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Infomappe Nr. 38 - August 2000
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 | Das Bundesverfassungsgericht hat den Verfassungsbeschwerden zweier Afghanen statt gegeben und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur quasi-staatlichen Verfolgung gekippt (Az.: 2 BvR 260 / 98, 2 BvR 1353 / 98). Dies darf ohne Weiteres als eine positive Überraschung gewertet werden. Erfreulich ist insbesondere, dass der staatstheoretischen Scholastik des Bundesverwaltungsgerichtes eine deutliche Absage erteilt wurde und die Orientierung an der konkreten Schutzbedürftigkeit von Flüchtlingen angemahnt wurde. Die Frage der Staatlichkeit der Verfolgung dürfe nicht losgelöst vom verfassungsrechtlichen Tatbestandsmerkmal des "politisch" Verfolgten betrachtet und nicht nur nach "abstrakten staatstheoretischen Begriffsmerkmalen" geprüft werden. Die Frage der Staatlichkeit bzw. der quasi-Staatlichkeit müsse "vielmehr in Beziehung gesetzt bleiben zu der Frage, ob eine Maßnahme den Charakter einer politischen Verfolgung im Sinne von Artikel 16a, Abs. 1 GG aufweist, vor der dem davon Betroffenen Schutz gewährt werden soll". Das Bundesverwaltungsgericht muss nun unter Beachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes den Begriff der quasi-staatlichen Verfolgung präzisieren. Dabei kann es sich nunmehr nicht darauf zurückziehen, dass das andauernde Bürgerkriegsgeschehen in Teilen Afghanistans politische Verfolgung ausschließt. Es stellt sich – so das Bundesverfassungsgericht – "für Artikel 16a, Abs. 1 GG die maßgebliche Frage nach der Beschaffenheit des Herrschaftsgefüges im Innern des beherrschten Gebietes zwischen den verfolgenden Machthabern und den ihm unterworfenen Verfolgten".
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes bedeutet allerdings keine grundsätzliche Umorientierung in der Frage der nicht-staatlichen Verfolgung. Auch hat das Bundesverfassungsgericht angedeutet, dass die Trauben hinsichtlich der Frage der Staatsähnlichkeit einer verfolgenden Bürgerkriegspartei sehr hoch hängen: "Die Frage ob in einer Bürgerkriegssituation nach dem Fortfall der bisherigen Staatsgewalt von einer Bürgerkriegspartei politische Verfolgung ausgehen kann, beurteilt sich folglich maßgeblich danach, ob diese zumindest in einem `Kernterritorium´ ein solches Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität und im Sinne einer `übergreifenden Friedensordnung´ tatsächlich errichtet hat." Der fachgerichtlichen Beurteilung überantwortete das Bundesverfassungsgericht den bislang vom Bundesverwaltungsgericht hervorgehobenen Umstand, "dass alle derzeit in Afghanistan herrschenden Machthaber zur Aufrechterhaltung ihrer militärischen Herrschaft mehr oder minder auf autonome örtliche Kommandanten angewiesen sind." Man darf es den Berliner Richtern ohne weiteres zutrauen, dass sie diesen Hinweis des Bundesverfassungsgerichtes zum Ausgangspunkt lang andauernder grundsätzlicher und gedankenschwerer Auseinandersetzung zur Verfolgungsmächtigkeit des autonomen örtlichen Kommandanten in Afghanistan nehmen. Die praktische Tragweite der Entscheidung für die Betroffenen muss sich erst noch herausstellen.
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 | Zur Frage, wie es denn nach dieser Entscheidung praktisch weitergeht, hat der Berichterstatter des 2. Senats beim Bundesverfassungsgericht in einem Schreiben ( 245 KB) an verschiedene Rechtsanwälte Stellung genommen. Er habe das Bundesamt mit Schreiben vom 18. August 2000 mit Blick auf die Entscheidung um Prüfung gebeten, ob es dem Anliegen der (angeschriebenen Verfassungs-) Beschwerdeführer dadurch Rechnung zu tragen vermöge, dass es Asylfolgeverfahren anhand des im Beschluss dargelegten Maßstabes unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage in Afghanistan durchführe. Man rege an, beim Bundesamt unter Hinweis auf den Beschluss vom 10. August 2000 einen Asylfolgeantrag zu stellen.
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 | Der Flüchtlingsrat Schleswig Holstein e.V. und die zentrale Beratungs- und Betreuungsstelle für Ausländerinnen und Ausländer in Schleswig-Holstein e.V. haben am 31. Juli 2000 ein Papier "Demokratische Republik Kongo: Die Situation der Menschenrechte" veröffentlicht und sich für den Erlass eines Abschiebestopps nach § 54 AuslG ausgesprochen. In der Demokratischen Republik Kongo herrsche eine extreme allgemeine Gefahrenlage, die Kongolesinnen und Kongolesen im Falle der Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde.
Einen vergleichbaren Vorstoß des Arbeitskreises Asyl Baden-Württemberg e.V. vom 7. Juli 2000 hat das dortige Innenministerium am 20. Juli 2000 beantwortet. Für einen generellen Abschiebungsstopp im Sinne des § 54 AuslG bestehe kein Anlass.
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 | Im 66. Rundbrief ( 520 KB) der Neuen Richtervereinigung vom Februar 2000 hat sich der Verwaltungsrichter Werner Kannenberg unter dem Titel "Kritische Anmerkungen zu den Lageberichten und der Auskunftspraxis des Auswärtigen Amtes" mit deren Qualität und Verwertbarkeit auseinander gesetzt. In vielen Lageberichten, aber auch Einzelauskünften des Auswärtigen Amtes, sei weder der mitgeteilte Sachverhalt, noch Ort, Zeit und Quelle der Tatsache einer kritischen Würdigung zugänglich: "Es fehlt praktisch jeder greifbare Ansatz, die Glaubhaftigkeit der Angaben und die Glaubwürdigkeit der Quellen zu ermessen. Kein Sachverständigengutachten über einen PKW-Schaden nach einem Verkehrsunfall könnte bei solchen offenen Flanken an irgendeinem deutschen Amtsgericht bestehen." Bemerkenswert auch die justizkritischen Ausführungen des Autors zu der Frage, warum Verwaltungsgerichte die entsprechenden Lageberichte und Auskünfte trotz derart eklatanter Schwächen verwenden: Zum einen seien ideologiefrei erscheinende alternative Quellen kaum verfügbar, zum anderen spiele das Bewusstsein von Seriosität und Autorität des Auskunft erteilenden Ministeriums eine Rolle: "Es spielt auch sicher eine Rolle, dass die Verkürzungen und Zusammenfassungen in den Lageberichten im Ergebnis dem Gericht die Arbeit der Würdigung von Sachverhalten und umfangreiches Aktenstudium nicht nur nicht ermöglichen, sondern auch abnehmen, denn es steht außer Frage, dass dokumentarische schriftliche Informationen über die menschenrechtsrelevanten Missstände in den diesbezüglich problematischen Land nicht in zwei Stunden, einem Tag oder auch nur einer Woche zur Kenntnis genommen werden können." Man darf das wohl so verstehen: Die seitenlangen Quellenlisten, die ins Verfahren eingeführt werden, sind nicht identisch mit dem, was ein Verwaltungsgericht praktisch zur Kenntnis nehmen kann. "Das Gericht, das sich mit der Verwertbarkeit der Auskunft des Lageberichts des Auswärtigen Amtes gar nicht erst herumschlägt, profitiert zudem von der inhaltlichen Unangreifbarkeit des Lageberichtes, die sich aus dem Mangel an greifbaren Informationen ergibt." Bemerkenswert ist auch die richterliche Kritik daran, dass der zwischenstaatliche Informationsaustausch in Asylsachen auf europäischer Ebene weiterhin dem Filter der Geheimhaltungsinteressen unterliegt und die Dokumente der EU-Arbeitsgruppe CIREA (Center for Information, Reflection and Exchange on Asylum) weiterhin als Verschlusssache qualifiziert und für die Gerichte nicht erreichbar sind.
