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Bremen, den 21. August 2000

 

Ausweisung und Abschiebung staatenloser KurdInnen aus dem Libanon

Eine Bewertung beispielhafter Beschlüsse des Bremer Verwaltungsgerichts

 

Ende Februar startete der Bremer Innensenator Bernt Schulte (CDU) unter Hinweis auf Ermittlungsergebnisse der Bremer Polizei eine großangelegte Medienoffensive gegen vermeintliche "Asylbetrüger" aus der Türkei. Demnach hätten sich in Bremen 531 Menschen als staatenlose LibanesInnen deklariert, während sie in Wahrheit türkische Staatsangehörige seien. Es war die Rede von einem "Muster", nach dem mehrere türkisch-kurdische Großfamilien vorgegangen seien. Sie seien zunächst mit türkischen Dokumenten eingereist, hätten als türkische Staatsangehörige einen Asylantrag gestellt, seien dann untergetaucht und schließlich als Libanesen wieder aufgetaucht. Nach Darstellung der Innenbehörde besteht der aufgedeckte "Asylbetrug" darin, dass die Betroffenen nach Ablehnung ihrer Asylanträge nicht in den Libanon abgeschoben werden konnten: somit hätten sie sich durch Verschweigen ihrer - vermeintlich - wahren "türkischen" Identität" über Jahre hinweg erfolgreich ihrer Abschiebung in die Türkei entzogen, sich ihren Aufenthalt in Bremen also betrügerisch "erschlichen".

Die Betroffenen selbst haben die vom Bremer Innensenator aufgestellte Behauptung, dass sie allesamt "falsche Libanesen" seien, von Anfang an zurückgewiesen. Demnach nahmen die Repressionen gegen die KurdInnen nach der Gründung der türkischen Republik zu. Um die kurdischen Aufstandsbewegungen niederzuschlagen, verübte das türkische Militär Massaker vor allem im Südosten des Landes. Ganze Dörfer flohen danach aus der Türkei in den Libanon, der damals als eines der reichsten und stabilsten Länder im nahem Osten galt. Hier lebten diese Familien über mehrere Generationen, meist in der Metropole Beirut. Im Laufe der Jahre erhielt nur eine Minderheit der in den Libanon geflohenen KurdInnen die libanesische Staatsangehörigkeit. Die Anderen lebten im Libanon als staatenlose Flüchtlinge ohne Bürgerrechte. Als sich ab Mitte der siebziger Jahre die Auseinandersetzungen zwischen Palästinensern, den verschiedenen politischen Fraktionen des Landes, sowie Israel zuspitzten, kam es zu Opfern unter den Angehörigen der Gruppe der Staatenlosen. Nach dem Einmarsch der syrischen und der israelischen Armee in den Jahren 1976 bzw. 1982 wurden sie vollends in die Bürgerkriegssituation hineingezogen. Um dem Krieg zu entkommen, entschlossen sie sich zur Flucht. Für viele von ihnen führte der Weg zunächst in die Türkei. Dort konnten sie entweder nicht Fuss fassen oder sie betrachteten das Land nur als Zwischenstation. Sie besorgten sich Pässe, um die Türkei wieder verlassen zu können. Mit den türkischen Pässen reisten sie dann nach Deutschland und beantragten Asyl.

Die öffentlichen Auseinandersetzungen um den weiteren Aufenthalt der betroffenen Familien finden auf der verwaltungsrechtlichen Ebene ihre Entsprechung, da die betroffenen Familien Klagen gegen ihre Ausweisung und die angekündigten Abschiebungen angestrengt haben. Bis Anfang Juli war die große Unbekannte in den juristischen Auseinandersetzungen die Frage, in welcher Form das Verwaltungsgericht Bremen die Diskussionen um die tatsächliche Herkunft der KlägerInnen aufgreifen würde. Ende Juni hat das Verwaltungsgericht die Anträge einer kurdisch-libanesischen Familie, die sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebung in die Türkei auszusetzen und die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen, abgewiesen. Da der Fall dieser Familie exemplarisch für die Situation der gesamten betroffenen Personengruppe steht, soll die Argumentation des Gerichts im folgenden im Detail bewertet werden.

