankäme."

In seinem Beschluss zweifelt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht an dem ohnehin offensichtlichen Widerspruch zwischen dem IMK-Beschluss und seiner bayerischen Interpretation im Hinblick auf den Familienbegriff. Die offene Rechtsfrage, die der Hof durch ein anhängiges Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht (BverwG 1 B 49.99) vor Abschiebung der Antragsteller geklärt wissen will, ist die Frage, ob eine nach § 32 AuslG erlassene Anordnung der Obersten Landesbehörde (nur) eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift darstellt, die keinen eigenständigen richterlichen Auslegungen unterliegt, oder ob und inwieweit die Verwaltungsgerichte befugt sind, die behördliche Anwendung einer nach § 32 AuslG erlassenen Anordnung der Obersten Landesbehörde zu überprüfen.

Der Flüchtlingsrat Hamburg weist in seiner Presseerklärung ( 137 KB) vom 5. September 2000 – " Wieder Botschaftsvorführungen in Hamburg" – darauf hin, dass die Hansestadt Hamburg Flüchtlinge aus verschiedenen afrikanischen Ländern "zwecks Ausstellung von Heimreisedokumenten" zur Ausländerbehörde vorgeladen hat, wo sie Vertretern der Botschaften Liberias und Gambias gegenübergestellt werden sollen. Die Hamburger Ausländerbehörde hatte bereits Anfang dieses Jahres Vertreter verschiedener afrikanischer Botschaften und Konsulate zwecks Klärung der Staatsangehörigkeit afrikanischer Flüchtlinge eingeladen. Dabei soll den Diplomaten nicht nur Einblick in die Asylakten der betroffenen Flüchtlingen gewährt, sondern ihr dreitägiger Aufenthalt in der Hafen- und Kulturstadt Hamburg auf Kosten der Ausländerbehörde auch durch Stadtrundfahrten und Musicalbesuche versüßt worden sein (s. Infomappe 29 – April 2000).

In einer Presseerklärung vom 16. August 2000 veröffentlicht der Bayerische Flüchtlingsrat Auszüge aus Entscheidungen des Verwaltungsgericht Regensburg (AZ: RN 2 S 00.1403) und des Bayerischen VGH (AZ 24 ZS 00.2111/ RN 2 S 00.1403), die die Abschiebung eines indischen Flüchtlings 11 Tage vor der Geburt seines Kindes als rechtmäßig erachten. Die Argumentationen der erkennenden Gerichte sind von "Sachkenntnis" im Hinblick auf frühkindliche Sozialisation durchzogen, die die einschlägige fachwissenschaftliche Literatur zweifellos erheblich bereichern. So führt der Bayerische VGH aus, es sei "zu berücksichtigen, dass bei einem Säugling bis zum Alter von acht Wochen aufgrund der frühkindlichen Entwicklung, die durch lange Schlafenszeiten gekennzeichnet ist, eine spezifisch auf den Vater bezogene Beziehung wohl noch gar nicht aufgebaut werden kann."

Schon mit Schreiben (123 KB) vom 26. Juni 2000 hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport nach Rücksprache mit dem Bundesinnenministerium den Ausländerbehörden in Hessen mitgeteilt, dass Verpflichtungserklärungen nach § 84 AuslG zum Zweck der Einreise jugoslawischer Staatsbürger nunmehr wieder entgegengenommen werden müssen. Die Visumserteilung erfolge dann streng einzelfallbezogen durch die Auslandsvertretungen, wobei die Rückkehrwilligkeit und tatsächliche Rückkehrmöglichkeit besonders intensiv geprüft werde.

Der Münchner Flüchtlingsrat hat die Referate eines Seminars "Zukunft im Kosovo?", das im April diesen Jahres in München stattfand, in einem Reader zusammengefasst (Inhaltsverzeichnis) (80 KB). Der Reader ist gegen einen erbetenen Druckkostenbeitrag in Höhe von DM 10 beim Münchner Flüchtlingsrat (Goethestr. 53, 80336 München, Tel.: 089 / 12390096, Fax: 089 / 12392188) zu beziehen.


In seinen "Hinweisen zur medizinischen Versorgung und zu Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo" (269 KB) stellt der UNHCR dem dortigen Gesundheitswesen ein verheerendes Zeugnis aus. So wird festgestellt, dass Medikamente zur Heilung seltener oder chronischer Krankheiten, z.B. Antibiotika der dritten Generation gänzlich fehlen oder als Importprodukte lediglich zu hohen Preisen in privaten Apotheken zu erhalten sind. Die ununterbrochene Verfügbarkeit von Medikamenten sei nicht gewährleistet, es fehle weiterhin an medizinischen Basisinstrumenten. Ausgebildetes medizinisches Personal sei kaum vorhanden. Im übrigen, so UNHCR, fehlen jegliche Kapazitäten für eine psychologische bzw. psychiatrische Langzeitbehandlung von schweren oder chronisch psychischen Krankheiten oder Leiden.

Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe befasst sich in ihrem Bericht "Kosova: Zur sozialen und humanitären Situation im Sommer 2000" (77 KB) schwerpunktmäßig mit der medizinischen Versorgungslage im Kosovo. Im Anhang zu der Dokumentation sind insbesondere eine Stellungnahme von medica mondiale (219 KB) zu den Behandlungsmöglichkeiten zurückkehrender traumatisierter Flüchtlinge und die Aussagen der UNMIK zu "Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo" (82 KB) von Interesse. Der gesamte Bericht ist über die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Postfach 8154, CH-3001 Bern, Tel.: +31 / 3707575, Fax: +31 / 3707500) zu beziehen.

Da zu befürchten steht, dass die Erkenntnisse zur medizinischen Versorgungslage im Kosovo, wie sie von UNHCR und anderen Organisationen zusammengetragen wurden, in der näheren Zukunft wie gehabt durch gegenteilige Aussagen aus dem Kreis der Bundes- oder der Landesregierungen konterkariert werden, ist ein Urteil des OVG Münster, das die Frankfurter Rundschau vom 8. September referiert, von besonderem Interesse. Das Oberverwaltungsgericht nennt die Angaben der deutschen Botschaft in Sarajevo zu den angeblich ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Bürgerkriegsflüchtlinge in Bosnien-Herzegowina schlicht "nicht-substantiiert und in sich unschlüssig". Nach Ansicht des Gerichtes besteht derzeit in Bosnien-Herzegowina "unter Berücksichtigung des Standes der medizinischen Versorgung und der vielschichtigen psychischen Folgen der Rückkehr unter dem Einfluss der aktuellen sozialen, wirtschaftlichen und politischen Situation in Bosnien und Herzegowina eine hohe Wahrscheinlichkeit erneuter Traumatisierung, die noch größer wird, wenn weitere Faktoren wie Armut hinzukommen."

Der UNHCR (Protection-Unit Sarajevo) hat seine "Position on Categories of Persons from Bosnia and Herzegowina in Need of International Protection" im August 2000 revidiert. Bisher betonte UNHCR die Notwendigkeit des Fortbestehens internationalen Schutzes für alle Personen aus Gebieten, in denen sie nach der Rückkehr nicht mehr der ethnischen Mehrheit angehören werden. Diese Gruppe wird nunmehr auf jene sogenannten Minderheitenrückkehrer beschränkt, bei denen nicht mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden kann, dass sie in Sicherheit und Würde zurückkehren können. Die UNHCR-Position findet sich auf der Homepage von UNHCR Bosnien-Herzegowina , wo auch weitere interessante Dokumente und Statistiken zur Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina bereitstehen. Ebenfalls dort findet sich eine aktuelle Übersicht über Minenunfälle in Bosnien-Herzegowina. Wie brisant dieses fast vergessene Thema ist, zeigt die Tatsache, dass die Häufigkeit von Minenunfällen nach den Erkenntnissen des UNHCR im vergangenen Jahr auf hohem Niveau stagniert ist.

Mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (312 KB) zur Frage von Abschiebungsschutz aufgrund fachärztlich diagnostizierter Suizidgefahr (AZ: 11 S 1963/99) 10a) vom 2. Mai 2000 befasst sich eine Stellungnahme der Arbeitsgruppe Flüchtlinge/Asyl in der IPPNW aus medizinisch-ärztlicher Sicht . Der VGH hatte in seinem Beschluss ausgeführt, das vorliegende fachärztliche Gutachten treffe keine Aussage dazu, mit welcher Wahrscheinlichkeit suizidale Handlungen nach der Abschiebung des Flüchtlings in die Türkei eintreten würden. Es erschien dem erkennenden Senat nicht als ausreichende Begründung eines Abschiebungshindernisses, wenn sich die Gefahr eines Suizides lediglich nicht sicher ausschließen ließe. Die zuständige Ausländerbehörde habe dafür Sorge getragen, dass bei der Ankunft des Flüchtlings in der Türkei ein Psychiater bereitstehe. Sie sei darüber hinaus nicht verpflichtet, sich zu vergewissern, ob eine gegebenenfalls erforderliche dauerhafte fachpsychiatrische Behandlung in der Türkei möglich ist und eine solche sicherzustellen. Der Senat sieht in der Frage der dauerhaften Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei ein in Frage stehendes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, das gegenüber dem Bundesamt geltend zu machen sei und entpflichtet somit die Ausländerbehörde.