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 | Mehr Druck auf Ausreisepflichtige auszuüben, bei denen unterstellt wird, dass sie bei der Passersatzbeschaffung nicht mitwirken oder zu ihrer Staatsangehörigkeit falsche Angaben machen – das ist die Intention so genannter Ausreisezentren als Sonderunterkünfte für diese Personengruppe. Im Jahre 1998 wurden die ersten Projekte dieser Art in den Bundesländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen eingerichtet. Im Jahre 1999 kam Rheinland-Pfalz hinzu. Waren die Konzeptionen und Erfahrungsberichte aus solchen Einrichtungen bislang eher beschönigend oder verschleiernd, so liegt nun ein Text vor, der an Deutlichkeit wenig zu wünschen lässt. Dietmar Martini-Emden ( 394 KB), Leiter des Amtes für Ausländerangelegenheiten und der Clearing-Stelle für Rheinland-Pfalz für Flugabschiebung und Passbeschaffung bei der Stadtverwaltung Trier erläutert die "Problemstellung und Intention des Modellversuchs einer Landesunterkunft für Ausreisepflichtige in Rheinland-Pfalz": Hier kann man bei einem politisch unverdächtigen Autor nachlesen, dass die Ausländerbehörden dazu neigen, Abschiebungshaft als Beugehaft zu missbrauchen. Wegweisend allerdings dürfte insbesondere das sein, was der Autor im Abschnitt "Notwendigkeit ergänzender Maßnahmen" eines der Ergebnisse einer Arbeitsgemeinschaft auf Staatssekretärsebene darstellt: Der Versuch, durch Absprachen mit den potenziellen Abschiebungszielstaaten die Anforderungen an den Nachweis der Staatsangehörigkeit Abzuschiebender zu reduzieren.
Seit Mitte der 90er Jahre gibt es Bemühungen, die Aufnahmebereitschaft angeblicher Herkunftsstaaten zu erhöhen oder aber "Abschiebung in Regionen" möglich zu machen. Seit Jahren wird über flankierende Maßnahmen nachgedacht, lauter über die Peitsche (Sanktionen im Bereich der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit) stiller über den Zucker. Man darf jedoch annehmen, dass auch die als "ergänzende Maßnahme" ins Auge gefassten Rückübernahmeabkommen so ordentlich versüßt (rheinland-pfälzisch: Bimbes-Strategie) werden müssen, dass es den rückübernehmenden Staaten nicht mehr so genau darauf ankommt, ob die Abgeschobenen ihre Staatsangehörigen sind. "Wie die Vergangenheit bereits mehrfach bewiesen hat, ist ein erfolgreiches Mittel der Rückführung undokumentierter Ausländer der Abschluss von bi- oder multilateralen Rückübernahmeabkommen mit einzelnen Herkunftsländern der Asylbewerber. Voraussetzung ist auch hier, dass die Vertragsgestaltung mit der Gegenseite so ausgehandelt werden kann, dass die Anforderungen an den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit der betroffenen Person auf einem möglichst niedrig gehaltenen Level vereinbart werden können, so dass auch Hilfskriterien zur Anerkennung einer Übernahmeverpflichtung führen können."
Bislang wurden die meisten Rückübernahmeabkommen mit Staaten abgeschlossen, die ein entwickeltes Personenstands- und Meldewesen kennen. Man darf vermuten, dass man beim Umgang mit afrikanischen Staaten einen bunten Strauß von "Hilfskriterien" auf den Tisch packen wird.
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 | Ein Beispiel für eine Gesinnung der Sorte "wo einer hingehört, müssen wir bestimmen können", findet sich in einem Bescheid ( 45 KB)des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 31. März 2000. Einer in Aserbaidschan geborenen und aufgewachsenen Frau armenischer Volkszugehörigkeit, die fliehen musste und auf ihrer Flucht über Armenien nach Usbekistan gelangte, wo sie erneut mehr als 10 Jahre lang lebte, wollte das Bundesamt die Realisierung der nie besessenen armenischen Staatsangehörigkeit vorschreiben. Es dränge sich nämlich ein "alternatives Bleiberecht in dem Land der ethnischen Zugehörigkeit schon von der Sache her" auf. Ein "alternatives Bleiberecht" dürfte sich nach deutsch ethnisierender Behördenlogik für Staatsangehörige afrikanischer Länder aufdrängen: Irgendwo in Afrika.
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 | Am 30. August dieses Jahres jährt sich der Todestag des in der Abschiebehaftanstalt Büren an einer Rauchvergiftung gestorbenen Rashid Sbaai. Der Verein Hilfe für Menschen in Abschiebehaft Büren e.V. ruft aus diesem Anlass zu einer Demonstration und Mahnwache auf. In einer Pressemitteilung vom 22. August 2000 weist der Verein darauf hin, dass die Verantwortlichkeit für den Tod von Rashid Sbaai noch immer ungeklärt ist. Es sei weiterhin zu klären, inwieweit die Justizvollzugsanstalt und ihre Leitung eine Mitschuld an dem Tod hätten und ob Rashid Sbaai noch leben könnte, wenn die ausgelösten Alarme beachtet worden wären. Vorwürfe werden auch bezüglich aktueller Zustände in Büren erhoben: Die JVA arrestiere Gefangene für Lappalien weiterhin tagelang in Arresträumen. Das Anbringen einer Gedenktafel in der JVA sei bisher am Justizministerium gescheitert.
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 | Im Februar 2000 startete der Innensenator Bernd Schulte (CDU) unter Hinweis auf Ermittlungsergebnisse der Bremer Polizei eine groß angelegte Medienoffensive wegen angeblicher "Asylbetrüger". Danach hätten sich in Bremen 531 Menschen als staatenlose Libanesen ausgegeben, während sie in Wahrheit türkische Staatsangehörige waren. Dadurch hätten die Betroffenen, die nach Ablehnung ihrer Asylanträge nicht in den Libanon abgeschoben werden konnten, durch das verschweigen ihrer angeblich wahren Identität einen weiteren Aufenthalt in Bremen betrügerisch erschlichen. Dieser Darstellung wurde von Rechtsanwälten, dem Anti-Rassismusbüro Bremen und einzelnen Journalisten in der Folgezeit unter Hinweis auf konkrete Fälle widersprochen. In einem Papier vom 21. August 2000 mit dem Titel "Ausweisung und Abschiebung staatenloser Kurden aus dem Libanon – Eine Bewertung beispielhafter Beschlüsse des Bremer Verwaltungsgerichts" hat sich das Anti-Rassismusbüro Bremen nun erneut mit den Fällen angeblich "falscher Libanesen" befasst. Tatsächlich gehe es Behörden und Justiz mittlerweile nicht mehr darum, ob die Betroffenen "falsche" oder "echte" LibanesInnen seien. Letztlich gehe es nur noch darum, ob die Türkei – ungeachtet der Staatsangehörigkeit der Betroffenen – bereit sei, eine Personengruppe, die man in Deutschland nicht mehr haben wolle, die Einreise zu gestatten oder nicht.
Das Ganze ordne sich, so das Anti-Rassismusbüro Bremen, in lang andauernde Versuche ein, kurdische Flüchtlinge aus dem Libanon nunmehr in die Türkei schaffen zu wollen, nachdem eine seit Anfang der 90er Jahre geplante Massenabschiebung in den Libanon sich als undurchführbar erwiesen habe. Das Papier "Die Abschiebung staatenloser LibanesInnen in die Türkei im Kontext der EU-Migrationspolitik" gibt das Vorgehen gegen die kurdischen Flüchtlinge aus dem Libanon im Rahmen von verstärkten Versuchen der EU-Staaten, die Türkei bei der Umsetzung von Rückführungen stärker in die Pflicht zu nehmen, wieder: sowohl als potenzieller Transitstaat für Abschiebungen in den Nordirak als auch de-facto Aufnahmestaat für andere Personengruppen.