Die Argumentation der Ausländerbehörde

Die Ausländerbehörde hat die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnisse der betroffenen Familie mit Bescheid vom 8. März 2000 abgelehnt und die Eltern zusätzlich wegen Straffälligkeit ausgewiesen. Begründet wird dies damit, dass die Familie im April 1988 mit türkischen Pässen eingereist ist und zunächst unter Verweis auf die türkische Staatsangehörigkeit Asyl beantragt hat, und dann zwei Wochen später in Bremen einen neuen Asylantrag als staatenlose KurdInnen aus dem Libanon gestellt hat. Die Betroffenen sind nach Auffassung der Ausländerbehörde türkische Staatsangehörige, ein Abschiebehindernis (Staatenlosigkeit) liege daher nicht mehr vor, deshalb sei auch die Aufenthaltsbefugnis nicht mehr zu verlängern. Da die Eltern gegenüber der Ausländerbehörde Bremen über Jahre ihre (angeblich) wahre Identität verschleiert hätten, hätten sie sich strafbar gemacht und seien deshalb auszuweisen:

"Durch die Verschleierung Ihrer wahren - d.h. türkischen - Staatsangehörigkeit über Jahre hinweg haben Sie sich ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet erschlichen, welches Ihnen bei Kenntnis Ihrer wahren Staatsangehörigkeit nicht gewährt worden wäre. Weiterhin wurden gegen Sie inzwischen ein Strafverfahren aufgrund der Urkundenfälschung eingeleitet.
Somit erfüllen Sie die tatbestandsmässigen Voraussetzungen für diese Ausweisung. (...)

Den einreise- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften kommt nicht nur formale Bedeutung zu. Sie sind vielmehr ein wichtiges staatliches Instrument, um die ungehinderte Einreise und den Zuzug von Ausländern zu begrenzen. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, Verstössen gegen die Einreisevorschriften mit den zur Verfügung stehenden ordnungsrechtlichen Mitteln entgegen zu wirken.
Im öffentlichen Interesse kann nicht hingenommen werden, dass ein Ausländer sich unter Angabe falscher Personalien einen widerrechtlichen Aufenthalt im Bundesgebiet und darüber hinaus die Gewährung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz erschleicht.
"

Den Kindern wurde ebenfalls keine Verlängerung der Aufenthaltsbefugnisse gewährt, da die Behörde die Familienmitglieder als türkische Staatsangehörige betrachtet:

"Für türkische Staatsangehörige bestehen keine Abschiebungshindernisse. Die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnisse ist daher nicht mehr möglich.

Es liegen auch keine individuellen humanitären Gründe für die Gewährung eines weiteren Aufenthalts vor. Die Kinder sind noch auf die Betreuung der Eltern angewiesen. Die gemeinsame Ausreise entspricht daher dem Kindeswohl. Die neuen Lebensumstände stellen die Kinder nicht vor unüberwindbare Schwierigkeiten, wobei zu berücksichtigen ist, dass für diese Situation ausschließlich die Eltern verantwortlich sind."

Seitens der Rechtsanwältin der betroffenen Familie ist mit Schriftsatz vom 30. März 2000 Widerspruch gegen die Bescheide der Ausländerbehörde eingelegt und dabei vorgetragen worden, dass die Familie im Libanon gelebt habe und über die Türkei nur nach Deutschland ausgereist sei. Die Familie des Vaters sei nach dessen Kenntnis im Jahr 1944 aus der Region Mardin kommend in den Libanon eingewandert. Die mitgeführten türkischen Pässe habe der Vater nach der Flucht aus dem Libanon mittels Bestechung eines Dorfvorstehers erhalten. Weiter heißt es:

"Der Widerspruchsführer [Vater] hat in Deutschland zunächst mit den Papieren, mit denen er eingereist war - und die den in seinen Augen falschen Namen enthalten - um Asyl nachgesucht. Kurze Zeit später riet ein Palästinenser der Familie, dies nicht zu tun, da für Flüchtlinge aus der Türkei hier keine Chance bestünde, man solle deshalb die libanesische Herkunft angeben. Dies hat die Familie auch getan (...) Der Widerspruchsführer, der weder bei seiner Ankunft in Deutschland, noch jetzt im Umgang mit Behörden bewandert ist, mußte davon ausgehen, daß er, zumal ohne zu diesem Zeitpunkt Papiere vorlegen zu können, nicht einfach zum Bundesamt gehen konnte um seinen Namen zu korrigieren und ein weiteres Herkunftsland anzugeben. Er sah sich von seiner Warte aus gezwungen, unter seinem richtigen, sein Leben lang getragenen Namen einen erneuten Asylantrag zu stellen."