Einen Aufruf (119 KB) zur Abschaffung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat der Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein gemeinsam mit dem Freundeskreis Waldhaus e.V. verfasst. Die Verfahren, die der Bundesbeauftragte betreibe, seien kostenintensiv und - da impulsartig gegen jede positive Entscheidung des Bundesamtes in die Wege geleitet – für die betroffenen Asylbewerber inhuman. Hierzu passen auch die neueren Zahlen der vom Bundesbeauftragten anhängig gemachten Verfahren gegen positive Entscheidungen des Bundesamtes, über die die Frankfurter Rundschau in ihrer Ausgabe vom 20. März 2000 (113 KB) berichtet.

Karl Kopp, Europareferent von PRO ASYL, hat auf der gemeinsamen Fachtagung von PRO ASYL und Ev. Akademie Arnoldshain – "Aslypolitik in der Europäischen Union: Offene Gesellschaft oder Abschottungsgemeinschaft?"sechs Thesen im Hinblick auf die Mindestanforderungen an einen europäischen Flüchtlingschutz entwickelt und referiert.

Im Einzelentscheider-Brief 8/2000 des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge weist Anna Büllesbach (UNHCR) darauf hin, dass die Gewährung des Flüchtlingsstatus wegen begründeter Furcht vor drohender Genitalverstümmelung in sieben EU-Staaten (Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Irland und Niederlande) sowie in den USA und in Kanada grundsätzlich möglich sei. Für Deutschland referiert sie insgesamt vier Urteile, durch die Asyl- bzw. Flüchtlingsstatus gewährt wurde (VG Wiesbaden, Urteil vom 27. Januar 2000 [5 E 31472/98.A]; VG Frankfurt, Urteil vom 29. März 1999 [9 E 30919/97.A]; VG München, Urteil vom 2. Dezember 1998 [1 A 185/95], VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 20. Juni 1996 [1 A 185/95]). Drei EU-Staaten – so Frau Büllesbach weiter – halten die Gewährung eines humanitären Status für ausreichend (Österreich, Schweden, Spanien). Aus Dänemark, Griechenland, Italien, Norwegen und Portugal seien keine Fälle bzw. Rechtsansichten bekannt. Fünf EU-Staaten halten eine Subsumtion unter das Anknüpfungsmerkmal "soziale Gruppe" für möglich, vier nicht; sechs Staaten machen hierzu keine Aussage.

In einem Schreiben vom 27. Juni 2000 ( 190 KB) äußert sich UNHCR zur Zumutbarkeit für abgelehnte irakische Asylbewerber, sich an die irakische Botschaft bzw. das Konsulat zu wenden, wenn die negative Entscheidung eines Asylantrages auf dem Verweis auf eine inländische Fluchtalternative im Nordirak beruht und die Abschiebungsandrohung sich ausdrücklich lediglich auf den Nord-Irak bezieht. UNHCR geht davon aus, dass der Asylsuchende dann gegenüber dem Zentralirak als Flüchtling zu behandeln ist, dem u.a. aufgrund Artikel 25 GFK nicht zugemutet werden kann, Kontakt zu einer Behörde des Verfolgerstaates aufzunehmen.

Mit Datum vom 24. Juli 2000 (137 KB) nimmt UNHCR Stellung zur Situation der irakischen Feili-Kurden im Iran und Irak und ihren Rückkehrmöglichkeiten in einen der beiden Staaten nach Ablehnung eines Asylantrages. Der Irak begann in den 70er und 80er Jahren mit der Ausweisung von Feili-Kurden aufgrund ihrer iranischen Herkunft. Mehrere tausend Betroffene suchten daraufhin im Iran Schutz. Nur den wenigsten gelang es nachzuweisen, dass sie iranischer Herkunft sind und in den Besitz iranischer Identitätsdokumente zu gelangen. Die Mehrzahl der Feili-Kurden im Iran wurde als Flüchtling anerkannt. Iran erteilt diesen Flüchtlingen keine Erlaubnis zur Wiedereinreise, insbesondere, wenn sie den Iran illegal verlassen haben. UNHCR weist weiterhin darauf hin, dass eine Rückkehrmöglichkeit in den Irak für Feili-Kurden ohne Gefahr der politischen Verfolgung bestenfalls auf den Nordirak beschränkt ist und fordert, intensiv "zu prüfen, ob es diesem spezifischen Asylsuchenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles möglich und zumutbar gewesen wäre und gegenwärtig noch ist, in diesem konkreten Gebiet seines eigenen Landes Zuflucht zu suchen und zu erhalten."