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 | Einen für ihre Verhältnisse ungewöhnlich einseitigen Artikel zu Problemen der Abschiebungen hat die Neue Züricher Zeitung vom 16. August 2000 unter der Überschrift "Berliner Variationen legaler Aufenthaltsformen – wie Ausländer den Behörden Kopfschmerzen bereiten" abgedruckt. Interessant ist immerhin die ausführliche Darstellung dessen, was die Berliner Ausländerbeauftragte Barbara John für fair bzw. unfair hält. Sie spricht sich für eine Beendigung des bisherigen ausländerrechtlichen "Durchwurstelns" aus. Wer nicht abgeschoben werden könne, müsse eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten. Bei den anderen müsse eine Ausreise durch die Streichung staatlicher Leistungen erreicht werden. Ein Großteil der Duldungsinhaber sind für Frau John "Menschen, die eigentlich Migranten sind und denen man nicht rechtzeitig verständlich gemacht hat, dass sie in Deutschland mangels einer vernünftigen Gesetzgebung in einer ausweglosen Lage sind." Und die ausweglose Lage muss dann eben durch die leistungsrechtliche Nulldiät so verdeutlicht werden, dass die "freiwillige" Ausreise der einzige Ausweg bleibt. Fair sind also wohl nach Johns Weltbild besonders die Berliner Behörden, die versuchen, Ausreisedruck durch Aushungern zu erzeugen. Fair geht vor – mit allen Mitteln.
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 | Das Thema der traumatisierten Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina wird auf der Tagesordnung der nächsten Innenministerkonferenz stehen. Wer jedoch erwartet hat, wenigstens für diese Personengruppe und ihre Angehörigen werde es einen schlichten Schlussstrich in Form eines dauerhaften Bleiberechts geben, der muss vor dem Hintergrund einer Umfrage des Bundesinnenministeriums bei den Bundesländern Zweifel daran hegen. In einem Schreiben des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 5. Juli 2000 heißt es: "Mit Schreiben vom 3.7.2000 ... baten wir darum, die Anzahl schwer traumatisierter Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina, möglichst getrennt nach Krankheitsbild und Angabe der jeweils erforderlichen Behandlung, zu erheben und uns bis zum 18.8.2000 mitzuteilen. Im Interesse eines gezielten Aufbaus von Therapieeinrichtungen in Bosnien-Herzegowina bat das Bundesministerium des Innern das Thüringer Innenministerium um kurzfristige Mitteilung über die in Thüringen auffälligen schwer traumatisierten Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina". Entsprechende Erhebungen laufen auch in anderen Bundesländern. Offenbar möchte man die Voraussetzungen schaffen, um auch diesen Personenkreis auf Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien-Herzegowina verweisen zu können, die bislang nicht zur Verfügung stehen. Aus einigen Länderinnenministerien ist bereits zu hören, dass man mit dem Ziel einer Nulllösung in die Innenministerkonferenz gehen will.
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 | Woran erkennt man Roma oder Angehörige anderer ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo? Diese Frage treibt Ausländerbehörden, Innenministerien und Gerichte um, seitdem klar ist, dass Angehörige ethnischer Minderheiten im Kosovo in erheblicher Gefahr stehen, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. Die ethnischen Minderheiten im Kosovo haben sich über Jahre hinweg nicht über ihre Ethnie definiert. Erst unter dem Druck neuer Verfolgungen nach dem Kosovokrieg sehen sich viele Betroffene veranlasst, sich einer Minderheit zuzuordnen bzw. die "ethnische Zugehörigkeit" deutschen Behörden zu offenbaren. In dieser Situation mehren sich die dubiosen Angebote diverser Organisationen, wie selbst ernannter Expertinnen und Experten, die Angehörigen bestimmter Minderheiten zu identifizieren, auf der einen, und die Versuche deutscher Behörden und Gerichte, ethnische Differenzierungskriterien zu finden, auf der anderen Seite.
Ein Erlass des niedersächsischen Innenministeriums vom 10. Mai 2000 schildert das Verfahren zur "Überprüfung der behaupteten Zugehörigkeit zu ethnischen Minderheiten". Ausgehend von einem regelmäßigen Anfangsverdacht, dass eine bloße Schutzbehauptung aufstelle, wer jetzt erst vortrage, er sei Rom, würden die Betroffenen zunächst darauf verwiesen, eine Änderung der ablehnenden Bundesamtsentscheidung zu § 53 AuslG zu beantragen. Wird von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, so soll das Vorbringen als bloße Schutzbehauptung gewertet werden. "Nur in den Fällen, in denen ein Asylverfahren nicht durchgeführt worden ist und das Vorbringen auch nicht als Asylgesuch (...) zu werten ist, hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob der Vortrag, Rom zu sein, glaubwürdig ist." Den UNMIK-Widerstand gegen eine Abschiebung von Minderheiten in das Kosovo hofft man nach einer offenbaren Absprache in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Rückführung mit Hilfe eines deutschen Verbindungsbeamten in Pristina zu überwinden, dem zur Argumentationshilfe neben den Abschiebungsunterlagen die Gründe einer Nichtanerkennung für die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit zugänglich gemacht werden sollen. Es handelt sich um ein Testverfahren: "Auch dann ist eine erfolgreiche Rückführung aber nicht garantiert."
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 | Die Praxis in Baden-Württemberg erschließt sich aus der Anlage ( 39 KB)zu einem Rückführungserlass vom 2. Februar 2000 (Az.: 4-13-JUG/90)
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 | Trotz positiver Folgen für die betroffenen Angehörigen der Ashkali-Minderheit aus dem Kosovo, deren Abschiebungen vorläufig ausgesetzt wurden, hinterlässt auch ein Beschluss ( 503 KB)des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. Juli 2000 (Az.: 8L749/00) einen schalen Beigeschmack. Die Antragsteller haben nach Auffassung des Gerichts glaubhaft gemacht, dass sie der ethnischen Minderheit der assimilierten Roma (Ashkali) angehören. Der Vortrag der Antragstellenden stehe zu den Angaben aus ihren früheren Asylverfahren, sie seien von der Ethnie her Kosovo-Albaner, nicht in unauflösbarem Widerspruch, denn ihre bisherigen Angaben könnten mit Blick auf die weitgehende Assimilation der Ashkali durchaus ihrer Selbstzuschreibung und auch der Fremdzuschreibung durch die übrige Bevölkerung im Kosovo entsprochen haben. Dass allerdings Angehörige von Minderheiten (auch) an ihrer Physiognomie erkennbar sein sollen, sei wie die weiteren Hilfskriterien mit einem Fragezeichen versehen.
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 | Zum selben Thema hat das Verwaltungsgericht Lüneburg am 16. Mai 2000 zwei bemerkenswerte Entscheidungen getroffen (Az.: 7 A 602/97 und 7 A 533/97) . Darin wurde Roma-Flüchtlingen, die sich in den vorausgegangenen Verfahren als "Albaner" identifiziert hatten und deren Asylanträge rechtskräftig abgelehnt worden waren, Abschiebungsschutz nach §53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gewährt.
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 | Welch fragwürdige Produkte die moderne Völkerkunde als Hilfswissenschaft der Ausländerbehörde hervorbringt, zeigt das Vorgehen der Ausländerbehörde der Stadt Wiesbaden gegenüber einer Familie, die angegeben hatte, im Kosovo der Minderheit der Torbesh anzugehören. Mit Schreiben vom 3. August 2000 wird dem Anwalt der Familie u.a. Folgendes mitgeteilt: "Ihre Mandanten sind aus den mit Verfügungen vom 04.11.1996, 05.11.1996, 26.11.1996 und 16.04.1998 ergangenen Abschiebungsandrohungen vollziehbar ausreisepflichtig.