Gleichzeitig hat die Rechtsanwältin Anträge beim Verwaltungsgericht Bremen gestellt, mit dem Ziel, den Sofortvollzug der Ausreisepflicht auszusetzen und eine kurzfristige Abschiebung zu verhindern. Diese Anträge hat das Verwaltungsgericht Bremen hat mit Beschlüssen vom 27. Juni abgelehnt und somit der kurzfristigen Abschiebung der neunköpfigen Familie (Eltern mit sieben Kindern) zugestimmt. Der daraufhin beim Oberverwaltungsgericht gestellte Antrag, die Beschwerde gegen des Beschluss des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist am 9. August abgelehnt worden. Die Familie kann nun jederzeit abgeschoben werden. Auf die seit Monaten in der Öffentlichkeit kontrovers diskutierte Frage, ob sich bei den Betroffenen um KurdInnen aus dem Libanon oder um TürkInnen handelt, hat das Gericht keine Antwort gegeben. Entscheidend ist für das Gericht einzig und allein, ob die Türkei die Einreise der Betroffenen akzeptiert.

 

Die rechtliche Grundlage der Ausweisung

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts erfüllen die Eltern den Ausweisungstatbestand des § 46 Nr. 2 AuslG, demzufolge ausgewiesen werden kann,

"einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist".

Im konkreten Fall haben die Eltern nach Auffassung des Verwaltungsgericht Bremen gegen § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG verstossen, der da lautet:

"Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung zu beschaffen, oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht."

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts haben die Eltern gegenüber der Ausländerbehörde verschwiegen, dass sie mit türkischen Pässen eingereist sind und durch "diese unvollständigen Angaben die Erteilung von Duldungen und später auch von Aufenthaltsbefugnissen bewirkt. Die vorsätzliche Täuschung der Ausländerbehörde zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung stellt auch nicht nur einen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften dar".

Bereits diese Darstellung des Verwaltungsgerichts darf bezweifelt werden. Nach Auskunft von Bremer RechtsanwältInnen existieren Fälle, in denen die Betroffenen über Jahre hinweg Aufenthaltspapiere ausgestellt bekamen, obwohl der Ausländerbehörde ausweislich der Akten bekannt war, dass die betreffenden Personen mit türkischen Papieren eingereist waren und zunächst einen Asylantrag als türkische Staatsangehörige gestellt hatten. Die Ausländerbehörde Bremen wusste also um die vermeintlich "wahre" Identität der betreffenden Personen und hat weder versucht, die Betroffenen in die Türkei abzuschieben, noch hat sie ihnen die Ausstellung von Papieren verweigert. Allerdings betreibt sie jetzt auch in diesen Fällen die Abschiebung in die Türkei. Es darf also angenommen werden, dass es weniger die "unvollständigen Angaben" der Betroffenen waren, die die Ausstellung von Duldungen oder Aufenthaltsgenehmigungen bewirkten, als ein in der Vergangenheit anderer Blick auf den Personenkreis. So hatte das Verwaltungsgericht Bremen in einem Brief vom 13. Februar 1991, der an den damaligen Leiter der Ausländerbehörde Trappmann gerichtet war, unter anderem festgestellt:

"Beim Verwaltungsgericht Bremen sind 41 Asylklageverfahren von insgesamt 151 Personen anhängig, die in ihren bisherigen Asylverfahren glaubhaft und widerspruchsfrei dargelegt haben, daß sie Kurden aus dem Libanon ohne bzw. mit sogenannter "ungeklärter" Staatsangehörigkeit seien."

Zumindest ein Teil der in dem Schreiben angesprochenen Personen dürfte zum Kreis der nunmehr abschiebebedrohten Flüchtlinge gehören, da sie mit türkischen Papieren nach Deutschland gereist sind. Davon, dass sie vor ihrer Flucht nach Deutschland im Libanon gelebt haben, konnten sie das Verwaltungsgericht vor zehn Jahren offenkundig ohne weiteres überzeugen.

Auf einer von der Senatorin für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz im November 1996 abgehaltenen Fachtagung "Zum gesellschaftlichen und pädagogischen Umgang mit libanesischen Asylbewerberfamilien" ist die Flucht- und Migrationsgeschichte der KurdInnen aus dem Libanon von mehreren Rednern im Detail dargelegt worden. Zweifel daran, dass zumindest der allergrößte Teil dieser Flüchtlinge vor der Ausreise nach Deutschland im Libanon gelebt hat, sind hierbei nicht geäußert worden. Die damals diskutierte Gruppe stellt genau jenen Personenkreis dar, der nunmehr in die Türkei abgeschoben werden soll.

