Der Erlass des MI vom 10.5.2000, der vom Land nicht veröffentlicht wurde, trägt die Überschrift "Überprüfung der behaupteten

Zugehörigkeit zu ethnischen Minderheiten" und hat folgenden Wortlaut:

"Aus Anlass der mit dem Bezugserlass [vom 7.4.2000] getroffenen Regelungen ist immer wieder die Frage an mich herangetragen

worden, wie sich die behauptete Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit, insbesondere zu den Roma, zuverlässig überprüfen

lasse. Insbesondere in den Fällen, in denen Betroffene, die in der Vergangenheit stets erklärt hatten, Kosovo-Albaner zu sein, jetzt

vortragen, sie seien Roma, liegt der Verdacht nahe, dass es sich um eine bloße Schutzbehauptung handele.

Das Problem ist auf der letzten Sitzung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Rückführung" mit folgendem Ergebnis besprochen worden:

Trägt ein Ausländer, der in einem vorangegangenen Asylverfahren angegeben hatte, Kosovo-Albaner zu sein, jetzt vor, er sei Roma,

so ist das als Vorbringen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG zu werten, für dessen

Prüfung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge

zuständig ist. Der Ausländer ist daher unter Setzung einer angemessenen Frist und Hinweis auf §70 AuslG auf die Möglichkeit zu

verweisen, eine Änderung der ablehnenden Bundesamtsentscheidung zu § 53 AuslG zu beantragen.

Wird von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, ist das Vorbringen als bloße Schutzbehauptung zu werten.

Nur in den Fällen, in denen ein Asylverfahren nicht durchgeführt worden ist und das Vorbringen auch nicht als Asylgesuch nach §13

AsylVfG mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen (§18 AsylVfG) zu werten ist, hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob der

Vortrag, Roma zu sein, glaubwürdig ist. Zu dieser Frage verweise ich auf die beigefügte Kurzinformation des Bundesamtes,

insbesondere auf Abschnitt 3 (Asylrechtliche Würdigung von Bescheinigungen).

Weitergehende Aussagen zur Zuverlässigkeit derartiger Bescheinigungen und Seriosität der ausstellenden Vereine sind zu meinem

Bedauern nicht möglich.

Ich weise darauf hin, dass neben den in der Kurzinformation des Bundesamtes angegebenen Vereinen auch der Niedersächsische

Verband Deutscher Sinti e.V., Schaumburger Str. 3, 30419 Hannover, bereit ist, eine Überprüfung kostenlos vorzunehmen. Möglich

sein wird dies jedoch nur bei solchen Personen, die die Sprache Romani beherrschen. Bevor an diesen Verband verwiesen wird,

sollte unbedingt vorab telefonisch geklärt werden, ob eine Überprüfung möglich ist (Tel. 0511/ 796061, Herr Ohl).

Wird der Vortrag, zu einer ethnischen Minderheit zu gehören, trotz vorgelegter Bescheinigung einer der Vereine als unglaubwürdig

bewertet, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es im Falle einer Abschiebung zu massiven Problemen bis hin zur

Einreiseverweigerung kommt. allerdings ist inzwischen ein deutscher Verbindungsbeamter in Pristina tätig, der sich in diesen Fällen

um Vermittlung bemühen wird. Dies erfordert allerdings, dass Verfügungen, Gerichtsbeschlüsse etc., aus denen sich die Gründe für

die Nichtanerkennung der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit ergeben, den Abschiebungsunterlagen in Kopie beigefügt

werden. Auch dann ist eine erfolgreiche Rückführung aber nicht garantiert; die Erfahrungen mit diesem Verfahren werden zeigen, ob

es beibehalten werden kann oder nicht.

Ergänzend weise ich darauf hin, dass das Bundesamt eine Information zu Kultur, Geschichte und Identität der Albaner und Roma im

Kosovo herausgegeben hat, die einen Fragenkatalog zur Prüfung der Herkunft beinhaltet. Die Information kann für den

Dienstgebrauch angefordert werden unter Tel. (0911) 943-5100/ Fax 5199."