Ihrem Schriftsatz vom 05.05.2000 zufolge sind Ihre Mandanten bosnische Muslime aus dem Kosovo und sprechen serbo-kroatisch. Der Erklärung des Caritasverbandes Wiesbaden vom 18.07.2000 zufolge gehört Familie A. zur Gruppe der Torbesh (Torbesh). Als Nachweise hierfür wurden Bescheinigungen über die Parteizugehörigkeit der Eltern zu der SDA vom 05.08.2000 beigefügt.
Herr A. selbst hat am 03.05.1993 anläßlich seiner Aufenthaltsanzeige und Duldungsbeantragung bei meiner Behörde angegeben, er komme aus der Provinz Kosovo und sei Albaner. Am 15.08. 1995 reiste Frau A. mit ihrem Kind Armin aus dem Kosovo ihrem in Wiesbaden geduldeten Ehegatten und Kindesvater nach. Nach alledem war nach Aktenlage bisher davon auszugehen, dass die Og. Kosovoalbaner sind.
Den Ausführungen des Bosnien- und Kosovobeauftragten bei dem hessischen Innenministerium zufolge sind die Torbesh eine anhand ihrer Muttersprache identifizierbare Minderheit. Die hier vorgelegten Parteizugehörigkeitsbescheinigungen vom 05.08.2000 dürften somit für die Beurteilung der Zugehörigkeit eines jugoslawischen Staatsangehörigen zu der Minderheit der Torbesh nicht ausschlaggebend sein.
Im Nachgang zu Ihren Ausführungen zu der Sprache Ihrer Mandanten bitte ich daher noch um Übermittlung der eidesstattlichen Versicherung über die Muttersprache Ihrer Mandanten eines für diese Sprache vereidigten Dolmetschers. Hilfsweise bitte ich um zeitnahe Vorsprache Ihrer Mandanten, damit deren Muttersprache unter Hinzuziehung eines vereidigten Dolmetscher vor Ort ermittelt werden kann.
Es ist beabsichtigt, Ihren Antrag vom 05.05.2000 auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen zu versagen.
§ 30 Abs. 1 und 2 AuslG finden auf ihre unanfechtbar ausreisepflichtigen Mandanten keine Anwendung, da sich die dort getroffenen Regelungen ausschließlich auf noch im Ausland befindliche bzw. im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältige Ausländer beziehen. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG liegen ebenfalls nicht vor, da Ihre Mandanten in der Vergangenheit jederzeit freiwillig das Bundesgebiet verlassen konnten und nunmehr sogar als nach Aktenlage jugoslawische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo jederzeit auch ohne Reisepass in dem Kosovo zurückgeführt werden können.
Bei Ihrem Mandanten liegen – selbst wenn deren Zugehörigkeit zu einer Minderheitenethnie nachgewiesen würde – auch keine Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vor, da hier die Gefahren in dem Zielstaat Ihrer Mandanten geltend gemacht werden, denen die Bevölkerungsgruppe, der Ihre Mandanten angeblich angehören, allgemein ausgesetzt ist.
Eine gem. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG i.V.m. § 54 AuslG von der obersten Landesbehörde zu treffende Anordnung der Aussetzung der Abschiebung von Kosovoalbanern, die nachträglich geltend machen, der Minderheit der Torbesh anzugehören, liegt nicht vor.
Schließlich kann dem Familienvater die Arbeitsaufnahme in Rheinland-Pfalz bzw. Mainz nicht gestattet werden, da die Duldung gem. § 56 Abs. 3 AuslG grundsätzlich räumlich auf das Gebiet des Landes, hier Hessen, beschränkt ist.
Nach Erlasslage steht die Möglichkeit der ausnahmsweise vorübergehenden Erweiterung der räumlichen Beschränkung über die Landesgrenze hinaus nur jenen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern offen, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen geduldet werden. Da jugoslawischen Staatsangehörigen die freiwillige Ausreise in ihr Heimatland auf dem Landwege jederzeit möglich war, wurden diese im Wege des Ergänzungserlasses ausdrücklich von dieser Begünstigung ausgenommen."
Offensichtlich glaubt die Ausländerbehörde Wiesbaden an die Existenz einer speziellen Torbesh-Sprache. Es handelt sich bei den Torbesh aber um eine Untergruppe der gemeinhin als "muslimische Slawen" bezeichneten, überwiegend serbo-kroatisch sprechenden Anhänger der islamischen Religion, die sich selbst inzwischen zum Teil als Bosniaken bezeichnen. Dem Bosnien- und Kosovobeauftragten des Hessischen Innenministeriums dürfte sicher bekannt sein, dass sich die Minderheit der Torbesh nicht allein an Hand ihrer Muttersprache identifizieren lässt und Angehörige der Minderheit zumeist Serbo-Kroatisch sprechen. Das von der Ausländerbehörde verlangte extrem komplizierte Verfahren (Übermittlung der eidesstattlichen Versicherung über die Muttersprache durch einen vereidigten Dolmetscher oder Vorsprache unter Hinzuziehung eines vereidigten Dolmetschers) verspricht vor diesem Hintergrund keine Neuigkeiten. Das ganze ist Schikane. Selbst die belegte Zugehörigkeit zu der Minderheitenethnie soll schließlich kein Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG darstellen. Und weil die Betroffenen ja angeblich freiwillig ausreisen könnten, wird ihnen auch noch die Möglichkeit der Existenzsicherung durch die Arbeitsaufnahme des Familienvaters im benachbarten Rheinland-Pfalz beschnitten.
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 | Informationen, die die Ausländerbehörde Wiesbaden offenbar nicht kennt, liefert eine Stellungnahme ( 413 KB)von UNHCR Deutschland zur Situation der muslimischen Slawen im Kosovo vom Juli 2000 Hier werden explizit auch die Torbesh als Opfer von Menschenrechtsverletzungen erwähnt. Das in der Stellungnahme erwähnte "Update on the Situation of Ethnic Minorities in Kosovo" ist nicht Bestandteil dieser Infomappe.
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 | Das Regierungspräsidium Freiburg hat offenbar beschlossen, ärztliche Stellungnahmen, die eine post-traumatische Belastungsstörung bescheinigen und in denen ein erhöhtes Suizidrisiko diagnostiziert wird, im Falle anstehender Abschiebungen, nicht mehr zu beachten und die Gesundheitsämter zu einer Überprüfung nicht mehr einzuschalten. Statt dessen soll in Einzelfällen eine (ärztliche) Begleitung der Abzuschiebenden organisiert werden. Hintergrund ist offenbar ein Beschluss ( 595 KB)des Verwaltungsgerichts Baden-Württemberg vom 2. Mai 2000 (AZ: 11S1963/99) . Der 11. Senat des VGH verkennt den Charakter post-traumatischer Belastungsstörungen ebenso wie die Besonderheiten ärztlicher Begutachtungen, wenn etwa den Fachärzten zugemutet wird, eine dem Gericht verständliche Erklärung dafür zu geben, dass Angaben zu erlittener Folter im Laufe des Verfahrens erst zögerlich gegeben wurden. Den Fachärzten wird zugemutet, sich auch abseits eines klar definierten forensischen Auftrages (wenn sie als Gutachter im Auftrag des Gerichts tätig sind) als Lügendetektoren der ihnen anvertrauten Patienten aufzuspielen. Schließlich wird den Ärzten zugemutet, die Wahrscheinlichkeit einer Selbsttötung nach den juristischen Maßstäben der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" zu messen. Die letzten beiden Absätze des Urteils lassen eine Art Szenario befürchten, wie Abschiebungen künftig zunehmend aussehen könnten: In der tatsächlichen Gestaltung der Abschiebung könnte man den potenziellen Selbstmordkandidaten (selbstverständlich zu seinem Besten) medikamentieren und durch technische Vorkehrungen daran hindern, sich während der Abschiebung umzubringen. Verfassungsrechtlich wäre es dann allenfalls Pflicht der Abschiebebegleitenden, den Übergang in eine ärztliche Versorgung im Zielstaat zu ermöglichen. Dann könnte ja eventuell ein Arzt der deutschen Botschaft ("unsere Mannschaft") den Abgeschobenen am Flughafen begrüßen und über weitere Behandlungsmöglichkeiten beraten. Diese bereits in einem Fall bekundete Bereitschaft der deutschen Botschaft in Ankara "schließt ersichtlich eine sich gegebenenfalls als notwendig erweisende fachärztliche Notfallbehandlung des Antragstellers" ein. Entscheidend für die Umsetzung dieses rigiden Beschlusses wird unter anderem sein, ob sich genügend willfährige Ärzte finden, die die Abschiebebegleitung bei kranken Flüchtlingen unter solchen Umständen mitmachen, obwohl sich die beiden letzten deutschen Ärztetage eindeutig gegen diesen Verstoß gegen die ärztliche Ethik ausgesprochen haben.