Zusammengefasst scheint es so zu sein, dass bis vor wenigen Jahren dem Reiseweg über die Türkei und der Einreise nach Deutschland mit türkischen Pässen nicht die Bedeutung zugemessen wurde, die ihr heute zukommt. In der Vergangenheit lag der Schwerpunkt in den behördlichen und gerichtlichen Erwägungen, die diese Menschen betrafen, vielmehr auf der Lebensgeschichte im Libanon. Auch das Thema Abschiebungen wurde immer in Hinblick auf mögliche Abschiebungen in den Libanon diskutiert. Dieser Fokus fand seine Entsprechung in den jahrelangen Verhandlungen mit dem Libanon über eine Rücknahme der Flüchtlinge, da man beabsichtigte, die kurdischen Flüchtlinge in den Libanon abzuschieben. Dazu Dieter Trappmann, Leiter der Bremer Ausländerbehörde, auf der genannten Fachtagung im November 1996:

"Diese Menschen werden hier also als Ausländer mit ungeklärter Staatsangehörigkeit oder auch als Staatenlose geführt. Das bedeutet dann, daß kein Staat der Welt einen Paß ausstellt. Der Paß ist als Grenzübertrittspapier Voraussetzung für die Abschiebung.
Wir haben in allen Fällen versucht, über die libanesische Botschaft in Bonn, nachdem diese wieder einigermaßen arbeitsfähig war, nach Beendigung des Bürgerkrieges, Papiere, Pässe zu bekommen, das war von ganz wenigen Ausnahmefällen abgesehen, erfolglos. Das bedeutet, daß etwa 98 % aller abgelehnten Asylbewerber aus dem Libanon nicht abgeschoben werden konnten ...
" (Hervorhebung hinzugefügt)

Im Frühsommer 1997 stand die Unterzeichnung eines Rückübernahmeabkommens mit dem Libanon anscheinend kurz bevor, kam aber - aus welchen Gründen auch immer - dann doch nicht zustande (vgl. unseren Text "Die Abschiebung staatenloser LibanesInnen in die Türkei im Kontext der EU-Migrationspolitik"). Im Falle einer Unterzeichnung des Abkommens wären die in Bremen lebenden KurdInnen aus dem Libanon wohl dorthin abgeschoben worden. Nach dem Scheitern der libanesischen Option scheint die bundesweit in den letzten Jahren immer weiter perfektionierte Abschiebebürokratie die Bedeutung der türkischen Variante erkannt zu haben. Insofern ist die aus MitarbeiterInnen der Bremer Ausländerbehörde und Polizei zusammengesetzte Sonderermittlungsgruppe (EG 19) möglicherweise nicht ganz zufällig seit Sommer 1998 tätig.

 

Eine zielorientierte Täuschung der Ausländerbehörde ?

Das Verwaltungsgericht Bremen schreibt unter Verweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 1998, dass "die vorsätzliche Täuschung der Ausländerbehörde zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung (...) auch nicht nur einen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften" darstelle. Dem Vorwurf der vorsätzlichen Täuschung ist entgegen zu halten, dass für die einzelnen Familien Ende der 80er Jahre nicht absehbar war, ob sie als KurdInnen aus dem Libanon oder der Türkei mehr Chancen auf einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben sollten. Konkret hätten z.B. jene Menschen, die schon vor langer Zeit nach Bremen kamen, durch eine fälschliche Selbstdeklaration als "Libanesen" ihre Chancen für einen Daueraufenthalt in Bremen selbst vermindert. Ende der 80er bzw. Anfang der 90er Jahre galt in Bremen der sogenannte "Kurdenerlaß", der auch abgelehnten Asylsuchenden aus der Türkei ein Bleiberecht zusicherte. Eine Umdeklaration von türkisch-kurdisch auf libanesisch-kurdisch brachte somit aus damaliger Perspektive keine Vorteile. Für die Betroffenen war Ende der 80er Jahre auch nicht absehbar, dass es auf Jahre hinaus unmöglich sein würde in den Libanon abzuschieben. Sie waren mit Sicherheit weder in der Lage, das komplexe deutsche Ausländer- und Asylrecht zu durchschauen, noch die Entwicklung der organisierten Abschiebepolitik - die Ende der 80er noch in den Kinderschuhen steckte - vorauszusehen. Das von der Ausländerbehörde und dem Verwaltungsgericht dargelegte strategische Kalkül der einzelnen Familien ist somit Verbalakrobatik. Konkret wird die heutige Sichtweise der Behörden nachträglich in die Betroffenen hineinprojeziert, um vorausschauendes und vorsätzliches Handeln ableiten zu können.