Unter Verweis auf ein mittlerweile bestandskräftiges Urteil des VG Schleswig (339 KB), das Duldungen, die auf einen bis drei Tage beschränkt sind, auch dann für rechtwidrig hält, wenn die Ausländerbehörde unterstellt, die ein Abschiebungshindernis begründende Passlosigkeit sei durch Mitwirkung des Ausreisepflichtigen binnen dieses Zeitraumes zu beseitigen (AZ 16 A 30/00), hat das Innenministerium Schleswig-Holstein die Ausländerbehörden mit Schreiben vom 16. August 2000 (122 KB) angewiesen, als Duldungszeitraum regelmäßg die Frist von einem Monat zu bestimmen, wenn die Beseitigung des Abschiebungshindernisses von Umständen abhängt, die in der Sphäre der ausreispflichtigen Person liegen und diese auch nach wiederholter Aufforderung nicht bereit ist, an dessen Beseitigung mitzuwirken.

Der Flüchtlingsrat Niedersachsen hat am 24. August 2000 eine Stellungnahme (148 KB) zum niedersächsischen Gesetzentwurf zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes abgegeben. Gelobt wird der Ansatz, auch den Familienangehörigen von anerkannten Flüchtlingen im Sinne der GFK den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Scharf kritisiert wird die Absicht, Asylanträge minderjähriger Kinder automatisch immer dann als "offensichtlich unbegründet" abzulehnen, wenn die Eltern zuvor ohne positive Entscheidung ein Asylverfahren durchlaufen haben.

Das Innenministerium Schleswig-Holstein hat in einem Schreiben (99 KB)an den Landesflüchtlingsrat vom 25. August 2000 auf die Forderung nach einem Abschiebungsstopp nach § 54 AuslG für die Demokratische Republik Kongo geantwortet. Das Innenministerium vermag eine im Vergleich zu dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23. März 2000 erheblich zugespitzte Lage in Bezug auf die Gefährdung von Rückkehrern derzeit nicht zu erkennen. Man werde die erwartete Aktualisierung des Lageberichtes des AA abwarten und ihn dann daraufhin überprüfen, ob er die Einleitung eines Konsultationsverfahrens zur Frage der Anordnung eines Abschiebestopps erforderlich macht.

Aus Anlaß der Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Artikel 3 EMRK vom 7. März 2000 nimmt Rechtsanwalt Reinhard Marx im Informationsbrief Ausländerrecht (Ausgabe 7/8 2000) zum Thema "Menschenrechtlicher Abschiebungsschutz" Stellung. In der gleichen Ausgabe findet sich – ebenfalls von Rechtsanwalt Marx – ein Aufsatz zum Thema "Humanitäres Bleiberecht für posttraumatisierte Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina" sowie Überlegungen von Rechtsanwalt Hubert Heinhold zu "HIV-Infektion als Abschiebungshindernis".

Mit den "Reception Standards for Asylum Seekers in the European Union" beschäftigt sich eine Studie, die UNHCR im Juli 2000 in Genf veröffentlicht hat. Darin legt UNHCR zunächst seine Empfehlungen zur Harmonisierung der Aufnahmebedingungen von Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten der EU dar und beschreibt anschließend die gegenwärtige Praxis in den 15 Mitgliedsstaaten. Eine Bezugsadresse ist leider nicht angegeben. Es steht zu vermuten, dass die Studie entweder über UNHCR Deutschland (Wallstraße 9-13, 10173 Berlin, Tel.: 030/20220200, E-mai bezogen werden kann oder UNHCR Deutschland die Bezugsadresse nennen kann.

Ebenfalls neu erschienen ist die 3. Auflage der Hochglanzbroschüre des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge -"Asyl im Blick"-, die über das BaFl (Postanschrift: 90343 Nürnberg; Internet bezogen werden kann.

In einer Presseerklärung vom 26. September 2000 (129 KB) begrüßt der Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein die Ankündigung des Bundesarbeitsministeriums zur Neuregelung des Arbeitsmarktzugangs für Flüchtlinge (73 KB) und fordert an einigen Stellen Nachbesserungen. Die Neuregelung 18b) sieht unter anderem vor, dass Flüchtllinge künftig nach einer Wartezeit von 12 Monaten Zugang zum Arbeitsmarkt bekommen sollen, die Vorrangprüfung bleibt erhalten.

Liste

 

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