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 | Die deutsche Sektion der internationalen Ärzte für die Verhütung des Atomkrieges/ Ärzte in sozialer Verantwortung e.V. (IPPNW) hat sich in einer ausführlichen Stellungnahme mit dem o.a. Beschluss ( 29 KB) des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 2. Mai 2000 aus medizinisch-ärztlicher Sicht auseinandergesetzt. Dass Inhalte wie Ton der VGH-Entscheidung von den Behörden aufgegriffen werden, zeigt ein Brief des Regierungspräsidiums Freiburg, Bezirksstelle für Asyl vom 27. Juni 2000 zur Aufenthaltsbeendigung einer türkischen Familie: "Auf Grund der nun abschließend vorliegenden Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Kreises können suizidale Handlungen im Falle einer Abschiebungsmaßnahme bei Frau .... nicht völlig ausgeschlossen werden." Das Gesundheitsamt kommt in seiner Stellungnahme weiterhin zu der Auffassung, dass im Fall einer Abschiebung ein Arzt oder entsprechend geschultes medizinisches Personal herbeizuziehen sei. "(...) Sofern die Familie nicht bereit sein sollte, freiwillig in die Türkei zurückzukehren, drohen wir hiermit erneut die Abschiebung an. Vorsorglich weisen wir in diesem Zusammenhang darauf hin, dass im Zuge der Abschiebemaßnahme auch eine Familientrennung nicht ausgeschlossen werden kann. Die Bezirksstelle für Asyl wird im Falle einer erforderlich werdenden Abschiebung im Übrigen alle Maßnahmen treffen, um diese den ärztlichen Vorgaben entsprechend abzusichern. Diese Vorgehensweise entspricht auch der ständigen Rechtsprechung (VGH BW vom 02.05.2000). Danach sind Suizidgefahren und Suiziddrohungen bei ausreisepflichtigen Ausländern nicht grundsätzlich geeignet, von Abschiebungsmaßnahmen abzusehen."
Refugio, die Kontaktstelle für traumatisierte Flüchtlinge e.V. in Villingen-Schwenningen, hatte bereits in einem Schreiben vom 5. Juli 2000 beim zuständigen Regierungspräsidenten angefragt, ob der geschilderte Sachverhalt (Beachtung ärztlicher Stellungnahmen behandelnder Ärzte nur noch im Ausnahmefall, Nicht-Einschaltung des Gesundheitsamtes, Einsatz ärztlicher Begleiter, Abschiebung von Angehörigen psychisch Kranker unter Hinnahme der Familientrennung) künftig zur generellen Linie werden oder in das Ermessen eines jeden einzelnen Bearbeiters gestellt werden solle. Darüber hinaus wurde nach den Standards gefragt, die allgemein an ärztliche Stellungnahmen angelegt werden. Klarheit wurde auch erbeten zu der Frage, ob in Zukunft einzig die Transportfähigkeit Kranker geprüft werden solle oder auch die "Rückkehrfähigkeit". Die Antwort des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27. Juli 2000 zeigt, dass man sich einerseits auf die restriktive Rechtsprechung des VGH zurückzieht und sich im Übrigen auf eine konkrete Prüfung des Einzelfalles beruft: "Zunächst fragen Sie nach den Kriterien, nach denen wir die Prüfung ärztlicher Gutachten vornehmen. Wir prüfen nach den Kriterien, die insbesondere in die Rechtsprechung des VGH Eingang gefunden haben. Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben, prüfen wir jedes ärztliche Gutachten. Es handelt sich dabei immer um eine konkrete Einzelfallprüfung.
In Frage 2 fragen Sie nach der Einschaltung ärztlicher Begleiter und weisen uns darauf hin, daß solche Maßnahmen gegen die ärztliche Berufsauffassung sei. Wir bedanken uns für Ihren Hinweis. Wir werden deshalb sorgfältig prüfen, ob sich Ärzte als ärztliche Begleiter einschalten lassen. (Hervorhebungen von PRO ASYL)
In Frage 3 fragen Sie nach der Verfahrensweise, wenn ein Familienmitglied in der Abschiebesituation zusammenbricht. Unsere Verfahrensweise wird konkret für jeden Einzelfall in der jeweiligen Situation entschieden. Wir denken, daß man die Besonderheiten des jeweiligen individuellen Falles dadurch sehr gut berücksichtigen kann.
Sie fragen schließlich, ob wir künftig bei Personen mit ärztlich bestätigter posttraumatischer Belastungsstörung nur die Transportfähigkeit oder auch die Rückkehrfähigkeit prüfen. Der von Ihnen verwendete Begriff "Rückkehrfähigkeit" hat – soweit ersichtlich – keinen Eingang in die Gesetzgebung oder Rechtsprechung gefunden. Zur Vermeidung möglicher Mißverständnisse wollen wir hiermit deshalb klarstellen, daß wir bei abgelehnten Asylbewerbern – unabhängig von der Art der Erkrankung – die Reisefähigkeit, nicht aber zielstaatsbezogene Abschiebehindernisse prüfen. Auch hier hat der Beschluß des VGH für uns und die Rechtsprechung des VG Freiburg eine Klarstellung erbracht. Wir bitten Sie, die eventuell für Ihre Arbeit bedeutsamen Facetten dieser Trennung der Rechtsprechung des VGH zu entnehmen."
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 | Zum Problemkreis "Erkrankte Flüchtlinge / Duldung / Aufenthaltsbefugnis" ist aufschlussreich die von Rechtsanwalt Gunter Christ (Köln) für den Informationsverbund Asyl / ZDWF e.V. erstellt und kurzkommentierte Rechtsprechungsübersicht ( 763 KB).
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 | Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hat eine Petition von PRO ASYL auf Berücksichtigung frauenspezifischer Fluchtgründe im Asylverfahren beraten und am 6. Juli 2000 beschlossen, die von mehr als 100.000 Menschen unterstützte Forderung der Bundesregierung - dem Bundesministerium des Innern als Material zu überweisen und den Fraktionen des deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben. Der Petitionsausschuss konkretisiert in der Begründung zur Beschlussempfehlung ( 172 KB) einerseits Versuche des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, verfolgten Frauen im Asylverfahren besseres Gehör und eine sensiblere, angemessene Behandlung durch speziell geschulte Mitarbeitende zu gewähren. Gleichwohl zeigten viele der von verfolgten Frauen eingelegten Petitionen, dass das Asylverfahren weiter zu verbessern sei. Es sollte in Betracht gezogen werden, die Anerkennung frauenspezifischer Vefolgungsgründe ausdrücklich im Ausländergesetz zu regeln und auf längere Sicht bei der Harmonisierung des Asylrechts auf europäischer Ebene daran zu denken, bei geschlechtsspezifischer Verfolgung einen eigenständigen Asylanspruch zu gewähren.