Während in der Presse mit Hinweis auf die Verlautbarungen des Innensenators zunächst davon die Rede war, dass die Bremer Polizei "vermutlich einen der größten Fälle von systematischem, organisiertem Asylmissbrauch in der Geschichte der Bundesrepublik aufgedeckt" (WK) habe, ist das Ausmaß organisierten Handelns mittlerweile selbst von der Innenbehörde relativiert worden. Demnach bedeute der Vorwurf des "organisierten Asylmissbrauchs" nicht, dass "Hintermänner" die Familien Mitte der 80er Jahre nach Deutschland geschleust hätten. (WK 6.5.2000)

Der Verstoss gegen das AuslG als Ausweisungsgrund

Der Innensenator hat seine Propagandakampagne gegen die KurdInnen aus dem Libanon mit Schlagworten wie "Schein-Libanesen", "Asylbetrug" etc. eröffnet. Dem steht gegenüber, dass es den Behörden bislang nicht gelungen ist, Verurteilungen der betreffenden Personen wegen Betruges oder Urkundenfälschung zu erreichen. Im Gegenteil, Anklagen wurden nicht zugelassen, Verfahren eingestellt oder Angeklagte freigesprochen. (vgl. z.B. Weser Kurier vom 2.3.und 12.5.2000, taz Bremen vom 4.5.2000) Diese Entwicklung scheint dem Verwaltungsgericht nicht verborgen geblieben zu sein. Dementsprechend ist in dem Beschluss des Gerichts nicht die Rede davon, dass die Eltern sich des Betruges, der Urkundenfälschung pp. schuldig gemacht hätten. Einzig ein Verstoss gegen § 92 Abs. 2 Nr. AuslG wird als Straftat angeführt. Dieser Verstoss sei allerdings so gewichtig, dass er eine Ausweisung rechtfertige:

"Nach § 46 Nr. 2 AuslG hat die Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Ausweisung des Ausländers zu entscheiden. Die Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie hat insbesondere dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der ausländerrechtlichen Vorschriften und dem Interesse an der Beendigung eines Aufenthalts, der durch unvollständige Angaben gegenüber der Ausländerbehörde erwirkt worden ist, ein hohes Gewicht beigemessen. (...) Diese Interessensabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung ausländerrechtlicher Vorschriften ist sehr hoch zu gewichten."

Während die medienwirksame und doch irgendwie lebensnahe Rede des Innensenators von "Asylbetrügern" und "organisiertem Asylmissbrauch" sich bislang nicht in juristisch greifbare Formen hat bringen lassen, schält das Verwaltungsgericht in technokratischen Erwägungen den rechtlich abstrakten Kern der Ausweisungen heraus, der da lautet: "Das öffentliche Interesse an der Einhaltung ausländerrechtlicher Vorschriften ist sehr hoch zu gewichten." Der Sprecher des Innensenators hat es bereits Ende März auf die etwas volkstümlichere Formel gebracht: "Es ist verwerflich auf der Behörde zu lügen - egal, ob man dafür vielleicht subjektiv gute Gründe angeben kann." (FR 31.3.2000)

Ausweisung ja - Verurteilung nein ?

Im Mai sprach das Bremer Amtsgericht eine 55jährige Kurdin und ihren 35jährigen Sohn vom Vorwurf der Urkundenfälschung frei. Die Witwe, die ihren Ehemann im libanesischen Bürgerkrieg verloren hatte, war Ende der 80er Jahre mit einem Teil ihrer Kindern unter Verwendung von türkischen Papieren nach Deutschland gereist. Nach der Einreise tat sie das, was ihr von den Fluchthelfern geraten worden war: Sie stellte einen Asylantrag als türkische Staatsangehörige und zwar unter dem Namen E., der auf ihrem türkischen Pass stand. Nach einer kurzen Orientierungsphase, bei der sie u.a. Kontakt mit ihrem seit Ende der 70er Jahre in Deutschland lebenden Bruder aufnahm, stellte sie nicht zuletzt auf dessen Rat hin einen zweiten Asylantrag als Kurdin aus dem Libanon, unter ihrem arabischen Namen A., den sie als ihren eigentlichen "wahren" betrachtet(e). Das Asylverfahren für die "Türkin" E. wurde von den Behörden beendet, da die entsprechende Person nicht mehr existierte. Nachdem die deutschen Behörden durch einen über Jahre betriebenen systematischen Datenabgleich festgestellt hatten, dass Frau A. als Frau E. eingereist war, wurde sie wegen Urkundenfälschung und Betrug angeklagt. Sie hätte sich über Jahre hinweg ihrer Abschiebung entzogen und deshalb für sich und ihre Familie ca. eine halbe Million DM Sozialleistungen zu Unrecht bezogen. Während der Anklagepunkt Betrug vom Amtsgericht Bremen gar nicht erst zur Verhandlung zugelassen wurde, erging bezüglich des Tatvorwurfs Urkundenfälschung ein Freispruch. Der türkische Pass reichte dem Gericht nicht als Beweis dafür, dass es bei der Mutter nicht um Frau A. handelt, die ihr ganzes Leben im Libanon zugebracht hat und lediglich über das Transitland Türkei eingereist ist. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, der sich schließlich der Sichtweise des Richters anschloss, kam angesichts einer Vielzahl von Dokumenten, die von Frau A. und ihrem Anwalt zum Nachweis ihrer libanesischen Herkunft vorgelegt wurden, zu dem Ergebnis, dass viel für die libanesische Personalie der Frau spreche, außer dem Pass hingegen nichts für die türkische.