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 | Muss sich der Bundesgrenzschutz an internationale Bestimmungen für den Transport von Passagieren im Luftverkehr halten, die besagen, dass nur transportiert werden darf, wer im Besitz eines gültigen Reisepasses oder eines Ersatzdokumentes ist? Diese und andere Fragen stellte der Stuttgarter Journalist Joachim Felix Engelmann ( 179 KB)am 7. Juli 2000 der Grenzschutzdirektion Koblenz Engelmann wirft dem Bundesgrenzschutz seit längerem vor, er buche bei Abschiebungen nach Pakistan Flüge mit dem Zusatz "willing to fly" mit dem Ziel, eine solche Abschiebung als freiwillige Ausreise zu deklarieren. Abgeschoben werde dann trotz des Fehlens der international vorgeschriebenen Papiere. Die Antworten der Grenzschutzdirektion bringen nur sehr begrenzte Klarheit in die Angelegenheit. Der Zusatz "willing to fly" bei der Vornahme von Flugbuchungen für Rückkehrmaßnahmen ist der Grenzschutzdirektion nicht bekannt.
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 | In der amtlichen Durchführungsanweisung zum Kindergeld wird der Kindergeldanspruch anerkannter Konventionsflüchtlinge sowie türkischer ArbeitnehmerInnen – jeweils unabhängig vom Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung – bestätigt. Bei anerkannten Konventionsflüchtlingen genügt für den Anspruch auf Kindergeld die Rechtskraft der Flüchtlingsanerkennung. Türkinnen und Türken haben auch als Asylbewerber, Geduldete, StudentInnen mit Aufenthaltsbewilligung, mit Aufenthaltsbefugnis auf Grund Altfallregelung usw. einen Kindergeldanspruch, wenn sie die Arbeitnehmereigenschaft haben. Ausreichend ist die Mitgliedschaft in einem System der sozialen Sicherung. Kürzlich vom Bundessozialgericht festgestellte Kinderanspruch für ArbeitnehmerInnen aus Ländern des ehemaligen Jugoslawiens unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status auf Grund des deutsch-jugoslawischen Sozialabkommens hat noch keinen Eingang in die Durchführungsanweisung gefunden.
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 | Am 7. Juli 2000 hat der Bundestag ein Gesetz zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes verabschiedet, das zum 1. Januar 2001 in Kraft treten wird. Es enthält die Klarstellung, dass anspruchberechtigt auch diejenigen AusländerInnen sind, für die das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG unanfechtbar festgestellt worden ist. Auch gilt die Verbesserung: Anspruch künftig ab Rechtskraft der Anerkennung. Wermutstropfen: Für alle vor dem 1. Januar 2001 geborenen Kinder gelten die bisherigen Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes.
Meldungen aus dem europäischen Ausland:
Meldungen aus dem europäischen Ausland, wie meistens unter Bezugnahme auf das von uns zum Abonnement empfohlenen Migration News Sheet, Bestelladresse: Migration News Sheet, 172-174, rue Joseph II, B-1000 Brussels, Tel & Fax: 32 (2) 230 37 50.
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 | Belgien:
25 Millionen Euros gibt die belgische Regierung für Kauf und Installierung von vier mobilen und einem fest installierten Scanner aus, mit denen Lastwagen, Container daraufhin überprüft werden können, ob sich Menschen in ihnen befinden.
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 | Bosnien-Herzegowina:
Das Land wird zunehmend Durchreiseland für Flüchtlinge aus verschiedenen Staaten, insbesondere für Iraner, türkische Kurden und Chinesen. Mitte Juli wurden 130 "illegale Immigranten" im serbischen Landesteil Republika Srbska aufgegriffen. Für Menschen aus verschiedenen Flüchtlingsherkunftsstaaten gibt es in Bosnien-Herzegowina keinen Visumszwang. Strengere Grenzkontrollen scheitern an der komplizierten Realität, so dem Interesse der bosnischen Serben, für die eine striktere Grenzüberwachung ein weiterer Schritt der Loslösung von Serbien wäre.
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 | Bosnien-Herzegowina:
Die Zahl der Rückkehrenden in so genannte Minderheitengebiete hat zugenommen. Nach Angaben des UNHCR sind in den ersten fünf Monaten diesen Jahres insgesamt 15.665 Flüchtlinge in ihre Heimatregionen zurückgekehr, die von einer anderen ethnischen Gruppe beherrscht werden.
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 | Dänemark:
Der Vorschlag, Asylsuchende mit einer Arbeitserlaubnis auszustatten, findet keine Mehrheit im dänischen Parlament. Insbesondere die in einer Koalitionsregierung vertretenen Sozialdemokraten verweisen darauf, dass die Gewährung von Arbeitserlaubnissen nicht zu höherer Beschäftigung führen werde, da die Arbeitslosigkeit unter ethnischen Minoritäten ohnehin hoch sei.
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 | Finnland:
Ein neues Asylrecht ist am 10. Juli 2000 in kraft getreten. Es sieht insbesondere die Möglichkeit eines Schnellverfahrens vor. Das neue Gesetz zielt wohl insbesondere darauf, asylsuchende Roma als offensichtlich unbegründet zurückweisen zu können. Nach deutschem Vorbild gibt es eine Regelung zu sicheren Drittstaaten und zu sicheren Herkunftsstaaten, sowie Sondervorschriften für offensichtlich unbegründete Asylanträge. Im Falle einer negativen Entscheidung dieser Art muss binnen sieben Tagen nach Unterzeichnung des Anhörungsprotokolls ein Antrag auf Zulassung der Beschwerde bei der Immigrationsbehörde gestellt werden. Sollte dieser zurückgewiesen werden, können sich die Antragstellenden an das Verwaltungsgericht in Helsinki wenden, ohne dass dies jedoch die Behörden an der Abschiebung innerhalb von acht Tagen nach der ursprünglichen Ablehnung hindert. Menschenrechtsgruppen haben insbesondere kritisiert, dass das neue Gesetz kleinen örtlichen Polizeistationen in Grenznähe, wo Erstinterviews ausgeführt werden, zuviel Verantwortung überlässt und deshalb die Befürchtung bestehen müsse, dass die Einzelfälle nicht ernsthaft geprüft würden.
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 | Frankreich:
Anlässlich einer Pressekonferenz in Paris am 6. Juli 2000 haben fünf Menschenrechtsorganisationen der französischen Regierung vorgeworfen, durch eine gesetzliche Neuregelung über 16-jährigen unbegleiteten Minderjährigen, die zweifelhafte Gelegenheit geben zu wollen, selbst Rechtsmittel einlegen zu können. Das wirkliche Motiv für diesen gut klingenden Vorschlag sei es, die 16- bis 18-Jährigen nunmehr wie Erwachsene während des schwebenden Abschiebungsverfahrens in Haft nehmen zu können. Bislang werden unbegleitete Minderjährige in diesem Alter z.B. im französischen Flughafenverfahren (in den so genannten Wartezonen) nach vier Tagen und richterlicher Anhörung in der Regel freigelassen. Hätten die Minderjährigen nunmehr die ausländerrechtliche Handlungsfähigkeit, dann könnten Richter künftig auf die Idee kommen, auch sie im Transitbereich festzuhalten. Die französischen Menschenrechtsorganisationen setzen sich hier für etwas ein, das in Deutschland bereits seit längerem zu Lasten der Minderjährigen geregelt ist. Die Organisationen kritisieren allerdings auch den bisherigen Umgang mit minderjährigen Flüchtlingen. Zum Teil würden sie frei gelassen, ohne dass es einen Heimplatz oder einen Vormund zu ihrer Unterstützung gebe. Dies führe zu einem Verschwinden der Mehrheit der betroffenen Gruppe. Im Jahre 1999 sind 843 unbegleitete Minderjährige auf dem Pariser Flughafen Roissy angekommen.
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 | Griechenland:
Keine zweite Legalisierungswelle in Griechenland. Der neue griechische Arbeitsminister hat sich – anders als sein Vorgänger – nunmehr explizit gegen ein solches Vorhaben ausgesprochen. Die griechische Bürokratie hatte sich bereits als unfähig erwiesen, die erste Regularisierungsrunde zu einem vernünftigen Abschluss zu bringen. Immer noch sind lediglich 140.000 von 220.000 Anträgen bearbeitet, während sich bereits über 19.000 Antragsteller erneut in die Warteschlange einreihen mussten, um ihre auf ein Jahr befristeten "Greencards" verlängern zu lassen.
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 | Irland:
Die irische und die rumänische Regierung haben am 12. Mai 2000 ein bilaterales Rückübernahmeabkommen unterzeichnet, über weitere wird mit Nigeria und Polen verhandelt.
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 | Irland:
Am 13. Juli hat die irische Regierung beschlossen, Kosovo-Flüchtlingen, auch nach Ablauf ihrer einjährigen Visa im Juni, die Option eines weiteren Aufenthaltes für ein Jahr oder alternativ hierzu eine finanziell unterstützte freiwillige Rückkehr anzubieten. Freiwillige Rückkehrer erhalten den Betrag von 6.350 Euro pro Erwachsenem und ca. 2.500 Euro für Kinder.
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 | Litauen:
Ein neues Flüchtlingsgesetz tritt zum 1. September 2000 in Kraft. Es sieht künftig nicht mehr die Möglichkeit der Zurückweisung von Asylsuchenden an der Grenze und die Inhaftierung von Personen vor, die angeblich eine Bedrohung für die Sicherheit des Landes oder die öffentliche Ordnung darstellen. Die Zuständigkeit für die Behandlung von Widersprüchen wird bei den Verwaltungsgerichten konzentriert.
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 | Niederlande:
Bei der Vorbereitung eines neuen Ausländergesetzes bedient sich die niederländische Regierung externen und sehr teueren Sachverstandes. Zwei Oppositionsparteien werfen dem zuständigen Justizminister vor, einem Unternehmensberater bereits eine Million Gulden bezahlt zu haben, obwohl die Vorbereitung von Gesetzgebungsmaßnahmen zur Kernaktivität hunderter Angestellter des Justizministeriums gehöre. Am Ende würden sich die Gesamtkosten für die Tätigkeit des Unternehmensberaters vermutlich auf zwei Millionen Gulden belaufen.
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 | Niederlande:
Ein Verwaltungsgericht in Den Haag hat in zwei Fällen so genannten "weißen Illegalen" einen Anspruch auf Sozialhilfe zugesprochen. "Weiße Illegale" nennt man in den Niederlanden Personen, die sich ohne Aufenthalt- und Arbeitserlaubnis aufhalten aber dennoch längere Zeit im Lande gearbeitet und Steuern gezahlt haben. Das zuständige Sozialministerium kommentierte die Entscheidung jedoch mit dem Hinweis, man sehe sich nicht zu einer Veränderung der Politik angehalten, solange es sich nur um eine erstinstanzliche Entscheidung handele.
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 | Portugal:
Am 26. Juli 2000 hat das portugiesische Parlament neue ausländergesetzliche Regelungen verabschiedet, die unter anderem Aufenthaltserlaubnisse für diejenigen MigrantInnen ohne Dokumente möglich machen, die einen Job gefunden haben. 30. – 40.000 Menschen sollen durch diese Maßnahme begünstigt werden. Kritik an der von Arbeitgeberorganisationen aus dem Baugewerbe geforderten Neuregelung kommt allerdings auch aus Kreisen, die Ausländer unterstützen. In der vorliegenden Form handele es sich um die Legalisierung von Sklavenarbeit, so die Kritik, weil die Abhängigkeit von Unternehmern die Betroffenen zu Bürgern dritter Klasse werde. Aus Portugal wurden ca. 4.000 "Illegale" im Jahre 1999 abgeschoben.
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 | Portugal:
Flüchtlingsunterkunft im Flughafentransit nun auch in Portugal. Am 24. August 2000 wurde eine neu gebaute Unterkunft für Ausländer, denen die Einreise verweigert wird, auf dem internationalen Flughafen von Portela in Betrieb genommen. Das Aufnahmezentrum hat zwei getrennte Abteilungen, eine für Asylsuchende, die auf eine Entscheidung über die Zulässigkeit ihres Antrages warten, eine andere für Passagiere, denen die Einreise verweigert wird (so genannte in-ads = inadmissables), die dort bis zur Abschiebung festgehalten werden. Jede Sektion hat eine Kapazität von 20 Personen mit jeweils zwei Schlafräumen, einen für Männer und einen für Frauen. Einige Nummern größer aber sonst so ähnlich dürften Otto Schilys Vorstellungen von der neuen Unterkunft auf dem Frankfurter Rhein-Main-Flughafen sein, die im Jahre 2001 in Betrieb gehen soll.
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 | Russland:
Der Chef der russischen Migrationsbehörde hat am 27. Juni die Behauptung aufgestellt, es gebe bereits mehr als 1,5 Millionen "illegale Immigranten" in Russland, darunter 1 Million Chinesen. Täglich kämen vermutlich allein aus China 150 Personen hinzu. Am Ende des Jahres müsse mit 2 Millionen "illegaler Immigranten" gerechnet werden. Grund hierfür sei insbesondere, dass Weiterreismöglichkeiten nach Westeuropa kaum mehr bestünden und die meisten eine klandestine Weiterreise nicht bezahlen könnten.
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 | Schweden:
Eine bosnische Familie, die vorher in Deutschland gelebt hat, darf in Schweden bleiben. Die Familie hatte zunächst vier Jahre in Deutschland gelebt. Die Familie war zunächst nicht aus Schweden nach Deutschland zurückgeschickt worden, weil die beiden Staaten unterschiedliche Praktiken hinsichtlich der Rückführung von BosnierInnen in die Regionen haben, wo sie in der Minderheit sein würden. Die deutsche Praxis unterstellt, dass es bei diesem Personenkreis eine inländische Fluchtalternative gibt, wohingegen Schweden sich eng an die Vorgaben des Daytoner Abkommens hält und keine Asylsuchenden zwingt, in so genannte Minderheitengebiete zurückzukehren. In ihrer bemekenswerten Entscheidung äußerte die schwedische Regierung, dass es ungeachtet des Dubliner Übereinkommens Umstände geben könne, einen Asylsuchenden auch dann nicht zurückzuschicken, wenn ein anderer EU-Staat für die Behandlung seines Asylantrages zuständig sei. Die Familie erhielt allerdings keinen Flüchtlingsstatus sondern lediglich ein Bleiberecht aus politisch-humanitären Gründen. Schweden differenziert in der Frage der Rückkehr von Personen aus Bosnien-Herzegowina zwischen Minderheitenregionen, in denen ein gewisser Normalisierungsprozess im Gange ist und infolge dessen kein schwedischer Aufenthaltsstatus mehr in Frage kommt. (In diesen Regionen muss jedoch ein hoher Grad der Sicherheit für Rückkehrende bestehen) und Regionen, wo eine solche Normalisierung nicht stattgefunden hat. Von dort stammende Personen können immer noch in Schweden ein Bleiberecht aus politisch-humanitären Gründen erhalten. Allerdings können wiederum diejenigen keine Aufenthaltserlaubnis erhalten, die nach der Unterzeichnung des Abkommens von Dayton bereits innerhalb Bosniens von einem Minderheiten- in ein Mehrheitsgebiet geflohen sind. UNHCR hatte in einer Stellungnahme zu dem Fall der bosnischen Familie darauf verwiesen, dass die Rückkehr in die Minderheitengebiete dem Abkommen von Dayton widerspreche. Von diesem Argument ausgehend berief sich die schwedische Regierung auf Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens, das so genannte Selbsteintrittsrecht von im Prinzip unzuständigen Staaten. Die Grundsatzentscheidung der schwedischen Regierung wird vermutlich für 200 ähnlich gelagerte Fälle Konsequenzen haben.