Eine Entspannung der ausländerrechtlichen Situation ging von dem Urteil nicht aus. Im Gegenteil, das Verwaltungsgericht hält in dem genauso gelagerten Fall der o.g. Familie eine Ausweisung wegen Verstosses gegen § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG für gerechtfertigt.

Die Staatsangehörigkeit der Betroffenen spielt für eine Abschiebung in die Türkei keine Rolle

Das Verwaltungsgericht hat keinen Versuch unternommen, aufzuklären, ob die Familie vor der Flucht im Libanon gelebt und die Türkei lediglich als Transitland auf dem Weg nach Deutschland genutzt hat. Die Frage, ob es sich bei der Familie um türkische Staatsangehörige handelt oder nicht, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls offen gelassen. Nach dessen Auffassung können und dürfen die Betroffenen in die Türkei abgeschoben werden, egal ob sie TürkInnen sind oder nicht. Entscheidend sei allein, dass die Türkei die Einreise der Familie zulasse:

"Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe bestehen im Falle des Antragstellers [Vater] nicht. Der Umstand, daß die Staatsangehörigkeit des Antragstellers im hier vorliegenden Eilverfahren nicht zu klären ist, stellt keinen Duldungsgrund dar. Aufgrund der Aktenlage kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Antragsteller durch Abstammung oder durch den Erwerb des türkischen Reisepasses die türkische Staatsangehörigkeit besitzt. Ein Duldungsgrund i.S. von § 55 Abs. 2 AuslG würde sich jedenfalls nicht allein daraus ergeben, daß eine Ausreise des Antragstellers in die Türkei z.Z. fraglich erscheint. Erforderlich wäre zumindest, daß bereits ein Abschiebungsversuch fehlgeschlagen ist (...) Z.Z. bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Türkei dem Antragsteller die Einreise verweigert."

Es ist dem Verwaltungsgericht kurzgefasst vollkommen egal, ob die Betroffenen aus dem Libanon kommen oder nicht. Solange die Türkei sie nimmt, können sie dorthin abgeschoben werden. Alle, die erwartet hatten, der tatsächlichen Herkunft der Betroffenen käme bei der vom Innensenator avisierten Massenabschiebung von über 500 Personen zumindest eine gewisse Bedeutung zu, sind nun vom Verwaltungsgericht eines besseren belehrt worden. Tatsächlich geht es mittlerweile überhaupt nicht mehr darum, ob die Betroffenen "falsche" oder "echte" LibanesInnen sind. Es geht nur noch darum, ob die Türkei bereit ist, einer Personengruppe, die man hier nicht mehr haben will, die Einreise zu gestatten oder nicht.

Ein wegweisender Beschluss des Oberverwaltungsgerichts

Als rechtliche Grundlage für eine weitere Aufenthaltsverlängerung der Kinder käme § 30 Abs. 2 AuslG in Frage. Dort heißt es:

"Einem Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann aus dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn
1. die Erteilung oder Verlängerung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung ausgeschlossen ist
2. auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde;
soweit der Ausländer nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte, sind die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Ausländers und seiner Familienangehörigen nicht als dringende humanitäre Gründe anzusehen.
"

Da die Kinder bis zu dem Tag, an dem die Ausländerbehörde die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbefugnisse verweigerte, über gültige Aufenthaltspapiere verfügten, könnte geltend gemacht werden, dass sie sich in den letzten Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten. Sofern das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte bejaht wird, stünde einer Verlängerung der Aufenthaltsbefugnisse somit nichts im Wege. Das Verwaltungsgericht stellt sich hier jedoch auf einen gänzlich anderen Standpunkt, wobei es sich dabei im wesentlichen auf eine Entscheidung des Bremer Oberverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2000 beruft, die in einem ähnlich gelagerten Fall erging.