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 | Schweden:
Von 3.699 kosovarischen Asylantragstellenden, denen zunächst auf Grund des Krieges im Kosovo zeitweiliger Schutz gewährt worden war, haben 1.170 bislang eine Asylentscheidung erhalten. Hiervon waren 340 positiv, 507 negativ. 223 Fälle kamen nicht zur Entscheidung. Die meisten der positiven Entscheidungen ergingen aus humanitären Gründen. 312 der 340 Anerkennungen betrafen solche Personen, die bereits vor vielen Jahren Asyl in Schweden beantragt hatten und nicht im Rahmen des Evakuierungsprogramms während des Krieges nach Schweden gekommen waren.
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 | Schweiz:
Wo jeder männliche Wehrpflichtige sein Armeegewehr im Schrank zu Hause aufbewahrt, spricht offenbar auch in Sachen Flüchtlinge wenig dagegen, die Verbundenheit zum Militär zu nutzen. Künftig starten nämlich Repatriierungsflüge für bosnische Flüchtlinge auch von militärischen Flughäfen in den Kantonen Waacht und Tessin.
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 | Slowenien:
Ganze fünf Personen haben es in den letzten neun Jahren geschafft, den Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention zu erhalten: dies, obwohl die Antragstellerzahlen in Slowenien ständig ansteigen; von 72 Asylantragstellungen im Jahr 1997, über 337 im Jahre 1998, 867 in 1999 auf 1.250 Anträge in der ersten Jahreshälfte 2000. Mit dem Inkrafttreten eines neuen Asylgesetzes im August 1999 hat sich nichts verbessert. Eine erstinstanzliche Entscheidung dauert etwa ein Jahr. Slowenien gehört auch zu den sehr wenigen europäischen Ländern, die sich gegenüber Flüchtlingen aus Bosnien so hartleibig zeigen wie Deutschland. Die Regierung hat bislang auf Bitten von UNHCR und lokalen Nichtregierungsorganisationen, diese Flüchtlinge endlich zu integrieren, nicht geantwortet. Es handelt sich um etwa 3.000 Personen.
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 | Spanien:
Mit kleineren Veränderungen hat das Kabinett ein neues Ausländergesetz angenommen und einige Zugeständnisse im Bereich des Asyls und des Zugangs zur Rechtshilfe gemacht. Nun muss sich als nächstes die höchste Justizkörperschaft, der ‚Consejo de Estado‘, mit der Vorlage beschäftigen. In der zweiten Septemberwoche soll der Gesetzentwurf ins Parlament gehen. Kleine Änderungen gibt es z.B. im Bereich der unentgeltlichen Rechtsberatung: Ursprünglich sollten alle "illegalen Immigranten" vom Recht auf unentgeltliche Rechtsberatung ausgeschlossen werden. Nunmehr bleibt Zugang zur Rechtshilfe erhalten für diejenigen AusländerInnen, die sich "in Spanien aufhalten". AusländerInnen, die an der Grenze zurückgewiesen werden oder unmittelbar nach einem Grenzübertritt aufgegriffen werden damit von der Rechtshilfe ausgeschlossen. Rückschritt im Bereich der Visumspraxis: Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Verweigerung eines Einreisevisums (mit Ausnahmen) nicht mehr begründet werden muss. Im Bereich der Versammlungsfreiheit: Versammlungs- und Assoziationsfreiheit soll nur für diejenigen gelten, die legal in Spanien residieren. Der europaweit einzigartige permanente Legalisierungsmechanismus für undokumentierte MigrantInnen soll zwar erhalten bleiben, jedoch sollen sehr viel strengere Kriterien gelten. Die Regelung wird nun grundsätzlich ins Ermessen der Behörden gestellt. Ein - befristeter - Aufenthaltsstatus kann erst nach fünf Jahren Aufenthalt in Spanien erreicht werden. Weitere Voraussetzung: Zumindest zeitweiliger Besitz einer Arbeitserlaubnis oder der Nachweis eines Wohnsitzes. Die spanischen Sozialisten (PSOE) wollen die Verfassungsmäßigkeit dieser Neuregelung unter Umständen durch den Verfassungsgerichtshof prüfen lassen. Die Spitze der katalanischen Regionalpartei CiU hat sich offenbar auf die Seite der Regierung geschlagen und das geltende Ausländerrecht als Ermunterung zur Einwanderung bezeichnet. Der katalanische Parteichef Jordi Pujol setzt sich gleichzeitig dafür ein, dass die regionalen Regierungen ein Mitspracherecht bei der Festlegung von Immigrationsquoten in der Zukunft erhalten sollen. Die CiU vertritt vor dem Hintergrund der Arbeitskräfteknappheit in Katalonien offenbar den Kurs, die erwünschte Einwanderung auf Kosten der "unerwünschten" zu fördern. Dies verbindet sich mit einer Debatte über die erwünschte ethnische Herkunft künftiger EinwanderInnen. Pujol: "Es ist nicht dasselbe, Lateinamerikaner in Madrid, Nordafrikaner in El Ejido oder Afrikaner aus Staaten südlich der Sahara in Girona zu integrieren. Eine noch weitergehende Festlegung der kanarischen Regionalregierung, die sich für Präferenzen für Lateinamerikaner und Osteuropäer auf Kosten von Nordafrikanern und Afrikanern aus Ländern südlich der Sahara ausgesprochen hatte, findet allerdings in dieser direkt diskriminierenden Form nicht die Zustimmung der CiU.
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 | Spanien:
Die Zahl der Aufgriffe "illegaler Immigranten" ist während des ersten Halbjahres 2000 um 460% gestiegen auf eine Gesamtzahl von 4.295 Personen. Dies behauptet der Vertreter der Zentralregierung in Andalusien, obgleich die Staatspolizei andere Zahlen angibt. 80% der Aufgegriffenen kamen in kleinen Booten an. An einem einzigen Tag, den 23. Juli 2000, griff die Polizei 304 in den Küsten in der Nähe von Cadiz auf. Zunehmend handelt es sich um Menschen aus Staaten südlich der Sahara. Während Marokkaner in vielen Fällen umgehend zurückgeschoben werden können, trifft dies für Menschen anderer Nationalitäten nicht zu. Immer wieder werden die Leichen Gescheiterter an spanischen Küsten entdeckt. Die Bekämpfung "Illegaler" wurde inzwischen zum erklärten Ziel des spanischen Geheimdienstes. Der soll nicht nur Informationen über Netzwerke des Menschenschmuggels liefern, sondern auch als Frühwarnsystem fungieren. Bei einem Seminar in Madrid über "Sicherheit und Demokratie. Die Zukunft des Geheimdienstes" erklärte der spanische Verteidigungsminister, dass der internationale Terrorismus und die unkontrollierte Immigration die ernsthaftesten Risiken für die Stabilität westlicher Gesellschaften seien. Eine engere Zusammenarbeit plant die spanische Polizei auch mit Algerien zur Bekämpfung der klandestinen Migration. Der Generaldirektor der spanischen Polizei hat sich mit seinem algerischen Amtskollegen am 21. Juli 2000 getroffen, um eine gemeinsame Strategie zu verabreden. Die südalgerische Region von Tamarasset gilt als Transitzone für undokumentierte Immigranten aus Ländern südlich der Sahara, die dort von der algerischen Polizei bereits jetzt regelmäßig zu Hunderten festgehalten und abgeschoben werden. Viele Afrikaner versuchen über algerisches Territorium die spanische Enklave Melilla zu erreichen, in der Hoffnung, nach einer Überwindung der Grenzsperren auf die spanische Halbinsel gebracht zu werden.
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