In dem vom Oberverwaltungsgericht behandelten Fall geht es sich um ein kurdisch-libanesische Ehepaar der zweiten Generation. Die Frau und der Mann kamen als Minderjährige nach Bremen, wuchsen hier auf und haben nunmehr selbst zwei Kinder. Die noch zur Kindeszeit gestellten Asylanträge der beiden sind unanfechtbar abgelehnt. Da § 30 Abs. 5 AuslG besagt, dass eine Aufenthaltsbefugnis nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung des Asylantrages nur bei Vorliegen von Abschiebehindernissen erteilt werden darf, stellt sich die Frage, ob diese Regelung beim Fehlen von Abschiebehindernissen eine Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis ausschließt - ein Problem zu dem keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt (taz Bremen 5. Mai 2000). Der Anwalt der vierköpfigen Familie hatte u.a. argumentiert, dass die Sperrwirkung des § 30 Abs. 5 nicht mehr zur Anwendung komme, da die Familie in den Jahren 1994 bis 1998 über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügte. Das Oberverwaltungsgericht wollte sich diesem Standpunkt nicht anschließen: Der Familie sei eine asylverfahrensabhängige Aufenthaltserlaubnis erteilt worden (aufgrund von Abschiebehindernissen). Daher habe der zwischenzeitlich erworbene Aufenthaltstitel nicht dazu geführt, dass für sie die Beschränkungen des § 30 Abs. 5 AuslG entfallen. Die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts in diesem Punkt erscheint nicht besonders überzeugend - was aber insofern unerheblich ist, als man bei Gericht vorgebaut hat:

"Aber selbst wenn man § 30 Abs. 2 AuslG anwenden würde, würde dies dem Begehren (...) nicht zum Erfolg verhelfen."

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts bedeutet das Verlassen der Bundesrepublik für die betroffene Familie nämlich keine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 2 AuslG. Dies wird u.a. wie folgt begründet:

"Soweit die Antragsteller geltend machen, sie beherrschten lediglich die deutsche und die arabische Sprache, nicht aber die türkische, ist ihnen bereits entgegenzuhalten, daß arabisch eine der Minderheitssprachen der Türkei ist. (...) Durch eine Rückkehr in die Gebiete der arabischen Minderheit, aus denen sie ersichtlich auch stammen, können die Antragsteller auch erreichen, daß sie sich in einem Umfeld bewegen, in dem sie sich sprachlich verständigen können.
Abgesehen davon ist es den Antragstellern zumutbar, die türkische Sprache zu erlernen. Dies bedarf zwar einiger Initiative und Anstrengung. Weshalb die Antragsteller zu 1. und 2. [die beiden Elternteile der vierköpfigen Familie], die die Grenze der Volljährigkeit noch nicht lange überschritten haben, diese Anstrengung nicht erbringen können sollten, ist indes nicht nachvollziehbar. Aus einer fehlenden Bereitschaft, diese Mühe auf sich zu nehmen, werden sie schwerlich ein Daueraufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland ableiten können. (...)
Soweit die Antragsteller zu 1. und 2. auf die fehlende Lebensgrundlage in der Türkei verweisen, ist es ihnen zuzumuten, sich dort eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Die Kenntnisse der arabischen Sprache verdeutlichen, daß sie den Verhältnissen in ihrer Heimat - auch wenn es sich dort nur um eine Minderheitensprache handelt - nicht vollständig entfremdet sind. Daß sie bei dem Neuanfang Schwierigkeiten und Hindernisse werden überwinden müssen, rechtfertigt es nicht, die Abschiebung als rechtlich unmöglich anzusehen. (...)
Feste Bindungen, deren Beendigung eine unverhältnismäßige Härte für sie bedeuten würde, sind im Bundesgebiet nicht vorhanden. Insbesondere kann in dem Umstand, daß der Antragsteller zu 1. seit August 1998 Tätigkeiten als angelernter Arbeiter wahrgenommen hat (...) keine derartige Bindung gesehen werden.
"

Davon, dass das Oberverwaltungsgericht die Möglichkeiten der Betroffenen, in der Türkei Fuss zu fassen, substanziell erwogen habe, kann keine Rede sein. Floskelhaft und zynisch wird aus der wohlsituierten Warte eines deutschen Verwaltungsrichters nichts anderes vermittelt als die Botschaft, dass die Betroffenen sich nicht so anstellen sollten. Der langjährige Aufenthalt in Deutschland und die Bemühungen, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren, werden mit ein paar Sätzen zur Lappalie.

Aufenthaltsverlängerung auch nicht für die Kinder

Das Verwaltungsgericht übernimmt in seinem die sieben Kinder betreffenden Beschluss vom 27. Juni 2000 den Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts. In Hinblick auf die vier älteren Kinder argumentiert das Verwaltungsgericht unter Verweis auf den o.g. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, dass eine Aufenthaltsbefugnis aufgrund von § 30 Abs. 5 AuslG nicht erteilt werden dürfe, da die in der Vergangenheit - von den Eltern für die Kinder - gestellten Asylanträge unanfechtbar abgelehnt seien und Abschiebehindernisse nicht bestehen (s.o.).

Hinsichtlich der drei jüngeren, in Deutschland geborenen Kinder ist das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass das Verlassen des Bundesgebiets keine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 2 AuslG bedeute. Dies wird zum einen damit begründet, dass die Kinder nicht mit einem weiteren Aufenthalt in Deutschland rechnen durften:

"Allein der mittlerweile langjährige Aufenthalt der Antragsteller zu 5. bis 7. [in Deutschland geborene Kinder] im Bundesgebiet mag eine solche Härte nicht zu begründen (§ 30 Abs. 2 Halbs. 2 AuslG). Die Antragsteller zu 5. bis 7. durften nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen. Wenn ihnen auch die Benutzung unvollständiger Angaben und damit eine Täuschung über ihre Identität zum Zeitpunkt der Niederlassung in Bremen im Mai 1988 nicht vorgeworfen werden kann, da die drei Antragsteller 1989, 1992 und 1993 geboren wurden, so müssen sie sich doch das Verhalten ihrer Eltern zurechnen lassen. Die Eltern haben unter Angabe unvollständiger Angaben eine Aufenthaltsgenehmigung für sich und ihre Familie beschafft. Dies stellt eine Straftat i.S. des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG dar. Sie haben mit ihrem rechtswidrigen Verhalten billigend in Kauf genommen, daß bei ihren Kindern evtl. ein Vertrauen auf einen weiteren - nicht rechtmäßigen - Aufenthalt entsteht. Sie mußten jederzeit damit rechnen, daß ihre weitere Identität aufgedeckt wird."

Das Verwaltungsgericht tut hier nichts anderes, als die Kinder in Haftung zu nehmen für das Verhalten ihrer Eltern. Ansonsten heißt es ohne jede Begründung, dass die in der Türkei zu erwartenden Probleme für die jüngsten Kinder keine "außergewöhnliche Härte" darstellen, sie "können und müssen sich in ihrem jetzigen Alter auf veränderte Umstände einstellen.". Zu den Möglichkeit der Familie, in der Türkei überleben und sich dort eine Existenz aufbauen zu können, heißt es nur:

"Im übrigen erscheint es nicht ausgeschlossen, daß die Antragsteller über verwandschaftliche Beziehungen in der Türkei verfügen. So hat der Vater der Antragsteller unter dem 18.12.1998 bei seiner polizeilichen Vernehmung ausgesagt, daß er 1995 in die Türkei gereist sei, um an der Beerdigung seines Großvaters teilzunehmen."

Die Herangehensweise des Verwaltungsgerichts ist an Nachlässigkeit und Ignoranz kaum zu überbieten. Denn die auch nur theoretische Möglichkeit für die Familienmitglieder, in der Türkei Fuss fassen zu können, dürfte nicht zuletzt davon abhängen, ob sie

  1. türkische Staatsangehörige sind und
  2. jemals vorher in der Türkei gelebt haben.

Beide Fragen wollte das Verwaltungsgericht aber nicht beantworten. Davon, dass in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts die Interessen der betroffenen Kinder in angemessener Weise berücksichtigt wurden, kann somit keine Rede sein.

Fazit

Wer sich auf politischer Ebene hinter den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts und Oberverwaltungsgerichts verstecken möchte, sollte eines wissen: Der Standpunkt der Gerichte ergibt sich keineswegs zwingend aus dem Ausländergesetz. Vielmehr werden interpretationsfähige und -bedürftige gesetzliche Regelungen ausschließlich zum Nachteil der betroffenen Menschen ausgelegt. Dass "das Gesetz" keine andere Verfahrensweise zulasse, ist schlicht falsch. Den entsprechenden politischen Willen vorausgesetzt, bietet § 31 Abs. 2 AuslG sehr wohl die Möglichkeit, einen Daueraufenthalt der betroffenen Familien zu ermöglichen.